Handelsvertreter als Untervertreter für eine Vertriebsgesellschaft –
Provisionsanspruch
Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 4 U 34/06
Urteil vom
19.01.2007
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen einer
Aktiengesellschaft, die Versicherungs- und Sparverträge vermittelte, vom
Beklagten die Rückzahlung von Provisionen in Höhe von 7.591,65 Euro für
Verträge, die der Beklagte für die Schuldnerin vermittelt hat und die inzwischen
storniert wurden.
Die Schuldnerin hatte es als Vertriebsbeauftragte für die inzwischen insolvente
... Bank AG übernommen, die von dieser angebotenen Sparverträge und ähnliche
Produkte zu vertreiben. Die Schuldnerin betraute ihrerseits aufgrund eines
Partnervertrages (Anlage K 2) den Beklagten damit, die von ihr vertriebenen
Verträge zu vermitteln. Der Beklagte vermittelte zahlreiche (Raten-)Sparverträge
zwischen der ... Bank und Sparern. Die ... Bank geriet in den Jahren 2002/2003
in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Am 7.4.2003 wurde durch die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht gegen die ... Bank ein Veräußerungs- und
Zahlungsverbot verhängt sowie die Schließung des Geschäftsbetriebes mit Kunden
angeordnet (Moratorium). Über das Vermögen der ... Bank, wie auch der
Schuldnerin, wurde in der Folgezeit das Insolvenzverfahren eröffnet. Der
Insolvenzverwalter lehnte eine Erfüllung der Sparverträge ab. Die Sparer
zahlreicher vom Beklagten vermittelter Verträge stellten zu unterschiedlichen
Zeitpunkten im Verlauf des Jahres 2003 ihre Zahlungen auf die Sparverträge ein.
Für diese Verträge verlangt der Kläger Rückzahlung der nach seiner Behauptung an
den Beklagten gezahlten Provisionen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den
Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht bewiesen habe,
dass die zurück verlangten Provisionen tatsächlich an den Beklagten gezahlt
wurden.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen
erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt.
Er vertritt, die Auffassung, der Beklagte habe den Erhalt der
Provisionsvorschüsse schon nicht ausreichend bestritten. Außerdem habe das
Landgericht auf die Notwendigkeit eines Beweisantrittes nicht ausreichend nach §
139 ZPO hingewiesen. Er benennt zum Beweis für die Tatsache, dass der Beklagte
die sich aus der Abrechnung K 7 aufgeführten Provisionsbeträge erhalten habe,
die Zeugen Z1 und Z2.
Er vertritt ferner die Auffassung, ein Rückzahlungsanspruch bestehe, obwohl die
vermittelten Sparverträge wegen des Eingreifens des Bundesamtes für
Finanzdienstleistungsaufsicht (Moratorium) sowie der späteren Insolvenz der
Geschäftsherrin (... Bank) "nicht weitergeführt" wurden. Diese Beendigung sei
einem Storno, einem Widerruf oder einer Kündigung vergleichbar, weil diese
Umstände außerhalb des Einflussbereichs der Schuldnerin als Vermittlerin liegen.
Wegen des näheren Vortrags hierzu wird auf S. 7 - 10 der Berufungsbegründung
verwiesen.
Der Beklagte hat zunächst lediglich das erstinstanzliche Urteil verteidigt.
Nach Hinweis des Berufungsgerichts darauf, dass der Beklagte den Erhalt der
Provisionszahlungen möglicherweise nicht ausreichend bestritten habe, hat der
Beklagte näher dazu vorgetragen, dass die Schuldnerin mit der Geschäftsherrin
der vermittelten Sparverträge, der insolventen ... Bank, wirtschaftlich und
persönlich verflochten gewesen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den
Schriftsatz vom 24.7.2006 nebst Anlagen verwiesen. Der Beklagte vertritt die
Auffassung, dass die Schuldnerin sich deshalb das Verschulden der ... Bank, das
zur Beendigung der Verträge geführt habe, zurechnen lassen müsse und sein
Provisionsanspruch deshalb nicht entfallen sei.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des
Klägers hat in der Sache keinen Erfolg, weil das Landgericht die Klage im
Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung der an den Beklagten geleisteten
Provisionen aus § 87a Abs. 2, 2.Hs. HGB oder aus § 812 Abs. 1 S. 2, 1. Fall BGB
i.V.m. § 87a Abs. 3 S. 2 BGB zu. Voraussetzung dafür wäre, dass wegen der
Einstellung der Zahlungen der Sparer auf die mit der ... Bank abgeschlossenen
Sparverträge der Provisionsanspruch des Beklagten nach § 87a Abs. 2 oder Abs. 3
HGB weggefallen ist. Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen sind jedoch nicht
gegeben. Es kann deshalb offen bleiben, ob der Beklagte überhaupt von der
Schuldnerin Provisionszahlungen in dem behaupteten Umfang erhalten hat. Denn er
hat solche Zahlungen jedenfalls nicht ohne Rechtsgrund erlangt, weil sein
Provisionsanspruch auch nach dem Vortrag des Klägers nicht nach § 87a Abs. 2
oder 3 HGB weggefallen ist.
1. Der Beklagte ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht Handelsmakler im
Sinne von § 93 HGB, sondern Handelsvertreter im Sinne von § 84 Abs. 1 und 3 HGB.
Aufgrund § 1 des Partnervertrages war er nämlich ständig damit betraut, für die
Schuldnerin Geschäfte zu vermitteln. Soweit er aufgrund dieses Partnervertrages
Geschäfte für die ... Bank vermittelt hat, war er Untervertreter der
Schuldnerin. Die Schuldnerin war Hauptvertreterin und zugleich Unternehmerin im
Sinne von § 84 Abs. 3 HGB. Denn die Schuldnerin war ihrerseits
Handelsvertreterin, da sie von der ... Bank mit dem Vertrieb der Sparanlagen
beauftragt worden war.
2. Der Provisionsanspruch des Beklagten ist wirksam (bedingt) entstanden (§ 87
Abs. 1 HGB) und auch fällig geworden (§ 87a Abs. 1 HGB) sein. Die ... Bank hat
nämlich die Sparverträge mit den vermittelten Kunden abgeschlossen und
jedenfalls auch begonnen, sie im Sinne von § 87a Abs. 1 HGB auszuführen.
Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift ist im Falle einer Untervertretung der
Auftraggeber des Hauptvertreters, also hier der ... Bank, nicht der
Hauptvertreter selbst ( BGHZ 91, 370). Da es sich bei Sparverträgen um
Dauerschuldverhältnisse handelt, ist schon der Beginn der Erfüllung des
Vertrages durch die ... Bank (Verwahrung der Spareinlagen für die Kunden) als
Ausführung im Sinne von § 87a Abs. 1 HGB anzusehen (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 32.
Aufl., § 87a Rz. 5). Die vollständige Durchführung des Vertrages bis zum Ende
ist nicht erforderlich.
3. Der Provisionsanspruch ist nicht nach § 87a Abs. 2 HGB weggefallen. Danach
entfällt der Provisionsanspruch, wenn feststeht, dass der Dritte, also hier die
(Spar-)Kunden der ... Bank, nicht leistet. Eine Nichtleistung der Kunden auf das
vermittelte Geschäft ist hier zwar teilweise gegeben, weil sie die Zahlungen auf
die Sparverträge später eingestellt haben. Diese Nichtleistung ist jedoch
deshalb erfolgt, weil die ... Bank insolvent geworden ist oder weil die
Finanzdienstleistungsaufsicht gegen die Bank ein Geschäftsverbot (Moratorium)
verhängt hat. Daraus ergibt sich, dass die Kunden ihre Zahlungen berechtigt
eingestellt haben. Sie waren aufgrund der Insolvenz der ... Bank und des
Moratoriums nach § 700 Abs. 1 i.V.m. § 490 BGB n.F. (entspr.§ 610 BGB a.F.) oder
den AGB der ... Bank zur Kündigung der Verträge berechtigt. Wenn jedoch die
Nichtleistung des Dritten ihren Grund in Umständen hat, die der Unternehmer zu
vertreten hat, liegt kein Fall des § 87a Abs. 2 HGB vor, sondern es kommt allein
§ 87a Abs. 3 HGB zur Anwendung (g.h.M. Baumbach/Hopt, a.a.O., § 87a Rz. 18;
Westphal, Handelsvertreterrecht, Rz. 563). Im übrigen würde, da die Kunden einen
Teil der Sparraten geleistet hatten, der Provisionsanspruch nur anteilig
entfallen (Baumbach/Hopt, a.a.O., § 87a Rz. 5).
Der Anspruch des Untervertreters gegen den Hauptvertreter würde nach § 87a Abs.
2 HGB auch dann entfallen, wenn feststeht, dass der Unternehmer die Provision an
den Hauptvertreter nicht zahlt (BGHZ 91, 370, 373 f.). Der Kläger hat jedoch -
worauf das Berufungsgericht im Termin hingewiesen hat - nicht vorgetragen, dass
die Schuldnerin die ihr zustehende Provision von der ... Bank nicht erhalten
habe. Dies behauptet sie auch in dem nach mündlicher Verhandlung eingegangenen
Schriftsatz vom 18.12.2006 nicht. Selbst wenn im übrigen die Schuldnerin von der
... Bank keine Provision erhalten hätte, dürfte sie dies zu vertreten haben,
weil sie ihre Provisionsansprüche gegen die ... Bank nicht rechtzeitig geltend
gemacht hat. In einem solchen Fall würde der Provisionsanspruch des Beklagten
nicht entfallen (Baumbach/Hopt,a.a.O., § 87a Rz. 17; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993,
1188).
4. Damit könnten die Provisionsansprüche des Beklagten allenfalls nach § 87a
Abs. 3 S. 2 HGB entfallen sein. Eine von dieser Bestimmung zu Lasten des
Unternehmers mögliche abweichende vertragliche Vereinbarung haben die Parteien
nicht getroffen. Die Voraussetzungen für einen Wegfall des Provisionsanspruches
nach § 87a Abs.3 S. 2 HGB sind jedoch nicht gegeben.
Nach S. 1 dieser Vorschrift wird der Provisionsanspruch des Handelsvertreters
durch eine Nichtausführung des Geschäfts durch den Unternehmer grundsätzlich
nicht berührt. Diese Grundregel ist nach § 87a Abs. 5 HGB nicht abdingbar. Eine
solche Nichtausführung dürfte hier gegeben sein, weil die ... die Sparverträge
infolge ihrer Insolvenz nicht mehr vollständig erfüllen kann. Der
Insolvenzverwalter hat die Erfüllung abgelehnt. Die Provisionsansprüche des
Beklagten wären nach S. 2 jedoch nur dann entfallen, wenn die Nichtausführung
auf Umständen beruht, die der "Unternehmer" nicht zu vertreten hat.
a) "Unternehmer" im Sinne dieser Vorschrift ist im vorliegenden Falle die ...
Bank und nicht die Schuldnerin. Im Fall einer Untervertretung bezieht sich der
Begriff des Unternehmers bei der Anwendung des § 87a HGB auf den
Geschäftspartner des vermittelten Hauptgeschäfts und nicht auf den
Hauptvertreter (Schuldnerin). Das ergibt sich zum einen daraus, dass der
Untervertreter für den Hauptvertreter in den Grenzen des
Handelsvertretervertrages zwischen Hauptvertreter und Unternehmer tätig wird. Er
soll dem Hauptvertreter bei der übernommenen Aufgabe der Vermittlung zuarbeiten.
Die Vergütung dafür entnimmt der Hauptvertreter der Provision, die er
seinerseits vom Unternehmer erhält (BGHZ 90, 370, 371). Der Provisionsanspruch
des Untervertreters gegen den Hauptvertreter kann wegen Nichtausführung des
Geschäfts deshalb nur dann entfallen, wenn auch der Provisionsanspruch des
Hauptvertreters gegen des Unternehmer entfällt. Dies wiederum ist im Verhältnis
zwischen Hauptvertreter und Unternehmer nach § 87a Abs. 3 S. 2 HGB nur dann der
Fall, wenn der Unternehmer die Nichtausführung des Geschäfts nicht zu vertreten
hat.
b) Die Nichtausführung der Sparverträge ist nach dem beiderseits vorgetragenen
Sachverhalt von der ... Bank zu vertreten. Ein Vertretenmüssen in diesem Sinne
setzt kein persönliches Verschulden im engeren Sinne voraus. Es kommt deshalb
nicht darauf an, ob die Organe der ... Bank an deren Insolvenz Vorsatz oder
Fahrlässigkeit trifft. Ausreichend ist, wenn der Umstand, der die Nichtleistung
begründet, in den unternehmerischen Risikobereich des Unternehmers fällt. Dies
ist bei einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Fall. Nach dem Prinzip
der unbeschränkten Vermögenshaftung ist die Unfähigkeit, Geldschulden begleichen
zu können, generell zu vertreten (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 275
Rz. 3 m.w.N. sowie § 279 BGB a.F.). Dasselbe gilt für das gegen die ... Bank
verhängte Moratorium. Dieses hatte seinen Grund in der nicht mehr
gewährleisteten ausreichenden Zahlungsfähigkeit der ... Bank (Unterdeckung, vgl.
Anlage K 10 = Bl. 134 d.A.). Die Wertung, wonach Geldmangel generell zu
vertreten ist, führt dazu, dass die Nichtausführung eines Geschäfts aus diesem
Grund vom Unternehmer zu vertreten ist. So ist beispielsweise anerkannt, dass
ein erfolgloser Sanierungsversuch des Unternehmers als ein von ihm zu
vertretender Umstand zu werten ist (vgl. Küstner/Thume, Hdb. Außendienstrecht,
Bd. 1, 3. Aufl., Rz. 1199).
Für die behaupteten Provisionsleistungen der Schuldnerin an den Beklagten
besteht damit ein Rechtsgrund, weshalb ein Rückzahlungsanspruch des Klägers
nicht besteht.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Eine Zulassung der Revision war geboten, weil die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat und auch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung
des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Es ist bislang
höchstrichterlich nicht entschieden, dass der Anspruch des Untervertreters gegen
den Hauptvertreter nur dann nach § 87a Abs. 3 S. 2 HGB entfällt, wenn den
Auftraggeber des Hauptvertreters kein Verschulden an der Nichtausführung des
vermittelten Geschäfts trifft. Die von beiden Seiten vorgelegten Urteile
verschiedener Gerichte zeigen, dass diese Frage von anderen Gerichten nicht
gesehen oder anders beurteilt wird.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.
10, 711 ZPO.