Haftpflichtversicherung –
Risikoausschluss - Ausschlussobjeke
OLG Karlsruhe
Az: 12 U 145/04
Urteil vom 07.10.2004
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz hat der 12.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom
07. Oktober 2004 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom
05. März 2004 - 2 O 326/02 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt
abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 129.980,49 zuzüglich 5 %
Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem
15.03.2002 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin EUR 57.370,78 nebst 5
% Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit
28.11.2002 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin und ihrem früheren
Mitarbeiter K, aus der Haftpflichtversicherung Nr. XXXXX Versicherungsschutz zu
gewähren hat für weitere Ersatzforderungen, die die
Wohnungseigentümergemeinschaft der Anlage H-Str. .. wegen bei der Entnahme von
Bodenproben über der Tiefgarage des Hauses am 26.10.1994 von K verursachter
Schäden geltend macht.
II. Die Kosten des Rechtsstreit trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch
Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages
abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Versicherungsleistungen aus einem
Haftpflichtversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
für die Haftpflichtversicherung (AHB) zugrunde liegen.
Die Klägerin betreibt ein chemisches Labor. Sie wurde beauftragt, das über einer
Tiefgarage aufgeschüttete Erdreich zu untersuchen, nachdem der Verdacht einer
Aufbringung verunreinigten Materials aufgekommen war. Bei der Entnahme einer
Probe durchstieß ein Mitarbeiter. versehentlich das unter dem Erdreich liegende
Vlies sowie die darunter liegenden Folien bis zum Rohbeton. Aufgrund dieser
Beschädigung des Dachaufbaus entstanden in der Folgezeit Schäden durch
eindringendes Wasser. Die Klägerin wurde rechtkräftig verurteilt, den
Eigentümern der tiefagrage Schadensersatz zu leisten.
Das Landgericht hat die Klage auf Deckungsschutz abgewiesen, weil der
Haftungsausschluss gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 b AHB greife. Gemäß § 4 I Nr. 6 b AHB
bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen
Schäden
"die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des
Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen (z. B. Bearbeitung, Reparatur,
Beförderung, Prüfung u.dgl.) entstanden sind; bei Schäden an fremden
unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder
Teile von ihnen unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen sind."
Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg.
Gründe:
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Versicherungsleistungen aus einem
Haftpflichtversicherungsvertrag. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) zugrunde.
Die Klägerin betreibt ein chemisches Labor. Sie wurde im Zuge der Errichtung
einer Wohnungseigentümeranlage im Herbst 1994 beauftragt, das über der
Tiefgarage aufgeschüttete Erdreich zu untersuchen, nachdem der Verdacht einer
Aufbringung verunreinigten Materials aufgekommen war. Bei der Entnahme einer
Probe am 26.10.1994 durchstieß der Mitarbeiter der Klägerin K. versehentlich das
unter dem Erdreich liegende Vlies sowie die darunter liegenden Folien bis zum
Rohbeton. Aufgrund dieser Beschädigung des Dachaufbaus entstanden in der
Folgezeit Schäden durch eindringendes Wasser. Die daraufhin von der
Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die Klägerin und K. als Gesamtschuldner
erhobene Schadensersatzklage, die auch die Feststellung der Ersatzpflicht für
weitere Schäden umfasste, hatte im wesentlichen Umfang Erfolg (Urteil des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24.04.2001 - 8 U 107/99 - sowie Urteil des
Landgerichts Karlsruhe vom 22.04.1999 - 2 O 25/99). Der Beklagten war von den
Klägern im Haftpflichtprozess der Streit verkündet worden.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das landgerichtliche
Urteil verwiesen.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug zuletzt beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 129.980,49 zuzüglich 5 %
Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15.03.2002 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin EUR 57.370,78 nebst 5
% Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin und ihren früheren Mitarbeiter K,
Steinbacher Straße 10, 76327 Pfinztal, von den Kosten freizustellen, die die
Klägerin des Verfahrens vor dem LG Karlsruhe 2 0 25/99 und vor dem OLG Karlsruhe
8 U 107/99 gem. Ziff. 2 des Urteils des LG Karlsruhe 2 0 25/99 vom 22.04.1999
geltend machen können, sowie aller weiteren, nicht ausgeurteilten Schäden, die K
am 26.10.1994 bei der Entnahme von Bodenproben über der Tiefgarage des Hauses
H-Straße ... verursacht hat.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte sich auf den
Haftungsausschluss gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 b AHB mit Erfolg berufen könne. Gemäß
§ 4 I Nr. 6 b AHB bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf
Haftpflichtansprüche wegen Schäden
"die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des
Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen (z. B. Bearbeitung, Reparatur,
Beförderung, Prüfung u.dgl.) entstanden sind; bei Schäden an fremden
unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder
Teile von ihnen unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen sind.
Sind die Voraussetzungen der obigen Ausschlüsse in der Person von Angestellten,
Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des
Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz,
und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer wie für die durch den
Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.
Die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllungsleistung
tretende Ersatzleistung ist nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung, auch
dann nicht, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, desgleichen nicht der
Anspruch aus der gesetzlichen Gefahrtragung (für zufälligen Untergang und
zufällige Verschlechterung)."
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren - den
Antrag zu Ziffer 3 jedoch nach Senatshinweis als Feststellungsantrag wie
zugesprochen - weiter. Nach ihrer Ansicht greift der Risikoausschluss des § 4
Abs. 1 Nr. 6 b AHB, jedenfalls bei Zugrundelegung der neueren Rechtssprechung
des Bundesgerichtshofs, nicht ein.
Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Akten des Haftpflichtprozesses waren
beigezogen und Gegenstand der Verhandlung.
II.
Die Berufung hat Erfolg.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Deckungsschutz für das
Schadenereignis. Die Risikoausschlussklausel des § 4 I Nr. 6 b AVB greift nicht
ein.
a) Das Landgericht hat den Risikoausschluss für anwendbar gehalten. Objektiv
liege eine Tätigkeit an dem Tiefgaragendach vor, da der Mitarbeiter der Klägerin
das Bohrstück nicht nur in das Erdreich, sondern auch in die darunter liegenden
Schichten einschließlich der Folien eingetrieben habe. Unstreitig sei der
Klägerin und ihrem Mitarbeiter auch bewusst gewesen, dass eine Beschädigung des
Tiefgaragendaches in Betracht komme, wenn die Erdschicht durchstoßen werde. Im
konkreten Fall habe sich somit gerade die typische Gefahr bei Erdarbeiten auf
einem Tiefgaragendach realisiert, nämlich, dass man durch die Erdschicht
durchstoße und auf darunter liegende Schichten dergestalt einwirke, dass ein
Schaden entstehe. Es handele sich somit gerade um einen typischen Schaden
aufgrund der beruflichen Tätigkeit, der gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 AHB dem
Versicherungsschutz nicht unterfallen solle.
b) Dem vermag der Senat, bei Zugrundelegung der neueren Rechtsprechung des BGH
zur Auslegung der sogenannten Tätigkeitsklausel, nicht zu folgen.
aa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein
durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung,
aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs
verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines
Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit -
auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85). Bei Risikoausschlussklauseln
geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der
Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der
Klausel dies gebietet. Sie sind daher eng und nicht weiter auszulegen, als es
ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten
Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht
nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm
diese hinreichend verdeutlicht werden (BGH VersR 1999, 748 unter 2 a sowie BGH
VersR 2003, 454 unter II 1, je m.w.N.).
bb) Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 6 AHB verlangt zunächst eine gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit "an" oder "mit" fremden Sachen. Bei Schäden an - wie
hier - fremden unbeweglichen Sachen greift der Ausschluss nur insoweit ein, als
diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen
sind.
Die Tätigkeit "an" oder "mit" der fremden Sache erfordert nach dem allgemeinen
Sprachgebrauch, von dem der durchschnittliche Versicherungsnehmer ausgeht, eine
bewusste und gewollte Einwirkung auf die Sache. Dieses Verständnis wird durch
die in der Klausel genannten Beispiele ("Bearbeitung, Reparatur, Beförderung,
Prüfung u.dgl.") bestätigt. In der Variante "mit" der Sache ist die Sache das
Instrument der Tätigkeit. Darum geht es hier nicht. Die Probebohrungen erfolgten
allenfalls "an" der Tiefgarage.
Beschädigt wurde das Tiefgaragendach unterhalb des Erdreichs, und zwar durch
mehrere Durchbohrungen eines Vlieses zum Schutz gegen das Eindringen von Wurzeln
als äußerster Schicht (teilweise) bis zum Rohbeton. Das beschädigte
Tiefgaragendach wird nicht schon deshalb ohne weiteres zum sogenannten
Ausschlussobjekt (vgl. Prölss/Martin/Voit/Knappmann, VVG, 27. Aufl., § 4 AHB Rn.
55), weil der Mitarbeiter der Klägerin auftragsgemäß das darüber aufgeschüttete
Erdreich untersucht hat. Das könnte, wie sich aus dem zweiten Halbsatz von § 4
Abs. 1 Nr. 6 AHB ergibt, nur dann angenommen werden, wenn Dach und Erdreich
nicht wenigstens als Teile einer unbeweglichen Sache voneinander abgrenzbar
wären. Diese Unterscheidung ist jedoch - auch im Verständnis des
durchschnittlichen Versicherungsnehmers - möglich. Das Tiefgaragendach ist ein
Gebäude und als solches ebenso als Grundstücksbestandteil (vgl. § 94 Abs. 1 Satz
1 BGB) anzusehen wie nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung das darüber
befindliche Erdreich als weiterer, von der Tiefgarage als Gebäude ohne weiteres
selbständig abgrenzbarer Teil desselben Grundstücks.
Kommt es damit allein auf das unter dem Erdreich befindliche Tiefgaragendach
bzw. dessen Bestandteile an, so vermag der Senat bereits nicht festzustellen,
dass der Mitarbeiter der Klägerin bei den Probebohrungen eine Tätigkeit auch
"an" dem Dach im Sinne der Ausschlussklausel vorgenommen hat im Sinne einer
bewussten und gewollten Einwirkung. Selbst wenn man hierfür jedoch ein weites
Verständnis zugrunde legen und bereits genügen lassen wollte, dass das Objekt
sich möglicherweise erkennbar im Gefahrenbereich der Arbeiten des K. befunden
habe, fehlt es jedenfalls an der Voraussetzung, dass die geschädigten Sachen
oder Teile "unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen sind". Hierzu hat der
Bundesgerichtshof mit Urteil vom 03.05.2000 (IV ZR 172/99 - VersR 2000, 963
unter II 2 a) ausgeführt: Unter einem Grundstücksbestandteil, der unmittelbar
Gegenstand seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ist, wird ein
Betriebsinhaber das Objekt verstehen, das er, wie es im Beispielskatalog des
ersten Halbsatzes heißt, bearbeiten, reparieren, befördern oder prüfen soll.
Dieses Verständnis wird ihm schon durch den Begriff "Gegenstand der Tätigkeit"
nahegelegt, welcher die Assoziation zum Auftrags"gegenstand" hervorruft. Durch
das Wort "unmittelbar" wird er in diesem Verständnis noch bestärkt. Nach diesem
Wortlautverständnis, das der erkennende Senat für zutreffend hält, soll der
Risikoausschluss des § 4 Abs. 1 Nr. 6 AHB nur eingreifen, wenn der beschädigte
Grundstücks- bzw. Gebäudebestandteil Auftragsgegenstand war.
cc) Auch bei der gebotenen Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs
ist das Ausschlussobjekt mit dem Auftragsgegenstand gleichzusetzen. Zwar
erschließt sich, wie der BGH aaO unter 2 b ausgeführt hat, dem
Versicherungsnehmer als Sinn und Zweck der ganzen Ausschlussklausel durchaus,
dass der Versicherer sich in gewissem Umfang von dem Haftungsrisiko, das sich
aus der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ergibt,
befreien will. Damit ist ihm aber noch nichts über den Umfang des
Risikoausschlusses gesagt. Bei dessen Ermittlung greift der bereits genannte
Grundsatz ein, dass es bei der Auslegung von Allgemeinen
Versicherungsbedingungen auch auf die Interessen des Versicherungsnehmers
ankommt. In Berufszweigen, wo der Berufsinhaber bei seiner Tätigkeit
zwangsläufig mit fremden Sachen in Berührung kommt, liegt sein Hauptinteresse an
einer Betriebshaftpflichtversicherung darin, gerade gegen das Risiko, wegen der
Beschädigung fremder Sachen in Anspruch genommen zu werden, versichert zu sein
(vgl. Rottmüller, VersR 1986, 843, 849). Findet er einen diesbezüglichen
Risikoausschluss vor, so besteht sein Interesse darin, dass der von ihm
erstrebte Versicherungsschutz wenigstens nicht weiter verkürzt wird, als der
erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Der Zweck der Ausschlussregelung ist
daher nur in den Grenzen der Wortwahl berücksichtigungsfähig Bei der hier
streitigen Ausschlussklausel, wo der Wortlaut es ihm nicht nahelegt, braucht der
Versicherungsnehmer deshalb nicht damit zu rechnen, dass außer dem Gegenstand
seines Auftrags auch noch weitere Sachen, mit denen er im Rahmen seiner
Tätigkeit in Berührung kommt, Ausschlussobjekte sein sollen. Vielmehr darf er,
weil er bei seinem Verständnis der Klausel von dem Interesse geleitet wird,
möglichst vollständigen Versicherungsschutz für die Beschädigung fremder Sachen
zu erhalten, darauf vertrauen, der Versicherer wolle sich auf den Ausschluss des
Auftragsgegenstandes beschränken (BGH VersR 2000, 963 unter II 2 b).
dd) Legt man die voranstehende Auslegung der Ausschlussklausel des § 4 Abs. 1
Nr. 6 b AHB zugrunde, so besteht für die durch den Mitarbeiter der Klägerin K.
an dem Tiefgaragendach verursachten Schäden Versicherungsschutz. Gegenstand des
Auftrags war nach Überzeugung des Senats, die mit den Feststellungen des 8.
Zivilsenats des OLG Karlsruhe im Haftpflichtprozess (Seite 28 f des Urteils vom
24.04.2001 - 8 U 107/99) übereinstimmt, allein die Untersuchung des
aufgebrachten Erdreichs auf Kontaminierungen, nicht jedoch auch der darunter
liegenden Schichten des Tiefgaragendaches. Soweit die Beklagte den
Auftragsinhalt - entgegen ihrer ursprünglichen Einlassung in der Klagerwiderung
- zuletzt in einem weiteren Umfang interpretieren will, kann dem nicht gefolgt
werden. Dass es allein um die Beprobung des aufgebrachten Erdreichs ging, ergibt
sich mit Deutlichkeit sowohl aus dem schriftlichen Auftrag der A vom 19.09.1994
(Anlage B 1) in Verbindung mit den Bekundungen des Mitarbeiters W der Klägerin
im Haftpflichtprozess, der den Auftrag telefonisch von dem Architekten H
entgegen genommen hatte, als auch aus den weiteren von der Beklagten als Anlagen
B 2 bis B 5 vorgelegten Unterlagen.
Allerdings hätte es dem K. zur gehörigen Erfüllung der vertraglichen
Nebenpflichten nach den weiteren Feststellungen im Urteil des OLG Karlsruhe (S.
32 f) oblegen, sich, um eine Beschädigung der Dachhaut auszuschließen, vor
Durchführung der Bohrungen ungeachtet der Angaben Dritter ("20 - 30 cm") darüber
zu vergewissern, wie stark die Erdschicht an den verschiedenen Bohrungsstellen
tatsächlich aufgebracht war. Dies macht das Tiefgaragendach aber nicht zum
"unmittelbaren" Gegenstand des Auftrags bzw. der Tätigkeit des K. im Sinne des
Risikoausschlusses (anders in den vom Landgericht angesprochenen Fällen BGH
VersR 1998, 229 und OLG Bremen VersR 1997, 178, wo jeweils der
Gartenbauunternehmer auf die abgedichtete Dachfläche eine Lavaschicht
aufbringen, mithin das Dach selbst bearbeiten sollte). Auftragsgegenstand war
vielmehr allein das Erdreich darüber.
Ob die Dachsubstanz dann als (weiterer) unmittelbarer Gegenstand des Auftrags
angesehen werden könnte, wenn bei Durchführung der Bodenuntersuchung auf sie
praktisch erkennbar unvermeidlich bzw. zwangsläufig hätte eingewirkt werden
müssen (in diesem Sinne etwa BGH VersR 1970, 610 sowie BGH VersR 1971, 807, 808;
Prölss/Knappmann, aaO, § 4 AHB Rn. 57; Späte, Haftpflichtversicherung, § 4 AHB
Rn. 138 f; Wussow, AHB, 6. Aufl., § 4 Anm. 63 ), bedarf keiner Entscheidung.
Denn die Einwirkung auf die Schichten des Tiefgaragendaches war - im Unterschied
etwa zur Verwendung von Flammen oder Sandstrahlgebläsen, deren Auswirkungen eine
punktuelle Begrenzung der Auswirkungen offensichtlich nicht oder kaum zulassen
und sich deshalb notwendig auf die Umgebung der zu bearbeitenden Sachen (z.B.
auf die Metallrahmen von Fenstern beim Verputzen einer Wandfläche) erstrecken -
keineswegs zwangsläufig. Nach den Feststellungen auf S. 32 des OLG-Urteils im
Haftungsprozess hätte K., anstatt die Sonde mit dem Hammer jeweils mindestens 15
cm tief ins Erdreich zu schlagen, die Beschädigung der Abdichtung schon allein
durch eine vorsichtige Bedienung der Sonde ohne Hammer vermeiden können. Diese
Feststellungen sind, zumal es auf sie für die Frage einer schuldhaften
Pflichtverletzung auch im Haftpflichtprozess ankam (vgl. BGH VersR 2004, 590
unter III 1 m.w.N.), hier zugrunde zu legen.
Dass K., der im Übrigen auch die gebotenen Schutzvorkehrungen unterließ, die
Schädigungen am Dach vorsätzlich herbeigeführt habe - was bereits nach § 152
VVG, § 4 II Nr. 1 AHB zur Leistungsfreiheit der Beklagten geführt hätte - hat
die Beklagte weder selbst behauptet, noch kann derartiges dem Urteil des OLG
Karlsruhe im Haftpflichtprozess entnommen werden.
2. Der Deckungsanspruch der Klägerin ist nicht verjährt.
Es kann dahin stehen, ob die Beklagte ihre im ersten Rechtszug mit Rücksicht auf
das mehr als zwei Jahre andauernde Ruhen des Verfahrens erhobene
Verjährungseinrede nach dem Hinweis des Landgerichts im Beschluss vom 31.01.2003
(As. I 405 f), es sei wohl keine Verjährung eingetreten, weiter und auch im
zweiten Rechtszug aufrecht erhalten hat. Denn jedenfalls lassen sich die
Verjährungsvoraussetzungen nicht feststellen. Maßgeblich sind zunächst, wie sich
aus Art. 229 § 6 Abs. 1 und 2 EGBBG ergibt, die Vorschriften des BGB in der bis
31.12.2001 geltenden Fassung (a.F.). Unstreitig wurde die zweijährige
Verjährungsfrist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 VVG) mit Klagerhebung durch Zustellung der
Klagschrift am 07.04.2000 unterbrochen, § 209 Abs. 1 BGB a.F.. Die Anordnung des
Ruhens des Verfahrens durch Beschluss des Landgerichts vom 25.05.2000 (As. I 67)
hat auch nicht die Unterbrechung beendet gemäß § 211 Abs. 2 BGB a.F. Danach
endet die Unterbrechung der Verjährung mit der letzten Prozesshandlung des
Gerichts oder der Parteien und beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen,
wenn der Prozess infolge einer Vereinbarung oder dadurch, dass er nicht
betrieben wird, in Stillstand gerät. Ein solcher Stillstand trat hier mit dem
Beschluss des Landgerichts vom 25.05.2000 nicht ein. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs führt nicht jeder Prozessstillstand ohne Rücksicht auf seinen
Entstehungsgrund zu einer Beendigung der Verjährungsunterbrechung. § 211 Abs. 2
BGB soll verhindern, dass eine Partei unter Umgehung des § 225 BGB, wonach eine
Verjährung durch Vereinbarung weder ausgeschlossen noch erschwert werden kann,
den Verjährungseintritt durch Nichtbetreiben des Prozesses zu Lasten des
Schuldners auf unbestimmte Zeit hinausschiebt. Hat die Partei jedoch einen
triftigen Grund, das Verfahren einstweilen nicht weiterzuführen, soll ihr § 211
Abs. 2 BGB nicht zum Nachteil gereichen (BGH NJW 2001, 218 unter II 2 m.w.N).
Dabei sind aus Gründen der Klarheit und Sicherheit des Rechtsverkehrs, für den
der Zeitpunkt des Verjährungsbeginns klar erkennbar sein muss, und im Interesse
des Schuldners, der durch die gemäß § 211 Abs. 2 BGB wieder beginnende
Verjährung geschützt werden soll, die nach außen erkennbaren Umstände des
Prozessstillstandes maßgebend, aus denen sich der erforderliche "triftige Grund"
für die Untätigkeit der Partei ergeben muss (BGH aaO m.w.N.).
Die Klägerin hatte nach den äußeren Umständen einen hinreichend triftigen Grund
gehabt, den rechtskräftigen Ausgang des Schadensersatzverfahrens der
Wohnungseigentümer gegen sie und ihren Mitarbeiter K. abzuwarten. Das
rechtskräftige Haftpflichturteil entfaltet für den nachfolgenden
Deckungsrechtsstreit Bindungswirkung jedenfalls insoweit, als es um den
Haftungstatbestand geht (BGHZ 119, 276, 278). Dadurch wird verhindert, dass die
im Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung und die zugrundeliegenden
Feststellungen im Deckungsprozess erneut überprüft werden können. Dem
Versicherer bleiben im Deckungsprozess jedoch etwaige versicherungsrechtliche
Einwendungen, soweit deren tatsächliche Voraussetzungen im Haftpflichtprozess
nicht bindend geklärt sind (BGH VersR 2001, 1103 unter II 2 m.w.N.; Prölss/Knappmann,
aaO § 149 VVG Rn. 32). Damit bestand (auch) für die Klägerin genügende
Veranlassung, die - unter anderem - in allen Einzelheiten einschließlich der
Anspruchsberechtigung der Wohnungseigentümer streitige Frage des Haftungsgrundes
vorab im Haftpflichtprozess rechtskräftig klären zu lassen. Diese Veranlassung
hat offenbar auch der erkennende Einzelrichter gesehen, der, nachdem beide
Parteien im Termin am 08.05.2000 keine Sachanträge gestellt hatten, von der
Möglichkeit der Anordnung des Ruhens gemäß § 251 a Abs. 3 ZPO a.F. Gebrauch
gemacht hat. Es kommt hinzu, dass der Beklagten im Haftpflichtprozess zu diesem
Zeitpunkt von Seiten der Klägerin der Streit verkündet worden war, um die
Bindungswirkungen gemäß den §§ 68, 74 Abs. 1 ZPO herbeizuführen. Eine alsbaldige
gütliche Einigung im Haftpflichtprozess war, nachdem die Kläger mit Schriftsatz
vom 17.04.2000 (As. I 387) einen Vergleichsvorschlag des Gerichts abgelehnt
hatten, im Zeitpunkt der Ruhenserklärung nicht mehr in Sicht. Damit war die
Verjährung im Streitfall bis zum Ablauf des 31.12.2001 unterbrochen sowie
anschließend zumindest bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Haftpflichtprozesses durch Rücknahme der Revision beim BGH am 14.03.2002 - deren
Einlegung zur Überprüfung des Berufungsurteils der Klägerin entgegen der
Auffassung der Beklagten insoweit nicht zum Nachteil gereichen kann - gehemmt
(vgl. Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.). Im Zeitpunkt der
Wiederanrufung und erneuten Hemmung (§ 204 Abs. 2 Satz 3 BGB n.F.) des
Verfahrens mit am 20.06.2002 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz vom
18.06.2002 war demnach keine Verjährung eingetreten.
3. Die auf die Erstattung von der Klägerin bereits an Dritte zur
Rechtsverteidigung und zum Ausgleich des Schadens geleisteter Zahlungen
gerichteten Klaganträge Ziffern 1 und 2 sind einschließlich der Zinsforderungen
vollumfänglich begründet:
Die mit dem Antrag Ziffer 1 geltend gemachten Zahlungen auf die rechtskräftig
festgestellten Forderungen aus dem Haftpflichtprozess hat die Klägerin im
Einzelnen dargelegt und insbesondere durch die Vorlage des Schreibens des
Prozessbevollmächtigten der geschädigten Wohnungseigentümer L vom 18.03.2002
(Anlage K 1 a) mit Forderungs- und Tilgungsaufstellung bis auf einen Restbetrag
von 480,79 Euro, der jedoch in der Folgezeit geleistet wurde, belegt. Da die
Zahlungen jedenfalls am 14.03.2002 geleistet waren und die Klägerin die Beklagte
im Übrigen schon vorher im Wege des ursprünglich gestellten
Freistellungsantrages in Anspruch genommen hat, stehen ihr die ab 15.03.2002
beantragten Zinsen als Prozesszinsen zu, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB a.F..
Die mit dem Antrag Ziffer 2 geltend gemachten weiteren Zahlungen auf Verfahrens-
und weitere Kosten in Höhe von insgesamt 57.370,78 Euro (vgl. S. 16 ff des
Klägerschriftsatzes vom 30.09.2002, As. I 203 ff) sind durch die
Zahlungsbestätigungen des Steuerberaters R vom 17.03.2003 (As. I 361) und vom
22.05.2003 (AH Kl. I 143) nachgewiesen. Zinsen hieraus wurden zuletzt ab
Rechtshängigkeit des Zahlungsantrages verlangt, vgl. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB a.F..
Rechtshängigkeit ist gemäß § 261 Abs. 2 ZPO durch Verlesung des (geänderten)
Antrages in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 28.11.2002
eingetreten (vgl. Protokoll As. I 289).
4. Der Feststellungsantrag auf Gewährung von Deckungsschutz ist begründet. Ein
Feststellungsinteresse der Klägerin besteht. Der Rechtsschutzanspruch aus der
Haftpflichtversicherung entsteht ab dem Zeitpunkt der Anspruchserhebung durch
Dritte (vgl. Prölss/Knappmann, aaO § 149 VVG Rn. 5 m.w.N.). Die
Wohnungseigentümer befürchten ausweislich des Schreibens ihres Bevollmächtigten,
Rechtsanwalt L, vom 10.09.2002 (AH II S. 137) schon seit einiger Zeit weitere
großflächige Schäden an der Armierung des Tiefgaragendaches, wegen derer sie die
Klägerin und deren Mitarbeiter nach Abklärung des genauen Ausmaßes in Anspruch
nehmen wollen.
5. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe
für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Die
Frage, ob der Risikoausschluss des § 4 I Nr. 6 b AHB eingreift, entscheidet sich
nach den besonderen Umständen des Einzelfalls.