Hauptverhandlung - Entbindung von der Anwesenheitspflicht
Oberlandesgericht Zweibrücken
Az: 1 Ss 92/08
Beschluss vom
23.06.2008
In dem Bußgeldverfahren wegen
Straßenverkehrsordnungswidrigkeit hier: Antrag auf Zulassung der
Rechtsbeschwerde hat der Senat für Bußgeldsachen des Pfälzischen
Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht als Einzelrichter am 23. Juni 2008 beschlossen:
1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
2. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts
Rockenhausen vom 13. Februar 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Rockenhausen zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Der Betroffene hat gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 9. Mai 2007,
mit dem ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 2 StVO mit einem Bußgeld von 40,00 €
geahndet worden ist, rechtzeitig Einspruch eingelegt und nach Terminierung der
Hauptverhandlung beantragt, ihn von der Erscheinungspflicht zu entbinden. Der
Bußgeldrichter hat diesen Antrag durch Verfügung vom 5. Februar 2008 abgelehnt
und in der Hauptverhandlung vom 13. Februar 2008, zu der der Betroffene nicht
erschienen ist, den Einspruch gemäß § 74 Abs. 2 OWiG ohne Verhandlung zur Sache
verworfen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit seinem form- und fristgerecht
angebrachten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde wird nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zugelassen, weil es -
wie im Weiteren auszuführen ist - geboten ist, das Urteil des Amtsgerichts wegen
Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Die Vorschrift des § 80 Abs. 2 OWiG
steht der Zulassung nicht entgegen, da in Fällen der Verletzung des rechtlichen
Gehörs die dort angeordnete Beschränkung der Anfechtbarkeit nicht gilt (OLG Köln
NStZ 1988, 31; Göhler/Seitz, OWiG 14. Aufl., § 80 Rdnr. 16 i m.w.N.). 2. Die
sonach zulässige Rechtsbeschwerde (§ 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG) hat mit der
ordnungsgemäß ausgeführten Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe den Einspruch zu
Unrecht nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen und damit den Anspruch des Betroffenen
auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, Erfolg.
a) Nach den in zulässiger Weise ausgeführten Darlegungen zur Rechtfertigung des
Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hat der Verteidiger des Betroffenen
zur Begründung des Antrags, den Betroffenen vom persönlichen Erscheinen in der
Hauptverhandlung zu entbinden, gegenüber dem Tatgericht Folgendes vorgetragen:
"Der Betroffene erklärt, dass er das im Bußgeldbescheid genannte Fahrzeug zur
Tatzeit geführt hat und macht darüber hinaus von seinem Schweigerecht Gebrauch".
Damit ist zugleich aufgezeigt dass der Betroffene über das bloße Einräumen der
Fahrereigenschaft hinaus ausdrücklich von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht
und durch diese Art der Verteidigung den gegen ihn erhobene Tatvorwurf im
Übrigen bestritten hat. Bei dieser Sachlage durfte der Bußgeldrichter, weil von
der persönlichen Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung kein
weiterer Beitrag zur Sachaufklärung zu erwarten war, weder auf dem Erscheinen
des zur Aussage nicht bereiten Betroffenen bestehen noch dessen Einspruch gegen
den Bußgeldbescheid gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verwerfen (vgl. dazu näher Senat,
Beschluss vom 12. Oktober 1999, - 1 Ss 195/99 -, NZV 2000, 304 = DAR 2000, 86 =
VRS 98, 215, veröffentlicht auch in juris).
b) Zwar liegt in der unzulässigen Einspruchsverwerfung allein nicht in jedem
Fall zugleich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Führt jedoch - wie hier -
eine nach § 74 Abs. 2 OWiG unzulässige Verwerfung des Einspruchs dazu, dass das
Verteidigungsvorbringen des Betroffenen in der Sache (hier: Bestreiten der
Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung unter substantiierter Behauptung eines
Messfehlers sowie Beantragung der Erhebung von Sachverständigenbeweis dazu)
gänzlich unberücksichtigt bleibt, wird dadurch nicht nur einfaches
Verfahrensrecht verletzt, sondern der verfassungsrechtlich garantierte Grundsatz
des rechtlichen Gehörs. Denn dieser verbietet, dass das Vorbringen eines
Betroffenen aufgrund einer vom Gesetz nicht gedeckten Verfahrensweise
unberücksichtigt bleibt; Art. 103 Abs. 1 GG verlangt vielmehr, dass das Gericht
wesentliche der Verteidigung dienende Tatsachen und Behauptungen zur Kenntnis
nimmt bzw. sich mit ihnen in den Gründen seiner Entscheidung auseinandersetzt
(vgl. OLG Köln NStZ 1988, 31; BayObLG VRS 103, 377 m.w.N.).
3. Das angefochtene Verwerfungsurteil des Amtsgerichts ist danach aufzuheben (§
79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO). Die Zurückverweisung der Sache erfolgt
abweichend von § 354 Abs. 2 StPO gemäß § 79 Abs. 6 OWiG an das Ausgangsgericht,
so dass erneut der bisher im ersten Rechtszug amtierende Richter entscheiden
kann. Wegen der andersartigen und weniger bedeutsamen Rechtsfolgen, um die es im
Bußgeldverfahren geht, ist es nicht notwendig, dass der Betroffene nach
Aufhebung der Entscheidung die Überprüfung durch einen anderen Tatrichter
erreicht, wie dies im Strafverfahren der Fall ist (Göhler/Seitz aaO, § 79 Rdnr.
48).