Halteverbotsschild (privat aufgestellt) - Unwirksamkeit
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Az: 1 S
3263/08
Beschluss vom
16.12.2009
Die Berufung der Beklagten gegen
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. September 2008 – 3 K 571/08
– wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten eines abgebrochenen
Abschleppvorgangs.
Die Firma … führte am Dienstag, den 24.04.2007, einen Umzug in der … in
Karlsruhe durch. Sie verfügte zum damaligen Zeitpunkt über eine von der
Beklagten am 12.07.2006 erteilte und bis zum 31.07.2007 gültige Erlaubnis, „bei
durchzuführenden Umzügen Halteverbote nach Zeichen 283 StVO im Stadtkreis
Karlsruhe aufzustellen". Diese sogenannte Jahresdauergenehmigung war auf § 45
StVO gestützt. Unter den ihr beigefügten Bedingungen und Auflagen war unter
anderem vermerkt, dass der Anfang und das Ende der Halteverbotszone durch
Zeichen 283-10 und 283-20 StVO anzuzeigen sei. Die Halteverbotszone sei auf die
Länge des Umzugswagens mit entsprechendem Arbeits- und Rangierabstand
einzurichten. Die Verkehrszeichen seien in der Regel an drei aufeinander
folgenden Tagen vor dem Geltungszeitraum aufzustellen. Tag und Uhrzeit der
Aufstellung der Verkehrszeichen und die Kennzeichen der Fahrzeuge, die bei
Aufstellung der Verkehrszeichen bereits geparkt gewesen seien, seien schriftlich
festzuhalten. Diese Aufzeichnungen seien sechs Monate lang aufzubewahren und bei
Abschleppmaßnahmen der Polizei zur Verfügung zu stellen.
Dementsprechend fertigte ein Mitarbeiter der Firma … am Freitag, den 20.04.2007,
ein Protokoll, wonach er an diesem Tag zwischen 11:00 Uhr 12:45 Uhr Schilder zur
Errichtung einer am 24.04.2007 gültigen Halteverbotszone vor dem Anwesen …
aufgestellt habe. In dem Protokoll sind die amtlichen Kennzeichen der zu diesem
Zeitpunkt dort parkenden Kraftfahrzeuge notiert. Am Vormittag des 24.04.2007
verständigte ein Mitarbeiter des Umzugsunternehmens die Polizei darüber, dass
der auf den Kläger zugelassene Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … in der
Halteverbotszone abgestellt war. Nachdem die Polizei nach einer
Halterfeststellung vergeblich versucht hatte, den Kläger telefonisch zu
erreichen, ordnete die Beklagte das Abschleppen des Fahrzeugs an. Zum
Abschleppen kam es dann aber nicht, da der Kläger sein Fahrzeug vorher
weggefahren hatte.
Mit Bescheid vom 31.05.2007 setzte die Beklagte die für den begonnenen
Abschleppvorgang entstandenen Kosten nebst Gebühren in Höhe von 154,57 EUR
gegenüber dem Kläger fest. Der Kläger erhob Widerspruch und machte insbesondere
unter Verweis auf das Zeugnis seiner Ehefrau geltend, dass diese den Pkw am
Vortag des Umzugs gegen 18:30 Uhr abgestellt habe; zu diesem Zeitpunkt habe dort
ein Halteverbotsschild nicht gestanden. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies
den Widerspruch mit Bescheid vom 25.02.2008 zurück.
Mit seiner zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhobenen Klage hat der Kläger des
Weiteren geltend gemacht, dass das vom Umzugsunternehmen aufgrund der
rechtswidrigen Jahresdauergenehmigung aufgestellte Halteverbotsschild
offensichtlich rechtswidrig und damit nichtig gewesen sei. Nach Beweisaufnahme
durch Vernehmung eines Mitarbeiters der Firma …, des beim Abschleppen anwesenden
Polizeibeamten und der Ehefrau des Klägers als Zeugen hat das Verwaltungsgericht
mit Urteil vom 09.09.2008 der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide
aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen
ausgeführt: Die Abschleppanordnung sei zwar rechtmäßig gewesen. Ihr habe am Tag
des Abschleppversuchs ein wirksamer und vollstreckbarer Verwaltungsakt zugrunde
gelegen. Das Halteverbot, das zugleich ein Wegfahrgebot anordne, sei infolge der
Bekanntgabe wirksam geworden; die Wirksamkeit hänge nicht von der subjektiven
Kenntnisnahme des Verkehrsteilnehmers ab. Anhaltspunkte für die Nichtigkeit der
Verkehrsschilder als Verwaltungsakte bestünden nicht. Sie seien nicht ohne
Anordnung der Straßenverkehrsbehörde aufgestellt worden; vielmehr beruhten sie
auf der von der Beklagten erteilten Jahresgenehmigung. Eine wesentliche
Abweichung von der behördlichen Anordnung liege nicht vor; die Aufstellung der
Verkehrsschilder parallel zur Fahrbahn führe nicht zu ihrer Nichtigkeit.
Das Abschleppen sei auch frei von Ermessensfehlern angeordnet worden.
Hinsichtlich der Kostenanforderung sei das Ermessen aber nicht ordnungsgemäß
ausgeübt worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass das Halteverbot
gegenüber dem Kläger gegolten habe, als der Pkw abgestellt worden sei. Aufgrund
der Zeugenaussagen sei davon auszugehen, dass die Halteverbotsschilder am
20.04.2007 aufgestellt worden seien und dort am 24.07.2007 gestanden hätten. Der
daraus folgende Anscheinsbeweis, dass die Schilder sich auch in der Zwischenzeit
am Aufstellort befunden hätten, sei jedoch durch die Aussagen des Klägers und
seiner als Zeugin vernommenen Ehefrau erschüttert worden. Die Zeugin habe
ausgeführt, dass sie bei der Suche nach einem Parkplatz ein Halteverbotsschild
nicht gesehen habe. Auch beim Entladen des PKW sei ihr ein Schild nicht
aufgefallen, obwohl sie mehrmals die Stelle habe passieren müssen, an der am
nächsten Tag das Verbotsschild gestanden habe. Das Gericht sei zwar nicht davon
überzeugt, dass am Parkplatz des Klägers beim Abstellen des Pkw kein
Halteverbotsschild gestanden habe. Das sei für die Erschütterung des
Anscheinsbeweises nicht erforderlich. Den Beweis, dass die Halteverbotsschilder
ununterbrochen am Aufstellort gestanden hätten, habe die Beklagte nicht führen
können. Denn weder sie noch das Umzugsunternehmen hätten Kontrollen
durchgeführt. Das Gericht müsse deshalb davon ausgehen, dass die
Halteverbotsschilder zu einem Zeitpunkt zwischen dem Abend des 23.04.2007 und
dem Morgen des 24.04.2007 (wieder) angebracht worden seien. Die damit für den
Kläger gegebene „Vorlaufzeit" von allenfalls einem halben Tag rechtfertige seine
Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme nicht.
Zur Begründung ihrer Berufung, die der Senat mit Beschluss vom 16.12.2008 – 1 S
2795/08 – wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen
Entscheidung zugelassen hat, trägt die Beklagte vor: Entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts sei davon auszugehen, dass das Halteverbotsschild zum
Zeitpunkt des Abstellens des Pkw vorhanden gewesen sei. Es habe auch beachtet
werden müssen. Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts sei nicht
nachvollziehbar. Sie sei widersprüchlich. Der Anscheinsbeweis sei aufgrund eines
rein subjektiven Zeugnisses nicht erschüttert, wenn das Gericht nicht zur
Überzeugung gelange, dass das Schild zum fraglichen Zeitpunkt nicht dort
gestanden habe. Für die Annahme eines atypischen Ablaufs, nämlich dass das
Schild nach dem 20.04.2007 entfernt, danach aber wieder zum selben Standort
zurückgebracht worden sei, spreche gar nichts. Schließlich stehe diese
Beweiswürdigung auch im Widerspruch zur Auffassung des Gerichts, dass die
Wirksamkeit eines Verkehrsschildes nicht von der subjektiven Kenntnisnahme des
Verkehrsteilnehmers abhänge. Die Jahresdauergenehmigung, aufgrund derer die
Unternehmen ein Halteverbotsschild aufstellten, sei rechtmäßig. Denn sie
unterwerfe die Firmen genauen Auflagen; sie sei befristet und stets
widerruflich, so dass der Einfluss der Straßenverkehrsbehörde gesichert sei.
Eine andere Praxis, die eine dauernde Einbindung der Straßenverkehrsbehörde
voraussetze, sei mit einem unrealistischen Aufwand verbunden. Schließlich seien
auch rechtswidrig aufgestellte Verkehrsschilder aufgrund der sofortigen
Vollziehbarkeit zu befolgen. Das Halteverbotsschild sei auch nicht nichtig
gewesen, denn es sei für jedermann als ein solches zu erkennen gewesen. Eine
abweichende Rechtsauffassung, die die Befolgung von Verkehrsschildern letztlich
dem Gutdünken der Verkehrsteilnehmer anheimstelle, hätte gravierende
Auswirkungen auf die allgemeine Verkehrssicherheit.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. September 2008 – 3 K 571/08
– zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil im Ergebnis und führt aus: Die von der
Beklagten erteilte Jahresdauergenehmigung sei rechtswidrig und nichtig. Die StVO
enthalte keine Ermächtigung, nach der der Erlass von straßenverkehrsrechtlichen
Allgemeinverfügungen auf einen Privaten übertragen werden dürfe. Die zuständige
Behörde dürfe sich lediglich der Hilfe von Privaten bedienen. Aus der
Nichtigkeit der Jahresdauergenehmigung folge die Nichtigkeit der von der
Umzugsfirma eingerichteten Halteverbotszone. Darüber hinaus seien jedenfalls die
Auflagen und Bedingungen der Jahresdauergenehmigung angesichts der Größe der
eingerichteten Halteverbotszone nicht beachtet worden. Auch seien die Schilder
bereits am 20.04.2007 nicht den rechtlichen Vorgaben entsprechend, sondern
parallel zur Fahrbahn aufgestellt worden; am 24.04.2007 sei das in Fahrtrichtung
erste Schild um 180° gedreht gewesen. Die Regeln des Anscheinsbeweises könnten
hier nicht gelten. Weder seien die Schilder zwischenzeitlich kontrolliert
worden, noch sei durch Sicherheitsbolzen o.ä. ein Verstellen durch Dritte
verhindert oder zumindest erschwert worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Senat liegen die Behörden- und die
Gerichtsakten aus dem Klageverfahren vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige
Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis
zu Recht stattgegeben. Denn der angefochtene Bescheid sowie der
Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen
Rechten ( § 113 Abs. 1 VwGO ).
Der Kostenbescheid ist durch die Ermächtigungsgrundlage des § 49 Abs. 1 PolG
i.V.m. § 31 Abs. 1, § 25 LVwVG nicht gedeckt. Die Kosten, die bei einer
Ersatzvornahme angefallen sind, können nur dann gegenüber dem Polizeipflichtigen
geltend gemacht werden, wenn diese Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung
rechtmäßig war (vgl. Urteil des erk. Senats vom 20.03.1986 – 1 S 2654/85 –,
VBlBW 1986, 299 <302>) . Das ist hier nicht der Fall. Denn der abgebrochene
Abschleppvorgang als Teil einer Ersatzvornahme erweist sich als rechtswidrig.
Ihr liegt ein vollstreckbarer Verwaltungsakt ( § 2 LVwVG ) als Voraussetzung
jeglicher Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung nicht zugrunde.
Eine Halteverbotszone mit dem damit verbundenen – sofort vollziehbaren ( § 80
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO; § 2 Nr. 2 LVwVG ) – Wegfahrgebot (vgl. Urteil des erk.
Senats vom 27.06.2002 – 1 S 1531/01 –, ESVGH 52, 232 m.N.) ist durch das
Aufstellen der entsprechenden Verkehrszeichen nicht wirksam eingerichtet worden.
Dem Vorgehen des Umzugsunternehmens lag eine verkehrsrechtliche Anordnung, die
die Merkmale eines Verwaltungsakts in Gestalt einer Allgemeinverfügung nach § 35
Satz 2 LVwVfG erfüllt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1979 – 7 C 46.78 –, BVerwGE
59, 221 ), nicht zugrunde. Es fehlt bereits am Handeln einer Behörde ( § 1 Abs.
4 LVwVfG ). Die Verkehrszeichen sind deswegen als bloße Schein-Verwaltungsakte
(Nichtakte) einzustufen, die jedenfalls insoweit rechtliche Wirkungen nicht
entfalten (vgl. etwa Bettermann in: Bachof u.a. , Festgabe BVerwG, 1978, S. 61
<69>; v. Mutius, VerwArch 62 <1971> 300 <304>; U. Stelkens in: Stelkens u.a. ,
VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 Rn. 62; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.03.1976 –
Ss 53/76 –, VerkMitt 1977, Nr. 5). Auf die im erstinstanzlichen Verfahren
aufgeworfenen Fragen, wann und wie im Einzelnen die Verkehrszeichen aufgestellt
worden sind und ob sie als nichtig i.S.v. § 44 LVwVfG einzustufen wären (siehe
dazu Janker in: Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. 2008, § 39
StVO Rn. 10 f.; König in: ders./Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, §
39 StVO Rn. 31, § 41 Rn. 246 , jeweils m.N.), kommt es demnach nicht an.
Für den Erlass verkehrsregelnder Anordnungen sind nach § 45 Abs. 1 bis Abs. 1e
StVO in erster Linie die Straßenverkehrsbehörden, daneben auch die
Straßenbaubehörden ( § 45 Abs. 2 StVO ), zuständig. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr.
1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden zur Durchführung von Arbeiten im
Straßenraum die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken beschränken
oder verbieten. Nach dem Grundsatz der Selbstorganschaft muss die zuständige
Behörde die ihr zugewiesenen Aufgaben grundsätzlich durch eigene Bedienstete
erfüllen (vgl. U. Stelkens in: Stelkens u.a. , VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 Rn. 60
m.w.N.). Dieser Vorgabe entspricht das auf einer offenbar langjährigen Praxis
beruhende Vorgehen der Beklagten als der gemäß § 44 Abs. 1 StVO i.V.m. § 1 StVO
ZuG, § 13 Abs. 1 Nr. 2 LVG a.F. ( § 15 Abs. 1 Nr. 2 LVG n.F.) zuständigen
Straßenverkehrsbehörde nicht. Denn der Einrichtung der Halteverbotszone im
Interesse der Ermöglichung reibungsloser Be- und Entladungsarbeiten beim Umzug
lag eine nach Ort und Zeit individualisierte und konkretisierte Anordnung der
Beklagten nicht zugrunde. Vielmehr hat darüber allein – und ohne jegliche
vorherige Ab- oder Rücksprache mit der Beklagten – das Umzugsunternehmen gemäß
seinen betrieblichen Erfordernissen, wenn auch in dem durch die
Jahresdauergenehmigung gesetzten allgemeinen Rechtsrahmen, entschieden.
Dieses Vorgehen ist nicht etwa durch § 45 Abs. 6 StVO gedeckt. Danach müssen die
Unternehmer vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr
auswirken von der zuständigen Behörde Anordnungen nach Absatz 1 bis 3 u.a.
darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind.
Denn diese Bestimmung, die zwar grundsätzlich für alle Arbeiten anwendbar ist,
die den Straßenraum in Anspruch nehmen (vgl. König, a.a.O., § 45 StVO, Rn. 45),
verlagert nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht etwa die Entscheidungskompetenz
auf den privaten Unternehmer. Der Private wird nicht aufgrund ihm übertragener
hoheitlicher Befugnisse eigenständig regelnd tätig. Vielmehr obliegt ihm –
insoweit als einem bloßen Verwaltungshelfer – lediglich die tatsächliche
Umsetzung der zuvor von der zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung, indem
er deren Anordnungen mittels der Verkehrszeichen gemäß § 39 Abs. 2, § 45 Abs. 4
StVO bekanntgibt (vgl. bereits zur Vorgängervorschrift des § 3 Abs. 3a StVO a.F.
BVerwG, Urteil vom 26.06.1970 – VII C 10.70 –; BVerwGE 35, 334 <336 ff.>; zu §
45 Abs. 6 etwa BayObLG, Beschluss vom 23.03.1977 – 1 Ob OWi 64/77 –, BayObLGSt
1977, 47 ; König, a.a.O., § 45 StVO, Rn. 45).
Aus der dem Umzugsunternehmen erteilten Jahresdauergenehmigung folgt keine
andere rechtliche Bewertung. Sie hat nicht zur Folge, dass das Unternehmen
selbst als Behörde im Sinne von § 1 Abs. 4 LVwVfG anzusehen ist, deren Handeln
der Beklagten zuzurechnen wäre, oder doch jedenfalls rechtliche Wirksamkeit
zukommt.
Die Jahresdauergenehmigung zielt der Sache nach darauf ab, dem Umzugsunternehmen
im Interesse der Verwaltungsvereinfachung die Entscheidung über die Einrichtung
von Halteverbotszonen zu überlassen. Damit sollen ihm öffentlich-rechtliche
Befugnisse zur eigenverantwortlichen Ausübung übertragen werden. Dies
kennzeichnet das Rechtsinstitut der Beleihung. Infolge der Beleihung wird der
Beliehene aber nicht zum Organ des beleihenden Verwaltungsträgers, so dass
diesem die vom beliehenen Privaten entfaltete (Verwaltungs-)Tätigkeit nicht
unmittelbar zugerechnet wird (siehe Burgi in: Erichsen/Ehlers , AllgVerwR, 13.
Aufl. 2006, § 9 Rn. 24, 29 f.; Jestaedt in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle
, GVwR I, 2006, § 14 Rn. 31, jeweils m.N.; a.A. Stelkens, NVwZ 2004, 304 <307
f.>). Vielmehr wird mit der Beleihung ein eigenständiger Verwaltungsträger
geschaffen, dessen Entscheidungen als Verwaltungsakte – nach Einordnung als
rechtmäßig oder (bloß) rechtswidrig, nicht aber nichtig – im Wege der
Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden können.
Durch die Jahresdauergenehmigung sind dem Umzugsunternehmen indessen hoheitliche
Befugnisse nicht wirksam übertragen worden. Denn die Beleihung ist rechtswidrig,
weil sie sich nicht auf eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage stützen kann,
die nach den Grundsätzen des institutionellen Gesetzesvorbehalts erforderlich
ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 – 7 C 31.87 –, BVerwGE 81, 185 <188>;
Burgi, a.a.O., § 7 Rn. 4, Jestaedt, a.a.O., § 14 Rn. 30; F. Reimer in: GVwR I,
2006, § 9 Rn. 37). Eine rechtsfehlerhafte Beleihung kann zwar grundsätzlich
Grundlage für den Erlass von – rechtswidrigen oder auch nichtigen –
Verwaltungsakten durch den rechtswidrig Beliehenen sein (vgl. Stelkens, NVwZ
2004, 305 <308>; ders. in: Stelkens u.a. , VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 Rn. 65
m.w.N.). Im vorliegenden Falle erweist sich die völlig gesetzlose Beleihung
jedoch gem. § 44 Abs. 1 LVwVfG als nichtig, so dass – in Ermangelung einer
Sonderregelung wie in § 15 Satz 3 BBG – kein Anlass besteht, das
Umzugsunternehmen zumindest bis zur abschließenden Klärung der Rechtslage als
Behörde im Sinne von § 1 Abs. 4 LVwVfG anzusehen. Nach § 44 Abs. 1 LVwVfG ist
ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler
leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände
offensichtlich ist. Hiernach ist zwar davon auszugehen, dass die mangelnde
Übereinstimmung eines Bescheids mit der anzuwendenden Rechtsgrundlage regelmäßig
nur seine Rechtswidrigkeit, nicht aber seine Nichtigkeit nach sich zieht (vgl.
BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 – 3 C 3.95 –, BVerwGE 104, 289 <296>; Beschluss
vom 28.02.2000 – 1 B 78.99 –, Buchholz 316 § 44 VwVfG Nr. 11 ). Hier fehlt es
aber an jeglicher Rechtsgrundlage für das Vorgehen der Beklagten, die ohne
normativen Ansatzpunkt die Zuständigkeitsordnung ändern will. Sie setzt sich
damit in einen unübersehbaren Widerspruch zu § 45 Abs. 6 StVO, der das
Zusammenwirken von Behörden und Privaten auf dem Gebiet
straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen gerade in einem anderen Sinn regelt. Auch
deswegen ist der der Beleihung anhaftende Rechtsfehler offensichtlich; ihr steht
die Rechtswidrigkeit auf die Stirn geschrieben.
Ob das Handeln des Unternehmens der Straßenverkehrsbehörde jedenfalls dann
zuzurechnen ist, wenn die Behörde diesem Vorgehen – gegebenenfalls konkludent
durch widerspruchslose Hinnahme nach einer Anzeige seitens des Privaten –
zugestimmt hat, kann dahinstehen (vgl. etwa VG Köln, Urteil vom 05.02.2009 – 20
K 3610/07 – , im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26.06.1970 – VII C 10.70 –;
BVerwGE 35, 334 <343 f.>; sowie VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 30.11.1989 – 18
A 105.87 –, NZV 1990, 248; BayVGH, Beschluss vom 17.12.1991 – 11 B 91.2603 –,
NZV 1992, 382 <383>; OVG SH, Urteil vom 15.03.2008 – 2 LB 8/05 –, NordÖR 2006,
263 <265>; a.A. Bettermann, a.a.O., S. 69 f.). Denn eine solche Fallgestaltung
liegt hier nicht vor. Das Unternehmen war hier nach den Auflagen und Bedingungen
zur Jahresdauergenehmigung nicht zur Anzeige der von ihr eingerichteten
Halteverbotszonen gegenüber der Behörde verpflichtet und hat dies auch nicht
getan. In der Anordnung des Abschleppens seitens eines Behördenmitarbeiters kann
eine – nachträgliche – Zustimmung zur Errichtung der Halteverbotszone nicht
gesehen werden. Eine diesbezügliche Überprüfung wurde hier nämlich ersichtlich
nicht vorgenommen; vielmehr ging es hier nur um eine Vollstreckungsmaßnahme.
Die mit dieser Rechtsansicht verbundene zurückhaltende Bewertung allein des
Rechtsscheins eines Verkehrsschildes führt nicht zu dem von der Beklagten
befürchteten unzuträglichen Folgen für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Zum
einen ist hier nur der ruhende Verkehr betroffen. Zum anderen sind alle
Verkehrsteilnehmer an die allgemeine Rücksichtnahmepflicht nach § 1 Abs. 2 StVO
gebunden. Somit muss jeder Verkehrsteilnehmer davon ausgehen, dass andere
Verkehrsteilnehmer ein als solches Geltung beanspruchendes Verkehrsschild als
verbindlich beachtet; darauf muss sich der Verkehrsteilnehmer einstellen, wenn
ansonsten eine Gefahrensituation droht (so schon BayObLG, Urteil vom 30.03.1965
– RReg. 2b St 224/64 a-c – NJW 1965, 1973 <1977>) . Der Verkehrsteilnehmer, der
meint, ein Verkehrsschild bewusst missachten zu können, handelt dabei letztlich
immer auf eigenes Risiko, soweit es – wie letztlich zumeist – um
kostenrechtliche Folgen geht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 154,47 EUR festgesetzt (§ 47
Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 GKG ).Der Beschluss ist unanfechtbar.