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Einfamilienhaus (selbstgenutztes) –
Befreiung von der Grundsteuer
BFH
Az: II R 81/05
Urteil vom 19.07.2006
Gründe:
I.
Nachdem der Kläger und Revisionskläger (Kläger) das ihm gehörende Grundstück im
Jahr 1967 mit einem Einfamilienhaus bebaut hatte, kam es zunächst auf den 1.
Januar 1974 zu einer Einheitswertfeststellung im Ertragswertverfahren und sodann
durch fehlerbeseitigende Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1988 vom 12.
Oktober 1988 zu einer Bewertung im Sachwertverfahren. Dabei wurde der
Einheitswert von 153 600 DM auf 309 200 DM erhöht. Gleichzeitig erging im Wege
der Neuveranlagung ein Grundsteuermessbetragsbescheid auf den 1. Januar 1988,
mit dem der Grundsteuermessbetrag von 470,10 DM auf 1 014,70 DM angehoben wurde.
Der Bescheid erwuchs in Bestandskraft.
Im Jahr 1998 beantragte der Kläger unter Berufung auf den Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 zur
Vermögensteuer (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655), den
Grundsteuermessbetragsbescheid auf den 1. Januar 1988 aufzuheben, da die
Erhebung der Grundsteuer auf selbstgenutzte Einfamilienhäuser gegen Art. 2 Abs.
1 und Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoße. Dies lehnte der Beklagte
und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) mit Verfügung vom 9. Dezember 1998
ab. Einspruch und Klage, mit denen der Kläger sein Aufhebungsbegehren
--allerdings mittlerweile beschränkt auf eine Aufhebung zum 1. Januar 1998--
weiterverfolgte, blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, die
Grundsteuer könne zwar wie die Vermögensteuer als Sollertragsteuer angesehen
werden; dennoch seien die Ausführungen des BVerfG in dem genannten Beschluss zum
Gebrauchsvermögen nicht auf die Grundsteuer übertragbar, weil Letztere anders
als die Vermögensteuer nur auf einzelne Vermögensgegenstände erhoben werde. Im
Übrigen werfe auch das selbstgenutzte Einfamilienhaus in Gestalt ersparter
Mietaufwendungen einen Ertrag ab. Auch der Objektsteuercharakter der Grundsteuer
stehe einer Berücksichtigung der Selbstnutzung des Einfamilienhauses entgegen.
Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2
Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG, weil das Grundsteuergesetz (GrStG) individuelles
Gebrauchsvermögen im Sinne des genannten Beschlusses des BVerfG zur
Vermögensteuer nicht von der Belastung mit einer Sollertragsteuer ausnehme.
Ausgehend von der Lehre Kirchhofs, wonach das durch Art. 14 GG geschützte
Eigentum sich nicht durch einzelne Vermögensgegenstände, sondern durch den mit
ihnen verbundenen Handlungsspielraum des Eigentümers definiere, sei mittlerweile
die gegenständliche Beschränkung des Eigentumsschutzes gegen (steuerrechtliche)
Geldleistungspflichten aufgegeben und das Gesamtvermögen in den Schutzbereich
der Eigentumsgarantie einbezogen worden. Infolgedessen stelle jede Besteuerung
einen Grundrechtseingriff dar, der verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt sei,
wenn er sich im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums halte. Dieser Rahmen sei
durch den genannten Vermögensteuerbeschluss des BVerfG abgesteckt worden, und
zwar mittels des Halbteilungsgrundsatzes sowie des Sollertragsteuerpostulats und
des Postulats, dass das individuelle Gebrauchsvermögen gegen jegliche
Sollertragsbesteuerung abzuschirmen sei. Zu diesen Sollertragsteuern gehöre auch
die Grundsteuer. Dass sie daneben auch Objekt- oder Realsteuer sei, sei im
vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung und beschreibe lediglich die "Loslösung
der Bemessungsgrundlage von den persönlichen Verhältnissen" des
Steuerpflichtigen. Der Grundsatz der Wertungskonsequenz verlange, die
Vermögensteuer und die Grundsteuer bezüglich des Gebrauchsvermögens wegen des
Sollertragsteuercharakters beider Steuern gleich zu behandeln.
Auch das Äquivalenzprinzip, wonach zwischen den Leistungen der Gemeinde für die
Daseinsfürsorge und dem Grundsteueraufkommen ein Zusammenhang bestehe,
rechtfertige es nicht, die Aussagen in dem genannten Beschluss des BVerfG zur
Vermögensteuer nicht auf die Grundsteuer zu übertragen. Die Berechtigung des
Äquivalenzprinzips werde zunehmend in Zweifel gezogen. Es verstoße gegen die
Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Unabhängig davon sei jedenfalls das individuelle Gebrauchsvermögen gemäß dem
genannten Beschluss des BVerfG zur Vermögensteuer von Verfassungs wegen von
jeder Sollertragsteuer auszunehmen, weil mit ihm ein Ertrag nicht zu erzielen
sei. Daran ändere der Hinweis auf ersparte Aufwendungen nichts. Auch zum Umfang
des von Verfassungs wegen geschützten Gebrauchsvermögens habe sich das BVerfG in
dem Beschluss geäußert. Der Umfang sei danach abhängig vom Familienstand und der
Größe der Familie des Steuerpflichtigen. Die Ausführungen des BVerfG zum Schutz
des individuellen Gebrauchsvermögens vor jeder Sollertragsteuer gehörten auch zu
den tragenden Gründen des BVerfG-Beschlusses zur Vermögensteuer. Dies habe das
BVerfG ausdrücklich betont. Soweit Kirchhof sich mehrfach dahin geäußert habe,
die in dem Beschluss enthaltenen Aussagen zum Gleichheitssatz würden nicht für
die Grundsteuer gelten, ändere dies an der Übertragbarkeit der Aussagen zur
Sollertragsbesteuerung auf die Grundsteuer nichts, da es dabei nicht um den
Gleichheitssatz gehe.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung sowie der
Ablehnungsverfügung vom 9. Dezember 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung
vom 20. März 2000 das FA zur Aufhebung des Grundsteuermessbetragsbescheides auf
den 1. Januar 1988 vom 12. Oktober 1988 mit Wirkung ab dem 1. Januar 1998 zu
verpflichten.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet; sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat es zu Recht abgelehnt, das FA zu
verpflichten, den Grundsteuermessbetragsbescheid auf den 1. Januar 1988 zum 1.
Januar 1998 aufzuheben. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht
gehalten, das selbstgenutzte Einfamilienhaus von der Grundsteuer freizustellen.
Aus dem Beschluss des BVerfG in BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655 ergibt sich
nichts Gegenteiliges. Eine Aussetzung des Revisionsverfahrens zur Einholung
einer Entscheidung des BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ist daher nicht
veranlasst.
1. Dem genannten Beschluss zur Vermögensteuer kommt für die Grundsteuer keine
Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das
Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) zu. Er ist in einem konkreten
Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ergangen. Voraussetzung eines
derartigen Verfahrens ist, dass ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es
bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Folglich bestimmt das
jeweils vorlegende Gericht, welches Gesetz verfassungsgerichtlich überprüft
werden soll. Das BVerfG ist lediglich darin frei, unter welchen
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten es das jeweilige Gesetz überprüfen will.
Die zur Überprüfung gestellte Norm war im damaligen Vorlageverfahren das
Vermögensteuergesetz (VStG). Dementsprechend wird in dem genannten
BVerfG-Beschluss zur Vermögensteuer der Gegenstand des Normenkontrollverfahrens
einleitend dahin umrissen, das Verfahren betreffe die Frage, ob bei der
Vermögensteuer die aus der Gesetzeslage folgende unterschiedliche Belastung von
Grundbesitz und sonstigem Vermögen mit dem Gleichheitssatz vereinbar sei. Von
diesem Prüfungsgegenstand her ist auch zu bestimmen, worauf sich gemäß § 31 Abs.
1 und 2 BVerfGG die Bindungswirkung des Beschlusses bezieht. Die Gesetzeskraft
des Beschlusses gemäß § 31 Abs. 2 i.V.m. § 13 Nr. 11 BVerfGG ist auf die
Vermögensteuer beschränkt und hat keine Bedeutung für die Grundsteuer, weil
danach lediglich die Entscheidungsformel in Gesetzeskraft erwächst und sich
diese in dem Beschluss ausschließlich auf das VStG bezieht. Die Bindungswirkung
des § 31 Abs. 1 BVerfGG erstreckt sich zwar über die Entscheidungsformel hinaus
auch auf die tragenden Entscheidungsgründe; dies gilt aber nur, soweit sie das
überprüfte Gesetz --also hier das VStG-- betreffen (vgl. Urteil des
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. August 1999 XI R 77/97, BFHE 189, 413, BStBl II
1999, 771, m.w.N.). Außerdem beziehen sich die Entscheidungsformel und die sie
tragenden Entscheidungsgründe allein auf einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz
(Art. 3 Abs. 1 GG) und nicht auf die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2
Abs. 1 und die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (so Beschluss des BVerfG
vom 18. Januar 2006 2 BvR 2194/99, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2006,
1191, unter C. I. 2.). Die Art. 2 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG sind es aber, mit
denen der Kläger das Gebot einer Grundsteuerbefreiung für selbstgenutzte
Einfamilienhäuser begründet.
2. Dem Beschluss des BVerfG zur Vermögensteuer ist auch ungeachtet fehlender
Bindung nach § 31 BVerfGG nicht zu entnehmen, dass selbstgenutzte
Einfamilienhäuser von der Grundsteuer zu befreien seien. Dies gilt auch
insoweit, als in dem BVerfG-Beschluss von Sollertragsteuern die Rede ist.
a) Das BVerfG geht vielmehr von dem Grundsatz aus, dass auch der Bestand des
ruhenden Vermögens einer Steuerbelastung unterworfen werden könne, wie dies bei
der Vermögensteuer und den Realsteuern der Fall sei (BVerfG-Beschluss in BVerfGE
93, 121, BStBl II 1995, 655, unter C. II. 1. b). Diese Aussage schließt
ausdrücklich die Grundsteuer ein, indem neben Abs. 2 Nr. 1 des Art. 106 GG auch
dessen Abs. 6 --und damit die Grundsteuer-- in Bezug genommen wird. Die Aussage
wird ergänzt durch die Feststellung, dadurch würden die genannten Steuern --also
auch die Grundsteuer-- vom GG in ihrer historisch gewachsenen Bedeutung
aufgenommen und als zulässige Form des Steuerzugriffs anerkannt. Zur historisch
gewachsenen Bedeutung der Grundsteuer gehört aber, dass sie eine Real- oder
Objektsteuer ist, und damit zusammenhängend, dass sie keine Steuerbefreiung für
selbstgenutztes Gebrauchsvermögen kennt.
b) Die weiteren Ausführungen des BVerfG in dem Beschluss zur Vermögensteuer, die
speziell dem selbstgenutzten Gebrauchsvermögen gewidmet sind, erwähnen die
Grundsteuer nicht mehr. Es ist auch nicht mehr von Realsteuern die Rede.
Stattdessen wird nur noch von der Vermögensteuer gesprochen und nur auf diese
bezogen der Begriff des Sollertrags bzw. der Sollertragsteuer verwendet. So
heißt es in dem Beschluss unter C. II. 3., die Vermögensteuer greife in die mit
der Innehabung des Vermögens verbundene allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2
Abs. 1 GG ein, und zwar gerade in deren durch Art. 14 GG geschützter Ausprägung
als persönliche Entfaltung im vermögensrechtlichen Bereich. Diese
verfassungsrechtlich geschützte Freiheit bedeute, dass für eine Vermögensteuer
nur noch ein enger Spielraum bestehe, da das Vermögen bereits durch Steuern auf
das Einkommen und den Ertrag vorbelastet sei. Die Vermögensteuer dürfe deshalb
zu den übrigen Steuern auf den Ertrag nur hinzutreten, soweit die steuerliche
Gesamtbelastung des Sollertrags eine bestimmte Obergrenze nicht übersteige.
Unter C. II. 5. a des Beschlusses wird weiter ausgeführt, der steuerliche
Zugriff auf das Vermögen belaste auch Wirtschaftsgüter, die der persönlichen
Lebensführung des Steuerpflichtigen und seiner Familie dienen. Dieses Vermögen
genieße einen besonderen Schutz. Wegen seiner steuerlichen Vorbelastung mit
Ertragsteuern und zumeist auch indirekten Steuern sei es gegen eine
Sollertragsteuer abzuschirmen. Wären diese Ausführungen, wie vom Kläger
vertreten, auf die Grundsteuer zu erstrecken, hätte auf die Besonderheiten der
Realsteuern eingegangen werden und deren Objektsteuercharakter zumindest
teilweise für verfassungsrechtlich obsolet erklärt werden müssen. Das ist nicht
nur nicht geschehen, sondern vertrüge sich auch nicht mit der zu Beginn des
BVerfG-Beschlusses zur Vermögensteuer hervorgehobenen Anerkennung der
Zulässigkeit einer Grundsteuer in ihrer historischen Bedeutung.
c) Daher kann auf sich beruhen, wie weit den Ausführungen in dem genannten
Beschluss zum Zusammentreffen von Ertragsteuern und der Vermögensteuer zu folgen
ist; für die Grundsteuer lässt sich aus ihnen jedenfalls nichts herleiten. Die
Festschreibung einer Belastungsobergrenze in der Nähe einer hälftigen Teilung
des Sollertrags zwischen privater und öffentlicher Hand ist im Übrigen vom
BVerfG mittlerweile selbst für die Ertragsteuern relativiert worden (Beschluss
in NJW 2006, 1191). Für die Grundsteuer gelten lediglich die aus der
Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG sich ergebenden Grenzen, wie sie das
BVerfG mit dem Beschluss in NJW 2006, 1191 unter Heranziehung der Grundsätze der
Verhältnismäßigkeit neu bestimmt hat (dazu Pezzer in Der Betrieb --DB-- 2006,
912). Dafür, dass diese Grenzen im Streitfall durch die Grundsteuer
überschritten worden sind, ist jedoch nichts ersichtlich und auch nichts
vorgetragen.
d) Was die Ausführungen des BVerfG in BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655
speziell zur Vermögensteuer auf selbstgenutztes Gebrauchsvermögen anbelangt, ist
eine Erstreckung auf die Grundsteuer schon deshalb nicht möglich, weil die
Grundsteuer auch als Sollertragsteuer eine Realsteuer bliebe und Letzteres
entgegen der Auffassung des Klägers nicht ausgeblendet werden könnte. Ob die
Grundsteuer als Sollertragsteuer beschrieben werden kann, ist nicht unbestritten
(kritisch Drosdzol in Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1999, 831, unter V.). Mit
Urteil vom 19. April 1968 III 78/67 (BFHE 92, 495, BStBl II 1968, 620, 623)
hatte der BFH ausgesprochen, das GG enthalte keine Norm, nach der Objektsteuern
so ausgestaltet sein müssen, dass sie aus den Erträgnissen des
Steuergegenstandes geleistet werden können. Nach dem Beschluss des BVerfG vom 6.
Dezember 1983 2 BvR 1275/79 (BVerfGE 65, 325, 353, BStBl II 1984, 72) soll
allerdings Steuergegenstand der Grundsteuer die Ertragsfähigkeit des
Grundbesitzes als mögliche Einnahmequelle sein. Doch selbst unter der Annahme,
dass die Grundsteuer eine Sollertragsteuer ist, könnten die zu einer anderen
Sollertragsteuer entwickelten Beschränkungen für selbstgenutztes
Gebrauchsvermögen nicht auf die Grundsteuer übertragen werden, weil diese
Beschränkungen mit deren Eigenschaft, Realsteuer zu sein, unvereinbar sind. Eine
einzelne Steuer --vorliegend die Grundsteuer-- kann zwar unter verschiedenen
Gesichtspunkten klassifiziert werden; dabei kann jedoch die eine Klassifizierung
nicht dazu genutzt werden, von der anderen Klassifizierung erfasste
Eigenschaften der Steuer zu negieren. Das gilt jedenfalls solange, wie nicht die
andere Klassifizierung als unzutreffend verworfen wird. Dies hat das BVerfG mit
dem Beschluss zur Vermögensteuer gerade nicht getan.
Für Real- oder Objektsteuern ist charakteristisch, dass das Steuerobjekt (bei
der Gewerbesteuer: der Gewerbebetrieb; bei der Grundsteuer: der Grundbesitz)
ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten und ihre
persönliche Beziehung zum Steuerobjekt erfasst und daher auch nicht auf die
persönliche Leistungsfähigkeit abgestellt wird (so BVerfG-Beschluss vom 25.
Oktober 1977 1 BvR 15/75, BVerfGE 46, 224, 237, BStBl II 1978, 125, unter B. I.
3.). Die Selbstnutzung des Einfamilienhauses gehört aber zu den danach
unbeachtlichen persönlichen Beziehungen des Steuerpflichtigen zum Steuerobjekt.
Sie kann daher nicht eine Freistellung von der Grundsteuer erfordern. Die
weitere Besonderheit der Realsteuern, nämlich ihre "örtlich radizierbare
Verknüpfung" mit den durch die Gewerbebetriebe bzw. Grundstücke verursachten
Lasten für die Gemeinde (BVerfG-Urteil vom 27. Mai 1992 2 BvF 1, 2/88, 1/89, und
1/90, BVerfGE 86, 148, 232), ist zwar als Rechtfertigung der Realsteuern
wachsenden Zweifeln ausgesetzt (Kruse in Betriebs-Berater 1996, 717; Huber in v.
Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, Bd. 3, 5. Aufl., Art. 107 Rz.
101); dem Beschluss des BVerfG zur Vermögensteuer ist jedoch nicht zu entnehmen,
dass der Äquivalenzgedanke fallen gelassen werden sollte.
Vielmehr verwendet das BVerfG den Begriff der Realsteuern in dem Beschluss
vorbehaltlos. Er findet sich zudem nicht nur in § 3 Abs. 2 der Abgabenordnung
(AO 1977), sondern liegt nach wie vor auch der gemeinsamen Regelung für die
Grundsteuer und die Gewerbesteuer in Art. 106 Abs. 6 GG zugrunde (Markus
Heintzen in von Münch/Kunig, Grundgesetz, Bd. 3, 5. Aufl., Art. 106 Rz. 50;
Pieroth in Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland,
Kommentar, 8. Aufl., Art. 106 Rz. 15).
3. Der erkennende Senat sieht daher keinen Anlass, von seiner bereits im
Beschluss vom 8. Februar 2000 II B 65/99 (BFH/NV 2000, 1076) vertretenen
Ansicht, wonach dem BVerfG-Beschluss zur Vermögensteuer keine Bedeutung für die
Grundsteuer zukomme, abzugehen und in diesem Zusammenhang abweichend von seinen
Beschlüssen vom 20. Dezember 2002 II B 44/02 (BFH/NV 2003, 508) und vom 12.
Oktober 2005 II B 36/05 (BFH/NV 2006, 369) nicht mehr auf die Eigenschaft der
Grundsteuer als Realsteuer abzustellen. Damit erledigt sich die Einholung einer
Entscheidung des BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG.
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