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Handyverkauf für "0,-- DM" wettbewerbswidrig? BGH AZ.:
I ZR 187/97 Urt.
v. 8. Oktober 1998 Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf , LG Duisburg Leitsätze:ZugabeVO § 1 Abs. 1; UWG §§
1, 3; PAngV 1985 § 1 Abs. 1, 2 und 6
"Handy für
0, 00 DM" a) Das in der
Werbung herausgestellte Angebot für den Erwerb eines Mobiltelefons, das bei
gleichzeitigem Abschluß eines Netzkartenvertrags nichts oder fast nichts kosten
soll, stellt nicht die Ankündigung einer Zugabe dar. b) Ein
solches blickfangmäßig herausgestelltes Angebot ist auch nicht unter dem
Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens wettbewerbswidrig nach § 1 UWG. Eine
derartige Werbung ist jedoch irreführend und verstößt gegen die
Preisangabenverordnung, wenn die für den Verbraucher mit Abschluß des
Netzkartenvertrags verbundenen Kosten nicht deutlich kenntlich gemacht werden.
Dies bedeutet, daß die Angaben über die Kosten des Netzzugangs räumlich
eindeutig dem blickfangmäßig herausgestellten Preis für das Mobiltelefon
zugeordnet sowie gut lesbar und grundsätzlich vollständig sein müssen. IM NAMEN DES
VOLKES Verkündet am: 8. Oktober 1998
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 9. Juli 1998 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird
das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Juli
1997 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Wettbewerber beim
Handel mit Mobiltelefonen. In einer Zeitungsanzeige warb die Beklagte für ein D-Netz-Mobilfunktelefon
zum Preis von 0,00 DM. Dieser Preis sollte nur in Verbindung mit der
Freischaltung eines "12monatigen Debitel-D1-Netzkartenvertrags"
gelten, der - von der Beklagten vermittelt - mit dem sogenannten Service
Provider (Debitel) abgeschlossen werden sollte. Die Notwendigkeit des
Abschlusses des Kartenvertrags konnte einem Kästchen entnommen werden, das sich
in der Anzeige neben dem abgebildeten Mobiltelefon befindet und auf das ein
Stern bei der Preisangabe verweist. In dem Kasten findet sich auch eine Tabelle,
aus der sich die (einmaligen) Anschlußgebühren, die monatliche Grundgebühr
und die Gesprächsgebühren. einschließlich des Mindestumsatzes an Geprächsgebühren
je Monat entnehmen lassen. Die Klägerin hat die Anzeige unter dem Gesichtspunkt
einer irreführenden Werbung sowie eines Verstoßes gegen die Zugabeverordnung
und gegen das Verbot eines übertriebenen Anlockens als wettbewerbswidrig
beanstandet. Sie hat beantragt, die Beklagte
unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit einem Angebot von Telefonnetzkarten ein
Telefon-Handy ohne Entgelt anzukündigen, anzubieten oder zu gewähren, wie dies
aus der ... (vorstehenden Kopie) ersichtlich ist. Die Beklagte ist der Klage
entgegengetreten. Sie hat die beanstandete Werbung u.a. damit verteidigt, daß
die Netzkartenanbieter dem Handel großzügige Provisionen einräumten, die
durch eine auch aus kaufmännischer Sicht vernünftige Subventionierung des
Mobiltelefons an den Verbraucher weitergegeben werden könnten. Im übrigen hat
sie die Ansicht vertreten, Netzkartenvertrag und Mobiltelefon stünden nicht im
Verhältnis von Haupt- und Nebenware. Ein übertriebenes Anlocken liege nicht
vor, weil der Verkehr sich inzwischen an die Angebote für Mobiltelefone mit
Preisen, die gegen Null tendierten, gewöhnt habe. Das Landgericht hat der Klage
stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die
Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die
Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat in der
angegriffenen Werbung einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 ZugabeVO gesehen. Die
Beklagte biete dort neben der kostenpflichtigen Leistung des Netzkartenvertrages
mit Debitel die kostenlose Zugabe eines Mobiltelefons an. Dem informierten
Interessenten sei bekannt, daß beim Erwerb eines Mobiltelefons zum Zwecke des
Gebrauchs wirtschaftlich nicht der Kauf des Telefons, sondern der Abschluß des
zum Gebrauch des Telefons unverzichtbaren Netzkartenvertrages im Vordergrund
stehe. Für diesen informierten Teil des Publikums stelle sich die Werbung
folglich so dar, daß die Beklagte neben der Hauptleistung
"Kartenvertrag" die kostenlose Nebenware "Mobiltelefon"
anbiete. Das konkrete Angebot der Beklagten werde aber auch vom weniger gut
informierten Leser nicht als Leistungspaket verstanden. Einem solchen Verständnis
stehe bereits entgegen, daß kein Gesamtpreis für Mobiltelefon und
Kartenvertrag gebildet worden sei, die Anzeige vielmehr durch die markante
Trennung der Preise für Telefon und Kartenvertrag geprägt sei. Dem könne
nicht entgegengehalten werden, daß sich ein Gesamtpreis nicht ohne weiteres
bilden lasse. Das Mobiltelefon könne auch nicht als eine handelsübliche
Nebenleistung angesehen werden; aber selbst wenn dies so wäre, verstoße die
Beklagte mit dem angegriffener. Angebot gegen § 1 Abs. 3 ZugabeVO. Darüber hinaus liege in dem
beanstandeten Verhalten auch ein Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG unter dem
Gesichtspunkt eines übermäßigen Anlockens. Die "laute Anpreisung"
eines zum Preis von "0,00" abzugebenden Mobiltelefons, das sonst zu
einem Preis von mehreren Hundert Mark verkauft werde, sei geeignet, potentielle
Kunden von der Befassung mit den weiteren Einzelheiten des Angebots der
Beklagten wie etwa den Folgekosten abzuhalten. II. Die gegen diese Beurteilung
gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung und
Zurückverweisung. 1. In dem beanstandeten Verhalten
der Beklagten liegt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kein Verstoß
gegen das Zugabeverbot nach § 1 Abs. 1 ZugabeVO. a) Das Berufungsgericht ist
allerdings mit Recht davon ausgegangen, daß für das Vorliegen einer Zugabe
i.S. von § 1 Abs. 1 ZugabeVO der Umstand ohne Bedeutung ist, daß der
Kartenvertrag mit dem "Service Provider" zustande kommen, das
Mobiltelefon dagegen von der Beklagten erworben werden sollte. Denn derjenige,
der die Zugabe gewährt, muß nicht mit dem Anbieter der Hauptleistung identisch
sein (BGH, Urt. v. 7.12.1962 - I ZR 68/61, GRUR 1963, 322, 324 = WRP 1963, 140 -
Mal- und Zeichenschule; Urt. v. 6.10.1992 - KZR 21/91, GRUR 1993, 137, 141 -
Zinssubvention). b) Eine Zugabe liegt vor, wenn eine
Leistung ohne besondere Berechnung neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware
gewährt wird, der Erwerb der Nebenleistung vom Abschluß des Geschäfts über
die Hauptware abhängig ist und dabei in c) Das Berufungsgericht hat
angenommen, das Angebot der Beklagten stelle sich sowohl für den informierten
als auch für den Verbraucher, der sich weniger gut auskenne, so dar, daß er
bei Abschluß des entgeltlichen Kartenvertrages als Hauptleistung kostenlos eine
wertvolle Nebenware als unentgeltliche Zugabe erhalte. Dabei hat das
Berufungsgericht zwar zutreffend auf die Verkehrsauffassung abgestellt, die
wiederum durch die Art und Weise beeinflußt wird, wie das fragliche Angebot in
der Werbung präsentiert wird. Es hat jedoch dabei zwei Gesichtspunkten nicht
genügend Beachtung geschenkt, die nach der Lebenserfahrung den Eindruck des
Publikums ebenfalls maßgebend prägen und im Streitfall zu einer anderen
Bewertung führen. Zum einen spricht die
Funktionseinheit von Telefon und Netzzugang dagegen, das eine als Hauptleistung
und das andere als Nebenware anzusehen. Auch wenn es möglich ist, Mobiltelefone
ohne Kartenvertrag zu erwerben und Kartenverträge ohne gleichzeitigen Erwerb
eines Mobiltelefons abzuschließen, müssen doch die meisten Erwerber eines
Mobiltelefons einen Netzkartenvertrag abschließen, um das Telefon überhaupt in
der beabsichtigten Weise einsetzen zu können. Dies hat in der Praxis dazu geführt,
daß in der Regel das eine nicht ohne das andere angeboten wird. Unter diesen
Umständen liegt die Annahme einer Gesamtleistung bestehend aus dem Mobiltelefon
und dem für den Betrieb notwendigen Netzzugang nahe. Allerdings ist insofern die
Verkehrsauffassung maßgeblich, die wiederum durch das Geschäftsgebaren des
Werbenden beeinflußt und bestimmt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 23.5.1991 - I
ZR 172/89, GRUR 1991, 933, 934 =.WRP 1991, 648 - One for Two; Urt. v. 29.4.1993
- I ZR 92/91, GRUR 1993, 774, 775 = WRP 1993, 758 - Hotelgutschein). Ohne
Bedeutung ist dabei die Aufspaltung in zwei Rechtsgeschäfte; denn mit
rechtlichen Erwägungen hält sich der Verkehr nicht auf. Das Berufungsgericht
hat sich davon leiten lassen, daß die Beklagte selbst durch ihr Werbeverhalten
den Eindruck einer Gesamtleistung zerstört habe. Die beanstandete Werbung, die
den Preis des Mobiltelefons gesondert herausstelle, stehe der Annahme entgegen,
der Verbraucher werde erkennen, daß er mit den Zahlungen auf den
Netzkartenvertrag auch die Gegenleistung für das Mobiltelefon erbringe. Doch
wird auch durch diese in der Werbung vorgenommene Aufspaltung die für den
Verbraucher im Vordergrund stehende Funktionseinheit von Mobiltelefon und
Netzzugang letztlich nicht in Frage gestellt. Maßgebend hierfür ist der zweite
Gesichtspunkt, dem das Berufungsgericht nicht das nötige Gewicht beigemessen
hat: Da dem Publikum geläufig ist, daß Mobiltelefone einen nicht unerheblichen
Wert haben und ein Kaufmann ein solches Gerät nicht ohne weiteres verschenkt,
erkennt es auch, daß der Erwerb des Mobiltelefons letztlich mit den
Gegenleistungen finanziert werden muß, die im Rahmen des Netzkartenvertrags
zu erbringen sind. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Verkehr in der
Werbung seit Jahren Angeboten begegnet, mit denen für den Abschluß eines
Netzkartenvertrages bei gleichzeitigem Erwerb eines Mobiltelefons zu einem
besonders günstig erscheinenden Preis geworben wird. Die Fülle derartiger
Angebote macht dem Publikum deutlich, daß es nicht um das Verteilen von
Geschenken, sondern nur um einen Anreiz zum Abschluß eines langfristigen
Netzkartenvertrags geht. 2. Entgegen der Annahme des
Berufungsgerichts stellt sich die beanstandete Werbung auch nicht als ein übertriebenes
Anlocken nach § 1 UWG dar. Handelt es sich bei dem mit dem
Abschluß eines Netzkartenvertrages gekoppelten Erwerb eines Mobiltelefons aus
der Sicht des Verkehrs ungeachtet der Gestaltung der beanstandeten
Werbeanzeige um ein Gesamtangebot, kann in der Ankündigung der
Kostenlosigkeit oder eines besonders günstigen Preises für einen Teil der zu
erbringenden Gesamtleistung kein unsachliches Mittel erblickt werden. Denn die
Werbung Dem kann nicht mit Erfolg
entgegengehalten werden, die Beklagte stelle mit dem Angebot eines kostenlosen
Mobiltelefons nicht ihre Leistungsfähigkeit unter Beweis, sondern verschleiere
nur den Umstand, daß im Rahmen der Netzkartenverträge überhöhte Entgelte
verlangt würden. Ist die Beklagte, die keinen unmittelbaren Einfluß auf die
Tarife der "Service Provider" hat, verstärktem Wettbewerb ausgesetzt,
kann sie lediglich durch eine Herabsetzung des Preises für das Mobiltelefon
reagieren, nicht dagegen durch eine Änderung der Tarifstruktur bei den
Netzkartenverträgen. Werden ihr auf der anderen Seite für jede Vermittlung
eines Netzkartenvertrages hohe Provisionen gezahlt, so kann sie mit Hilfe dieser
Provisionen die Anschaffung des Mobiltelefons "subventionieren". Würde
der Beklagten die unentgeltliche Abgabe von Mobiltelefonen untersagt, würde mit
Hilfe des § 1 UWG in diesen Marktmechanismus, dem durchaus vernünftige
wirtschaftliche Erwägungen zugrunde liegen, eingegriffen. Das Berufungsgericht weist zwar
zutreffend darauf hin, daß Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht die
kostenlose Abgabe von Mobiltelefonen, sondern allein die bean standete Werbung
sei. Fehlt aber bei der kostenlosen Abgabe von Mobiltelefonen der
wettbewerbswidrige Anlockeffekt, weil es sich nicht um eine leistungsfremde Vergünstigung
handelt, so kann es der Beklagten nicht versagt werden, ein solches
Marktverhalten auch werbend herauszustellen. 3. Das Berufungsgericht hat - von
seinem Standpunkt aus folgerichtig ‑ ungeprüft gelassen, ob die fragliche
Werbung hinsichtlich der Darstellung der Preise gegen das Irreführungsverbot
oder gegen die Gebote der Preisangabenverordnung verstößt. Da Gegenstand des
Unterlassungsbegehrens die konkrete, von der Klägerin angegriffene Werbeanzeige
ist, bedarf diese Frage der Prüfung (§ 563 ZPO). Der Senat ist jedoch insofern
an einer abschließenden Sachentscheidung gehindert, da weitere tatrichterliche
Feststellungen erforderlich sind. a) Nicht zu beanstanden ist
allerdings, daß die Beklagte die verschiedenen Preisbestandteile des Angebots
nicht zu einem Endpreis zusammengefaßt hat (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV). aa) Da die Beklagte als Anbieterin
von Waren und Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen
wirbt, ist sie grundsätzlich auch zur Angabe von Endpreisen verpflichtet (§ 1
Abs. 1 Satz 1 PAngV). Dabei ist zunächst ohne Belang, daß sie hinsichtlich des
Netzkartenvertrages lediglich als Vermittlerin tätig wird; denn die
Preisangabenverordnung wendet sich auch an den als Anbieter auftretenden
Vermittler oder Vertreter (vgl. Köhler/Piper, UWG, § 1 PAngV Rdn. 7; Völker,
Preisangabenrecht, § 1 PAngV Rdn. 28; BGH, Urt. v. 6.6.1991 - I ZR 291/89, GRUR
1991, 845, 846 = WRP 1991, 652 - Nebenkosten). bb) Die in Rede stehenden
Preisbestandteile können nicht zu einem Endpreis zusammengerechnet werden, weil
sie teilweise - wie die monatliche Grundgebühr und die Gesprächsgebühren -
laufzeit- oder verbrauchsabhängig sind. Eine Verpflichtung, die für eine
Addition geeigneten Preisbestandteile sowie die während der Mindestdauer des
Vertrages in jedem Fall anfallenden Gebühren zu einem Teilgesamtpreis
zusammenzurechnen, kann der Preisangabenverordnung nicht entnommen werden (vgl.
Senatsurteil vom heutigen Tage - I ZR 7/97, Umdruck S. 7 f. - Handy-Endpreis,
zur Veröffentlichung bestimmt). Eine solche Verpflichtung wäre auch nicht
sinnvoll; denn ein auf diese Weise gebildeter Teilgesamtpreis wäre wenig
aussagekräftig und diente nicht der Vergleichbarkeit der Preise, weil hohe
Grundgebühren mit niedrigen verbrauchsabhängigen Gebühren einhergehen können
und umgekehrt. b) Aber auch wenn ein Endpreis
nicht gebildet werden kann, ist die - mit Preisen werbende - Beklagte nach § 3
UWG sowie nach § 1 Abs. 2 und 6 PAngV verpflichtet, die für den Verbraucher
mit dem Abschluß eines Netzkartenvertrags verbundenen Kosten hinreichend
deutlich kenntlich zu machen. Die Beklagte stellt in ihrer Werbung blickfangmäßig
heraus, daß ein Teil des einheitlichen, aus Mobiltelefon und Netzzugang
bestehenden Angebots umsonst abgegeben wird. Eine solche Angabe ist jedoch
unvollständig, wenn nicht gleichzeitig die Preisbestandteile, die auf den
Netzkartenvertrag entfallen und mit denen das besonders günstige Angebot für
das Mobiltelefon - unmittelbar oder mittelbar über die vom "Service
Provider" gezahlte Provision - finanziert wird, in der Werbung so
dargestellt werden, daß sie dem blickfangmäßig Diese Verpflichtung ergibt sich zum
einen aus dem Irreführungsverbot des § 3 UWG. Zwar trifft den Werbenden keine
allgemeine Aufklärungspflicht; denn der Verkehr erwartet nicht ohne weiteres
die Offenlegung aller ‑ auch der weniger vorteilhaften ‑
Eigenschaften einer Ware oder Leistung (vgl. BGH, Urt. v. 20.6.1996 ‑ I ZR
113/94, GRUR 1996, 793, 795 = WRP 1996, 1027 ‑ Fertiglesebrillen, m.w.N.).
Wird aber bei einer Koppelung zweier Angebote mit der besonderen Preiswürdigkeit
des einen Angebots geworben, darf der Preis des anderen Angebots nicht
verschwiegen werden oder in der Darstellung untergehen, weil damit ein
unzutreffender Eindruck über die Preiswürdigkeit des gekoppelten Angebots
vermittelt würde. Die Verpflichtung zur Angabe der
anderen Preisbestandteile ergibt sich aber auch aus § 1 Abs. 2 PAngV, und zwar
- soweit es um die Angabe der Mindestlaufzeit geht - i.V. mit § 1 Abs. 6 Satz 1
PAngV. § 1 Abs. 2 PAngV bezieht sich auf die Angabe von Verrechnungssätzen bei
Leistungen und damit auf die Angabe von Preisbestandteilen, die sich zur Bildung
eines Endpreises nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV nicht eignen, weil der
Leistungsumfang im einzelnen noch nicht feststeht (vgl. Köhler/Piper aa0 § 1
PAngV Rdn. 49). Auch insoweit gilt, daß der Kaufmann - wenn er unter Angabe von
Preisen wirbt ‑ grundsätzlich vollständige Angaben zu machen gehalten
ist. c) Für die Frage, in welcher Weise
auf die im Rahmen des Netzkartenvertrages geschuldeten Entgelte hinzuweisen ist,
ist auf die Grundsätze des § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV zurückzugreifen. Danach
ist es notwendig, daß die Angaben über die Kosten des Netzzugangs räumlich
eindeutig dem blickfangmäßig herausgestellten Preis für das Mobiltelefon
zugeordnet sind. Dies kann auch durch einen klaren und unmißverständlichen
Sternchenhinweis geschehen, wenn dadurch die Zuordnung der Angaben zu dem
herausgestellten Preis für das Mobiltelefon gewahrt bleibt (vgl. BGH, Urt. v.
23.6.1983 - I ZR 109/81, GRUR 1983, 661, 663 = WRP 1983, 559 - Sie sparen 4.000
DM; Urt. v. 22.2.1990 ‑ I ZR 146/88, GRUR 1990, 1027, 1028 = WRP 1990, 818
- incl. MwSt. I). Die Angaben müssen gut lesbar und grundsätzlich vollständig
sein. Insbesondere der Hinweis auf die nicht verbrauchsabhängigen festen
Entgelte (einmalige Zahlungen, Mindestumsätze, monatliche Grundgebühren) sowie
die Mindestlaufzeit darf in der Fülle anderer Informationen nicht untergehen.
Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, daß die "Service Provider"
grundsätzlich keiner Verpflichtung unterliegen, ihr Tarifsystem einfach und übersichtlich
zu gestalten. Es kann daher nicht in jedem Fall eine vollständige Auflistung sämtlicher
Inlandsund Auslandstarife verlangt werden. Verwendet der "Service
Provider" ein stark differenzierendes Tarifsystem, muß es dem Werbenden
auch im Interesse der Wahrnehmbarkeit und Übersichtlichkeit der wesentlichen
Informationen und damit im Interesse der Preisklarheit freistehen, die
verbrauchsabhängigen (variablen) Preise durch Hinweis auf die Vergütungssätze
vereinfacht darzustellen. Dabei kann es bei einem komplexen Tarifsystem genügen,
die Grenzen aufzuzeigen, in denen sich die Gebühren bewegen (z.B. "von ...
bis ..." oder "max. ..."; vgl. zur Angabe von Preismargen Völker
aa0 § 1 Rdn. 40; Köhler/Piper aa0 § 1 PAngV Rdn. 23 m.w.N.). Andererseits dürfen
Informationen, die für die Einschätzung der mit dem Netzkartenvertrag
einhergehenden wirtschaftlichen Belastungen von Bedeutung sind, auf keinen Fall
fehlen; hierzu zählen insbesondere die Mindestlaufzeit, einmalige Anschlußgebühren
und Mindestumsätze. d) Ob die Angaben, mit denen die
Beklagte in der beanstandeten Anzeige die Kosten des Netzkartenvertrags
aufgelistet hat, diesen Maßstäben genügen, kann nicht abschließend beurteilt
werden. Das Berufungsgericht hat zu der Gestaltung der Anzeige, die sich nur in
einer verhältnismäßig schlecht lesbaren, möglicherweise verkleinerten Kopie
bei den Akten befindet, keine Feststellungen getroffen. Dem Senat ist es unter
diesen Umständen verwehrt, abschließend in der Sache zu entscheiden. III. Danach ist das angefochtene
Urteil aufzuheben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen. |
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