Handelsvertreter-/Vertragshändlervertrag - Änderungskündigung
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
30/06
Urteil vom
28.02.2007
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2007 für
Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin war Vertragshändlerin der beklagten Automobilherstellerin.
Grundlage der Vertragsbeziehung war der im Jahr 1997 neu gefasste
"Händlervertrag für Vertrieb und Service". Die Beklagte kündigte diesen Vertrag
- ebenso wie die Verträge ihrer anderen Vertragshändler - mit Schreiben vom 20.
März 2002. Darin heißt es:
"Wie wir Ihnen bereits in der Händlertagung im November 2001 dargelegt hatten,
werden wir im Rahmen der Reorganisation und Neuausrichtung von Opel unser
Vertriebsnetz restrukturieren. Wir werden in Zukunft mit ca. 470
Händlerbetrieben und ca. 1.850 Standorten den deutschen Automobilmarkt betreuen.
Weitere Ziele unserer Netzrestrukturierung stellen die Neuausrichtung des
Margensystems, die Änderung der Grundlagen für das Geschäft mit Großkunden und
Gewerbetreibenden sowie die Neudefinition künftiger Standards dar. ...
Wie Sie sicher der Presse oder dem Internet entnommen haben, liegt jetzt des
weiteren ein Kommissionsentwurf einer neuen Gruppenfreistellungsverordnung für
die Automobilindustrie vor. Die darin enthaltenen Regelungen ... werden über die
zuvor skizzierten Veränderungen in unserem Vertriebsnetz hinaus weitere
erhebliche Umstrukturierungen erforderlich machen. Für die Adam Opel AG - wie
für alle anderen Hersteller auch - ergibt sich daraus die Notwendigkeit die
vertraglichen Beziehungen zu ihren Vertriebsnetzpartnern zeitlich so anzupassen,
dass ab 1. Oktober 2003 - dem im Kommissionsentwurf vorgesehenen Zeitpunkt des
Auslaufens der einjährigen Übergangsfrist - heute im Vertragsverhältnis
befindliche und über den 30. September 2003 hinaus netzverbleibende
Vertriebspartner über einen der neuen Gruppenfreistellungsverordnung
entsprechenden Vertrag verfügen. Zum gleichen Zeitpunkt soll unser Vertriebsnetz
entsprechend unseren Planungen restrukturiert sein und den Anforderungen an die
Zukunft gerecht werden. Der hierzu erforderliche Prozess der Anpassung an die
sich ändernden rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die wirtschaftlich notwendige
Umstrukturierung unseres Vertriebes machen die Kündigung des bisherigen
Opelhändlervertrages erforderlich.
Da sowohl die von uns im Rahmen des Projekts Olympia initiierten als auch die
von der neuen Gruppenfreistellungsverordnung zu erwartenden Änderungen unseres
Vertriebsnetzes in eine wesentliche Änderung der bisherigen Vertriebsstruktur
münden werden, kündigen wir gemäß Art. 6.1.5 der Zusatzbestimmungen Ihres
Opelhändlervertrages diesen mit der dort vorgesehenen Frist von mindestens 12
Monaten mit Wirkung zum 30. September 2003.
... Nach dem Ergebnis unserer Neustrukturierung möchten wir Ihnen gerne die
Fortsetzung unseres Vertragsverhältnisses anbieten. Unsere Absicht ist es daher,
Ihnen den noch zu erarbeitenden neuen Händlervertrag, der zum 1. Oktober 2003
Gültigkeit erlangen soll, rechtzeitig zur Annahme durch Gegenzeichnung
vorzulegen. Er wird neben den aus der neuen Gruppenfreistellungsverordnung
resultierenden Anpassungen die zuvor erwähnten Änderungen unserer gemeinsamen
Geschäftsgrundlagen enthalten. ..."
Von den seinerzeit 784 Vertragshändlern unterbreitete die Beklagte 521 Händlern
ein neues Vertragsangebot, 24 davon lehnten das Angebot ab. Auch die Klägerin
unterschrieb den angebotenen neuen Händlervertrag nicht; sie führt ihr
Unternehmen als autorisierte Opel-Werkstatt fort.
Die Klägerin begehrt Vertragshändlerausgleich in Höhe von 122.372,51 EUR nebst
Zinsen. Das Landgericht hat durch Grundurteil den Anspruch der Klägerin dem
Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung
der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen
ausgeführt:
1. Das Landgericht habe gemäß § 304 ZPO durch Zwischenurteil über den Grund des
Anspruchs vorab entscheiden können. Sämtliche Voraussetzungen für einen
Ausgleichsanspruch der Klägerin in entsprechender Anwendung des § 89b Abs. 1 HGB
seien gegeben. Die Klägerin sei als Vertragshändlerin in die
Vertriebsorganisation der Beklagten eingebunden und verpflichtet gewesen, die
Stammdaten der von ihr gewonnenen Kunden an die Beklagte weiterzugeben. Die
Beklagte habe die von der Klägerin vorgetragenen Umsätze, die diese mit von der
Beklagten gelieferten Neuwagen erzielt habe, nicht bestritten, sondern lediglich
methodische Einwände gegen die Berechnung des Ausgleichsanspruchs erhoben. Auch
die Auflistung von 297 Mehrfachkunden sei als solche von der Beklagten nicht
bestritten worden; die Beklagte habe lediglich beanstandet, dass die Klägerin
auch Kunden mit einem mehr als fünf Jahre zurückliegenden Nachkauf aufgeführt
habe, und angemerkt, dass es nicht auf die Anzahl der Mehrfachkunden, sondern
auf die mit diesen erzielten Umsätze ankomme. Unabhängig von der Bewertung im
Einzelnen ergebe sich allein aus diesen Zahlen, dass der Beklagten erhebliche
Vorteile aus der Zusammenarbeit mit der Klägerin verblieben seien. Es unterliege
keinem Zweifel, dass die Klägerin infolge der Vertragsbeendigung
Provisionseinbußen habe hinnehmen müssen. Die von der Beklagten angeführten
Billigkeitsgesichtspunkte - Zumutbarkeit der Annahme des
Fortsetzungsvertragsangebots, Abzug wegen der Sogwirkung der Marke, Fortführung
eines autorisierten Servicebetriebs durch die Klägerin - könnten, wie das
Berufungsgericht näher ausgeführt hat, zum Teil bei der Höhe des
Ausgleichsanspruchs Berücksichtigung finden; ihnen komme jedoch nicht ein
solches Gewicht zu, dass ihretwegen der Ausgleichsanspruch insgesamt entfiele.
2. Der Anspruch sei nicht gemäß § 89b Abs. 3 HGB ausgeschlossen, weil die
Klägerin das Angebot der Beklagten zum Abschluss eines Folgevertrages nicht
angenommen habe; keiner der Ausschlussgründe dieser Vorschrift sei unmittelbar
gegeben. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Ablehnung des angebotenen
Folgevertrages auch nicht in analoger Anwendung des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB dem
Fall einer eigenen Kündigung seitens der Klägerin gleichzustellen. Der
Händlervertrag aus dem Jahr 1997 habe keine Verlängerungsoption enthalten, so
dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur analogen Anwendung der
Vorschrift bei Kettenhandelsvertreterverträgen nicht einschlägig sei. Eine
darüber hinausgehende analoge Anwendung des Ausschlusstatbestandes sei
allenfalls denkbar, wenn die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, nach der
Kündigung der Beklagten auf deren neues Vertragsangebot für die Zeit ab 1.
Oktober 2003 einzugehen. Das sei aber nicht der Fall. Die Behauptung der
Beklagten, dass die Kündigung vom 20. März 2002 ausschließlich oder in erster
Linie der Anpassung der Händlerverträge an die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002
gedient hätte, treffe bereits nach dem Wortlaut des Kündigungsschreibens
eindeutig nicht zu. Aus ihm werde deutlich, dass die Beklagte das
voraussichtliche Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 lediglich zum
Anlass ("Auslöser") der wegen der beabsichtigten Neustrukturierung des
Vertriebsnetzes ("Projekt Olympia") ohnehin beabsichtigten Kündigung der
Händlerverträge genommen habe und dass das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr.
1400/2002 lediglich ein weiterer, hinzutretender Kündigungsgrund gewesen sei.
Für die Klägerin nach Treu und Glauben zumutbar wäre eine Fortsetzung des
Vertragsverhältnisses gewesen, wenn der neue Vertrag neben der Anpassung an die
Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 keine zusätzlichen Verschlechterungen oder auch
nur Ungewissheiten mit sich gebracht hätte. So sei es aber nicht gewesen. Es sei
nur legitim, wenn sich ein Händler in freier kaufmännischer Entscheidung darauf
nicht einlassen wolle. Die Klägerin habe die Wahl gehabt, entweder das
Vertragsverhältnis zu den veränderten Bedingungen fortzusetzen oder sich durch
Nichtannahme des modifizierten Vertragsangebotes vom Vertrag zu lösen. Da sie
die zweite Möglichkeit gewählt habe, stehe ihr dem Grunde nach ein
Ausgleichsanspruch zu.
Im Übrigen trete auch im Falle einer analogen Anwendung des § 89b Abs. 3 Nr. 1
HGB der Verlust des Ausgleichsanspruchs dann nicht ein, wenn ein Verhalten des
Unternehmers begründeten Anlass zur Kündigung gegeben habe. Letzteres sei hier
anzunehmen, da die Beklagte das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002
zum Anlass genommen habe, die bestehenden Händlerverträge zu kündigen und
Neuverträge anzubieten, die für die Vertragshändler neben Verschlechterungen
ihrer Position neue, nicht überschaubare Regelungen enthielten.
Fehl gehe der Hinweis der Beklagten darauf, dass aus einem nichtigen
Vertragshändlervertrag kein Ausgleichsanspruch hergeleitet werden könne. Der
Händlervertrag von 1997 sei nicht nichtig gewesen. Ob er nach dem 1. Oktober
2003 wegen Verstoßes gegen die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 ganz oder teilweise
nichtig geworden wäre, wenn ihn die Beklagte nicht gekündigt hätte, sei für den
Bestand des Ausgleichsanspruchs der Klägerin unerheblich.
II.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision stand. Mit
Recht hat das Berufungsgericht die Vorschrift über den Ausgleichsanspruch des
Handelsvertreters (§ 89b HGB) auf das zwischen den Parteien vereinbarte
Vertragshändlerverhältnis entsprechend angewendet. Davon geht auch die Revision
aus. Entgegen deren Auffassung sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zum
Grund des Ausgleichsanspruchs nicht zu beanstanden.
1. Die Revision macht in erster Linie geltend, dass ein Ausgleichsanspruch der
Klägerin in analoger Anwendung des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB ausgeschlossen sei.
Sie meint, es stehe einer Kündigung des Vertrages seitens der Klägerin gleich,
dass diese das Angebot der Beklagten zum Abschluss eines neuen Händlervertrages
abgelehnt habe, nachdem die Beklagte den bestehenden Händlervertrag zum 1.
Oktober 2003 habe kündigen müssen, um einen Zusammenbruch ihres Vertriebssystems
aufgrund einer ab diesem Zeitpunkt eintretenden Unwirksamkeit der Verträge mit
ihren Vertragshändlern infolge der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission
vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Art. 81 Absatz 3 des Vertrags auf
Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten
Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor zu vermeiden. Damit dringt die Revision
nicht durch. Die Beendigung des bisherigen Vertrages aufgrund der von der
Beklagten ausgesprochenen Kündigung und die Ablehnung des neuen Vertragsangebots
der Beklagten durch die Klägerin fallen nicht unter einen der in § 89b Abs. 3
HGB aufgeführten Ausschlusstatbestände. Die von der Beklagten geltend gemachten
Umstände, die zur Beendigung der Vertragsbeziehung geführt haben, können
allenfalls im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB
Berücksichtigung finden, dort aber, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei
entschieden hat, im vorliegenden Fall nicht zu einem vollständigen Wegfall des
Ausgleichsanspruchs führen, sondern allenfalls zu einer Anspruchsminderung, über
deren Höhe nicht im Verfahren über den Grund des Anspruchs, sondern erst im
Betragsverfahren zu entscheiden ist.
a) Das Vertragsverhältnis der Parteien endete mit dem 30. September 2003
aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 20. März 2002. Bei einer Kündigung
seitens des Unternehmers, wie sie hier vorliegt, besteht der Ausgleichsanspruch
nach § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB nur dann nicht, wenn für die Kündigung ein wichtiger
Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters (oder
Vertragshändlers) vorlag. Ein solcher ist hier nach dem eigenen Vorbringen der
Beklagten nicht gegeben. Die von der Beklagten in ihrem Kündigungsschreiben
angeführten Gründe und Motive für die Kündigung - Restrukturierung des
Vertriebsnetzes aufgrund wirtschaftlicher und rechtlicher Notwendigkeiten - sind
nach der gesetzlichen Regelung des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB für den in dieser
Bestimmung zwingend angeordneten Wegfall des Ausgleichsanspruchs nicht
maßgeblich. Eine Erweiterung dieses Ausschlusstatbestandes im Wege einer
Analogie dahingehend, dass der Ausgleichsanspruch nach § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB
auch dann entfällt, wenn ein Kündigungsgrund im Sinne dieser Vorschrift zwar
nicht vorliegt, der Unternehmer aber für seine Kündigung andere vernünftige
Gründe hat und eine Fortsetzung des Vertrages zu geänderten Bedingungen
angeboten hat, kommt nicht in Betracht und wird auch von der Revision nicht
vertreten.
b) Der Ausgleichsanspruch der Klägerin ist aber auch nicht, wie die Revision
meint, in entsprechender Anwendung des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB ausgeschlossen.
aa) Diese Bestimmung setzt zunächst voraus, dass der Handelsvertreter (oder
Vertragshändler) das Vertragsverhältnis gekündigt hat. Schon daran fehlt es
hier. Der Vertrag endete, wie ausgeführt (unter a), nicht durch eine Kündigung
seitens der Klägerin, sondern aufgrund der von der Beklagten ausgesprochenen
Kündigung. Hierfür ist nicht der Ausschlusstatbestand des § 89b Abs. 3 Nr. 1
HGB, sondern der des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB einschlägig. Die von der Revision
geforderte analoge Anwendung des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB auf den vorliegenden
Fall ist abzulehnen. Die methodischen und sachlichen Voraussetzungen einer
Analogie liegen nicht vor.
(1) Die Ausschlusstatbestände des § 89b Abs. 3 HGB, mit denen der Gesetzgeber
die nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB gebotene Billigkeitsprüfung konkretisiert
hat (vgl. BGHZ 29, 275, 279; 45, 385, 386 f.), regeln die Voraussetzungen, unter
denen der Ausgleichsanspruch (aus Gründen der Billigkeit) zwingend entfällt,
abschließend und sind daher eng auszulegen und nur begrenzt analogiefähig (st.Rspr.;
BGHZ 41, 129, 131; 45, 385, 387; 52, 12, 14 f.; 129, 290, 294; MünchKommHGB/von
Hoyningen-Huene, 2. Aufl., § 89b Rdnr. 153; Hopt, Handelsvertreterrecht, 3.
Aufl., § 89b Rdnr. 69). Für eine analoge Anwendung der Ausschlusstatbestände
besteht in aller Regel kein Bedürfnis, weil besondere Umstände des Einzelfalles,
die nicht die Voraussetzungen für einen zwingenden Ausschluss des
Ausgleichsanspruchs nach § 89b Abs. 3 HGB erfüllen, im Rahmen der allgemeinen
Billigkeitsprüfung nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB zu berücksichtigen sind (BGHZ
52, 12, 14 f.; Senatsurteil vom 16. Februar 2000 - VIII ZR 134/99, NJW 2000,
1866 unter II 1 b) und dort aufgrund einer Würdigung aller Umstände des
Einzelfalles im Ergebnis ebenfalls dazu führen können, dass der
Ausgleichsanspruch zu versagen ist (BGHZ 129, 290, 295; Senatsurteil vom 16.
Februar 2000, aaO, unter II 1 c). Auch im vorliegenden Fall besteht weder ein
sachliches Bedürfnis noch eine methodische Rechtfertigung für eine analoge
Anwendung des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB.
(2) Es fehlt bereits an einer gesetzlichen Regelungslücke und damit an der
grundlegenden methodischen Voraussetzung für eine Analogie. Der hier vorliegende
Fall der Kündigung durch den Unternehmer - die Beklagte - ist in § 89b Abs. 3
Nr. 2 HGB ausdrücklich und abschließend geregelt (oben unter a). § 89b Abs. 3
Nr. 1 HGB regelt demgegenüber die Kündigung durch den Handelsvertreter oder
Vertragshändler. Schon deshalb verbietet sich eine analoge Anwendung des § 89b
Abs. 3 Nr. 1 HGB auf eine Kündigung des Unternehmers; die eigens hierfür
geschaffene Bestimmung des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB bewirkt eine Sperre gegenüber
einer (analogen) Anwendung des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB auf Fälle, in denen nicht
eine Kündigung des Handelsvertreters oder Vertragshändlers, sondern eine
Kündigung des Unternehmers vorliegt. Da die für die Kündigung des Unternehmers
einschlägige Bestimmung (§ 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB) im vorliegenden Fall auch nach
Auffassung der Revision nicht analog anzuwenden ist (oben unter a), scheidet
erst recht eine analoge Anwendung des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB aus. Es kann nicht
der gleiche Sachverhalt, der eine Analogie zu § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB nicht zu
rechtfertigen vermag, zur analogen Anwendung der weiter entfernt liegenden, für
eine Kündigung des Unternehmers von vornherein nicht einschlägigen Bestimmung
des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB führen.
Aus dem Senatsurteil vom 13. Dezember 1995 (VIII ZR 61/95, NJW 1996, 848), auf
das sich die Revision beruft, ergibt sich nichts anderes. In dieser Entscheidung
hat der Senat ausgeführt, dass es einer Eigenkündigung seitens des
Handelsvertreters im Sinne von § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB gleichsteht, wenn der
Handelsvertreter die Fortsetzung eines durch Kettenverträge begründeten,
unbefristeten Handelsvertreterverhältnisses durch Zurückweisung einer erneuten
Vertragsofferte des Unternehmers ablehnt (aaO, Leitsatz sowie unter II 1 und 2;
bestätigt durch BGHZ 141, 248, 251). Daraus vermag die Revision für den
vorliegenden Fall nichts herzuleiten. In der damaligen Fallgestaltung lag -
anders als hier - keine Kündigung des Unternehmers vor. Der Sachverhalt fiel
damit - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - nicht in den Anwendungsbereich des
§ 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB. Vielmehr war die Ablehnung der Vertragsofferte durch den
Handelsvertreter konstitutiv für die Beendigung der unbefristeten
Vertragsbeziehung. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, in dem das
Vertragsverhältnis aufgrund der Kündigung der Beklagten und nicht durch ein
Verhalten der Klägerin beendet wurde.
(3) Sachliche Gründe sprechen ebenfalls gegen die von der Revision befürwortete
Analogie zu § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB.
Der Ausgleichsanspruch ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn eine
Vertragsaufhebung auf die Initiative des Handelsvertreters zurückgeht (BGHZ
52,12). Eine analoge Anwendung des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB auf diesen Fall hat
der Bundesgerichtshof mit der Begründung abgelehnt, dass für eine entsprechende
Anwendung der Bestimmung, wenn eine Kündigung des Handelsvertreters nicht
vorliegt, kein begründeter Anlass besteht, weil im Rahmen der
Billigkeitserwägungen des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB genügend Raum ist, die
Gründe, die zur Beendigung des Vertragsverhältnisses geführt haben, zu
berücksichtigen (aaO, 14 f.). Für den vorliegenden Fall, in dem es ebenfalls an
einer Kündigung im Sinne des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB fehlt und die Beendigung des
Vertrages - anders als in dem damals zu entscheidenden Fall - auch nicht auf die
Initiative der Klägerin zurückgeht, gilt dies erst recht.
Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den unterschiedlichen
Rechtsfolgen einer Teilkündigung und einer Änderungskündigung (BGHZ 142, 358,
368 f.) geht davon aus, dass der Ausgleichsanspruch nicht in analoger Anwendung
des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB entfällt, wenn der Handelsvertreter oder
Vertragshändler bei einer Änderungskündigung das Angebot des Unternehmers zur
Fortsetzung des Vertrages zu geänderten Bedingungen ablehnt.
Der Sache nach handelt es sich bei der von der Beklagten ausgesprochenen
Kündigung unter gleichzeitiger Ankündigung, zum Vertragsende einen neuen
Händlervertrag zu geänderten Bedingungen anbieten zu wollen, um eine
Änderungskündigung (vgl. MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene, aaO, § 87 Rdnr. 79; §
89 Rdnr. 52), die insofern zeitlich gestreckt ist, als die Beklagte das neue
Vertragsangebot nicht bereits mit der Kündigung, sondern erst kurz vor
Beendigung des Vertragsverhältnisses vorgelegt hat. Im Falle einer
Änderungskündigung steht es dem Handelsvertreter oder Vertragshändler frei, ob
er sich für die angebotene Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu geänderten
Bedingungen entscheidet oder ob er es bei der Beendigung des
Vertragsverhältnisses durch die vom Unternehmer ausgesprochene Kündigung
belässt. Bleibt es bei der Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die vom
Unternehmer ausgesprochene Änderungskündigung, so ist der Ausgleichsanspruch des
Handelsvertreters oder Vertragshändlers ohne weiteres dem Grunde nach gegeben (BGHZ
142, 358, 369). Schon in dieser Entscheidung ist der Senat davon ausgegangen,
dass bei einer Änderungskündigung die Ablehnung der Vertragsänderung durch den
Händler nicht einer zum Wegfall des Ausgleichsanspruchs führenden Eigenkündigung
des Händlers im Sinne des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB gleichsteht. Die sachliche
Rechtfertigung dafür liegt darin, dass der Händler bei einer Änderungskündigung
in seiner Freiheit, ob er die angebotene Vertragsänderung akzeptiert, nicht
durch den drohenden Verlust des Ausgleichsanspruchs eingeschränkt werden soll.
Dementsprechend hat der Senat die Anwendbarkeit des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB nur
bei einer Teilkündigung des Unternehmers, auf die der Händler mit einer eigenen
Kündigung reagiert, bejaht, nicht aber im Zusammenhang mit einer
Änderungskündigung des Unternehmers (aaO). Stattdessen hat der Senat darauf
verwiesen, dass bei einer Vertragsbeendigung infolge einer Änderungskündigung
allenfalls die Billigkeitsgesichtspunkte des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB in
stärkerem Umfang anspruchsmindernd ins Gewicht fallen könnten (aaO). Daran hält
der Senat fest. § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB ist bei einer Änderungskündigung
unabhängig davon, ob die geänderten Bedingungen des vom Händler abgelehnten
Fortsetzungsangebotes zumutbar waren, nicht anzuwenden. Die Zumutbarkeit der vom
Unternehmer angebotenen Vertragsänderung ist - wie auch andere Umstände der
Vertragsbeendigung (vgl. BGHZ 52, 12, 15) - nur im Rahmen der Billigkeitsprüfung
nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB zu würdigen.
bb) Auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, der Ausgleichsanspruch der
Klägerin wäre selbst dann nicht nach § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB ausgeschlossen, wenn
man die Ablehnung des Vertragsangebots der Beklagten durch die Klägerin einer
Eigenkündigung der Klägerin gleichstellen und dadurch den Weg zu einer
entsprechenden Anwendung dieser Bestimmung frei machen wollte, weil die Beklagte
der Klägerin jedenfalls begründeten Anlass zu dieser Kündigung gegeben hätte,
kommt es danach nicht mehr an.
2. Es kann dahingestellt bleiben, ob der von der Beklagten gekündigte Vertrag,
wie die Revision geltend macht, aufgrund der Änderung der wettbewerbsrechtlichen
Rahmenbedingungen für den Vertrieb neuer Kraftfahrzeuge durch die Verordnung
(EG) Nr. 1400/2002 ab dem 1. Oktober 2003 nichtig geworden wäre, wenn die
Beklagte ihn nicht zu diesem Zeitpunkt gekündigt hätte (vgl. dazu BGH,
Vorlagebeschluss vom 26. Juli 2004 - KZR 14/04, BB 2005, 2208, unter II 2, sowie
EuGH, Urteil vom 30. November 2006 - Rs. C-376/05 und C-377-05, NJW 2007, 201).
Ein nicht wirksam gewordener Beendigungsgrund ist für den Ausschluss des
Ausgleichsanspruchs nach § 89b Abs. 3 HGB unerheblich und allenfalls im Rahmen
der Billigkeitsprüfung nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB zu berücksichtigen (BGHZ
129, 290, 294); für einen nicht wirksam gewordenen Nichtigkeitsgrund gilt nichts
anderes.
Davon abgesehen ließe eine etwaige Nichtigkeit des Vertrages ab dem 1. Oktober
2003 den Ausgleichsanspruch der Klägerin schon deshalb nicht entfallen, weil
davon die Wirksamkeit des Vertrages bis zu diesem Zeitpunkt und damit auch der
mit der Beendigung des Vertrages entstandene Ausgleichsanspruch der Klägerin
unberührt bliebe. Auch aus dem von der Revision herangezogenen Senatsurteil vom
12. März 2003 (VIII ZR 221/02, NJW-RR 2003, 894), das einen gemäß § 15 GWB a.F.
von Anfang an nichtigen Vertrag betraf, ergibt sich nicht, dass eine durch
Rechtsänderungen - ex nunc - eintretende Nichtigkeit des Vertrages den
Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters oder Vertragshändlers etwa entfallen
ließe.
3. Ohne Erfolg beanstandet die Revision darüber hinaus, dass das
Berufungsgericht das vom Landgericht erlassene Grundurteil bestätigt hat. Die
Vorabentscheidung über den Grund eines Ausgleichsanspruchs setzt voraus, dass
sämtliche Voraussetzungen des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 HGB gegeben sind;
insbesondere ist ein Grundurteil über einen Ausgleichsanspruch nur dann
zulässig, wenn der Unternehmer mit hoher Wahrscheinlichkeit nach Vertragsende
erhebliche Vorteile aus der Geschäftsverbindung mit den vom Handelsvertreter
gewonnen Kunden hat (Senatsurteil vom 13. Dezember 1995, aaO, unter II 3). Es
kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht hierzu ausreichende
Feststellungen getroffen hatte; jedenfalls sind die Voraussetzungen für eine
Vorabentscheidung über den Grund nach den im zweiten Rechtszug nachgeholten,
rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt.
Die Vorteils- und die Verlustprognose nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 HGB
wie auch die Billigkeitsprüfung nach Nr. 3 obliegen dem Tatrichter und sind in
der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar; das Revisionsgericht kann
dessen Entscheidung nur darauf nachprüfen, ob sie einen Rechtsirrtum oder einen
Verstoß gegen Erfahrungsgrundsätze enthält oder ob wesentliches Vorbringen der
Parteien außer Betracht gelassen worden ist (BGHZ 73, 99, 103; Senatsurteil vom
5. Juni 1996 - VIII ZR 7/95, NJW 1996, 2302 unter B I 1 b). Dies gilt in
gleicher Weise für die im Vorabverfahren über den Grund zu treffende
Beurteilung, ob ein Ausgleichsanspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit (in noch zu
bestimmender Höhe) besteht. Rechtsfehler der Beurteilung des Berufungsgerichts
werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich.
a) Die Revision greift die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der
Beklagten erhebliche Vorteile aus der Zusammenarbeit mit der Klägerin verblieben
sind und die Klägerin infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses
Provisionseinbußen hinnehmen musste (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 HGB), mit
der Begründung an, die Klage sei bereits deshalb unschlüssig, weil die Klägerin
die Berechnung ihres Ausgleichsanspruchs nach der sogenannten Münchner Formel
(Kainz/Lieber/Puszkcajler, BB 1999, 434) vorgenommen habe. Damit dringt die
Revision nicht durch. Für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs sind
verschiedenartige Methoden zulässig (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni, aaO, unter B
I 1 b; vgl. auch BGHZ 135, 14, 22 ff.). Ob die Berechnung nach einer bestimmten
Berechnungsmethode - hier: der Münchner Formel - gebilligt werden kann, ist
grundsätzlich erst im Betragsverfahren zu entscheiden. Eine Entscheidung über
die Zulässigkeit der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach der Münchner Formel
schon im Verfahren über den Grund des Anspruchs wäre nur dann erforderlich, wenn
die Klägerin keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen hätte, die eine
alternative Berechnung des Ausgleichsanspruchs auch anhand der in der
Rechtsprechung bereits gebilligten Berechnungsmethoden erlauben würden. An
entsprechendem Sachvortrag der Klägerin fehlt es aber nach dem Inhalt des
Berufungsurteils, der für das Revisionsverfahren maßgebend ist (§ 559 Abs. 1
Satz 1 ZPO), nicht.
b) Vergeblich wendet sich die Revision gegen die im Berufungsurteil enthaltene
Wiedergabe des Parteivorbringens, derzufolge die Beklagte die von der Klägerin
zur Begründung des Ausgleichsanspruchs vorgetragene Auflistung von 297
Mehrfachkunden nicht bestritten, sondern insoweit nur beanstandet habe, dass die
Klägerin auch Kunden mit einem mehr als fünf Jahre zurückliegenden Nachkauf
aufgeführt habe. Einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung hat die Beklagte nicht
gestellt. Ihr Vorbringen, sie habe in den Vorinstanzen durchaus bestritten, dass
die Klägerin im Prognosezeitraum überhaupt Umsätze mit Mehrfachkunden erzielt
habe, ist im Revisionsverfahren nicht zu berücksichtigen (§ 559 Abs. 1 Satz 1
ZPO).
c) Der zutreffende Hinweis der Revision darauf, dass bei der Ermittlung des
Ausgleichsanspruchs nur die Umsätze heranzuziehen sind, welche der
Handelsvertreter mit sogenannten Mehrfachkunden erzielt, und dass der relevante
Mehrfachkundenumsatz vom Vertragshändler dargelegt und nachgewiesen werden muss,
stellt die Zulässigkeit des Grundurteils nicht in Frage. Nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts hat die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum Umsätze mit
Mehrfachkunden erzielt; ob die von der Klägerin behauptete Höhe dieser Umsätze
zutrifft, ist im Betragsverfahren zu klären.
d) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich auch die Feststellung
des Berufungsgerichts, dass die von der Beklagten angeführten
Billigkeitsgesichtspunkte zwar zum Teil bei der Höhe des Ausgleichsanspruchs
Berücksichtigung finden könnten, dass ihnen aber nicht ein solches Gewicht
zukomme, dass ihretwegen der Ausgleichsanspruch insgesamt entfiele und deshalb
der Erlass eines Grundurteils unzulässig wäre.
Auch die Billigkeitsprüfung nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB obliegt, wie
ausgeführt, dem Tatrichter und ist deshalb in der Revisionsinstanz nur
beschränkt nachprüfbar (BGHZ 73, 99, 103; BGH, Urteil vom 18. Februar 1982 - I
ZR 20/80, WM 1982, 632 unter A I 2 c). Rechtsfehler der angefochtenen
Entscheidung vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Das Berufungsgericht hat das
Vorbringen der Beklagten, die Annahme des von der Beklagten angebotenen
Fortsetzungsvertrages sei für die Klägerin zumutbar gewesen und müsse deshalb
bei der Billigkeitsprüfung nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB berücksichtigt
werden, wenn dieser Umstand nicht schon nach § 89b Abs. 3 Satz 1 HGB zum
vollständigen Wegfall des Ausgleichsanspruchs führe, nicht übergangen. Die
Beurteilung des Berufungsgerichts, dass auch dieser Gesichtspunkt bei der Höhe
des Ausgleichsanspruchs Berücksichtigung finden könne, aber nicht ein solches
Gewicht habe, dass seinetwegen der Ausgleichsanspruch insgesamt entfiele, liegt
im tatrichterlichen Ermessensspielraum und stellt keinen Rechtsfehler dar.