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Handyverbot am Steuer ist verfassungsgemäß!


BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

Az.: 2 BvR 525/08

Beschluss vom 18.04.2008


 

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

I. unmittelbar gegen

a) den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 8. Februar 2008 - 3-5/08(RB) -,

b) das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2007 - 242 OWi 2413 Js 275/07 (35/07) -,

c) den Bußgeldbescheid der Behörde für Inneres, Einwohner-Zentralamt, Hamburg vom 29. November 2006 - 47.6317.B030/O -

II. mittelbar gegen
§ 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO i.V.m. § 23 Abs. 1a StVO

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. April 2008 einstimmig beschlossen:

 

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

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