Gutachtenerläuterung durch Sachverständigen - Antrag
Bundesgerichtshof
Az: VI ZR
233/06
Beschluss vom
22.05.2007
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2007 beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. Oktober 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 38.321,45 EUR
Gründe:
I.
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur
Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits
an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch des
Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.
2. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, dass das
Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft dem Antrag des Klägers, neben dem
gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. F. auch den Sachverständigen J. zur
Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu laden, nicht entsprochen hat. Dem
mit Schriftsatz vom 24. Februar 2006 gestellten Antrag des Klägers hätte das
Berufungsgericht stattgeben müssen. Dem steht nicht entgegen, dass der
Sachverständige J. sein Gutachten im vorausgegangenen selbständigen
Beweisverfahren erstattet hat. Bei Identität der Beteiligten steht die
selbständige Beweiserhebung unter der - im Streitfall gegebenen - Voraussetzung
von § 493 Abs. 1 ZPO einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich
(Senatsbeschluss BGHZ 164, 94, 97). Deshalb hätte das Berufungsgericht zur
Klärung der zwischen den beiden Gutachten bestehenden Widersprüche nicht nur den
in zweiter Instanz beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. F. laden, sondern
auch dem Antrag des Klägers auf Ladung des Sachverständigen J. stattgeben
müssen.
Die beantragte Ladung eines Sachverständigen ist grundsätzlich auch dann
erforderlich, wenn das Gericht selbst das schriftliche Gutachten für überzeugend
hält und keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht. Es ist auch nicht notwendig,
dass ein solcher von einer Partei nachvollziehbar dargetan worden ist. Nach
ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats hat die Partei zur
Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch
darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der
Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen kann (vgl. u.a.
Senatsurteile vom 17. Dezember 1996 - VI ZR 50/96 - VersR 1997, 509; vom 7.
Oktober 1997 - VI ZR 252/96 - VersR 1998, 342, 343 und vom 22. Mai 2001 - VI ZR
268/00 - VersR 2002, 120, 121 f.). Dieses Antragsrecht besteht unabhängig von §
411 Abs. 3 ZPO (st. Rspr., vgl. BGHZ 6, 398, 400 f.; 24, 9, 14; Senatsurteile
vom 24. Oktober 1995 - VI ZR 13/95 - VersR 1996, 211, 212; vom 17. Dezember 1996
- VI ZR 50/96 - aaO; vom 7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96 - aaO und vom 29.
Oktober 2002 - VI ZR 353/01 - VersR 2003, 926, 927; Senatsbeschlüsse vom 10. Mai
2005 - VI ZR 245/04 - VersR 2005, 1555, vom 8. November 2005 - VI ZR 121/05 -
NJW-RR 2006, 1503, 1504 und vom 5. September 2006 - VI ZR 176/05 - NJW-RR 2007,
212). Es kann von der Partei, die einen Antrag auf Ladung des Sachverständigen
stellt, nicht verlangt werden, dass sie die Fragen, die sie an den
Sachverständigen zu richten beabsichtigt, im Voraus konkret formuliert. Es
genügt, wenn sie allgemein angibt, in welcher Richtung sie durch ihre Fragen
eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht (BGHZ 24, 9, 14 f.). Dies gilt
grundsätzlich auch dann, wenn der Sachverständige nicht nur ein Erstgutachten,
sondern - wie im Streitfall - ein Ergänzungsgutachten erstattet hat.
Beschränkungen des Antragsrechts - wie etwa aus dem Gesichtspunkt des
Rechtsmissbrauchs oder der Prozessverschleppung (vgl. Senatsurteil vom 29.
Oktober 2002 - VI ZR 353/01 - aaO) - sind nicht ersichtlich. Das Vorliegen eines
solchen Ausnahmefalles nimmt auch das Berufungsgericht nicht an.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen
Klärung zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen wäre, war das Urteil
aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird
bei der neuen Verhandlung und Entscheidung auch das weitere Vorbringen des
Klägers im Revisionsrechtszug zu berücksichtigen haben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.