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Grundstückskauf – Kontamination - Schadensersatzansprüche
BUNDESGERICHTSHOF
Az.: V ZR
77/03
Urteil vom
07.05.2004
Leitsatz:
Zum Grund eines Schadensersatzanspruchs gehört die Feststellung, daß aus dem
geltend gemachten Haftungsgrund ein Schaden entstanden sein kann. Ist dies bei
einem Anspruch aus abgetretenem Recht davon abhängig, ob sich der Schaden nach
der Person des Zedenten oder - in Anwendung der Grundsätze der
Drittschadensliquidation - nach der des Zessionars berechnet, nimmt die in einem
Grundurteil hierzu ergangene Festlegung an dessen innerprozessualer
Bindungswirkung teil.
Wurde ein Grundstück durch verschiedene Ereignisse kontaminiert, so ist die
erforderliche Bodensanierung auch dann als durch jedes der Ereignisse verursacht
anzusehen, wenn sich alle vorhandenen Schadstoffbelastungen ohne zusätzlichen
Aufwand mit derselben Sanierungsmethode beseitigen lassen.
Hat der Verkäufer in diesem Fall die aus einem der Ereignisse herrührende
Schadstoffbelastung arglistig verschwiegen, während die weitere Kontamination
einem Gewährleistungsausschluß unterfällt, muß sich der Käufer den mit der
Ersatzleistung aus § 463 Satz 2 BGB a.F. verbundenen Vorteil, auch von den
Folgen des dem Gewährleistungsausschluß unterfallenden Mangels entlastet zu
werden, nicht durch einen Abzug "neu für alt" anrechnen lassen.
In dem Rechtsstreit hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die
mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2004 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13. Februar 2003 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte veräußerte 1980 ein gewerblich genutztes Grundstück unter Ausschluß
jeglicher Gewährleistung an I. C. . Dabei verschwieg sie, daß 1970 etwa 8.000
bis 10.000 Liter Heizöl aus einem beschädigten Erdtank ausgelaufen waren und den
Boden des Grundstücks verunreinigt hatten. 1987 veräußerte I. C. das Grundstück
ebenfalls unter Gewährleistungsausschluß an die Klägerin. Nachdem diese die
Bodenverunreinigung festgestellt hatte, nahm sie I. C. (im folgenden: die
Erstkäuferin) mit Erfolg auf Abtretung ihrer Gewährleistungsansprüche aus deren
Vertrag mit der Beklagten in Anspruch (vgl. Senat, Urt. v. 20. Dezember 1996, V
ZR 259/95, NJW 1997, 652).
Die Klägerin verlangt nunmehr von der Beklagten aus abgetretenem Recht
Schadensersatz in Höhe der für die Dekontamination des Grundstücks
erforderlichen Kosten. Das Landgericht hat mit nicht angefochtenem Grundurteil
entschieden, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den durch den
Ölunfall aus dem Jahr 1970 ausgelösten Schaden zu ersetzen. Im Betragsverfahren
hat das Landgericht der Klage in Höhe des geltend gemachten Teilbetrags von
1.200.000 DM (613.550,26 €) stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das
Oberlandesgericht der Klägerin lediglich einen Betrag in Höhe von 254.000 DM
(129.868,13 €) zuerkannt und die Klage im übrigen abgewiesen. Mit der von dem
Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des
landgerichtlichen Endurteils. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des
Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält es für erwiesen, daß das Grundstück nicht nur infolge
des Heizölschadensfalls mit Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW) verunreinigt ist,
sondern daß es außerdem eine Kontamination mit polycyclischen aromatischen
Kohlenwasserstoffen (PAK) aufweist, die bereits bei Abschluß des Kaufvertrags
zwischen der Beklagten und der Erstkäuferin im Jahr 1980 vorhanden war und auf
die Ablagerung von asphalthaltigem Abbruchmaterial zurückzuführen ist. Es meint,
der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch gemäß § 463 Satz 2 BGB in der bis
zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (a.F.) nur in Höhe der Kosten zu, die
für die Sanierung des ausschließlich mit MKW verunreinigten Bodenbereichs
erforderlich seien. Soweit der Boden zugleich mit PAK belastet sei, fehle es
dagegen nach den für die (Schadens-) Anlagefälle entwickelten Grundsätzen an
einem ersatzfähigen Schaden der Klägerin. In diesem Bereich müsse der Boden
unabhängig von der arglistig verschwiegenen MKW-Kontamination bereits wegen der
nicht auf dem Heizölschadensfall beruhenden Belastung mit PAK saniert werden. Da
beide Schadstoffarten ohne zusätzlichen finanziellen Aufwand durch ein und
dieselbe Sanierungsmethode beseitigt werden könnten, habe die Verunreinigung mit
MKW keine Erhöhung der ohnehin erforderlichen Sanierungskosten und damit keine
zusätzliche Minderung des Grundstückswerts zur Folge gehabt. Die durch die
PAK-Kontamination bedingte Wertminderung müsse die Klägerin wegen des insoweit
wirksam vereinbarten Gewährleistungsausschlusses hinnehmen. Könne sie auch
hierfür Schadensersatz verlangen, erwürbe sie einen sachlich nicht
gerechtfertigten Vorteil.
II.
Dies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß die Klägerin
von der Beklagten aus abgetretenem Recht Ersatz des Schadens verlangen kann, der
ihr infolge des Heizölschadensfalls aus dem Jahr 1970 und der dadurch
verursachten Verunreinigung des Bodens mit MKW entstanden ist (§ 398 BGB, § 463
Satz 2 BGB a. F. in Verbindung mit Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). Das ergibt sich
bereits aus dem vom Landgericht erlassenen Grundurteil, welches innerprozessuale
Bindungswirkung im Betragsverfahren einschließlich des Rechtsmittelverfahrens
entfaltet (§§ 318, 512 ZPO, vgl. BGH, Urt. v. 10. Juli 1959, VI ZR 160/58, LM §
304 ZPO Nr. 12; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 304 Rdn. 11).
Ihrem Umfang nach reicht die Bindungswirkung so weit, wie das erkennende Gericht
den Streit der Parteien über den Anspruchsgrund tatsächlich entschieden hat
(vgl. BGHZ 35, 248, 252; Senat, Urt. v. 29. November 2002, V ZR 40/02, BGHReport
2003, 349, 351). Hierfür ist nicht allein die Urteilsformel maßgeblich, vielmehr
müssen zu ihrem Verständnis die Entscheidungsgründe mit herangezogen werden
(BGH, Urt. v. 26. September 1996, VII ZR 142/95, NJW-RR 1997, 188, 189).
Durch das Grundurteil ist entschieden, daß die Klägerin nicht auf die
Geltendmachung des der Erstverkäuferin entstandenen Schadens beschränkt ist,
sondern ihren eigenen Schaden ersetzt verlangen kann. Denn das Landgericht hat
die auf Erstattung der gegenwärtig erforderlichen Sanierungskosten gerichtete
Klage unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Drittschadensliquidation (vgl.
hierzu Büdenbender, JuS 1976, 153, 154 f.; Pfister, JuS 1976, 373, 374) dem
Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und ist damit der Auffassung der
Beklagten entgegengetreten, der abgetretene Schadensersatzanspruch bestehe
nicht, weil die Erstkäuferin infolge des günstigen Weiterverkaufs keinen Schaden
erlitten habe.
Diese Festlegung nimmt als notwendiger und damit zulässiger Inhalt des
Grundurteils an der Bindungswirkung teil (vgl. BGHZ 10, 361, 362). Zum Grund
eines Schadensersatzanspruchs gehört die Feststellung, daß ein aus dem geltend
gemachten Haftungsgrund resultierender Schaden entstanden sein kann, so daß es
zumindest wahrscheinlich ist, daß der Anspruch in irgendeiner rechnerischen Höhe
besteht (BGHZ 126, 217; 219; Senat, Urt. v. 29. November 2002, V ZR 40/02,
BGHReport 2003, 349, 350). Wenn bei einer Schadensersatzklage aus abgetretenem
Recht ausnahmsweise zweifelhaft ist, ob sich der Schaden nach der Person des
Zedenten oder des Zessionars berechnet, muß die Frage jedenfalls dann im
Grundurteil beantwortet werden, wenn ein Schadenseintritt, wie hier, bei einer
der in Betracht kommenden Personen fraglich ist (einen Schaden des arglistig
getäuschten Käufers nach Weiterverkauf der Sache ablehnend: Erman/Grunewald,
BGB, 10. Aufl., Vor § 459 Rdn. 71 a.E.; Pfister, aaO; gegen eine Anrechnung des
Veräußerungserlöses auf den Schaden im Wege der Vorteilsausgleichung BGH, Urt.
v. 22. Juni 1992, II ZR 178/90, NJW 1992, 3167, 3175; Senat, Urt. v. 19.
September 1980, V ZR 51/78, NJW 1981, 45, 47; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., §
463 Rdn. 55) und es deshalb möglich erscheint, daß die Klage mangels Schadens
bereits dem Grunde nach abgewiesen werden muß.
Ist somit für das vorliegende Betragsverfahren bindend festgestellt, daß der
Schaden der Klägerin maßgeblich ist, hat die Beklagte im Rahmen des sogenannten
"kleinen" Schadensersatzes nicht nur den nach den Kosten der Mängelbeseitigung
zu berechnenden (vgl. Senat, BGHZ 108, 156, 159 f.; Urt. v. 14. Juni 1996, V ZR
105/95, NJW-RR 1996, 1332, 1333) Minderwert des Grundstücks im Zeitpunkt der
Übergabe an die Erstkäuferin (vgl. OLG Hamm, NJW 1974, 2091, 2092; OLG München,
NJW 1980, 1581, 1582) oder im Zeitpunkt der Weiterveräußerung an die Klägerin
auszugleichen; vielmehr muß sie, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, den
Betrag erstatten, der heute, d.h. im Zeitpunkt der letzten mündlichen
Tatsachenverhandlung, zur Beseitigung der auf den Heizölschadensfall
zurückzuführenden Bodenverunreinigung erforderlich ist.
2. Unzutreffend ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, es fehle an einem
ersatzfähigen Schaden der Klägerin, soweit der zu sanierende Grundstücksbereich
nicht nur mit MKW, sondern auch mit PAK belastet ist.
a) Richtig ist allerdings, daß nach § 463 Satz 2 BGB a. F. nur der Schaden zu
ersetzen ist, der auf dem arglistig verschwiegenen Fehler beruht (Senat, Urt. v.
3. April 1987, V ZR 35/86, NJW-RR 1987, 1277). Vermögenseinbußen, die mit dem
offenbarungspflichtigen Mangel in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen, sind
von der Ersatzpflicht ausgenommen (Senat, Urt. v. 3. März 1995, V ZR 43/94, NJW
1995, 1549, 1550). Dementsprechend hat das Landgericht in seinem Grundurteil die
Ersatzpflicht der Beklagten auf den Schaden beschränkt, der durch den Ölunfall,
d. h. durch die hierauf zurückzuführende, arglistig verschwiegene
MKW-Kontamination verursacht worden ist.
Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen diesem Mangel und den von der
Klägerin geltend gemachten Sanierungskosten (haftungsausfüllende Kausalität)
wird jedoch nicht dadurch in Frage gestellt, daß diese Kosten zum überwiegenden
Teil auch ohne die Verunreinigung des Grundstücks mit MKW wegen dessen Belastung
mit PAK anfallen würden. Ist ein bestimmter Schaden durch mehrere gleichzeitig
wirkende Umstände, etwa durch mehrere Mängel einer Sache, verursacht worden und
hätte, wie hier, jede dieser Ursachen für sich allein ausgereicht, um den ganzen
Schaden herbeizuführen, dann sind sämtliche Umstände als rechtlich ursächlich zu
behandeln, obwohl keiner von ihnen als "conditio sine qua non" qualifiziert
werden kann (BGH, Urt. v. 17. März 1988, IX ZR 43/87, NJW 1988, 2880, 2882; Urt.
v. 16. Mai 1983, III ZR 89/82, VersR 1983, 731, 732; Urt. v. 6. Mai 1971, VII ZR
302/69, VersR 1971, 818, 819 f.; vgl. auch BGHZ 118, 263, 266 f.; BGHSt 39, 195,
198). In diesen Fällen der sogenannten Doppelkausalität bedarf es einer
entsprechenden Modifikation der Äquivalenztheorie (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 4.
Juli 1994, II ZR 126/93, NJW 1995, 126, 127 m. w. Nachw.), weil der eingetretene
Schadenserfolg ansonsten auf keine der tatsächlich wirksam gewordenen Ursachen
zurückgeführt werden könnte. Aus diesem Grund kann die Verursachung eines
Schadens durch die MKW-Kontamination nicht mit dem Hinweis darauf verneint
werden, daß eine Sanierung des Grundstücks wegen der Verunreinigung mit PAK
ohnehin erforderlich gewesen sei. Ebenso ließe sich argumentieren, eine
Dekontamination sei schon wegen der Verunreinigung mit MKW notwendig, so daß
sich die PAK-Kontamination nicht nachteilig auswirke, womit im Ergebnis beide
Sachmängel als Schadensursachen ausscheiden würden, obwohl sie tatsächlich zu
einer Wertminderung des Grundstücks geführt haben.
b) Soweit das Berufungsgericht in der Verunreinigung des Grundstücks mit PAK
eine die Haftung der Beklagten ausschließende Reserveursache sieht, geht dies
bereits deshalb fehl, weil die PAK-Kontamination den eingetretenen Schaden nicht
nur hypothetisch (vgl. BGHZ 78, 209, 214; Staudinger/Schiemann, BGB [1998], §
249 Rdn. 93), sondern real, wenn auch in Konkurrenz mit der MKW-Kontamination,
herbeigeführt hat. Damit liegt ein Fall der entlastenden Reserveursache nicht
vor (vgl. BGH, Urt. v. 16. Mai 1983, III ZR 89/82, VersR 1983, 731, 732).
3. Eine Begrenzung der die Beklagte treffenden Schadensersatzpflicht ist auch
nicht deshalb geboten, weil die Klägerin ansonsten einen ungerechtfertigten
Vorteil aus dem Schadensereignis ziehen würde. Zwar wird die Klägerin durch die
Gewährung von Schadensersatz in Höhe der zur Beseitigung der MKW-Belastung
erforderlichen Sanierungskosten auch von den nachteiligen Folgen der
PAK-Kontamination entlastet, welche sie bzw. die Erstkäuferin ohne den arglistig
verschwiegenen Heizölschaden aufgrund des jeweils vereinbarten
Gewährleistungsausschlusses selbst hätte tragen müssen. Jedoch handelt es sich
hierbei nicht um einen auf den Schadensersatzanspruch aus § 463 Satz 2 BGB a.F.
anzurechnenden Vorteil.
a) Das folgt allerdings nicht schon aus den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung
im engeren Sinne. Sie betreffen die Anrechnung positiver Auswirkungen auf das
Vermögen des Geschädigten, welche durch das zur Haftung führende Ereignis und
die nachfolgende Schadensentwicklung adäquat kausal verursacht werden (vgl. BGHZ
10, 107, 108; 91, 206, 209 f.; MünchKomm-BGB/Oetker, 4. Aufl., Bd. 2a, § 249 Rdn.
227 ff.). Darum geht es hier nicht. Die PAK-Belastung ist nicht durch die
MKW-Kontamination verursacht worden. Vermögensvorteile, die erst durch die
Ersatzleistung des Schädigers entstehen, also auf der Ebene der
Schadensbeseitigung liegen, werden demgegenüber nach den Regeln über einen Abzug
"neu für alt" ausgeglichen. Obwohl sich dies der Vorteilsausgleichung im
weiteren Sinne zuordnen läßt (vgl. BGHZ 30, 29, 32; BGH Urt. v. 30. Juni 1997,
II ZR 186/96, NJW 1997, 2879, 2880), handelt es sich um einen eigenständigen
rechtlichen Gesichtspunkt (Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., § 6 V 3 u.
§ 9 I 3; Staudinger/Schiemann, BGB [1998], § 249 Rdn. 175; Bamberger/Roth/Grüneberg,
BGB, Vor § 249 Rdn. 11). Die geschuldete Ersatzleistung geht insbesondere bei
der Verpflichtung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands (§ 249 BGB)
häufig über die Beseitigung des effektiv verursachten Schadens hinaus und führt
so zu ausgleichsbedürftigen Wertzuwächsen bei dem Geschädigten (vgl.
MünchKomm-BGB/Oetker, aaO, § 249 Rdn. 333). Solche, infolge der Art des
Ausgleichs entstehenden Vorteile werden durch einen Abzug "neu für alt"
berücksichtigt.
b) Der Anspruch aus § 463 Satz 2 BGB a.F. ist, wovon das Berufungsgericht
zutreffend ausgeht, zwar nicht auf Naturalrestitution, sondern auf
Schadensersatz wegen Nichterfüllung gerichtet. Ein Ausgleich nach den
Grundsätzen eines Abzugs "neu für alt" ist dennoch erwägenswert, weil die
Klägerin den sogenannten kleinen Schadensersatz zulässigerweise nach der Höhe
der zur Beseitigung der arglistig verschwiegenen MKW-Belastung erforderlichen
Kosten berechnet (vgl. Senat, BGHZ 108, 156, 159 f.), und damit zu
berücksichtigen sein kann, daß die Ersatzleistung sie in die Lage versetzt, ohne
zusätzliche Kosten auch die PAK-Kontamination zu beseitigen (vgl. zu einem
ähnlichen Fall BGH, Urt. v. 26. Januar 1983, VIII ZR 227/81, NJW 1983, 1424,
1425).
Steht der zu Schadensersatz wegen Nichterfüllung berechtigte Gläubiger infolge
der Ersatzleistung besser als er bei ordnungsgemäßer Erfüllung der nicht
erbrachten Leistung stünde, so ist diese Differenz grundsätzlich auszugleichen
(vgl. Senat, BGHZ 136, 52, 54). Das gilt allerdings nicht ausnahmslos. Der
Schadensersatzanspruch strebt zwei nicht immer restlos zu vereinbarende Ziele
an. Er soll dem Geschädigten einerseits vollen Ausgleich verschaffen, ihn
andererseits aber nicht bereichern. Dieses zweite Ziel gebietet einen Abzug "neu
für alt", wenn damit nicht in unzumutbarer Weise in das erste eingegriffen wird
(Lange/Schiemann, aaO, § 6 V 3; vgl. auch MünchKomm-BGB/Oetker, aaO, § 249 Rdn.
333 sowie Senat, Urt. v. 25. Oktober 1996, V ZR 158/95, NJW 1997, 520).
Ein solcher unzumutbarer Eingriff in das Prinzip des vollen Ausgleichs wäre hier
gegeben, wenn der zur Sanierung der arglistig verschwiegenen MKW-Belastung
erforderliche Betrag im Hinblick auf die Belastung des Grundstücks mit PAK
gekürzt würde. Die ursprüngliche vertragliche Leistungspflicht der Beklagten
beinhaltete nämlich die Lieferung eines vertragsgerechten und damit auch nicht
mit PAK kontaminierten Grundstücks. Der Ausschluß der Sachmängelgewährleistung
hatte diese Verpflichtung bis zum Gefahrübergang nicht eingeschränkt (vgl.
Senat, BGHZ 129, 103, 104 f.; BGH, Urt. v. 26. Januar 1983, VIII ZR 227/81, NJW
1983, 1424, 1425), so daß die Erstkäuferin, hätte sie von der PAK-Kontamination
erfahren, bis dahin berechtigt gewesen wäre, das Grundstück zurückzuweisen (vgl.
Senat, BGHZ 114, 34, 40). War die Beklagte aber zur Lieferung eines
schadstofffreien Grundstücks verpflichtet, so ist eine Ersatzleistung, die über
die Beseitigung eines arglistig verschwiegenen Mangels hinaus auch die
Herstellung dieses ursprünglich geschuldeten Zustands ermöglicht, nicht als
ungerechtfertigter Vermögenszuwachs der Käuferseite anzusehen. Andernfalls
stünde die Beklagte infolge des - neben dem arglistig verschwiegenen Mangel
bestehenden - weiteren Fehlers besser, als sie aufgrund der Arglist bei
Lieferung eines im übrigen fehlerfreien Grundstücks stünde (im Ergebnis ebenso
BGH, Urt. v. 26. Januar 1983, aaO; Erman/Grunewald, BGB, 10. Aufl., § 463 Rdn.
15; MünchKomm-BGB/H.P. Westermann, 3. Aufl., § 463 Rdn. 22; Staudinger/Honsell,
BGB [1995], § 463 Rdn. 75).
c) Aus denselben Gründen ist der für die Klägerin eintretende Vorteil, von den
Folgen eines dem Gewährleistungsausschluß unterfallenden Mangels entlastet zu
werden, auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des für das
Schadensersatzrecht geltenden allgemeinen Bereicherungsverbots (vgl. BGHZ 118,
312, 338; MünchKomm-BGB/Oetker, aaO, § 249 Rdn. 20) auszugleichen. Denn dieses
Verbot ist nicht schematisch anzuwenden, sondern bildet nur eine Leitlinie, von
der bei Vorliegen besonderer, im Recht angelegter Wertungen abgewichen werden
kann (Lange/Schiemann, aaO, III 2 a).
III.
Soweit die Klage abgewiesen worden ist, kann das angefochtene Urteil damit
keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Entscheidung
reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil sich das Berufungsgericht, von seinem
Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, mit den Einwendungen der Beklagten gegen die
von dem Landgericht festgestellten Sanierungskosten für den sowohl mit MKW als
auch mit PAK verunreinigten Grundstücksbereich nicht befaßt hat. Damit dies
nachgeholt werden kann, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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