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Kurzleitfaden Arbeitslosengeld II (Alg II) – Hartz IV Anspruchsberechtigte Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Alg II) erhalten alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Dies sind Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Des Weiteren erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Leistungen nach den „Hartz IV". Die Erwerbsfähigkeit liegt bei Minderjährigen erst mit dem 15. Lebensjahr vor. Vor dem Erreichen dieser Altersgrenze wird für alle Kinder eine Pauschale als Sozialgeld gezahlt. Leistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch: 1. die Hilfebedürftigkeit der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft beendet oder verringert, 2. Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen beseitigt oder vermindert werden.
Bedarfsgemeinschaft - der Arbeitssuchende
- Kinder des Arbeitssuchenden und seines Partners ab dem 15. Lebensjahr, die entweder eine Schule besuchen oder eine Berufsausbildung betreiben und keinen Anspruch auf BAFöG / Berufsausbildungsbeihilfe haben.
Erwerbsfähigkeit Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob der Arbeitsuchende erwerbsfähig und hilfebedürftig ist.
Leistungen zur Eingliederung ins Arbeitsleben Als Arbeitssuchender haben Sie Anspruch auf Eingliederungsleistungen, die je nach Arbeitsagentur variieren können. Dazu zählen unter anderem: - Beratung und Vermittlung - Benennung eines Fallmanagers als persönlichen Ansprechpartner bei der Agentur für Arbeit. Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung. Die gemeinsam erarbeitete Eingliederungsvereinbarung stellt sicher, dass die Agentur für Arbeit dem Arbeitssuchenden Angebote unterbreitet, die den individuellen Bedürfnissen, den Anforderungen des regionalen Arbeitsmarktes und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit entsprechen. Andererseits wird mit jedem Arbeitssuchenden vereinbart, welche Anstrengungen von ihm selbst im Rahmen des Eingliederungsprozesses erwartet werden. - Erstattung von Bewerbungs- und Reisekosten bei Vorstellungsgesprächen -Trainingsmaßnahmen, Weiterbildungsmaßnahmen und Mobilitätshilfen usw.
Zumutbarkeitsregelungen Dem Arbeitssuchenden ist jede Arbeit zumutbar. Dies gilt nur dann nicht, wenn: - er zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist (Feststellung durch ein sog. sozialmedizinisches Gutachten), - die Ausübung der Arbeit ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt, - die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im sichergestellt ist; (Dem erwerbsfähigen Erziehenden soll vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten werden), - die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, - der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.
Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil - sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entspricht, für die er ausgebildet ist oder die er ausgeübt hat, - sie im Hinblick auf die Ausbildung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als geringerwertig anzusehen ist, - der Beschäftigungsort vom Wohnort des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort, - die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. (Eine Entlohnung unterhalb des Tariflohns oder des ortsüblichen Entgelts steht der Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme grundsätzlich nicht entgegen. Allerdings darf die Arbeit nicht gegen Gesetz oder die guten Sitten verstoßen.).
Arbeitslosengeld II
jeweils zusätzlich:
Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht. Die Leistungen sollen jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden. Geldleistungen nach diesem Buch werden auf das von dem Leistungsberechtigten im Antrag angegebene inländische Konto bei einem Geldinstitut überwiesen.
Zuschläge zum Arbeitslosengeld II Um finanzielle Härten beim Übergang von Arbeitslosengeld in die Grundsicherung des Alg II abzufedern, wird ein auf zwei Jahre befristeter Zuschlag gewährt. Der Zuschlag beträgt zwei Drittel der Differenz aus dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem Alg II (ohne Zuschlag). Hierbei wird auch das jeweils gezahlte bzw. zu zahlende Wohngeld berücksichtigt. Der Zuschlag ist bei Alleinstehenden auf 160 Euro, bei nicht getrennt lebenden (Ehe-) Partnern auf 320 Euro und für die mit dem Zuschlagsberechtigten zusammenlebenden minderjährigen Kinder auf 60 Euro pro Monat begrenzt. Die Höhe des Zuschlags wird nach einem Jahr halbiert und entfällt am Ende des zweiten Jahres nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld. Diejenigen, die beispielsweise bis zum 31.12.2003 Arbeitslosengeld und das anschließende Jahr bis Ende 2004 Arbeitslosenhilfe erhalten haben, bekommen ab dem 01.01.2005 nur ein Jahr den um 50 % verminderten, ihnen zustehenden Zuschlag. Keinen Zuschlag erhält derjenige, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits mit dem 31.12.2002 erloschen ist.
Einstiegsgeld (sog. befristeter Arbeitnehmerzuschuss) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein zeitlich befristeter Arbeitnehmerzuschuss (Einstiegsgeld) gewährt werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist (Ermessensleistung). Der Fallmanager erbringt den Zuschuss, wenn er diese Maßnahme als besonders geeignet für die Eingliederung des Hilfesuchenden in Beschäftigung erachtet und legt seine Höhe fest. Das Einstiegsgeld wird für höchstens vierundzwanzig Monate gewährt. Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld gewährt werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Mit dieser Ergänzung wird klargestellt, dass das Einstiegsgeld auch für den Fall einer selbständigen Erwerbstätigkeit gewährt werden kann.
Ermittlung des anrechenbaren Einkommens Als Einkommen zu berücksichtigen sind grundsätzlich alle Einnahmen. Dazu zählen u.a.
Nicht zum Einkommen zählen u.a.:
Von Ihrem Einkommen können Sie u.a. folgende Beträge abziehen:
Vermögensverwertung: Freibeträge - Der Grundfreibetrag beträgt 200,00 € je vollendetem Lebensjahr für den Arbeitssuchenden und seinen Partner, jeweils mind. 4.100,00 € und max. 13.000,00 €. - Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die vor dem 1. Januar 1948 geboren sind, tritt an die Stelle des Grundfreibetrages in Höhe von 200,00 € je vollendetem Lebensjahr ein Freibetrag von 520,00 €, an die Stelle des Höchstfreibetrages in Höhe von jeweils 13.000,00 € ein Höchstfreibetrag in Höhe von 33.800,00 €. - Zusätzlich ein geldwerter Anspruch, der der Altersvorsorge dienen soll, in Höhe von 200,00 € je vollendetem Lebensjahr, wenn eine Verwertung, d.h Auszahlung, Verpfändung usw. auf Grund vertraglicher Vereinbarung vor Eintritt in den Ruhestand nicht möglich ist, höchstens jedoch bis zu einem Betrag in Höhe von jeweils 13.000 Euro - Vermögensteile in „Riester" – Anlageformen - Ein weiterer Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 € für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. - Eigenes Vermögen der Kinder in Höhe von jeweils 4.100,00 € Dazuverdienstmöglichkeiten Arbeitssuchende, die erwerbstätig sind, können von ihrem monatlichen Einkommen folgende Beträge behalten: - 15% bei einem Bruttolohn bis 400 Euro - zusätzlich 30% für den Betrag von 400 bis 900 Euro - zusätzlich 15% für den Betrag von 900 bis höchstens 1.500 Euro Geschütztes Vermögen
Lebensversicherungen Für die private Altersvorsorge gibt es einen besonderen Freibetrag in Höhe von 200 Euro pro vollendetem Lebensjahr jeweils für den Arbeitslosen und seinen Partner. Den Freibetrag gibt es nur, wenn vertraglich festgelegt ist, dass man bis zum Rentenalter nicht an die Rücklage herankommt. Viele der herkömmlichen Lebensversicherungen erfüllen diese Bedingung jedoch nicht. Erwerbslose, die mit einer Kapitallebensversicherung für das
Alter vorgesorgt haben, sollten ihren Versicherungsvertrag überprüfen. Besteht
nämlich die theoretische Möglichkeit, dass das Geld aus einer Lebensversicherung
erlöst werden kann (z.B. durch eine Kündigung), wird der entsprechende Betrag
als mögliches Vermögen angerechnet. Falls Sie eine solche Versicherung haben, sollten mit Ihrem Makler sprechen und über eine Änderung bzw. Anpassung der Police hinsichtlich eines "teilweisen Verwertungsausschluss" verhandeln. Nur unter dieser Bedingung steht Ihnen der zusätzliche Freibetrag für die Altersvorsorge zu. Beachten Sie, dass die vertragliche Vereinbarung vor der Antragstellung auf Alg II erfolgen muss! Hinweis: Die Ausarbeitung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist nicht rechtsverbindlich. Sie ersetzt nicht das persönliche Gespräch mit einem Rechtsanwalt oder einem Sachbearbeiter bei der Bundesagentur für Arbeit! |
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Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht! Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit. Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen. Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift: Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078
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