|
|
|
|
Haftung eines Kfz-Sachverständigen für falsches Gutachten LG Gießen Urteil vom 04.07.2001 Az.: 1 S 357/00 Vorinstanz: Amtsgericht Gießen – Az.: 49 C 287/00 In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Gießen - 1. Zivilkammer - aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4.7.2001 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das am 09.06.2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gießen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.750,- DM nebst 4 % Zinsen seit 11.05.1999 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 31 % zu
tragen und der Beklagte 69 %. Entscheidungsgründe Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig und hat auch in der Sache zum Teil Erfolg. Entgegen der von dem Amtsgericht vertretenen Rechtsauffassung kann die Klägerin von denn Beklagten wegen Außerachtlassung der einem Sachverständigen obliegenden Sorgfalt Schadensersatz beanspruchen, jedoch nur in Höhe von 3.750,00 DM. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Differenz zwischen
dem anzunehmenden Restwert des begutachteten Unfallwagens in Höhe von 5.500,03
DM und dem von dem Beklagten in seinem Gutachten angegebenen Restwert von
1.750,00 DM folgt aus positiver Vertragsverletzung eines Werkvertrags mit
Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Wer als Kraftfahrzeugsachverständiger von dem Geschädigten mit der Bewertung eines unfallgeschädigten Fahrzeugs beauftragt wird, weiß, daß dieses Gutachten zur Vorlage bei der gegnerischen Versicherung bestimmt ist und daß dieser aufgrund einer nicht sorgfältigen Begutachtung bei der Abwicklung des Versicherungsfalls Vermögensschäden entstehen können. Der Beklagte hat seine ihr aus dem Gutachtervertrag obliegenden Pflichten auch schuldhaft verletzt. Er hat einen im Begutachtungszeitpunkt nicht der Marktlage entsprechenden Restwert angesetzt. Sollte der Beklagte, wie die Klägerin behauptet, keine Restwertangebote eingeholt haben, ist schon dadurch eine Pflichtverletzung begründet. Hat der Beklagte aber, entsprechend seinem Vortrag, dem Gutachten drei Restwertangebote, nämlich das eines Autohauses in Gießen, das eines Autohauses in Pohlheim sowie das eines Restwertaufkäufers in Hüttenberg zugrundegelegt, was allerdings in seinem Gutachten nicht kenntlich gemacht worden ist, liegt seine Pflichtverletzung darin, daß er Angebote nur bei drei in unmittelbarer Nähe befindlichen Autoaufkäufern erfragt sowie unreflektiert deren unangemessen niedrige Werte übernommen und nicht der Marktlage entsprechende Werte erforscht hat (vgl. OLG München, r+s 90, 273 [274]). Ein Sachverständiger muß zur Bestimmung des Restwerts eines Unfallwagens aber auf den regionalen Markt unter Einbeziehung der dort tätigen professionellen Restwertaufkäufer abstellen. Der Beklagte hätte unter Berücksichtigung der für das geschädigte Fahrzeug bestehenden Marktlage und des Fahrzeugzustandes erkennen können und müssen, daß tatsächlich ein höherer, als der von ihm angegebene Restwert hätte erzielt werden können. Bei den Restwertangeboten von angeblich 1.200,00 DM, 1.250,00 DM und 1.500,00 DM hätte sich den Beklagten der Eindruck aufdrängen müssen, daß diese Preise für einen erst vier Jahre alten und auf dem Markt gesuchten VW Golf III viel zu niedrig sind. Das gilt auch im Hinblick auf die Laufleistung von etwa 138.000 km und die Unfallschäden. Es ist zwar auch zu berücksichtigen, daß sich ein Geschädigter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in aller Regel nicht auf Angebote von spezialisierten räumlich entfernten Restwertaufkäufern einlassen muß (BGH NJW 92, 903 [904]; NJW 93, 1849 [1850/1851], NJW 00, 800 [802]). Eine regionale Beschränkung ist mithin notwendig, weil keinem
Geschädigten zumutbar ist, sein Fahrzeug auf weite Distanz zu verkaufen. Diese
Prämisse gilt auch für den Sachverständigen und die von ihm zu verlangende
Untersuchung der Marktverhältnisse. Der Klägerin ist durch das Verhalten des Beklagten ein Schaden in Höhe von 3.750,00 DM entstanden, weil sie verpflichtet war, die Regulierung auf der Grundlage des als viel zu gering geschätzten Restwerts von 1.750,00 DM vorzunehmen. Der Restwert betrug indessen 5.500,00 DM. Dieser Betrag fußt auf den Feststellungen des von der Kammer beauftragten Sachverständigen (§ 287 ZPO). Soweit dieser die Angebote von VAG-Vertragshändlern in seine Begutachtung einfließen ließ, waren diese aber zu vernachlässigen. Entscheidend ist, daß heimische Restwertaufkäufer irr Durchschnitt 5.500,00 DM für den Unfallwagen gezahlt hätten. Die dagegen erhobenen Einwände des Beklagten lassen außer acht, daß es sich um ein marktgängiges Fahrzeug gehandelt hat, das unter Verwendung von Gebrauchtteilen in Billiglohnländern wieder verkehrssicher aufgebaut werden konnte, so daß die von regionalen Restwertaufkäufern genannten Angebote realistisch erscheinen. Der Betrag von 3.750,00 DM ist infolge Zahlungsverzuges des Beklagten seit 11.5.1999 mit 4 % zu verzinsen (§§ 284, 288 BGB). Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. |
|
Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht! Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit. Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen. Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift: Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078
| ||||||