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Grundstückshandel (gewerblicher) bei An-
und Verkauf von 2 Grundstücken
BUNDESFINANZHOF
Az.: X R 5/00
Urteil vom 18.09.2002
Vorinstanz: Niedersächsisches
FG - Az.: V 602/96 – Urteil vom 27.05.1999
Leitsätze:
1. Gewerblicher Grundstückshandel
kann schon bei An- und Verkauf von nur zwei Grundstücken vorliegen, wenn sie der
Erwerber mit unbedingter Veräußerungsabsicht erworben hat (Anschluss an
Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197,
240, BStBl II 2002, 291).
2. Eine unbedingte Veräußerungsabsicht ist regelmäßig anzunehmen, wenn der
Erwerber die Grundstücke seiner Planung entsprechend jeweils unmittelbar nach
Ankauf bebaut und sodann veräußert.
Gründe
I.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind verheiratet
und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger ist Zimmermeister. Er erwarb im Jahre 1990 ein unbebautes Grundstück,
das er mit einem Einfamilien-Eichenfachwerkhaus bebaute und im Jahr 1991
verkaufte. In dem notariellen Kaufvertrag vom 22. Juli 1991 verpflichtete er
sich, das im Rohbau befindliche Gebäude schlüsselfertig herzustellen und "nach
Fertigstellung des Ausbaus" zum 1. November 1991 zu übergeben. Für die Abnahme
des Bauwerks vereinbarten die Vertragsparteien die Geltung der VOB.
Im Juli 1991 erwarb der Kläger ein weiteres unbebautes Grundstück, das er mit
einem Vierfamilienhaus bebaute und --ausweislich der Vertragsurkunde "im
Rohbauzustand"-- im September 1992 veräußerte. "Hinsichtlich des
4-Familienhauses im Rohbauzustand" und der noch herzustellenden Gebäudeteile
übernahm der Kläger die "Gewähr für die ordnungsgemäße und handwerksgerechte
Herstellung". Der Kläger nahm weder eine Aufteilung in Wohneigentum vor noch
holte er Abgeschlossenheitsbescheinigungen ein.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erfasste den
Veräußerungserlös für das Vierfamilienhaus bei den Einkünften aus
Gewerbebetrieb, schätzte den Gewinn auf ... DM und setzte die Einkommensteuer
entsprechend fest.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhoben die Kläger dagegen Klage, der das
Finanzgericht (FG) stattgab. Sein Urteil ist in Entscheidungen der
Finanzgerichte (EFG) 2000, 503 veröffentlicht.
Mit der Revision rügt das FA Verletzung des § 15 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG).
Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Sie tragen vor:
Auch Mehrfamilienhäuser seien als (nur) ein Objekt im Sinne der
"Drei-Objekt-Grenze" anzusehen. Nach dem Beschluss des Großen Senats des
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98 (BFHE 197, 240, BStBl II
2002, 291) gelte die "Drei-Objekt-Grenze" unabhängig davon, ob die veräußerten
Grundstücke lediglich gekauft oder auch bebaut worden seien.
Bei den vom Kläger zu erbringenden Restarbeiten habe es sich um kleinere
"Restarbeiten" gehandelt, die bei Grundstückskäufen durchaus üblich und für die
steuerrechtliche Beurteilung von untergeordneter Bedeutung seien. Mit der
Überleitung der Gewährleistungsansprüche bezwecke der Käufer, dass bestehende
Garantieverpflichtungen auch mit Abschluss des Kaufvertrages auf ihn übergingen.
Dies sei durchaus üblich und lasse nicht den Schluss auf eine unternehmerische
Betätigung zu.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.
Zu Unrecht hat das FG die Voraussetzungen für die Annahme eines gewerblichen
Grundstückshandels im Zusammenhang mit der Errichtung und Veräußerung des
Vierfamilienhauses durch den Kläger verneint.
1. Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 EStG
vor, wenn er selbständig, nachhaltig sowie mit der Absicht, Gewinn zu erzielen
betrieben wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
darstellt und nicht der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen ist (ständige
Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197,
240, BStBl II 2002, 291, m.w.N.).
a) Für die Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und Vermögensverwaltung
andererseits stellt die Rechtsprechung dabei auf das Gesamtbild der Verhältnisse
und die Verkehrsanschauung ab. In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und
nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie
in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der
Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten
Vermögensverwaltung fremd ist (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom
3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C. I.; BFH-Urteil
vom 29. Oktober 1998 XI R 80/97, BFHE 187, 287, BStBl II 1999, 448, zum
Wertpapierhandel).
b) Indiz für einen solchen gewerblichen Grundstückshandel ist die Veräußerung
von mehr als drei Objekten innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs (sog.
Drei-Objekt-Grenze); dabei zählt auch ein Mehrfamilienhaus --wie es der Kläger
im Streitjahr errichtet hat-- nur als ein Objekt (vgl. BFH-Urteile vom 18. Mai
1999 I R 118/97, BFHE 188, 561, BStBl II 2000, 28; vom 15. März 2000 X R 130/97,
BFHE 191, 360, BStBl II 2001, 530).
Nach Auffassung des Großen Senats des BFH im Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl
II 2002, 291 (unter C. III. 3.) gilt die "Drei-Objekt-Grenze in der Regel auch
in den Fällen der Bebauung und anschließenden Veräußerung.
c) Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt auch bei einem An- und Verkauf von
weniger als vier Objekten dann vor, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse
zweifelsfrei von vornherein eine unbedingte Veräußerungsabsicht des
Steuerpflichtigen bestanden hat (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in
BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. III. 5. der Gründe).
Eine solche unbedingte Veräußerungsabsicht, die zur Annahme einer gewerblichen
Betätigung selbst bei Veräußerung von weniger als vier Objekten führt, liegt
nach Auffassung des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291
beispielsweise vor, wenn das im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und
Veräußerung (ggf. auch durch Schenkung) erworbene Grundstück schon vor seiner
Bebauung verkauft worden ist, es von vornherein auf Rechnung oder nach Wünschen
des Erwerbers bebaut wird oder das Bauunternehmen des das Grundstück bebauenden
Steuerpflichtigen erhebliche Leistungen für den Bau erbringt, die nicht wie
unter Fremden abgerechnet werden (BFH-Urteil vom 11. Juni 1997 XI R 71/96,
BFH/NV 1997, 839).
Diesen für eine unbedingte Veräußerungsabsicht und gegen eine private
Vermögensverwaltung sprechenden Indizien steht gleich, wenn der Steuerpflichtige
das Bauvorhaben nur kurzfristig finanziert, bereits während der Bauzeit eine
Maklerfirma mit dem Verkauf des Objekts beauftragt oder selbst
Veräußerungsannoncen schaltet, vor Fertigstellung des Objekts einen Vorvertrag
mit dem künftigen Erwerber schließt oder Gewährleistungspflichten über das bei
Privatverkäufen übliche Maß hinaus übernimmt; umso mehr gilt dies, wenn der
Steuerpflichtige die unbedingte Veräußerungsabsicht zweifelsfrei bekundet oder
in sonstiger Weise dokumentiert (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage X R 183/96,
www.bundesfinanzhof.de, Entscheidungen, Datum der Veröffentlichung: 22. Januar
2003).
2. Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen eines gewerblichen
Grundstückshandels vor.
a) Angesichts der im engen zeitlichen Zusammenhang vorgenommenen beiden
Grundstücksverkäufe hat der Kläger i.S. des § 15 Abs. 2 EStG selbständig und
nachhaltig sowie mit Gewinnerzielungsabsicht am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr teilgenommen; insbesondere ist die für die Nachhaltigkeit des
Grundstückshandels erforderliche Wiederholungsabsicht im Streitfall schon
aufgrund der tatsächlichen Wiederholung durch den Steuerpflichtigen zu bejahen
(BFH-Urteile vom 10. Dezember 1998 III R 61/97, BFHE 187, 526, BStBl II 1999,
390, unter II. 2. b bb der Gründe; vom 23. Februar 1994 X R 98/91, BFH/NV 1994,
627).
b) Die Betätigung des Klägers auf dem Grundstücksmarkt geht auch über den Rahmen
der privaten Vermögensverwaltung hinaus.
aa) Dies folgt schon daraus, dass auf der Grundlage der tatsächlichen
Feststellungen des FG für das im Streitjahr veräußerte Grundstück ebenso wie für
das im Jahr 1990 erworbene und nach Bebauung im Jahr 1991 veräußerte Grundstück
nach den maßgeblichen Gesamtumständen bereits im Zeitpunkt des Erwerbs eine
unbedingte Veräußerungsabsicht angenommen werden muss, die zur Gewerblichkeit
der Grundstücksveräußerungen führt (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in
BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291). Denn in beiden Fällen hat der Kläger die
Grundstücke in unbebautem Zustand erworben, unmittelbar nach dem Kauf bebaut und
jeweils unmittelbar nach Abschluss bzw. im Streitjahr noch während seiner
Bautätigkeit veräußert.
bb) Da der streitige Grundstücksverkauf schon aus diesem Grund als gewerblich
anzusehen ist, kann der Senat offen lassen, ob die im Zeitpunkt des
Grundstücksverkaufs noch ausstehenden und vom Kläger übernommenen Restarbeiten
(Herrichtung eines Trockenraums, von vier Abstellräumen sowie Carports) und die
sonstigen Pflichten (Überleitung von Gewährleistungsansprüchen sowie Antrag auf
Abgeschlossenheitsbescheinigung oder Aufteilung des Kaufobjekts in vier
Eigentumswohnungen) für sich genommen ebenfalls für die Annahme eines
gewerblichen Grundstückshandels sprechen könnten.
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