Haftpflichtversicherung – untergestellte Gegenstände
Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 4 U 139/07
Urteil vom
13.06.2008
In dem Rechtsstreit hat der 4.
Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 21.05.2008 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des
Landgerichts Potsdam vom 19.07.2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin Versicherungsschutz wegen
des am 29.12.2005 in der ...straße 14, P..., eingetretenen Schadensfalls aus der
Haftpflichtversicherung Nr. 20610445.7 zu gewähren hat.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Ansprüchen ihrer
Prozessbevollmächtigen aus dem diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden
Mandatsverhältnis in Höhe von 294,35 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte im Deckungsprozess auf Feststellung der
Verpflichtung zur Gewährung von Versicherungsschutz aus einem
Haftpflichtversicherungsvertrag in Anspruch.
Zwischen den Parteien wurde aufgrund von Erklärungen vom 21.06./22.06.2005 ein
Haftpflichtversicherungsvertrag geschlossen, dem die AHB der Beklagten zugrunde
liegen.
Am 29.12.2005 heizte die Klägerin den Ofen in der von ihr angepachteten Laube,
...straße 14, in P... an und verursachte hierdurch einen Brand. Infolge des
Brandes wurden u.a. in der Laube befindliche Gegenstände vernichtet bzw. bis zur
Gebrauchsuntauglichkeit beschädigt. Die Klägerin hatte dem Zeugen D... S... Ende
2004 gestattet, diese Gegenstände in ihrer Laube unterzustellen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Haftung der Beklagten gemäß § 4 I Ziffer 6
a der den Versicherungsverhältnis zugrunde liegenden AHB ausgeschlossen ist.
Danach bezieht sich der Versicherungsschutz nicht "auf Ansprüche wegen Schäden
an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der
Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder
verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen
Verwahrungsvertrages sind".
Im Übrigen wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug
genommen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen S.... Es hat die
Klage sodann mit Urteil vom 19.07.2007 abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig. Das Landgericht
Potsdam sei zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Es sei auch trotz
Bezifferbarkeit des Schadens keine vorrangige Leistungsklage möglich, da kein
Zahlungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten bestehe, wenn - wie hier -
der Versicherungsnehmer dem Dritten den Schaden noch nicht ausgeglichen habe.
Aufgrund der Beweisaufnahme sei ferner davon auszugehen, dass der Zeuge S...
seine Ansprüche gegenüber der Klägerin geltend gemacht habe, so dass auch ein
Feststellungsinteresse für den Deckungsprozess gegeben sei. Es bestehe auch ein
Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsklage. Diese sei insbesondere nicht
mutwillig. Bei Vorliegen eines Haftpflichtversicherungsvertrages sei regelmäßig
auch im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses keine Haftungsmilderung
anzunehmen.
Die Klage sei jedoch nicht begründet. Die Beklagte sei der Klägerin jedenfalls
deshalb nicht zur Leistung verpflichtet, weil der Ausschluss nach § 4 I Ziffer 6
a AHB eingreife. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei bei der Unterstellung der
Gegenstände ein Verwahrungsvertrag und nicht etwa ein reines
Gefälligkeitsverhältnis zustande gekommen. Davon sei nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen S... auszugehen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr
erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiter verfolgt.
Sie macht geltend, die Entscheidung des Landgerichts beruhe auf einer
fehlerhaften Würdigung der Rechtslage und in diesem Zusammenhang auf einer
fehlerhaften Verwertung der Beweise.
Dass das Landgericht zunächst von einem Freundschaftsdienst ausgehe, dann jedoch
allein aufgrund des wirtschaftlichen Wertes der Gegenstände annehme, dass
nunmehr doch kein Freundschaftsdienst im Sinne einer Gefälligkeit vorliege, sei
widersprüchlich. Das Landgericht unterstelle zudem zu Unrecht, dass der Klägerin
bekannt gewesen sei, dass es sich bei den untergestellten Sachen um persönlich
und wirtschaftlich wertvolle Dinge gehandelt habe. Tatsächlich habe die Klägerin
eine solche Kenntnis gerade nicht gehabt. Darüber hinaus hätte eine Kenntnis von
dem Wert der Gegenstände sowohl dem Zeugen S... als auch der Klägerin angesichts
deren finanzieller Verhältnisse nahe gelegt, die mit einem Verwahrungsvertrag
verbundene Übernahme von Obhutspflichten gerade abzulehnen. Der Zeuge S... habe
ausdrücklich bekundet, dass er aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der
Klägerin habe erkennen können und auch erkannt habe, dass diese einen
entsprechenden Schadensersatz nicht zu leisten vermochte.
Das Landgericht habe auch außer Acht gelassen, dass die Zusage der
Unterstellmöglichkeit durch die Klägerin lediglich zum Vorteil des Zeugen S...,
d.h. uneigennützig, erfolgt sei. Es habe im Übrigen nicht hinreichend
berücksichtigt, dass entscheidend sei, ob der Zeuge S... als Leistungsempfänger
aus dem Handeln der Klägerin unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben
mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen Rechtsbindungswillen zum Abschluss
eines Verwahrungsvertrages habe schließen können. Allein der Wert der
Gegenstände lasse einen solchen Schluss angesichts des guten Bekanntschafts- und
engen Freundschaftsverhältnisses, das sich später zu einem partnerschaftlichen
Verhältnis entwickelt habe, nicht zu. Der Zeuge habe auch nur solche Sachen bei
der Klägerin untergestellt, die er nicht unmittelbar täglich benötigt habe. Er
habe im Übrigen gewusst, dass die Lage der Laube den Eindruck einer gegen
Beschädigung oder Verlust seiner Gegenstände gesicherten Unterstellmöglichkeit
geboten habe, ohne dass die Klägerin darauf irgendeinen Einfluss gehabt habe.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2008 ihren Antrag zu 2.
dahin geändert, dass dieser nunmehr nicht auf Zahlung, sondern auf Freistellung
der Klägerin von Ansprüchen ihrer Prozessbevollmächtigten gerichtet sei.
Sie beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 19.07.2007,
1. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin Versicherungsschutz wegen des
am 29.12.2005 in der ...straße 14, P..., eingetretenen Schadensfalls aus dem
Haftpflichtversicherungsvertrag Nr. 20610445.7 zu gewähren hat,
2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von Ansprüchen ihrer
Prozessbevollmächtigten in Höhe von 361,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts. Sie weist insbesondere darauf hin,
dass die Darstellung der Klägerin über ein gutes Bekanntschafts- bzw. enges
Freundschaftsverhältnis zu dem Zeugen mit dessen Angaben nicht übereinstimme.
II.
Die Berufung ist zulässig; insbesondere war der Klägerin auf ihren am 21.12.2007
beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz des § 233 ZPO
Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.
Die Klägerin hat nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 24.07.2007 mit am
24.08.2007 eingegangenem Schriftsatz Prozesskostenhilfe für die Durchführung des
Berufungsverfahrens beantragt. Diesem Antrag hat der Senat mit Beschluss vom
10.12.2007 stattgegeben.
Die Berufung ist auch begründet.
1. Dem Landgericht ist dahin zuzustimmen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit
der Feststellungsklage im vorliegenden Deckungsprozess nicht bestehen. Der
Versicherungsnehmer kann grundsätzlich nur auf Feststellung klagen (vgl. nur
Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 149 Rn. 8/9). Ein Zahlungsanspruch des
Versicherungsnehmers gegen den Versicherer kann erst dann entstehen, wenn der
Versicherungsnehmer seinerseits an den Geschädigten gezahlt hat. Auch auf eine
Leistungsklage in Form eines Anspruchs auf Befreiung von der gegenüber dem
Geschädigten bestehenden Verbindlichkeit kann der Versicherungsnehmer nicht
verwiesen werden, solange - wie hier - die Haftpflicht nach Grund und Höhe noch
nicht feststeht.
Soweit das Landgericht im Hinblick auf das Feststellungsinteresse die Aussage
des Zeugen S... dahin gewürdigt hat, dass dieser die aus der als Anlage zur
Klageschrift vorgelegten Liste (Bl. 23 d. A.) ersichtlichen Ansprüche wegen
Zerstörung bzw. Beschädigung der von ihm in der Laube untergestellten
Gegenstände, deren Wert der Zeuge mit 8.500,00 EUR beziffert hat, ernstlich
gegenüber der Klägerin geltend gemacht hat, bestehen keine Anhaltspunkte für
Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des
Landgerichts. Solche werden auch von der Beklagten im Berufungsverfahren nicht
geltend gemacht.
Auch den Ausführungen des Landgerichts zum Rechtsschutzbedürfnis ist zu folgen.
2. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Die Beklagte ist gegenüber der
Klägerin aufgrund des bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages zur
Gewährung von Versicherungsschutz in Bezug auf den Schadensfall vom 29.12.2005
verpflichtet.
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es sich bei dem am 29.12.2005
durch die Klägerin verursachten Brand in der Laube um ein Schadensereignis
handelt, das grundsätzlich dem zwischen den Parteien bestehenden
Haftpflichtversicherungsvertrag unterfällt.
Die Einstandspflicht der Beklagten für die bei dem Brand zerstörten bzw.
erheblich beschädigten Gegenstände des Zeugen S... ist auch nicht gemäß § 4 I
Ziffer 6 a AHB ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist
darin, dass die Klägerin dem Zeugen S... Ende 2004 gestattet hat, die in der als
Anlage zur Klageschrift vorgelegten Liste (Bl. 23 d. A.) aufgeführten
Gegenstände in ihrer Laube unterzustellen, nicht der Abschluss eines besonderen
Verwahrungsvertrages im Sinne der vorgenannten Regelung der AHB der Beklagten zu
sehen; es handelte sich vielmehr um ein Gefälligkeitsverhältnis.
Zur Abgrenzung zwischen einer den Versicherungsschutz nicht ausschließenden
bloßen Gefälligkeit und einem besonderen Verwahrungsvertrag ist - wie vom
Landgericht zutreffend ausgeführt - auf die Grundsätze abzustellen, die der BGH
bereits in einem Urteil vom 22.06.1956 - I ZR 98/54 - entwickelt hat.
Danach lässt sich aus der Unentgeltlichkeit einer Leistung allein nicht auf das
Fehlen ihres rechtsgeschäftlichen Charakters schließen; dies zeigt schon die
gesetzliche Regelung von Gefälligkeitsverhältnissen z.B. in den Vorschriften der
§§ 516, 598, 622 und 690 BGB. Der Umstand, dass die Klägerin - wie diese erneut
im Berufungsverfahren hervorhebt - unentgeltlich uneigennützig gehandelt hat,
reicht deshalb nicht aus, um die Annahme rechtsgeschäftlicher Beziehungen zu
verneinen. Andererseits muss aber auch nicht aus jeglicher zugesagter oder
erwiesener Gefälligkeit eine Rechtsverpflichtung für den Leistenden entstehen.
Eine erwiesene Gefälligkeit hat nur rechtsgeschäftlichen Charakter, wenn der
Leistende den Willen hat, dass seinem Handeln rechtliche Geltung zukommen soll,
wenn er also eine Rechtsbindung herbeiführen will und der Empfänger die Leistung
in diesem Sinne angenommen hat. Ob ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, ist
nicht nach dem in Erscheinung getretenen inneren Willen des Leistenden zu
beurteilen, sondern danach, ob der Leistungsempfänger aus dem Handeln des
Leistenden unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf
die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Es kommt also
darauf an, wie sich dem objektiven Beobachter das Handeln des Leistenden
darstellt (so wörtlich: BGH, a.a.O., Rn. 14 - zitiert nach juris).
Die Art der Gefälligkeit, ihr Grund und Zweck, ihre wirtschaftliche und
rechtliche Bedeutung, insbesondere für den Empfänger, die Umstände, unter denen
sie erwiesen wird und die dabei bestehende Interessenlage der Parteien können
die Gefälligkeit über den Bereich rein tatsächlicher Vorgänge hinausheben und
sind daher für die Beurteilung der Frage des Bindungswillens und der Natur des
etwa in Betracht kommenden Rechtsgeschäfts heranzuziehen. Gefälligkeiten des
täglichen Lebens werden sich regelmäßig außerhalb des rechtsgeschäftlichen
Bereichs halten. Das gleiche gilt für Gefälligkeiten, die im rein
gesellschaftlichen Verkehr wurzeln. Der Wert einer anvertrauten Sache, die
wirtschaftliche Bedeutung einer Angelegenheit, das erkennbare Interesse des
Begünstigten und die nicht ihm, wohl aber dem Leistenden erkennbare Gefahr, in
die er durch eine fehlerhafte Leistung geraten kann, können auf einen
rechtlichen Bildungswillen schließen lassen (auch so wörtlich BGH, a.a.O., Rn.
15).
Aus der danach maßgeblichen Sicht eines die dem Zeugen S... erkennbaren Umstände
beurteilenden objektiven Beobachters stellt sich das Handeln der Klägerin -
entgegen der Auffassung des Landgerichts - im Ergebnis einer Gesamtschau als im
rein gesellschaftlichen Verkehr wurzelnde Gefälligkeit und nicht als rechtlich
verbindliche Verpflichtung der Klägerin zur Obhut über die in ihrer Laube
untergestellten Gegenstände dar.
Es ist unstreitig (und ergibt sich im Übrigen auch aus den Bekundungen des
Zeugen S... im Rahmen seiner Vernehmung durch das Landgericht), dass Hintergrund
dafür, dass der Zeuge S... die bei dem Brand zerstörten bzw. beschädigten
Gegenstände in der Laube der Klägerin abgestellt hatte, das private
Bekanntschaftsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Zeugen war. Unerheblich
ist dabei, dass nach den Bekundungen des Zeugen S... zum Zeitpunkt der Abmachung
über das Unterstellen lediglich ein "näherer, nicht unbedingt regelmäßiger
Kontakt" zwischen ihm und der Klägerin bestand. Schon der Umstand, dass die
Klägerin und der Zeuge in der Folgezeit ein partnerschaftliches Verhältnis
eingegangen sind, lässt darauf schließen, dass der "nähere" Kontakt jedenfalls
auch bereits zum damaligen Zeitpunkt ein vertrauensvoller Kontakt war. Dies
bedeutet jedoch, dass ein objektiver Beobachter mit dem Wissen des Zeugen S...
das Verhalten der Klägerin nur dahin verstehen konnte, dass sie wegen des
privaten Kontaktes bereit war, ihm als Hilfe in seiner mangels eigener Wohnung
bestehenden Notsituation das Unterstellen von Gegenständen in ihrer Laube zu
gestatten.
Vor diesem Hintergrund reicht allein die wirtschaftliche Bedeutung, die die in
der Laube der Klägerin untergestellten Gegenstände für den Zeugen S... hatten,
für die Annahme eines aus Sicht des Zeugen S... bestehenden
Rechtsbindungswillens der Klägerin nicht aus.
Die wirtschaftliche Bedeutung einer Gefälligkeit für den Empfänger ist nur eines
der Kriterien, die auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines
Rechtsbindungswillens auf Seiten desjenigen, der die Gefälligkeit erweist,
schließen lassen.
Etwas anderes lässt sich auch den von der Beklagten angeführten
Gerichtsentscheidung nicht entnehmen. Zwar hat der BGH in dem bereits zitierten
Urteil vom 22.06.1956 in dem dort zur Entscheidung stehenden Fall gerade die
wirtschaftliche Bedeutung der in Rede stehenden Gefälligkeit für beide
Beteiligten als entscheidenden Umstand angesehen, der das dortige Verhalten des
Leistenden über den rein tatsächlichen Vorgang in den Bereich einer rechtlichen
Bindung hinaus hob. Dabei ging es jedoch um das Zurverfügungstellen eines
Fahrers durch die dortige Beklagte zur Ausführung eines von der Klägerin
übernommenen Beförderungsauftrages. Der BGH hat den rechtlichen Bindungswillen
der dortigen Klägerin daraus hergeleitet, dass es sich um eine Angelegenheit
handelte, die die wirtschaftliche, geschäftliche Betätigung beider Teile betraf
und bei der der Lastzug für die Klägerin nicht nur ein erhebliches Wertobjekt,
sondern auch eine bedeutende Einnahmequelle darstellte. Ebenso hat das OLG
Rostock in seinem Urteil vom 05.03.2007 - 3 U 103/06 - die Annahme eines
rechtlich bindenden Leihverhältnisses in Bezug auf eine im Lichthof einer
Behörde ausgestellte Gipsskulptur aus der wirtschaftlichen Bedeutung dieser
Skulptur vor dem Hintergrund des Rufes des Künstlers und des an diesen für den
Bronzeabguss zu entrichtenden, nicht unbeachtlichen Honorars hergeleitet.
Umgekehrt hat der 2. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in
einem Urteil vom 23.09.2003 - 2 U 9/03 - aus dem Umstand, dass einem durch einen
Schüler im Leistungskurs "Kunst" gefertigten Kunstwerk eine wirtschaftliche
Bedeutung nicht zukam, darauf geschlossen, dass den aufgrund der Entwendung des
Kunstwerkes in Anspruch genommenen Schulträger keine rechtlich verbindliche
Pflicht zu einer besonderen Sicherung für das Objekt getroffen habe.
Mit diesen im wirtschaftlichen, kulturellen oder schulischen Bereich wurzelnden
Beziehungen lässt sich die hier in Rede stehende Gefälligkeit der Klägerin
gegenüber dem Zeugen S..., die ihren Hintergrund - wie ausgeführt - in dem rein
privaten gesellschaftlichen Bekanntschaftsverhältnis hatte, nicht vergleichen.
Dabei verkennt der Senat durchaus nicht, dass die in der zitieren
BGH-Entscheidung entwickelten Grundsätze auch im privaten Bereich Geltung
beanspruchen und gerade in diesem Bereich für Ansprüche aus einer
Privathaftpflichtversicherung Bedeutung erlangen. Dies ändert jedoch nichts
daran, dass - wie im Übrigen auch der BGH hervorgehoben hat (Rn. 15) - im rein
gesellschaftlichen Verkehr wurzelnde Gefälligkeiten sich regelmäßig außerhalb
des rechtsgeschäftlichen Bereichs halten. Bei im rein gesellschaftlichen Bereich
wurzelnden Gefälligkeiten kann deshalb die wirtschaftliche Bedeutung der
Gefälligkeit für die Annahme eines Rechtsbindungswillens nicht allein
ausschlaggebend sein.
Hinzu kommt im vorliegenden Fall Folgendes:
Auch wenn es bei den Gegenständen, die der Zeuge S... in der Laube der Klägerin
untergestellt hat, um nahezu seinen ganzen Besitz handelte, so handelte es sich
doch ausweislich der Angaben in der Liste (Bl. 23 d. A.) konkret nur um
gebrauchte Hausrats- und Hobbygegenstände, die einzeln betrachtet eher einen
geringeren Wert hatten, mögen sie für den Zeugen auch sowohl wirtschaftlich wie
persönlich erhebliche Bedeutung gehabt haben. Letzteres bedeutet zunächst
lediglich, dass der Zeuge S... ein Interesse daran hatte, die Gegenstände, die
er in Ermangelung einer eigenen Wohnung nicht bei sich selbst unterbringen und
deren Einlagerung gegen Entgelt er sich aus finanziellen Gründen nicht leisten
konnte, an einem sicheren Ort unterzustellen. Diesem Interesse trug die Laube
der Klägerin jedoch - wie der Zeuge S... selbst vor dem Landgericht bekundet hat
- zumindest im gewissen Maße bereits dadurch Rechnung, dass es sich dabei um ein
hinter einem Haus gelegenes und durch dieses mit gesichertes Gebäude handelte.
Für einen weitergehenden Schluss darauf, dass ein objektiver Beobachter anstelle
des Zeugen S... die Bereitschaft der Klägerin, das Unterstellen der Gegenstände
des Zeugen in ihrer Laube zu gestatten, als rechtlich verbindliche Übernahme von
Obhutspflichten (und damit für den Fall einer auch nur fahrlässig
herbeigeführten Zerstörung oder Beschädigung von Gegenständen einer rechtlichen
Pflicht zur Erstattung ihres Wertes) verstehen konnte, reicht allein die
Bedeutung der Gegenstände für den Zeugen nicht aus. Etwas anderes lässt sich
insbesondere nicht daraus herleiten, dass der Zeuge im Rahmen seiner Vernehmung
vom 28.06.2007 vor dem Landgericht bekundet hat, er habe erwartet, "dass die
Frau D... auf die Sachen aufpasst und mir im Zweifel auch die Sachen ersetzt,
die durch ein Verschulden von ihr kaputt gehen". Der Zeuge S... hat nämlich
gleichzeitig auch bekundet, dass ihm bekannt gewesen sei, dass die Klägerin es
sich finanziell nicht hätte leisten können, ihm den Wert der Gegenstände zu
erstatten. Aus Sicht eines objektiven Beobachters mit den Kenntnissen des Zeugen
S... von den finanziellen Verhältnissen der Klägerin hätte es danach aber für
den Zeugen gar keinen Sinn gemacht, dass die Klägerin sich auch rechtlich (und
nicht nur moralisch) zum Ersatz für deren etwaige Beschädigung verpflichtete.
3. Der Klägerin steht aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB auch der mit dem Antrag
zu 2. geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch auf Freistellung von den
durch die Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten zu.
Der Anspruch auf Gewährung von Versicherungsschutz entsteht und wird fällig mit
Erhebung von Ansprüchen durch Dritte (vgl. nur Prölss/Martin, a.a.O., § 149 Rn.
5). Der Zeuge S... hat seine Ansprüche nach den Feststellungen des Landgerichts
gegenüber der Klägerin ernsthaft geltend gemacht. Dies hat die Klägerin der
Beklagten im Übrigen bereits mit der Schadensanzeige vom 18.01.2006 mitgeteilt.
Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 16.02.2006 die Gewährung von
Deckungsschutz abgelehnt hat, war ihr gegenüber eine Mahnung als weitere
Verzugsvoraussetzung aufgrund ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung
entbehrlich.
Die Weigerung der Beklagten war - wie sich aus dem zeitlichen Zusammenhang
zwischen dem noch durch die Klägerin selbst erhobenen "Widerspruch" vom
23.02.2006 und dem erstmaligen Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom
04.08.2006 ergibt - auch kausal für die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten
durch die Klägerin.
Die Klägerin kann deshalb gemäß § 249 Abs. 1 BGB von der Beklagten Freistellung
von den Ansprüchen ihrer Prozessbevollmächtigten verlangen, die sie in Höhe der
Hälfte der gemäß Ziff. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG entstandenen
Geschäftsgebühr zuzüglich der Post- und Telekommunikationspauschale geltend
macht.
Der Höhe nach ist die Geschäftsgebühr jedoch entgegen der Auffassung der
Klägerin nicht bezogen auf einen Streitwert von 8.500,00 EUR entstanden, sondern
lediglich bezogen auf einen Streitwert von 6.800,00 EUR. Das Landgericht hat
Gebührenstreitwert für den geltend gemachten Feststellungsantrag zu Recht auf
6.800,00 EUR festgesetzt, indem es von dem von dem Zeugen S... und der Klägerin
behaupteten Wert der beschädigten bzw. zerstörten Gegenstände einen Abschlag von
20 % vorgenommen hat. Dies entspricht in Bezug auf die Feststellungsklage im
Deckungsprozess gegen einen Haftpflichtversicherer der allgemeinen Auffassung,
die auch vom Senat geteilt wird (vgl. dazu nur: Prölss/Martin, a.a.O., § 149 Rn.
11 m.w.N.).
Der Höhe nach beläuft sich der Anspruch, von dem die Beklagte die Klägerin
freizustellen hat, deshalb nur auf 294,35 EUR. Ein Zinsanspruch auf diesen
Freistellungsanspruch besteht nicht.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die Sache weder
grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.800,00 Euro festgesetzt.