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Kein Kindergeld und
Kinderfreibetrag für Eltern von Grundwehrdienstleistenden
BUNDESFINANZHOF
Az.: VI B 176/00
Beschluss vom 4. Juli 2001
Vorinstanz: FG Berlin
Leitsatz:
Für Kinder, die ihren gesetzlichen Grundwehrdienst leisten, erhalten
Eltern keinen Kinderfreibetrag und kein Kindergeld. Diese Regelung ist
verfassungsgemäß.
Normen:
§ 32 Abs. 4 Satz 1, § 63 Abs. 1 Satz 1
EStG
Gründe
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der als Richter tätig ist, hat einen
1976 geborenen Sohn, der mit Einberufungsbescheid vom Juli 1995 zum 2. Oktober
1995 zur Ableistung seines Grundwehrdienstes in L einberufen wurde. Darauf
teilte das Justizverwaltungsamt dem Kläger mit, dass mit Ablauf des Monats
Oktober 1995 die Zahlung des Kindergeldes und des entsprechenden Anteils des
Ortszuschlages für diesen Sohn entfalle. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren
erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Klage und stellte zuletzt den Antrag, ihm
ab 1. Januar 1996 Kindergeld für Januar bis einschließlich September 1996 zu
zahlen.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung ab, der Kläger habe
keinen Anspruch auf Kindergeld, weil sich sein Sohn nicht in Berufsausbildung
befunden habe (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a des Einkommensteuergesetzes --EStG--
i.V.m. §§ 62 Abs. 1 und 63 Abs. 1 Satz 2 EStG). Der gesetzliche Grundwehrdienst
sei keine Berufsausbildung, wie sich auch aus dem Verlängerungstatbestand des
§ 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ergebe. Die gesetzliche Regelung sei nicht
verfassungswidrig. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG unterstelle typisierend eine
finanzielle Belastung der Eltern durch die Berufsausbildung des Kindes. Der
Gesetzgeber habe aber Kinder, die den gesetzlichen Grundwehrdienst bzw.
Zivildienst ableisten, offensichtlich kindergeldrechtlich deshalb nicht
berücksichtigt, weil diese Kinder während der Dienstzeit ihrer Familie weniger
(oder nicht) zur Last fielen. Es liege im sozialrechtlichen Gestaltungsspielraum
des Gesetzgebers, die Familienförderung durch das Kindergeld für die Kinder, die
ihren Wehrdienst ableisten, für diesen Zeitraum auszuschließen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Die
Rechtsfrage, ob die einschränkungslose Versagung des Kindergeldanspruchs während
des Grundwehrdienstes eines Kindes durch §§ 62, 63 und 32 EStG rechtens sei oder
ob diese Versagung bei den noch im Elternhaus wohnenden einkommens- und
vermögenslosen Schülern und Studenten zu einer verfassungswidrigen Besteuerung
des Existenzminimums der Eltern führe, habe der Bundesfinanzhof (BFH) bisher
nicht entschieden. Die Rechtsfrage habe allgemeine Bedeutung über den Einzelfall
hinaus, weil die Zahl der Grundwehrdienstleistenden 1996 ungefähr
156 000 Personen betragen habe; davon seien nach Auskunft des
Verteidigungsministeriums etwa ein Drittel Abiturienten oder
Fachoberschulabsolventen. Mit 19 Jahren wohnten diese Kinder noch zum größten
Teil bei ihren Eltern und seien von diesen wirtschaftlich abhängig. Für den
während des Wehrdienstes fortbestehenden privaten Wohnbedarf (Vorhaltekosten für
die Zeit nach dem Wehrdienst) sowie für das Wohnen am Wochenende und im Urlaub
erhielten diese Kinder keine Mietbeihilfe nach § 7a des
Unterhaltssicherungsgesetzes (USG). Vielmehr bleibe die Kostenlast voll bei den
Eltern. Außerdem rügt der Kläger Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das FG habe
seinen Sachvortrag nicht genügend gewürdigt. Das zentrale Vorbringen des
Klägers, das Kindergeld sei keine Sozialleistung mehr und Art. 6 Abs. 1 des
Grundgesetzes (GG) gebiete es, bei der Besteuerung der Familie das
Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder freizustellen, habe das FG nicht
gewürdigt.
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
1. Soweit der Kläger Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, genügen seine
Darlegungen nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur
Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom
19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) --FGO a.F.--, der im Streitfall noch
anzuwenden ist (Art. 4 2.FGOÄndG). Für die schlüssige Rüge einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs muss der Beschwerdeführer im Verfahren der
Nichtzulassungsbeschwerde substantiiert darlegen, zu welchen Sach- oder
Rechtsfragen er sich vor dem FG nicht äußern konnte oder welches Vorbringen das
FG bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen
hat. Dabei ist vom Rechtsstandpunkt des FG auszugehen. Der Kläger rügt im
Streitfall lediglich, das FG habe seine unterhaltsrechtlichen Erwägungen nicht
berücksichtigt. Vom Rechtsstandpunkt des FG aus waren diese
unterhaltsrechtlichen Erwägungen indes unerheblich, weil es --im Streitfall
angesichts der Einkommensteuerpflicht des Klägers allerdings zu Unrecht (§ 31
Abs. 1 Satz 1 EStG)-- von einer sozialrechtlichen Grundlage des Kindergeldes
ausgegangen ist. Der Kläger rügt danach im Grunde eine falsche rechtliche
Würdigung des FG und nicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs.
2. Soweit der Kläger die Beschwerde darauf stützt, die Rechtssache habe
grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F.), ist sie jedenfalls
unbegründet. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob es der Gesetzgeber in
verfassungswidriger Weise unterlassen hat, wehrdienstpflichtige Kinder in den
Katalog des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG aufzunehmen, ist nicht klärungsbedürftig.
Sie ist offensichtlich so zu beantworten, wie es das FG im Ergebnis getan hat.
Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass Eltern von Kindern, die ihren
gesetzlichen Wehrdienst leisten, typischerweise insoweit nicht durch
Unterhaltspflichten belastet sind und deshalb das Existenzminimum dieser Kinder
bei den Eltern nicht freizustellen ist.
Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 (JStG 1996)
vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438) können über 18 Jahre
alte Kinder nur noch dann berücksichtigt werden, wenn besondere Voraussetzungen
erfüllt sind, wenn sie z.B. arbeitslos sind oder für einen Beruf ausgebildet
werden oder ein freiwilliges soziales Jahr i.S. des Gesetzes zur Förderung eines
freiwilligen sozialen Jahres leisten. Die Ableistung des gesetzlichen
Grundwehrdienstes ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht begünstigt.
Die bis 1995 geltende gesetzliche Regelung, wonach über 16 Jahre alte Kinder
berücksichtigt werden konnten, wenn sie den gesetzlichen Grundwehrdienst
leisteten, sofern durch die Aufnahme des Dienstes eine Berufsausbildung
unterbrochen worden war (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 EStG in der bis
1995 geltenden Fassung), wurde durch das JStG 1996 beseitigt. Stattdessen ist
der Verlängerungstatbestand des § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG eingefügt worden
(vgl. auch die Begründung zur ersten Beschlussempfehlung des Finanzausschusses
zum Entwurf eines JStG 1996, BTDrucks 13/1558, S. 155). Eltern von Kindern die
ihren gesetzlichen Grundwehrdienst ableisten, erhalten danach nur noch
ausnahmsweise einen Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld, nämlich dann, wenn das
Kind das 27. Lebensjahr erreicht hat und arbeitslos ist oder sich noch in
Berufsausbildung oder in einer Übergangszeit zwischen zwei
Ausbildungsabschnitten befindet (§§ 63 Abs. 1 Satz 2, 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und
Nr. 2a und b i.V.m. § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG). In diesen Fällen verlängert
sich die Zeit, für die ein Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld gewährt werden
kann, über das 27. Lebensjahr des Kindes hinaus, höchstens jedoch für die Dauer
des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes.
Es ist nicht klärungsbedürftig und damit nicht von grundsätzlicher Bedeutung,
dass diese gesetzliche Regelung verfassungsgemäß ist. Nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) fordert das GG, dass existenznotwendiger
Aufwand in angemessener, realitätsgerechter Höhe von der Einkommenssteuer
freigestellt wird. Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist der sich aus
Art. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ergebende Grundsatz, dass der Staat dem
Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen muss, als es zur
Schaffung der Mindestvoraussetzung für ein menschenwürdiges Dasein benötigt
wird. Der existenznotwendige Bedarf bildet von Verfassungs wegen die Untergrenze
für den Zugriff durch die Einkommensteuer. Art. 6 Abs. 1 GG gebietet darüber
hinaus, dass bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher
Familienmitglieder steuerfrei bleiben muss. Die von Verfassungs wegen zu
berücksichtigenden existenzsichernden Aufwendungen müssen nach dem tatsächlichen
Bedarf --realitätsgerecht-- bemessen werden (Beschlüsse des BVerfG vom 29. Mai
1990 1 BvL 20/84 u.a., BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653; vom 25. September
1992 2 BvL 5/91 u.a., BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413; vom 26. Januar 1994
1 BvL 12/86, BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307; vom 10. November 1998
2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174).
Die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs im JStG 1996 dient der Umsetzung
dieser vom BVerfG entwickelten Grundsätze, eine aufgrund von Unterhaltspflichten
gegenüber einem Kind verminderte Leistungsfähigkeit der Eltern sachgerecht zu
berücksichtigen. Ist eine wegen Unterhaltspflichten verminderte
Leistungsfähigkeit sachgerecht zu berücksichtigen, kann bei Fehlen von
Unterhaltspflichten eine Berücksichtigung unterbleiben. Das Gesetz knüpft bei
Kindern über 18 Jahren an die Unterhaltspflicht an und entzieht den
Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld, wenn keine Unterhaltspflicht besteht. Dass
das Gesetz bei Kindern über 18 Jahren an das Bestehen einer Unterhaltspflicht
und damit an eine Belastung der Eltern durch kindbedingten Aufwand anknüpft,
ergibt sich zudem aus § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und dem dort festgelegten
Grenzbetrag für die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes. Wird dieser
Grenzbetrag überschritten, geht das Gesetz davon aus, dass die Eltern
wirtschaftlich nicht mehr in der Weise belastet sind, dass sie daneben noch im
Wege des Familienleistungsausgleichs entlastet zu werden brauchen. Diese
Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BFH-Urteil vom 21. Juli
2000 VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566).
Ist Grund für die Gewährung von Kinderfreibeträgen für über 18 Jahre alte Kinder
das Bestehen von Unterhaltspflichten, so durfte der Gesetzgeber ohne
Verfassungsverstoß typisierend davon ausgehen, dass Eltern von Kindern, die den
gesetzlichen Grundwehrdienst ableisten, wirtschaftlich nicht belastet sind und
deshalb keinen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag haben. Wie der
Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 29. November 1989 IVb ZR 16/89 (Neue
Juristische Wochenschrift --NJW-- 1990, 713) entschieden hat, sind Eltern mit
wehrdienstpflichtigen Kindern diesen nur in Ausnahmefällen unterhaltspflichtig.
Der BGH weist dort darauf hin, dass wehrpflichtige Soldaten Anspruch auf Geld-
und Sachbezüge sowie auf Heilfürsorge nach Maßgabe besonderer Gesetze haben und
dass nach § 31 Satz 2 des Soldatengesetzes der Bund für das Wohl des Soldaten,
der aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, zu sorgen hat. Solche Soldaten
haben Anspruch auf Wehrsold, auf Heilfürsorge, auf besondere Zuwendungen, auf
Unterbringung und Verpflegung, die als Gemeinschaftsverpflegung unentgeltlich
bereitgestellt wird. Unterkunft und Dienstbekleidung werden überdies
unentgeltlich gewährt. Zudem erhält der Soldat einen Freifahrtsschein der
Deutschen Bundesbahn für seine Fahrten zwischen der Kaserne und dem Heimatort
(§§ 2 ff. des Wehrsoldgesetzes). Der Kläger hat in seiner Klagebegründung
dargelegt, dass sein Sohn allein an Barbezügen während der Zeit seines
gesetzlichen Wehrdienstes monatlich durchschnittlich 628,95 DM an Tagegeld,
Sonderzuwendungen und Mobilitätszuschlag erhalten hat. Wenn der Gesetzgeber
angesichts der umfassenden Versorgung der wehrdienstleistenden Soldaten
typisierend davon ausgeht, dass die Eltern während des Wehrdienstes
wirtschaftlich nicht derart belastet sind, dass ein Kinderfreibetrag bzw.
Kindergeld zu gewähren ist, so ist dies verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
Allerdings ist nicht zu verkennen, dass Eltern von wehrdienstleistenden Kindern,
die an den Wochenenden, in den Ferien und nach Beendigung des Wehrdienstes in
das Elternhaus zurückkehren wollen, im Einzelfall durch das Vorhalten von
Wohnraum belastet sein können (vgl. auch das BGH-Urteil vom 1. Dezember 1993
XII ZR 150/92, NJW 1994, 938, für zu Hause wohnende Zivildienstleistende). Diese
zusätzlichen Kosten gehören indes nicht zum existenznotwendigen Bedarf des
Kindes; das wehrdienstleistende Kind kann diese Belastungen zudem durch seinen
Wehrsold und die sonstigen Zusatzleistungen, die ihm zur freien Verfügung
stehen, ausgleichen. Auch Eltern, deren Kinder über Einkünfte und Bezüge
verfügen, die über den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG hinausgehen,
können durch das Vorhalten von Wohnraum für das Kind oder durch sonstige
Leistungen (z.B. das Waschen von Wäsche, zur Verfügungsstellung von Kleidung
usw.) tatsächlich belastet sein. Solche zusätzliche Belastungen betreffen jedoch
nicht den existenznotwendigen Bedarf der Kinder, der durch die eigenen Einkünfte
und Bezüge des Kindes ausreichend gesichert ist.
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