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Handyverbot und Gurtpflicht bei roter Ampel Oberlandesgericht Celle Az.: 211 Ss 111/05 (Owiz) Beschluss vom 24.11.2005 Leitsatz: Die Pflicht zum Anlegen des Sicherheitsgurtes nach § 21 a Abs. 1 Satz 1 StVO entfällt nicht bei einem kurzfristigen, verkehrsbedingten Anhalten. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Verbots des Benutzens eines Mobiltelefons nach Maßgabe von § 23 Abs. 1 a Satz 1 StVO siehe Anlage
Gründe: 1. Mit Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 14. Juli 2005 ist
der Betroffene von dem gegen ihn mit Bußgeldbescheid der Landeshauptstadt
Hannover zur Last gelegten Vorwurf, am 23. Februar 2005 in Hannover
verbotswidrig ein Mobil oder Autotelefon benutzt und während der Fahrt den
vorgeschriebenen Sicherheitsgurt nicht angelegt zu haben, freigesprochen worden.
Das angefochtene Urteil teilt hierzu (lediglich) mit, der Betroffene habe in der
Hauptverhandlung angegeben, er habe vor einer Rotlicht zeigenden Ampelanlage
anhalten müssen. Er fahre die Strecke häufiger, weshalb ihm bekannt gewesen sei,
dass die Rotphase sehr lange dauern würde. Als dann ein Anruf auf seinem
Mobiltelefon aufgelaufen sei, habe er sich abgeschnallt und den Anruf entgegen
genommen. Das Amtsgericht hat hierzu ausgeführt, danach stehe fest, dass der
Vorwurf dem Betroffenen nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen
werden könne, so dass der Betroffene freizusprechen sei. Die zur Entscheidung zugelassene Rechtsbeschwerde hat in der
Sache Erfolg. Das angefochtene Urteil konnte keinen Bestand haben. a) Die Entscheidung des Amtsgerichts lässt zunächst einmal
nicht hinreichend erkennen, ob der Freispruch mangels Beweisbarkeit aus
tatsächlichen Gründen erfolgt ist oder aus Rechtsgründen, weil ein
feststellbarer Sachverhalt keine Ordnungswidrigkeit darstellt. Schon hieran
krankt das Urteil. Aber auch sonst hält das Urteil der auf die Sachrüge hin
vorzunehmenden sachlichrechtlichen Überprüfung nicht stand. Hierzu ist
auszuführen: Da das Urteil bereits auf die Sachrüge hin keinen Bestand
haben kann, kam es auf die - nicht in zulässiger Form erhobene - Aufklärungsrüge
nicht an. Eine eigene Sachentscheidung durch den Senat nach Maßgabe von § 79 Abs. 6 OWiG kam schon deshalb nicht in Betracht, weil in dem angefochtenen Urteil Feststellungen im eigentlichen Sinne nicht getroffen wurden. Das Urteil ist daher auch lückenhaft. |
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