Home
Nach oben
Inhalt
Impressum
Kooperation
Suchen
Neue Urteile
Highlight
Aktuell
Vollmacht
Forum
Presse
Humor
KanzleiInfos
Newsletter
Jobs
Inkasso
Onlineberatung
Vortrag
neue Gesetze
Arbeitsrecht
Autorecht
Bankrecht
Baurecht
Computerrecht
Erbrecht
Familienrecht
Handelsrecht
Internetrecht
Medizinrecht
Mietrecht
Nachbarrecht
Reiserecht
Sozialrecht
Sportrecht
Standesrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Tierrecht
Verkehrsrecht
VersicherungsR
VerwaltungsR
WettbewerbR
WEG
Zivilrecht
       

Bookmarks

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Ist ein Mobilfunktelefen als Hausratsgegenstand bei der Hausratsversicherung versichert, wenn es z.B. aus einer Wohnung geklaut wird?


Verfasser: Christian Kotz, Ref. iur., Doktorand der Rechtswissenschaften


Meines Erachtens gehören Mobilfunktelefone zu den Hausratsgegenständen (vgl. § 1 VHB 84). Unter Haushalt fällt der ganze „Hausrat" als umfassender Sachinbegriff. Dazu gehört alles, was zur Einrichtung, zum Gebrauch oder zum Verbrauch bestimmt ist, sowie Bargeld. Der Besitz oder einfaches Vorhandensein in der Wohnung reicht aus (vgl. Prölss/Martin, VVG, §1 VHB 84 Rn. 1).

Ersetzt wird von der Hausratsversicherung gem. § 18 Abs.2 S.1 VHB 84 der Wiederbeschaffungspreis eines Mobilfunktelefons gleicher Art und Güte in einem neuwertigen Zustand.

Der Diebstahl des Mobilfunktelefons aus einer Wohnung muss jedoch gegenüber der Versicherung glaubhaft gemacht werden. Der Versicherungsnehmer trägt hier die Beweislast! Er muss auf jeden Fall eine Anzeige bei der Polizei machen, die den Diebstahl dann zu Protokoll nimmt. Die möglichen Varianten eines Diebstahls sind in § 5 Abs. 1 VHB 84 aufgezählt.

 

Es besteht kein Versicherungsschutz bei folgenden Konstellationen:

1. Der Versicherungsschutz gegen Einbruchsdiebstahl erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Einbruchsdiebstähle durch vorsätzliche Handlungen von Hausangestellten oder von Personen, die bei dem Versicherungsnehmer wohnen (vgl. § 9 Abs. 3 VHB 84).

 

2. Weiterhin besteht kein Versicherungsschutz (vgl. § 9 Abs.1a VHB 84), wenn der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende volljährige Person vorsätzlich oder grob fahrlässig (Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, in einem besonders gravierenden Maß, d. h. wenn der Handelnde das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedermann einleuchten würde) herbeiführt.


 

 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


Copyright © 1998 - 2012 Rechtsanwälte Kotz - Alle Angaben ohne Gewähr

Stand: 31. März 2012 -  Besucher: Zaehler_4.gif (16247 Byte)  - Senden Sie E-Mails mit Anmerkungen zur Website an:CGK@RA-Kotz.de

Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Community Rechtsforum Rechtsartikel Rechtshilfe 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Mietrecht Mietrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Arbeitsrecht Arbeitsrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Verkehrsrecht Siegen Versicherungsrecht Siegen Verkehrsunfall Siegen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht Medizinrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Internetrecht Hilfe bei Urheberrechtsabmahnungen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen