Grundsicherung
für Arbeitssuchende - Bedarfsgemeinschaft
Sozialgericht
Aachen
Az: S 14 AS
80/07
Urteil vom
19.11.2007
Die Beklagte wird unter Abänderung
des Bescheides vom 02.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
16.03.2007 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum Februar bis Juli 2007
Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 400,00 EUR monatlich zu
gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung für eine
zeitweise Bedarfsgemeinschaft bestehend aus dem Kläger und seinen Kindern.
Der 1970 geborene Kläger steht im laufenden Bezug von Leistungen nach dem
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -.
Am xx.xx.2001 heiratete der Kläger die Zeugin B. Aus der Beziehung zwischen dem
Kläger und der Zeugin B waren zum damaligen Zeitpunkt bereits das 1997 geborene
Kind K sowie das am 2000 geborene Kind L hervorgegangen. Am 2003 wurde das
dritte Kind I geboren. Der Kläger bewohnte zunächst mit der Zeugin B und den
drei Kindern eine 90 qm große Wohnung auf der x Straße x E. Die Beklagte
gewährte der damals fünfköpfigen Bedarfsgemeinschaft Leistungen ab Januar 2005.
Mit Fortzahlungsantrag vom 19.06.2006 teilte der Kläger den Auszug der Zeugin B
und der Kinder zum 01.07.2006 mit. Die Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin
nur noch Leistungen für diesen selbst und wies zudem mit Schreiben vom
27.06.2006 darauf hin, dass die Wohnung des Klägers für diesen nunmehr zu groß
sei. Für eine alleinstehende Person sei lediglich eine Wohnungsgröße bis zu 45
qm angemessen. Falls er nicht bis zum 31.12.2006 seine Unterkunftskosten auf das
angemessene Maß senke, würden nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft
übernommen werden.
Ausweislich eines Vermerkes der Beklagten vom 01.08.2006 erklärte der Kläger,
dass ihm klar sei, dass er neuen Wohnraum anmieten müsse, er wolle aber eine 60
qm große Wohnung anmieten, da seine drei Kinder sich regelmäßig bei ihm
aufhielten. Nach einem entsprechenden Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren
führten die Beteiligten in der Folge einen Hauptsache- und einen Eilrechtsstreit
über die Frage, ob dem Kläger grundsätzlich eine 60 qm Wohnung zustehe (Az.: S
23 AS 77/06 und S 23 AS 76/06 ER). Sowohl der Eilantrag als auch die Klage
wurden zurückgenommen, nachdem das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass die
Klärung der zugrunde liegenden Fragen nur im Hinblick auf ein konkretes
Wohnungsangebot erfolgen könne. Am 08.12.2006 beantragte der Kläger bei der
Beklagten die Zustimmung zum Umzug in eine 55 qm groß Wohnung auf der x Straße.
Die Wohnung sollte bei einem Quadratmeterpreis von 5,68 EUR 311,78 EUR monatlich
netto-kalt kosten. Außerdem sollten monatliche Abschläge für Betriebskosten in
Höhe von 91,33 EUR und für Heizkosten in Höhe von 36,89 EUR (zusammen 440,00 EUR)
gezahlt weden. Die Wohnung sollte aus einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer,
einer "Kitchenette", einer Diele und einem Bad bestehen. Mit Bescheid vom
08.12.2006 lehnte die Beklagte die Zustimmung ab. Die Wohnung sei schon deshalb
unangemessen teuer, da die Beklagte lediglich einen Quadratmeterpreis von 4,89
EUR für angemessen halte. Zudem könnten bei der Berechnung des angemessenen
Preises weiterhin lediglich 45 qm zugrunde gelegt werden. Es stehe dem Kläger
jedoch frei, eine größere Wohnung anzumieten, soweit diese nur eine
Netto-Kalt-Miete von 220,05 EUR nicht überschreite. Hiergegen wandte sich der
Kläger erneut mit einem Eilantrag (S 23 AS 97/06 ER). Auch dieser Antrag wurde
zurückgenommen, nachdem das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass die Wohnung
unter Berücksichtigung des von der Beklagten angesetzten Wertes von 4,89 EUR pro
qm selbst dann unangemessen sei, wenn 60 qm zugrunde gelegt würden. Im Übrigen
bestünden gegen den von der Beklagten angesetzten qm-Preis keine durchgreifenden
Bedenken.
Am 28.12.2006 unterzeichnete der Kläger einen Mietvertrag ab 01.01.2007 für eine
andere ebenfalls 55 qm große Wohnung auf der x Straße. Die Wohnung bestand - wie
auch bereits die zuvor angebotenen Wohnungen - aus einem Wohnzimmer mit "Kitchenette",
Schlafzimmer, Diele und Bad. Auch für diese Wohnung sollte eine Netto-Kalt-Miete
von 311,78 EUR, eine Nebenkostenvorauszahlung von 91,33 EUR und eine
Heizkostenvorauszahlung von 36,89 EUR (zusammen 440,00 EUR) monatlich anfallen.
Mit Bescheid vom 04.01.2007 gewährte die Beklagte zunächst nur Leistungen in
Form der Regelleistung für den Zeitraum Februar bis Juli 2007. Im Laufe des
Januar 2007 legte der Kläger für die von ihm bereits bezogene Wohnung zwei
weitere Vermieterbescheinigungen vor, wobei auf der letzten Bescheinigung nur
noch Gesamtkosten von 400,00 EUR monatlich ausgewiesen wurden. Nach dieser
Bescheinigung betrug der Preis pro qm (netto-kalt) nunmehr nur noch 4,89 EUR,
die Netto-Kalt-Miete demnach 268,41 EUR, die Betriebskostenvorauszahlung 94,00
EUR und die Heizkostenvorauszahlung 37,59 EUR. Auf beiden
Vermieterbescheinigungen vermerkte die Beklagte, dass der Anmietung nicht
zugestimmt werde.
Mit Änderungsbescheid vom 02.02.2007 gewährte die Beklagte für Februar bis Juli
2007 auch Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 344,05 EUR
(Netto-Kalt-Miete 220,05 EUR, Nebenkosten 70,00 EUR, Heizkosten 54,00 EUR). Am
09.02.2007 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein und begehrte Leistungen
für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 400,00 EUR. Der Widerspruch des
Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2007 zurückgewiesen. Darin
führte die Beklagte aus, dass keine Zustimmung für die Anmietung der neuen
Wohnung vorgelegen habe. Es könne lediglich ein Quadratmeterpreis von 4,89 EUR
und eine maximale Wohnfläche von 45 qm zugrunde gelegt werden. Daraus ergebe
sich die angemessene Netto-Kalt-Miete von 220,05 EUR. Aufgrund ortsüblicher
Vergleichswerte könnten als Nebenkosten 70,00 EUR berücksichtigt werden. Nach
den entsprechenden Richtlinien des Kreises Aachen könnten an Leistungen für
Heizung im vorliegenden Falle 1,20 EUR pro qm angesetzt werden, was bei einer
maximal zu berücksichtigenden Wohnfläche von 45 qm anerkennungsfähige Heizkosten
von 54,00 EUR bedeute. In der Sache würden dem Kläger höhere Leistungen für
Unterkunft und Heizung nicht aufgrund der Wohnfläche, sondern aufgrund der zu
hohen Grundmiete verweigert werden. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom
gleichen Tag wies die Beklagte den im Rahmen des Eilverfahrens S 23 AS 97/06 ER
erhobenen Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung der Zusicherung mit
Bescheid vom 08.12.2006 zurück.
Am 02.04.2007 hat der Kläger Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 16.03.2007
erhoben, der sich auf die Festsetzung der Leistungen für Unterkunft und Heizung
im Bewilligungsbescheid vom 02.02.2007 bezieht.
Der Kläger trägt vor, ihm müssten jedenfalls 60 qm zustehen, da seine drei
Kinder sich regelmäßig bei ihm aufhielten. So seien alle drei Kinder von
freitags bis sonntags bei ihm. Die jüngste Tochter würde sich darüber hinaus
auch unter der Woche bei ihm aufhalten und bei ihm übernachten. Er bringe sie
dann am nächsten Morgen zum Kindergarten. Auch in den Ferien seien die Kinder
bei ihm. Die jetzige Wohnung sei besonders deshalb wichtig für ihn, da sie in
unmittelbarer Nähe des Kindergartens liege, den die jüngste Tochter besuche. Im
Übrigen habe er in der Innenstadt von E keine günstigere Wohnung gefunden. Dass
die aktuelle Wohnung über kein Kinderzimmer verfüge, liege daran, dass er zum
31.12.2006 aufgrund der entsprechenden Aufforderung der Beklagten und nach den
vorangegangenen erfolglosen Verfahren eine schnelle Entscheidung habe treffen
müssen. Die aktuelle Wohnung verfüge zwar über kein Kinderzimmer, sie sei aber
immerhin größer. In der Sache handele es sich bei den von ihm geltend gemachten
Leistungen für Unterkunft und Heizung um seinen eigenen Anspruch und nicht einen
Anspruch auch seiner Kinder.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 02.02.2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16.03.2007 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum
Februar bis Juli 2007 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 400,00 EUR
zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem
Verwaltungsverfahren. Sie trägt weiter vor, auch die Zeugin B erhalte Leistungen
nach dem SGB II. In deren Haushalt sei ausreichender Wohnraum für die Kinder
vorhanden. Die Zeugin B habe im Übrigen bei der Stellung ihres ersten eigenen
Antrages auf SGB II-Leistungen davon gesprochen, dass sie in ihre derzeitige
Wohnung gerade deshalb gezogen sei, da auch ihre Mutter im gleichen Haus wohne
und ihr - der Zeugin - bei der Erziehung der Kinder helfen könne. Von einer
Betreuung der Kinder durch den Kläger sei anlässlich dieser Vorsprache der
Zeugin keine Rede gewesen.
Die Beklagte hat im Laufe des Verfahrens Wohnungsangebote für Einzelpersonen in
Eschweiler zu dem von ihr als angemessen angesehenen Preis vorgelegt. Das
Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin B. Wegen des Ergebnisses
der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 19.11.2007
verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf
die Gerichtsakte, die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten der
Verfahren S 23 AS 76/06 ER, S 23 AS 77/06 sowie S 23 AS 97/06 ER verwiesen,
deren jeweiliger wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger ist durch die angefochtenen
Bescheide im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert,
da diese rechtswidrig sind. Der Kläger hat einen Anspruch auf Leistungen für
Unterkunft und Heizung jedenfalls in der beantragten Höhe von 400,00 EUR
monatlich für den Zeitraum Februar bis Juli 2007.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in
Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die
Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten erfolgt im Hinblick auf die
Netto-Kalt-Miete nach der sogenannten Produkttheorie (vgl. hierzu und zum
Folgenden Bundessozialgericht – BSG –, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R,
Rdnr. 19 ff.; Piepenstock, in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl., 2007, § 22 Rdnr. 49
ff.). Danach ist eine sich nach der Anzahl der in der Bedarfsgemeinschaft
befindlichen Personen zu bestimmende Quadratmeterzahl mit einem für den
maßgeblichen Einzugsbereich abstrakt zu bestimmenden "angemessenen"
Quadratmeterpreis zu multiplizieren.
Zur Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises ist vorrangig der örtliche
Mietspiegel heranzuziehen. Bei der Festlegung des genauen Quadratmeterpreises
ist sodann zu beachten, dass Bezieher von SGB II-Leistungen auf das untere
Marktsegment verwiesen sind. Wie diese Vorgabe im Hinblick auf einen bestimmten
Mietspiegel umzusetzen ist, ist umstritten. Gleichwohl bestehen gegen den von
der Beklagten in Eschweiler als angemessen angesehenen Quadratmeterpreis von
4,89 EUR keine Bedenken. Der Mietspiegel für die Stadt Eschweiler für den
Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2007 sieht insgesamt eine Spanne von 2,75 EUR bis
7,70 EUR vor. Der Mittelwert liegt demnach bei 5,23 EUR. Der von der Beklagten
als angemessen angesehene Quadratmeterpreis von 4,89 EUR liegt nur knapp
unterhalb dieses Mittelwertes.
Die als angemessen anzusehende Quadratmeterzahl wurde bisher nach den
landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften zum zwischenzeitlich aufgehobenen
Wohnungsbindungsgesetz ermittelt (vgl. Lang, in: Eicher/Spellbrink, SGB II,
2005, § 22 Rdnr. 42). Danach standen in Nordrhein-Westfalen einer Person 45 qm,
zwei Personen 60 qm, drei Personen 75 qm usw. zu (vgl. Ministerialblatt für das
Land Nordrhein-Westfalen, Nr. 23 vom 10.05.2002, S. 396 ff., 400). Nunmehr
könnten über § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) die
hierzu ergangenen landesrechtlichen Wohnraumförderungsbestimmungen maßgeblich
sein (vgl. Landessozialgericht – LSG – Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
21.09.2007, L 7 B 233/07 AS ER mit Verweis auf BSG, a.a.O.). Nach Ziffer 1.4.1
der Anlage 1 zu den Wohnraumförderungsbestimmungen des Landes
Nordrhein-Westfalen (vgl. Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, Nr.
7 vom 22.02.2006, S. 129) ergeben sich jeweils Werte von 47 qm, 62 qm, 77 qm
usw. Ob mit dem Argument der Sicherstellung einer bundeseinheitlichen
Rechtsanwendung an den bisherigen Werten festgehalten werden kann, kann hier
dahinstehen. Denn der Klageantrag ist bereits unter Berücksichtigung der bisher
maßgeblichen Werte begründet, so dass diese auch im Folgenden zugrunde gelegt
werden können.
Nach Auffassung der Kammer sind im vorliegenden Fall jedenfalls 60 qm
angemessen. Dem steht nicht entgegen, dass die Wohnung des Klägers durchgehend
nur von diesem bewohnt wird. Auf Grundlage der Rechtsprechung des BSG zur
sogenannten zeitweisen Bedarfsgemeinschaft ist nach Auffassung der Kammer
angesichts des regelmäßigen Aufenthalts der Kinder des Klägers in dessen Wohnung
davon auszugehen, dass diese so genutzt wird, als ob sich dort zwei Personen
regelmäßig und durchgehend aufhalten.
Das BSG hat in seinem Urteil vom 07.11.2006 (B 7b AS 14/06 R, Rdnr. 27-29)
ausgeführt, dass Kinder, die sich zwar grundsätzlich bei einem Elternteil
aufhalten, regelmäßig aber auch beim anderen (und hilfebedürftigen) Elternteil
leben, mit letzterem eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft bilden. Entsprechend sei
den Kindern (und nicht dem jeweiligen Elternteil) entsprechend der Anzahl der
Tage, die sie sich bei dem jeweiligen Elternteil aufhalten, ein anteiliger
Leistungsanspruch zuzugestehen. Allerdings ist in diesem Urteil nicht
ausgeführt, welche Konsequenzen eine solche zeitweise Bedarfsgemeinschaft für
die Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung desjenigen
Elternteils hat, bei dem sich die Kinder gerade nicht überwiegend aufhalten. Das
BSG deutet in dem vorgenannten Urteil aber an, dass auch Leistungen nach § 22
SGB II im Rahmen der zeitweisen Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen sind
(vgl. BSG a.a.O., Rdnr. 28; vgl. auch Behrend, in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl.,
2007, § 23 Rdnr. 43). Nach Auffassung der Kammer kann jedenfalls vor dem
Hintergrund der besonderen Förderungspflicht des Staates aus Art. 6 Abs. 1
Grundsgesetz (GG) kein Zweifel daran bestehen, dass insbesondere unter der
Voraussetzung einer gewissen Regelmäßigkeit und zeitlichen Erheblichkeit der
Anwesenheit von Kindern im Haushalt eines hilfebedürftigen Elternteiles dort ein
höherer Anspruch auf Leistungen für Unterkunft bestehen muss. Wegen der
grundrechtlichen Dimension der Frage hält die Kammer es nicht für möglich, die
Kinder auf den beim anderen Elternteil vorhandenen Wohnraum zu verweisen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass
alle drei Kinder des Klägers sich tatsächlich von freitags mittags bis sonntags
abends bei ihm aufhalten und die jüngste Tochter darüber hinaus regelmäßig an
mindestens zwei weiteren Tagen in der Woche beim Kläger übernachtet. Dies ergibt
sich aus der glaubhaften und mit den Ausführungen des Klägers übereinstimmenden
Aussage der Zeugin B. Diese bestätigte darüber hinaus, dass die getroffene
Regelung bereits seit der Trennung praktiziert werde und daran auch nach
Abschluss des mittlerweile eingeleiteten Scheidungsverfahrens festgehalten
werden solle. Eine Änderung der Situation komme allerdings dann in Betracht,
wenn die jüngste Tochter in die Grundschule gehen werde, da sich die Grundschule
anders als der Kindergarten nicht in unmittelbarer Nähe der Wohnung des Klägers,
sondern der der Zeugin B befinde. Die anfänglich angedachte Betreuung der Kinder
auch durch die Mutter der Zeugin B stehe wegen deren Wegzugs nicht mehr im Raum.
Nach Auffassung der Kammer ist es jedenfalls bei einem derart kontinuierlichen
und umfangreichen Aufenthalt der Kinder des Klägers in dessen Wohnung nicht
zumutbar, diesen auf eine 45 qm große Wohnung zu verweisen. Eine
Vergleichbarkeit jedenfalls mit einem Zwei-Personen-Haushalt, dem 60 qm
zustehen, zeigt sich, wenn die Anzahl derjenigen Tage addiert wird, die sich
jedes Kind durchschnittlich im Monat bei dem Kläger aufhält. Dies sind
angesichts zweier Übernachtungen aller drei Kinder an den Wochenenden bereits 24
Tage (3 Kinder mal 2 Tage mal 4 Wochenenden) und sodann 8 weitere Tage (2
Übernachtungen pro Woche mal 4 Wochen der Tochter Inga), zusammen 32 Tage.
Die Kammer hält es im Übrigen für unerheblich, dass die neue Wohnung des Klägers
über kein Kinderzimmer verfügt. Wegen der pauschalierenden Berechnung der
angemessenen Unterkunftskosten kann es nicht auf die tatsächliche Zimmerzahl,
sondern (nur) auf die qm-Zahl ankommen. Der Kläger verweist zutreffend darauf,
dass in einer 60 qm großen Wohnung auch ohne Kinderzimmer drei Kinder besser zu
beherbergen und zu betreuen sind als in einer 45 qm großen Wohnung. Die Kammer
weist des Weiteren darauf hin, dass die Bejahung eines höheren Anspruchs auf
Leistungen für Unterkunft hier allein wegen der zeitweisen Anwesenheit der
Kinder erfolgt. Der vereinzelt vertretenen Ansicht, bereits die Alleinerziehung
von Kindern begründe einen höheren Anspruch auf Leistungen für Unterkunft (so
Sozialgericht – SG – Aachen, Urteil vom 16.11.2005, S 11 AS 70/05), hat sich die
Kammer nicht angeschlossen (vgl. SG Aachen, Urteil vom 23.10.2006, S 23 (10) AS
88/05).
Für die Berechnung der angemessenen Leistungen für Unterkunft kommen zwei
Modelle in Betracht. Zum einen kann auf Grundlage der vorgenannten
vergleichenden Betrachtung ein 60 qm Haushalt angenommen werden. Es ergeben sich
dann 293,40 EUR für die Netto-Kalt-Miete (4,89 x 60). Alternativ könnte für
jeden einzelnen Tag des Monats auf Grundlage der jeweils an diesem Tag in der
Wohnung befindlichen Personen ein entsprechender Wert ermittelt werden. In
diesem Fall ergäbe sich für 14 Tage ein Wert von insgesamt 102,69 EUR (an 14
Tagen wohnt der Kläger allein, angemessene Quadratmeter dann 45; 45 x 4,89 =
220,50; 220,50: 30 x 14 = 102,69), an 8 weiteren Tagen ein Betrag von 78,24 EUR
(an 8 Tagen wohnt der Kläger mit der Tochter I zusammen, angemessene
Quadratmeter dann 60; 4,89 x 60 = 293,40: 30 x 8 = 78,24) und an 8 weiteren
Tagen ein Betrag von 117,36 EUR (an 8 Tagen wohnt der Kläger mit allen drei
Kindern zusammen, angemessene Quadratmeter dann 90; 4,89 x 90 = 440,10 EUR: 30 x
8 = 117,36 EUR), was einen Gesamtbetrg von 289,29 EUR ergäbe.
In beiden Fällen wird unter Hinzuziehung der von der Beklagten bereits jetzt
zugestandenen 70,00 EUR für Nebenkosten und 54,00 EUR für Heizkosten (zusammen
124,00 EUR) der eingeklagte Betrag von 400,00 EUR erreicht. Gleiches gilt unter
Zugrundelegung der zuletzt vom Vermieter bescheinigten Neben- und Heizkosten
(94,00 EUR Nebenkosten und 37,59 EUR Heizkosten, zusammen 131,59 EUR). Da über
einen weitergehenden Anspruch nicht zu entscheiden ist (ne ultra petita), kann
dahinstehen, ob die Beklagte die Neben- und Heizkosten pauschaliert in
Abhängigkeit von der Quadratmeterzahl gewähren durfte oder ob hier nicht die
tatsächlichen Kosten hätten zugrunde gelegt werden müssen (vgl. hierzu LSG
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.09.2007, L 20 B 111/07 AS, m.w.N.).
Obwohl das BSG in seinem Urteil vom 07.11.2006 (B 7b AS 14/06 R) davon
auszugehen scheint, dass es sich auch bei den Leistungen nach § 22 SGB II im
Rahmen der zeitweisen Bedarfsgemeinschaft um eigene Ansprüche der Kinder handelt
(vgl. BSG, a.a.O.; Berendt a.a.O.), geht die Kammer im vorliegenden Fall davon
aus, dass (allein) dem Kläger ein Anspruch auf Leistungen für Unterkunft unter
Zugrundelegung von 60 qm zusteht. Denn es bestehen Zweifel daran, dass die
Vorgaben des BSG zur anteiligen Leistungsgewährung im Fall der zeitweisen
Bedarfsmeinschaft für die Regelleistung direkt auf die Leistungen für Unterkunft
übertragbar sind. Die genaue Übertragung bedeutete, dass selbst der Aufenthalt
eines einzigen Kindes an nur einem Tag im Monat bei dem hilfebedürftigen
Elternteil zu einem - wenngleich minimalen - Anspruch (des Kindes) auf anteilige
Leistung für Unterkunft führen würde. Einen solchen Anspruch auf Leistungen für
Unterkunft hält die Kammer aber nicht für gerechtfertigt (so offenbar auch
Berendt, a.a.O.). Es erscheint durchaus zumutbar, dass ein alleinstehender
hilfebedürftiger Elternteil (und auch das Kind bzw. die Kinder) bei
vergleichsweise seltenen bzw. in zeitlicher Hinsicht nicht umfangreichen
Besuchen mit einer 45 qm großen Wohnung auskommt (bzw. auskommen). Dies spricht
dafür, anders als bei der Regelleistung keine nach Tagen anteilige Gewährung
vorzunehmen, sondern im Rahmen einer Gesamtbetrachtung einen Vergleich mit einem
Zwei-, Drei- oder Vier-Personen-Haushalt vorzunehmen. Diese sich von den
Vorgaben des BSG zur Regelleistung lösende Betrachtung weist bereits in Richtung
einer Erhöhung des Anspruchs des hilfebedürftigen Elternteils (und nicht der
Kinder). Ein weiteres Argument gegen einen eigenen Leistungsanspruch der Kinder
für die Zeit des Aufenthaltes bei dem Kläger im Hinblick auf die Leistungen für
Unterkunft ist darin begründet, dass anders als bei der Regelleistung eine
Aufteilung der Leistungen für Unterkunft zwischen den zwei anzunehmenden
Bedarfsgemeinschaften nicht möglich erscheint. Jedenfalls dann, wenn - wie hier
- die Kinder ganz überwiegend bei dem anderen Ehepartner (der Zeugin B) leben,
wäre es nicht gerechtfertigt, nach einer der oben genannten Methoden den
Anspruch auf Leistungen für Unterkunft dieses anderen Ehepartners und der Kinder
zu kürzen. Stehen damit der Zeugin B und den Kindern Leistungen für Unterkunft
für einen Vier-Personen-Haushalt zu und ist gleichzeitig der zeitweisen
Bedarfsgemeinschaft aus dem Kläger und seinen Kindern eine 60 qm große Wohnung
zuzubilligen, so bietet es sich an, zur Vermeidung eines Doppelbezuges der
Kinder von einem entsprechend erhöhten Anspruch des Klägers auszugehen.
Diesem Anspruch des Klägers steht schließlich nicht entgegen, dass die Beklagte
bestandskräftig eine Zustimmung zum Umzug abgelehnt hat, da eine Zustimmung nach
§ 22 Abs. 2 SGB II für die Gewährung von Leistungen für eine angemessene
Unterkunft nicht konstitutiv ist (vgl. Berlit, in: LPK-SGB II, 2. Aufl., 2007 §
22 Rdnr. 70).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183,193 SGG, die Zulassung der Berufung auf
§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.