Gruppenfreistellungsverordnung - Kündigungsfristen
Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 11 U 39/07
Urteil vom
13.05.2008
G r ü n d e
I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen
Kündigung eines Vertragshändlervertrages zum 31.1.2007 sowie um eine
Schadensersatzverpflichtung der Beklagten aus Anlass dieser Kündigung.
Die Klägerin war seit 1977 als A-Vertragshändlerin tätig. Die Streithelferin
importiert A-Fahrzeuge nach Deutschland. Sie ist mit der Beklagten als
sogenannter Primärhändlerin durch einen Vertragshändlervertrag verbunden. Die
Beklagte hat mit verschiedenen Sekundärhändlern, darunter auch mit der Klägerin,
Vertragshändlerverträge geschlossen. Mit Schreiben vom 20.1.2006 (Bl. 48 d.A.)
kündigte die Beklagte „im Zuge der Neustrukturierung des A-Vertriebsnetzes" den
Vertrag mit der Klägerin binnen Jahresfrist. Mit Schreiben der Streithelferin
vom 11.1.2006 informierte diese die Klägerin darüber, dass das bisherige
zweistufige Händlernetz aufgelöst und durch ein einstufiges Netz ersetzt werde.
Eine Einbindung der Klägerin in das neue Netz sei nicht vorgesehen (Bl. 49 f.
d.A.).
Wegen des übrigen unstreitigen Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien in
erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil (Bl.
296 ff. d.A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 2.5.2007 festgestellt, dass
die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr aus
der von der Beklagten mit Schreiben vom 20. Januar 2006 ausgesprochenen
Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragshändlervertrages vom
29.4./3.5.2004 bis zum 31.1.2008 entstehen wird.
Die Entscheidung ist im Wesentlichen damit begründet, dass die Beklagte die
Voraussetzungen für eine einjährige befristete Kündigung, wie sie der
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in seinem Urteil vom 7.9.2006
- C 125/05 (GRUR Int. 2007, 226) - formuliert hat, nicht dargetan habe. Die
Kündigung sei darum erst am 31.1.2008 wirksam geworden. Wegen der weitergehenden
Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Hiergegen richten sich die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin, zu
deren Begründung sie vortragen:
Das Landgericht habe die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast
überspannt, indem es - entgegen den Vorgaben des EuGH - ihre, der Beklagten und
ihrer Streithelferin, wirtschaftlichen und geschäftlichen Erwägungen nachgeprüft
habe. Zudem habe es Beweisangebote in verfahrensrechtlich nicht vertretbarer
Weise für ungeeignet gehalten. Sie, die Beklagte und ihre Streithelferin hätten
plausible Gründe für die Umstrukturierung ihres Vertriebsnetzes und die
Notwendigkeit von deren Durchführung innerhalb eines Jahres vorgetragen und
unter Beweis gestellt. Ohne die Umstellung hätten der Streithelferin Verluste in
Höhe von 39 Mio. € gedroht. Selbst wenn die Kündigung vom 20.1.2006 nicht
gerechtfertigt gewesen wäre, so tragen die Beklagte und ihre Streithelferin
weiter vor, sei sie, die Beklagte, der Klägerin nicht zum Schadensersatz
verpflichtet, da sie sich dann in einem unverschuldeten Irrtum befunden habe.
Die Entscheidung des EuGH, in der dieser plausible Gründe für eine
Strukturkündigung nach Art. 5 Abs. 3 GVO 1475/1995 EG gefordert habe, habe beim
Ausspruch der Kündigung noch nicht vorgelegen. Sie - die Beklagte - habe sich
darum auf die gegenteilige Ansicht der EU-Kommission verlassen dürfen, die die
Auffassung vertreten habe, die Notwendigkeit einer Umstrukturierung seines
Vertriebsnetzes sei allein vom Lieferanten frei zu beurteilen.
Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2.5.2007 - Az.: 3/4 O 156/06
abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, sowie zu ihrer eigenen Berufung in
Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Kosten des Rechtsstreits der
Beklagten aufzuerlegen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und
Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie ist der Auffassung, Art. …
des Händlervertrages sei unwirksam und damit nicht geeignet, die Kündigung
binnen Jahresfrist zu rechtfertigen. Zudem verstoße die Kündigung gegen den
entsprechend anwendbaren § 89 Abs. 2 Satz 2 HGB. Des Weiteren setze auch die
Kündigung binnen Jahresfrist nach Art. … des Händlervertrages eine ausführliche
Begründung voraus, an der es hier fehle. Schließlich seien, wie die Klägerin im
Einzelnen ausführt, die strengen Anforderungen des EuGH an eine
Strukturkündigung nicht erfüllt.
Mit ihrer eigenen Berufung greift die Klägerin die Kostenentscheidung des
landgerichtlichen Urteils an und meint, da sie in vollem Umfang obsiegt habe,
hätten der Beklagten die Kosten insgesamt auferlegt werden müssen.
Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen insoweit,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Berufungsrechtszug
wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 11.12.20067 (Bl. 489 f.
d.A.) durch Vernehmung des Zeugen Z1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme
wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25.3.2008 (Bl. 538 ff. d.A.) Bezug
genommen.
II.
A. Berufung der Beklagten und der Streithelferin
Die Berufungen der Beklagten und ihrer Streithelferin sind zulässig und
begründet. Die Kündigung des Vertragshändlervertrages mit Jahresfrist war
rechtens. Schadensersatzansprüche stehen der Klägerin infolgedessen nicht zu.
1.) Grundlage für ein Kündigungsrecht der Beklagten binnen Jahresfrist ist Art.
…des Händlervertrages. Art. … des Händlervertrages ist dahin auszulegen, dass
der Beklagten als Primärhändlerin ein Kündigungsrecht zustehen soll, wenn die
Streithelferin ihr, der Beklagten, zu Recht gekündigt hat. Eine Auslegung, die
der Beklagten ein Kündigungsrecht unabhängig davon eröffnete, ob ihr selbst zu
Unrecht gekündigt wurde , würde Missbräuchen Tür und Tor öffnen und stünde
deshalb mit den §§ 133, 157 BGB nicht in Einklang.
Eine wirksame Kündigung des Vertragshändlervertrages der Klägerin durch die
Beklagte setzt deshalb voraus, dass die Streithelferin den Primärhändlervertrag
mit der Beklagten wirksam kündigen konnte. Da in dem Primärhändlervertrag
zwischen der Beklagten und der Streithelferin eine mit Art. … des
Händlervertrags zwischen den Parteien identische Kündigungsregelung vereinbart
ist und die Streithelferin diese Kündigung unstreitig erklärt hat, kommt es
mithin auf die Wirksamkeit dieser Kündigung an.
a) Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt die Unwirksamkeit der Kündigung
mit Jahresfrist nicht schon aus einer entsprechenden Anwendung von § 89 Abs. 2
Satz 2 HGB. Da die GVO 1400/2002 EG in Art. 3 Abs 5 für Vertragshändlerverträge
bei Umstrukturierungen ein einseitiges Sonderkündigungsrecht des Lieferanten
eröffnet. Liegt eine lex specialis für den Vertragshändlervertrag vor, so dass
es insoweit an einer Regelungslücke für die entsprechende Anwendung des § 89 HGB
fehlt.
b) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Kündigung auch nicht bereits
deshalb unwirksam, weil sie keine Begründung enthielt. Anders als für die
ordentliche Kündigung mit zweijähriger Frist ist in Art XVI Nr. 1 des
Händlervertrages für die Strukturkündigung eine Begründung nicht vorgesehen.
Dies beruht darauf, dass der Händler bei der ordentlichen Kündigung nachprüfen
können soll, ob sie auf Verhaltensweisen gestützt ist, die ihm nach der GVO
1400/2002 EG nicht untersagt werden dürfen. Eine vergleichbare Interessenlage
besteht bei der Strukturkündigung nicht. Auch der EuGH vertritt die Auffassung,
die Strukturkündigung bedürfe keiner Begründung (EuGH, Urteil vom 7.9.2006 - C
125/05 = GRUR Int 2007, 226). Ungeachtet dessen erschiene die Kündigung
jedenfalls in Zusammenschau mit dem Schreiben der Streithelferin vom 11.1.2006
auch ausreichend begründet.
2.) Die Kündigung binnen Jahresfrist ist auch materiell-rechtlich wirksam.
Voraussetzung ist gemäß § ... des Händlervertrages, dass sich für die
Streithelferin die Notwendigkeit ergibt, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu
einem wesentlichen Teil umzustrukturieren.
Diese Tatbestandsmerkmale werden durch die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 5
Abs. 3 GVO Nr. 1475/95 konkretisiert, welcher Bestimmung die vertragliche
Regelung sowie der im vorliegenden Fall maßgebliche Verordnungstext der GVO
1400/2002 EG in Art. 3 Abs. 5 im Wesentlichen entspricht. Die Entscheidung des
EuGH vom 7.9.2006 ist deshalb auch für die Beurteilung des vorliegenden
Rechtsstreits einschlägig.
Das Bestehen der Notwendigkeit, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem
wesentlichen Teil umzugestalten, setzt nach dieser Rechtsprechung eine
bedeutsame Änderung der Vertriebsstrukturen des betroffenen Lieferanten sowohl
in finanzieller als auch in räumlicher Hinsicht voraus, die auf plausible Weise
durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt sein muss, welche
sich auf interne oder externe objektive Umstände des Unternehmens des
Lieferanten stützen, die ohne eine schnelle Umstrukturierung des Vertriebsnetzes
in Anbetracht des Wettbewerbsumfeldes, in dem der Lieferant agiert, die
Effizienz der bestehenden Strukturen des Vertriebsnetzes beeinträchtigen
könnten. Mögliche wirtschaftlich nachteilige Folgen, die der Lieferant im Falle
einer Kündigung der Vertriebsvereinbarung mit einer Frist von zwei Jahren
erleiden könnte, sind in dieser Hinsicht erheblich. Es ist Sache der nationalen
Gerichte und der Schiedsgerichte, unter Berücksichtigung aller konkreten
Gegebenheiten der Streitigkeit, mit der sie befasst sind, zu beurteilen, ob
diese Voraussetzungen erfüllt sind (EuGH a.a.O.).
Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass es sich bei der Kündigungsmöglichkeit
mit Jahresfrist um eine Ausnahmebestimmung handelt, die eng auszulegen ist (EuGH
a.a.O.Rdn. 27).
Diese Rechtsprechung des EuGH ist nach Auffassung des Senats nicht dahingehend
zu verstehen, dass die Gerichte die Entscheidung des Herstellers nachträglich im
Einzelnen zu überprüfen und der Hersteller deren sachliche Richtigkeit zu
beweisen hätte. Zu überprüfen ist lediglich, ob der Hersteller im Rahmen der ihm
zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten eine nachvollziehbare Prognose
gestellt und daraus vertretbare Konsequenzen gezogen hat. Der Nachweis der
Plausibilität durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz ist deshalb als
erbracht anzusehen, wenn der Hersteller darlegen kann, dass seine Vorgehensweise
in einer konkreten Situation innerhalb des Spektrums denkbarer Reaktionen eine
vertretbare Maßnahme zur Abwendung andernfalls möglicher wirtschaftlicher
Nachteile war.
Diesen Nachweis haben die Beklagte und die Streithelferin erbracht.
a) Mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, dass die Streithelferin
vorliegend eine Änderung ihrer Vertriebsstruktur und damit eine Umstrukturierung
des Vertriebsnetzes durchgeführt hat. Eine Umstrukturierung beinhaltet nach der
Rechtsprechung des EuGH notwendiger Weise eine Änderung der Organisation der
Vertriebsstruktur des Lieferanten, die insbesondere die Art oder Gestalt dieser
Strukturen, ihren Zweck, die Aufteilung der internen Aufgaben innerhalb dieser
Strukturen, die Modalitäten der Versorgung mit den betroffenen Waren- und
Dienstleistungen, die Anzahl oder Stellung der Beteiligten an diesen Strukturen
und ihre räumliche Reichweite betreffen kann (EuGH a.a.O. Rdn. 29).
Es kann keinem ernstlichen Zweifel unterliegen, dass es sich bei den von der
Streithelferin getroffenen Maßnahmen, insbesondere, aber nicht nur der
Umstellung auf ein eingliedriges Vertriebssystem, um eine Änderung der
Vertriebsstruktur handelte. Das stellt letztlich auch die Klägerin nicht in
Frage.
b) Die Änderung der Vertriebsstruktur der Streithelferin der Beklagten war
sowohl in finanzieller als auch in räumlicher Hinsicht bedeutsam im Sinne der
Rechtsprechung des EuGH (a.a.O. Rdn. 30).
Der EuGH hat in seiner Entscheidung nicht näher ausgeführt, wann von einer in
finanzieller und räumlicher Hinsicht bedeutsamen Maßnahme auszugehen ist,
sondern die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, den nationalen
Gerichten überlassen. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat in
ihrem Leitfaden zur GVO 1475/95 zu Frage 16 ( und entsprechend zur GVO 1400/2002
– dort Frage 68) ausgeführt: Ob ein wesentlicher Teil eines Händlernetzes
betroffen ist, ist anhand des spezifischen Aufbaus eines Händlernetzes in jedem
Einzelfall zu entscheiden. "Wesentlich" hat sowohl einen wirtschaftlichen als
auch einen räumlichen Aspekt; letzterer kann sich auf das Vertriebsnetz oder
einen Teil dessen in einem Mitgliedstaat beziehen.
aa) Nach Auffassung des Senats sind diese Anforderungen hinsichtlich der
räumlichen Komponente erfüllt, wenn das gesamte Vertriebssystem analysiert, in
räumlicher Hinsicht die Standorte im gesamten Vertriebsgebiet überprüft, zu
einem nicht unerheblichen Teil umgestaltet und verlegt werden sowie ein völlig
anderes Konzept ( eingliedriger statt zweigliedriger Vertrieb) eingeführt wird.
Wie der Zeuge Z1 anschaulich und glaubwürdig dargelegt hat, wurde das gesamte
Händlernetz evaluiert. Hierzu erfolgte eine Einteilung in 995
Marktbeobachtungsgebiete (Anlage B 6), von denen ausgehend unter
Berücksichtigung der Kundenströme und des Kundenverhaltens eine Aufteilung in
141 Kundeneinflussgebiete entwickelt wurde (Anlage B 7). Anschließend wurden die
141 Kundeneinflussgebiete auf attraktive Standorte hin überprüft und
Marktstandorte unter Berücksichtigung der optimalen Kundenströme, der
Kundennachfrage sowie der wirtschaftlichen Rentabilität für die einzelnen
Händler festgelegt. Diese Analyse führte nach der Darlegung des Zeugen Z1 sodann
zur Festlegung eines Zielnetzes von 535 Händlerstandorten. Zugleich wurden an
den bereits vorhandenen Standorten die Betriebe hinsichtlich ihrer
Leistungsfähigkeit, ihrer wirtschaftlichen Konditionen und künftigen
Entwicklungschancen geprüft. Der Senat hat keinen Zweifel, dass die als Ergebnis
dieser Analyse vorgenommenen Strukturänderungen in räumlicher Hinsicht bedeutsam
sind, weil Standorte innerhalb des gesamten Vertriebsnetzes in Deutschland
geprüft und zu einem nicht unerheblichen Teil verändert worden sind.
Änderungen in einem Vertriebsnetz, die mit weitergehenden Eingriffen verbunden
sind, erscheinen kaum vorstellbar.
bb) Dass die Maßnahme auch in finanzieller Hinsicht bedeutsam war, ergibt sich
zur Überzeugung des Senats schon aus dem Umstand, dass die Veränderung durch
eine umfassende Studie vorbereitet wurde und einer Vielzahl von Händlern, die
Abfindungs- und Ausgleichsansprüche geltend machen konnten, gekündigt werden
musste. Die Streithelferin hat den finanziellen – wirtschaftlichen Vorteil der
Maßnahme auf über 90 Millionen EUR geschätzt. Es liegen keine Anhaltspunkte vor,
wonach das mit der Anfertigung einer derartigen Analyse beauftragte unabhängige
Unternehmen diese Zahlen völlig ins Blaue hinein seiner Analyse zugrunde gelegt
haben könnte. Es kommt auch nicht darauf an, dass die so errechneten Zahlen bis
ins Detail belastbar dargelegt werden könnten, weil auf der Hand liegt, dass
eine systematisch vorbereitete und analysierte Änderung der Vertriebsstrukturen,
durch die das gesamte Vertriebsnetz „auf die Probe" gestellt wird, auch in
finanzieller Hinsicht bedeutsam ist.
cc) Soweit das OLG Köln in der vorgelegten Entscheidung vom 7.12.2007 (Anlage BB
1 = Bl. 506 ff. d.A.) eine andere Auffassung vertritt, vermag der Senat dem
nicht zu folgen. Maßgeblich für die Beurteilung ist nach Auffassung des Senats
nicht allein die Anzahl der im Ergebnis verlagerten oder erneuerten Standorte,
sondern in erster Linie der Umstand, dass das gesamte Netz überprüfungs- und
erneuerungsbedürftig war.
Ungeachtet dessen geht der Senat bei einer grundlegenden Umstellung von einem
Primär- und Sekundärhändlernetz auf ein Netz von ausschließlichen Primärhändlern
in Verbindung mit dem Wegfall von etwa 100 Standorten und der Ersetzung von 352
Händlern durch 249 leistungsfähigere Unternehmen, wie die Beklagte und ihre
Streithelferin vorgetragen haben, auch im Hinblick auf die absolute
Größenordnung im Verhältnis zum Netz insgesamt von einer bedeutsamen Änderung
aus. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass nach der Rechtsprechung des EuGH von
einer bedeutsamen Änderung erst bei Wegfall und Veränderung aller oder nahezu
aller Standorte auszugehen ist.
Unerheblich ist schließlich, dass die Überprüfung der Standorte vor Ort nicht
von der mit der Entwicklung eines Sanierungskonzeptes beauftragten externen C
GmbH, sondern von Mitarbeitern der Streithelferin durchgeführt wurde. Die
Streithelferin war nicht gehalten, Sanierungsplanungen auf externe Dritte zu
übertragen, sondern hätte eine Umstrukturierung des Händlernetzes auch
ausschließlich intern vorbereiten können. Erst recht bestehen keine Bedenken,
wenn Mitarbeiter der Streithelferin und ein externer Sanierer bei der
Entwicklung eines Konzepts zusammen gearbeitet haben.
3.) Allerdings reicht nach der Rechtsprechung des EuGH die Tatsache, dass der
Lieferant auf der Grundlage einer subjektiven geschäftlichen Beurteilung seines
Vertriebsnetzes eine Umstrukturierung desselben für notwendig erachtet, allein
nicht aus, um die Notwendigkeit einer solchen Umstrukturierung darzutun.
Erheblich sind dagegen mögliche wirtschaftlich nachteilige Folgen, die der
Lieferant im Falle einer Kündigung der Vertriebsvereinbarung mit einer Frist von
zwei Jahren erleiden könnte.
Soweit es dabei um die Darlegung plausibler Gründe der wirtschaftlichen
Effizienz geht, haben die Beklagte und die Streithelferinnen dem ausreichend
Rechnung getragen, indem sie auf die deutlich rückläufige Entwicklung der
Marktanteile der Streithelferin i.V.m. der Einführung des zweistufigen
Vertriebssystems im Jahre 2003/2004 hingewiesen haben (Anlage B 19 = B. 275 d.A.).
Es erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar, dass ein Hersteller in einer
entsprechenden Situation Maßnahmen zur Rückgewinnung von Marktanteilen ergreift
und in diesem Zusammenhang auch Änderungen der Vertriebsstrukturen erwägt, wenn
diese sich nach seiner Einschätzung auf die Entwicklung der Marktanteile bis
dahin negativ ausgewirkt haben.
a) Zu Unrecht hat es das Landgericht abgelehnt, den hierzu schon in erster
Instanz benannten Zeugen Z1 zu vernehmen und gemeint, die Beklagte habe es
versäumt, die Studie vorzulegen, die Berufung auf den Zeugen ersetze den
Sachvortrag nicht. Es ist nicht ersichtlich, warum der von der Beklagten und der
Streithelferin benannte Zeuge Z1, der als Leiter des Projekts "Umstrukturierung"
bei der Streithelferin tätig war, und die entsprechende Studie betreute, nichts
zu deren Inhalt hätte sagen können. Dass es die Beklagte unterließ, die Studie
vorzulegen, macht den angebotenen Zeugenbeweis nicht zu einem ungeeigneten
Beweismittel. Einer Partei steht es frei, einen ihr obliegenden Beweis auch auf
mittelbarem Weg zu führen. Ihr Beweisangebot darf dann nicht mit der Begründung
zurückgewiesen werden, das unmittelbare Beweismittel sei nicht benannt worden
(Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., vor § 284, Rn. 10 a m.w.N.).
Soweit das Landgericht schließlich gemeint hat, der Zeugenbeweis sei nicht das
geeignete Beweismittel, da es nicht um eine persönliche Wahrnehmung, sondern um
eine Sachverständigenfrage gehe, hätte der Vernehmung des benannten Zeugen als
sachverständigem Zeugen nichts entgegengestanden.
b) Den Zusammenhang der negativen Entwicklung der Marktanteile und dem Zustand
des Vertriebsnetzes hat der Zeuge Z1 zur Überzeugung des Senats bestätigen
können. Dabei ist in erster Linie zu berücksichtigen, dass die Marktanteile der
Streithelferin seit Einführung des zweistufigen Vertriebssystems im Jahr 2004
deutlich rückläufig waren und die Ursachen dafür ausweislich der von der
Streithelferin in Auftrag gegebene Studie die Struktur des Händlernetzes und
insbesondere die finanzielle Schwäche vieler kleiner Händler und der daraus
resultierenden Unattraktivität des Netzes für leistungsfähige Händler zu sehen
war, wie der Zeuge Z1 anschaulich bestätigt hat. Daraus folgt ein – aus der
Sicht der Streithelferin - anerkennenswertes Interesse, diese Struktur möglichst
schnell zu ändern, um die aufgetretenen Markteinbußen alsbald einzudämmen und zu
positiven Ergebnissen zurückzuführen. Dass derartige Markteinbußen einen
wirtschaftlichen Nachteil im Sinne der Rechtsprechung des EuGH darstellen und
die Streithelferin ein Interesse daran haben muss, diesen Nachteil möglichst
kurzfristig abzustellen, liegt auf der Hand.
c) Fraglich erscheint, ob die von der Beklagten und der Streithelferin
dargelegten plausiblen Gründe der wirtschaftlichen Effizienz zur Rechtfertigung
der Kündigung bereits ausreichen, wofür sprechen könnte, dass die GVO nach ihrem
Wortlaut ein Recht des Lieferanten zur Kündigung binnen Jahresfrist ( nur ) von
der Notwendigkeit abhängig macht, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem
wesentlichen Teil umzustrukturieren. Das ( zusätzliche) Erfordernis,
nachzuweisen, dass die Umstrukturierung binnen Jahresfrist erfolgen muss, ergibt
sich aus dem Wortlaut der Verordnung nicht. Diese Formulierung könnte dafür
sprechen, dass bei plausibler Darlegung von Gründen für eine notwendige
Umstrukturierung das Recht zur Kündigung binnen Jahresfrist ohne weiteres
besteht, weil die Notwendigkeit einer unverzüglichen Umstrukturierung unter
diesen Umständen impliziert wird.
Andererseits dürfte der Rspr. des EuGH zu entnehmen sein, dass der Lieferant
(auch) darlegen muss, dass ohne eine schnelle Umstrukturierung des
Vertriebsnetzes mögliche wirtschaftliche Nachteile im Falle einer Kündigung der
Vertriebsvereinbarung mit einer Frist von 2 Jahren drohen.
Die Frage kann hier dahin stehen, weil die Beklagte und die Streithelferin
Gründe der wirtschaftlichen Effizienz auch für eine kurzfristige
Umstrukturierung zur Überzeugung des Senats dargelegt haben.
aa) Die Beklagte und die Streithelferin haben behauptet, bei Nichtdurchführung
der Umstrukturierung innerhalb eines Jahres hätten finanzielle Einbußen in Höhe
von etwa 39 Mio. € gedroht. Der Zeuge Z1 hat insoweit zunächst dargelegt, man
sei aufgrund der erstellten Studie insgesamt zu dem Ergebnis gekommen, dass eine
Änderung des Händlernetzes ein ganz wesentlicher Faktor gewesen sei, um
wirtschaftlich wieder voran zu kommen und notwendige Voraussetzung für die
nachhaltige wirtschaftliche Gesundung der Streithelferin der Beklagten gewesen
sei. Diese Einschätzung ist plausibel, nachvollziehbar und deshalb für die
weitere Beurteilung zugrunde zu legen.
bb) Der Zeuge hat diese Berechnung anhand der von der Beklagten vorgelegten
Anlagen B 13 (im Anlagenband zum Schriftsatz vom 26.1.2007) sowie der im Termin
zur mündlichen Verhandlung vorgelegten ergänzenden Analyse (Anlage zum Protokoll
vom 25.3.2008, Bl. 545 ff. d.A.) erläutert. Er hat dargelegt, dass die
angesetzten Verluste zum einen wegen Behinderungen bei der Investorengewinnung
bei Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist angesetzt worden seien, weil,
solange die alten Betriebe an den alten Standorten aufrechterhalten werden, neue
Händler ganz in der Nähe nicht zu Investitionen zu gewinnen seien. Weiter sei
ein Betrag von 21 Mio. € wegen zu befürchtender Abwerbungen anzusetzen gewesen.
Erfahrungsgemäß, so hat der Zeuge dargelegt, springe bei einer Kündigungsfrist
von zwei Jahren etwa jeder 7. Händler ab und verzichte auf eine Fortführung des
Vertragshändlerverhältnisses auch dann, wenn ihm ein entsprechendes neues
Vertragsangebot schon frühzeitig unterbreitet werde. Abgeworbene Händler könnten
nicht kurzfristig wieder durch neue Händler ergänzt oder ersetzt werden. Es
handele sich bei den angenommenen Werten zwar um nicht empirisch belegbare
Zahlen. Es gebe keine Untersuchung und keine Erfahrungswerte. Immerhin hätten im
Rahmen der einjährigen Kündigungsfrist aber 3 % aller Händler, denen eine
Vertragsfortsetzung angeboten worden sei, dieses Angebot nicht angenommen.
cc) Weiter hat die Streithelferin einen Verlust von 4 Mio. € unter der Prämisse
ermittelt, dass die Verkaufsoffensive mit dem neuen Modell B nicht durch neue
Vertragshändler, sondern durch die bisherigen Vertragshändler hätte durchgeführt
werden müssen. Dabei sei zugrunde gelegt worden, dass die bisherigen Händler mit
nachlassenden Verkaufsleistungen allenfalls 60 % der Verkaufsleistungen von
neuen Händlern erreichen würde, was zu einem Minderumsatz von 4.000 Fahrzeugen
im Jahr 2007 und damit einem Umsatzverlust von 4 Mio. € geführt haben würde.
Schließlich sei ein Betrag von 5 Mio. € wegen der zu erwartenden
Minderverkaufsleistungen der gekündigten Händler im zweiten Jahr angesetzt
worden, welcher Betrag auf empirischen Erfahrungen über die nachlassenden
Verkaufsleistungen gekündigter Händler im zweite Kündigungsjahr beruhe.
Empirisch ergebe sich eine höhere Minderleistung von rund 41 %.
d) Nach der Rechtsprechung des EuGH sind mögliche wirtschaftlich nachteilige
Folgen, die der Lieferant im Falle einer Kündigung mit einer Frist von zwei
Jahren erleiden könnte, erheblich und zu berücksichtigen. Die möglichen
wirtschaftlich nachteiligen Folgen müssen infolgedessen auf plausible Weise
dargelegt werden. Nicht verlangt werden kann, dass die befürchteten
wirtschaftlichen Nachteile feststehen und bewiesen werden können. Nicht
vereinbar mit dieser Rechtsprechung erscheint es auch, vertretbare
wirtschaftliche Erwägungen und Entscheidungen des Lieferanten durch andere
Bewertungen zu ersetzen.
Im Ergebnis ohne Erfolg rügt die Klägerin deshalb, die von der Streithelferin
ermittelten „fiktiven" Verluste bei zweijähriger statt einjähriger
Kündigungsfrist beruhten lediglich auf Mutmaßungen. Dass insoweit keine präzise
Berechnung und Ermittlung möglicher wirtschaftlicher Nachteile möglich ist,
ergibt sich aus der Natur der Sache. Dass ein Hersteller, der sich vor die
Notwendigkeit einer Umstrukturierung seines Vertriebsnetzes gestellt sieht, auf
der anderen Seite mögliche Nachteile prognostizieren muss, um sich über die
Größenordnung des finanziellen Aufwands und Risikos ein möglichst klares Bild zu
verschaffen, liegt ebenso auf der Hand.
Der Senat geht, wenn er die von der Beklagten und der Streithelferin dargelegten
Gründe für mögliche wirtschaftliche Nachteile als ausreichend plausibel
beurteilt, von folgenden Erwägungen aus:
Die nachlassende Effizienz gekündigter Vertragshändler im zweiten Jahr nach
Ausspruch der Kündigung erscheint ohne Weiteres plausibel. Wer ohnehin aus der
Vertriebsorganisation ausscheiden muss, wird sich möglicherweise nicht mehr so
anstrengen wie ein Händler, der einen Betrieb vollständig neu aufbauen muss.
Dass die gekündigten Händler besondere Anstrengungen unternehmen würden, um in
das neue Vertriebsnetz der Streithelferin übernommen zu werden, ist schon
deshalb nicht anzunehmen, weil den betroffenen Händlern bereits mit der
Kündigung mitgeteilt worden war, dass für sie in der künftigen Vertriebsstruktur
kein Platz sei. Zu berücksichtigen ist allein, dass die nachlassenden
Verkaufsanstrengungen im zweiten Jahre nach Ausspruch der Kündigung kein
spezifisches mit einem Strukturwechsel zusammenhängendes Problem darstellen,
sondern bei jeder (ordentlichen) Kündigung auftreten können. Gleichwohl wird den
Automobilherstellern durch die GVO 1400/2002 EG und die daran anknüpfende
Vertragspraxis eine zwei-jährige Kündigungsfrist vorgegeben. Das Problem der
nachlassenden Verkaufstätigkeit besteht im Regelfall also bei jeder ordentlichen
Kündigung eines Vertragshändlervertrages und insbesondere dann, wenn es nur um
die Ausdünnung des Händlernetzes als solche ginge. Strukturwandelbedingt sind
die insoweit nicht auszuschließenden nachteiligen wirtschaftlichen Folgen aber
im Hinblick auf die Vielzahl der gekündigten Händler und die dadurch eintretende
Schwächung der ohnedies reformbedürftigen Vertriebsstruktur insgesamt.
Zweifelhaft erscheint darüber hinaus die Annahme der Streithelferin, sie könne
bei einer zweijährigen Wartezeit keine neuen Händler gewinnen. Zum einen sind
leistungsfähige Händler anderer Marken, die nach einer Kündigung der bisherigen
Händler von der Streithelferin zwecks Abwerbung angesprochen werden, regelmäßig
in der Lage, ebenfalls eine zweijährige Kündigungsfrist einzuhalten. Vor allem
besteht aber keine Notwendigkeit für die Streithelferin, potenzielle Neuhändler
schon jetzt anzusprechen, wenn diese erst nach Ablauf von zwei Jahren für die
Streithelferin tätig werden können. Zweifelhaft erscheint darüber hinaus, in wie
weit das Problem der Abwanderung solcher Händler, denen eine Fortsetzung der
Zusammenarbeit bereits in Aussicht gestellt worden war, ernsthaft zu
berücksichtigen ist.
Andererseits kann der Streithelferin auch nicht stichhaltig widerlegt werden,
dass derartige Nachteile eintreten werden. Die vorstehend dargelegten Erwägungen
betreffen demnach mögliche wirtschaftliche Nachteile, die nicht auszuschließen
und somit nach der Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigen sind.
Die Einhaltung der verkürzten Kündigungsfrist von einem Jahr rechtfertigt sich
ungeachtet dessen schon wegen des Zusammenhangs zwischen den Markteinbußen der
Beklagten und der Schwäche ihres Händlernetzes, so dass die Streithelferin eine
möglichst kurzfristige Umstellung der Vertriebsstruktur für erforderlich und
sachlich gerechtfertigt halten konnte. Die Marktanteile der Streithelferin sind
seit Einführung des zweistufigen Vertriebssystems im Jahr 2004 deutlich
rückläufig. Die Ursachen dafür waren ausweislich der von der Streithelferin in
Auftrag gegebenen Studie die Struktur des Händlernetzes, die finanzielle
Schwäche vieler kleiner Händler und die daraus resultierende Unattraktivität des
Netzes für leistungsfähige Händler.
Daraus folgt ein anerkennenswertes Interesse der Streithelferin, diese Struktur
möglichst schnell zu ändern, um die aufgetretenen Markteinbußen alsbald
einzudämmen und zu vermeiden. Dass derartige Markteinbußen einen
wirtschaftlichen Nachteil im Sinne der Rechtsprechung des EuGH darstellen und
die Streithelferin ein Interesse daran hat, diesen Nachteil möglichst
kurzfristig abzustellen, kann nach Auffassung des Senats nicht ernstlich
zweifelhaft erscheinen. Die Einhaltung der verkürzten Kündigungsfrist von einem
Jahr rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund deshalb in erster Linie wegen des
Zusammenhangs zwischen den Markteinbußen der Beklagten und der Schwäche ihres
Händlernetzes, so dass die Streithelferin eine möglichst kurzfristige Umstellung
der Vertriebsstruktur für sachlich gerechtfertigt halten konnte. Damit hat sie
plausible Gründe für die Kündigung binnen Jahresfrist nachvollziehbar dargelegt,
zu deren weitergehenden Nachprüfung die Gerichte nicht berechtigt sind, weil sie
in das unternehmerische Ermessen fallen. Inwieweit diese Überlegungen
nachträglich sich als zutreffend erweisen, kann für die Rechtfertigung der
Entscheidung im damaligen Zeitpunkt keine Rolle spielen.
B. Berufung der klägerin
1.) Die Berufung der Beklagten, die sich ausschließlich gegen die
Kostenentscheidung im erstinstanzlichen Urteil richtet, soweit ihr Kosten
anteilig auferlegt wurden, ist als Anschlussberufung auszulegen und als solche –
ungeachtet der Bestimmung in § 99 Abs. 1 ZPO - zulässig ( Zöller/Gummer/Heßler,
ZPO a.a.O. § 524, Rn. 35).
2.) Die Berufung ist jedoch unbegründet. Da die Klägerin in dem Rechtsstreit
voll unterliegt, hat sie die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen.
C.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, weil der Senat die
Wirksamkeit der Strukturkündigung anders als das OLG Köln in der erwähnten
Entscheidung beurteilt, der die gleiche Kündigungsmaßnahme zugrunde liegt.