Hauptverhandlung – Entbindung von der Anwesenheitspflicht
Oberlandesgericht Hamm
Az: 2 Ss OWi
705/09
Beschluss vom
25.09.2009
Auf den Antrag des Betroffenen vom
13. Mai 2009 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des
Amtsgerichts Recklinghausen vom 07. Mai 2009 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen
des Oberlandesgerichts Hamm am 25. 09. 2009 durch nach Anhörung der
Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen
verworfen.
Gründe:
I.
Gegen den Betroffenen ist durch Bußgeldbescheid des Landrats des Kreises
Recklinghausen vom 02. Juni 2009 eine Geldbuße in Höhe von 50,00 EURO verhängt
worden. Ihm ist zur Last gelegt worden, als Führer eines Lastkraftwagens
(zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50
km/h auf einer Autobahn den Mindestabstand von 50 m zu einem vorausfahrenden
Fahrzeug nicht eingehalten zu haben. Hiergegen hat der Betroffene fristgerecht
Einspruch eingelegt. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Recklinghausen
am 07. Mai 2009 ist der Betroffene nicht erschienen. Das Amtsgericht hat
daraufhin den Einspruch des Betroffenen gemäß § 74 Abs. 2 OWiG wegen dessen
unentschuldigten Ausbleibens im Hauptverhandlungstermin verworfen. Gegen dieses
Verwerfungsurteil hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz
seines Verteidigers vom 20. Mai 2009 hat er außerdem Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand beantragt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht Recklinghausen mit
Beschluss vom 12. Juni 2009 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige
Beschwerde hat das Landgericht Bochum mit Beschluss vom 27. Juli 2009 verworfen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt,
den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, da er frist- und
formgerecht angebracht worden ist. Er kann in der Sache jedoch entsprechend dem
Antrag der Generalstaatsanwaltschaft keinen Erfolg haben.
Diese hat ihren Antrag wie folgt begründet:
"Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig gestellt und
form- und fristgerecht begründet worden.
Soweit in dem Schriftsatz vom 13.05.2009 Rechtsbeschwerde eingelegt wurde, ist
dies unschädlich, da dies als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu
werten ist, §§ 80 Abs. 3, 79 Abs. 3 OWiG, § 300 StPO.
Da das Amtsgericht den Betroffenen zu einer Geldbuße von nicht mehr als 100,00
EUR verurteilt hat, ist die Rechtsbeschwerde gern. § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG wegen
der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung
von materiellen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts oder wegen der
Versagung des rechtlichen Gehörs zuzulassen.
Die Verfahrensrüge des Betroffenen, mit der er die Gesetzwidrigkeit der
Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG geltend macht und damit auch die
Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, entspricht den Anforderungen der §§ 79
Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Nach den genannten
Vorschriften muss bei einer Verfahrensrüge der Tatsachenvortrag so vollständig
sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift
prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen
des Betroffenen zutrifft (zu vgl. OLG Hamm in NStZ-RR 1999, 23). Wird die
Versagung rechtlichen Gehörs gerügt, muss in der Begründungsschrift durch
entsprechenden Tatsachenvortrag schlüssig dargelegt werden, dass ein Verstoß
gegen Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gibt
einen Anspruch darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen und dem
Betroffenen nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern (OLG Hamm,
a.a.O.).
Bleibt der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung der Hauptverhandlung fern und
wird daraufhin der Einspruch des Betroffenen durch Urteil gem. § 74 Abs. 2 OWiG
verworfen, so kann die Einspruchsverwerfung das Recht des Betroffenen auf
rechtliches Gehör verletzen, wenn rechtzeitig vorgebrachte und hinreichende
Entschuldigungsgründe von dem erkennenden Gericht nicht berücksichtigt worden
sind (zu vgl. BayObLG DAR 2003, 463; OLG Köln NZV 1999, 264, 265) oder einem
rechtzeitig gestellten Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum
persönlichen Erscheinen (§ 73 Abs. 2 OWiG) zu Unrecht nicht entsprochen worden
ist (OLG Hamm, Beschluss vom 03.12.2002 4 Ss OWi 918/02; Göhler, a.a.O. § 80
Rdnr. 16b).
Bei der Rüge der unzulässig unterbliebenen Entbindung von der Verpflichtung zum
persönlichen Erscheinen, die vorliegend wegen der gesetzlichen Einschränkung der
Zulassungsgründe bei Geldbußen von nicht mehr als 100,00 EUR (§ 80 Abs. 2 Nr. 1
OWiG) nur unter dem Gesichtspunkt der Versagung des rechtlichen Gehörs im
Zulassungsverfahren beachtlich sein kann, obliegt es dem Betroffenen,
darzulegen, aus welchen Gründen das Gericht seinem Entbindungsantrag nach § 73
Abs. 2 OWiG hätte stattgeben müssen. Der Betroffene muss also darlegen, aus
welchen Gründen der Tatrichter von seiner Anwesenheit in der Hauptverhandlung
einen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts unter keinen Umständen hätte
erwarten dürfen. Hierzu ist es erforderlich, den im Bußgeldbescheid erhobenen
Tatvorwurf und die konkrete Beweislage im Einzelnen vorzutragen (Göhler, OWiG,
15. A., § 74 Rdnr. 48c). In diesem Zusammenhang ist in aller Regel auch
darzulegen, wann und mit welcher Begründung der Antrag auf Entbindung von der
Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gestellt worden ist und wie das
Gericht diesen Antrag beschieden hat Da der Anspruch auf rechtliches Gehör zudem
nur dann verletzt ist, wenn die angefochtene Entscheidung auf einem
Verfahrensfehler beruht, der seinen Grund in unterlassener Kenntnisnahme und
Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Partei hat (zu vgl. BVerfG, NJW 1992,
2811), müssen in der Begründungsschrift konkret die Tatsachen dargelegt werden,
anhand derer die Beruhensfrage geprüft werden kann (zu vgl. BGHSt 30, 331; zu
vgl. auch Göhler, a.a.O., Rdnr. 16c, 16i).
Vorliegend ermöglicht die Begründungsschrift des Betroffenen eine Überprüfung
seitens des Rechtsbeschwerdegerichts, ob nach diesen Grundsätzen eine Versagung
rechtlichen Gehörs vorliegt. In der Begründungsschrift wird der Wortlaut des
Schriftsatzes des Verteidigers des Betroffenen vom 22.04.2009, mit dem die
Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen
beantragt worden war, vollständig wiedergegeben. Der Begründungsschrift ist
ferner zu entnehmen, dass und mit welcher Begründung der Betroffene einen Antrag
auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gestellt hat.
Ferner wird dargelegt, dass dieser Antrag vom Gericht nicht im Sinne des
Betroffenen beschieden worden ist. Schließlich ist der Begründungsschrift zu
entnehmen, dass der Betroffene eine Einlassung zur Sache abgegeben und außerdem
erklärt hat, dass er in der Hauptverhandlung keine weitere Angaben zur Sache
machen könne.
Der somit formgerecht mit der Verfahrensrüge einer Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör und eines Verstoßes gegen §§ 73 Abs. 2, 74 Abs. 2 OWiG
erhobene Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist in der Sache jedoch nicht
begründet.
Das Amtsgericht hat dem Entbindungsantrag des Betroffenen nach § 73 Abs. 2 OWiG
rechtsfehlerfrei nicht stattgegeben. Nach dieser Bestimmung entbindet das
Gericht den Betroffenen auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum persönlichen
Erscheinen, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in
der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde und seine Anwesenheit zur
Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist.
Im Gegensatz zur früheren Rechtslage ist die Entscheidung über den
Entbindungsantrag nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt ist (zu vgl.
Göhler, a.a.O., § 73 Rdnr. 5). Vielmehr ist das Gericht verpflichtet, dem
Entbindungsantrag zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG
vorliegen.
Diese lagen jedoch nicht vor.
In dem Entbindungsantrag des Verteidigers vom 22.04.2009 (BI. 15 d.A.) wird
mitgeteilt, dass mitgeteilt wird, dass eine Teilnahme des Betroffen am Termin,
der als Berufskraftfahrer tätig sei, aufgrund der Einspruchsbegründung des
Verteidigers vom 15.07.2008 sowie dem Schriftsatz des Verteidigers vom
12.03.2009 für entbehrlich gehalten werde, da der Sachverhalt vollumfänglich auf
einem Videoband einzusehen sei und der Betroffene keine weitergehenden Angaben
zur Sache machen könne.
In der Einspruchsbegründung vom 15.07.2008 (BI. 4 d.A.) hat der Verteidiger
vorgetragen, dass auf dem Video (mit der Abstandsmessung) eindeutig ersichtlich
sei, dass unmittelbar vor der Abstandsmessung ein Kleintransporter vor dem LKW
des Betroffenen eingeschert sei. Dieser habe überhaupt keine Möglichkeit gehabt,
bis zur Abstandsmessung den erforderlichen Sicherheitsabstand wieder
herzustellen.
Im Schriftsatz vom 12.03.2009 (BI. 8 d.A.) hat der Verteidiger lediglich darauf
hingewiesen, dass das Verfahren seines Erachtens auch ohne mündliche Verhandlung
im Rahmen einer Einstellung erledigt werden könne.
Nach dem Inhalt dieser Erklärungen hat der Betroffene weder eine Erklärung zur
Sache abgegeben noch erklären lassen, er werde keine Angaben zur Sache machen.
Dass bei dieser Sachlage das Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen es
durchaus für möglich hielt, dass sich an den Betroffenen Fragen zur Aufklärung
des Sachverhaltes ergeben könnten, die dieser dann auch beantworten würde, ist
rechtlich bei den vorliegenden Erklärungen des Verteidigers nicht zu
beanstanden.
Die weitere Rüge, das Amtsgericht habe den die Entbindung vom Erscheinen
ablehnenden Beschluss dem Verteidiger erst nach dem Termin am 07.05.2009
zugestellt und dadurch den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör
verletzt, erweist sich bereits als unzulässig, § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344
Abs. 2 Satz 2 StPO.
Die Rechtsbeschwerde enthält insofern nämlich nur Ausführungen zum Zugang des
Beschlusses an den Verteidiger. Ausführungen zum Zeitpunkt des Zugangs einer
Beschlussabschrift, deren Erteilung nahe liegt (zu vgl. BI. 17 f.d.A.), an den
Betroffenen enthalten die Darlegungen des Verteidigers dagegen nicht. Diese
Darlegungen wären jedoch erforderlich, da das Rechtsbeschwerdegericht nur so in
die Lage versetzt wird zu prüfen, ob dem Betroffenen die Ablehnung seines
Entbindungsantrages bereits vor dem Termin bekannt war. Denn für diesen Fall
wäre er jedenfalls nicht entschuldigt gewesen."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie zum
Gegenstand seiner Entscheidung, so dass das Rechtsmittel mit der sich aus § 473
Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG ergebenden Kostenfolge zu
verwerfen war.