Hausanschluss
– erstmalige Erstellung - Kostenumlegung
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
156/06
Urteil vom
28.02.2007
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2007 für
Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 2 des Landgerichts
Stendal vom 11. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger betreibt die Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung zur
Versorgung der Grundstücke im Verbandsgebiet B. mit Trink- und Betriebswasser.
Die Beklagten erwarben im Februar 2004 ein Grundstück, dessen Wasserversorgung
auf Veranlassung des Voreigentümers seit dem 2. Januar 1999 eingestellt war. Die
aus Bleirohren bestehende Anschlussleitung an die zentrale Wasserversorgung war
zwar noch vorhanden, aber durch Setzen eines Blindstopfens am kundenseitigen
Ende unterbrochen. Auf Antrag der Beklagten stellte der Kläger die
Trinkwasserversorgung wieder her, indem er eine neue PE-Kunststoffleitung
verlegte. Er verlangt von den Beklagten dafür aufgewandte Kosten in Höhe von
1.940,30 EUR nebst Zinsen und Mahnkosten von 3,06 EUR.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das
Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage in vollem
Umfang stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
begehren die Beklagten die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen
ausgeführt:
Der Kläger habe gegen die Beklagten Anspruch auf Kostenersatz für den erstellten
Hausanschluss in Höhe von 1.940,30 EUR gemäß § 10 Abs. 4 AVBWasserV in
Verbindung mit Ziffer 2.4 der Anlage 1 des Wasserverbandes B. zur AVBWasserV
(Ergänzende Bestimmungen über den Wasseranschluss). Zwar erfasse § 10 Abs. 4
AVBWasserV grundsätzlich nur die erstmalige Herstellung des Wasseranschlusses
und nicht den Fall, dass ein alter Hauswasseranschluss durch einen neuen ersetzt
werde. Der Anschlussnehmer habe nur die Kosten der Herstellung eines Anschlusses
an die Wasserversorgung, nicht diejenigen der Unterhaltung, Sanierung oder
Wiederherstellung zu tragen, die vielmehr über die Wasserpreise an die Kunden
weiterzugeben seien.
Es handele sich jedoch auch dann um Kosten der erstmaligen Herstellung im Sinne
des § 10 AVBWasserV, wenn zur Beendigung des Wasserbezuges ein alter,
sanierungsbedürftiger Hausanschluss vom Versorgungsnetz abgetrennt worden sei
und der Anschlussnehmer oder sein Rechtsnachfolger später wieder angeschlossen
und versorgt werden wolle, dazu aber eine neue Versorgungsanlage hergestellt
werden müsse, weil die alte nicht mehr geeignet oder unzulässig geworden sei.
Gemeint seien die Fälle, in denen ein Anschlussnehmer das Versorgungsverhältnis
freiwillig beendet habe und der Versorgungsunternehmer daher auch nicht mehr
verpflichtet gewesen sei, die vorhandene Versorgungsleitung zu erneuern und dem
bisher versorgten Kunden vorzuhalten.
Ein solcher Fall sei hier gegeben. Zwar sei der alte Hausanschluss mit den
Bleirohren zum Zeitpunkt des erneuten Anschlusses des Grundstücks noch vorhanden
gewesen; er sei jedoch auf Veranlassung der Beklagten bzw. eines
Rechtsvorgängers abgetrennt worden und zum Zeitpunkt des neuen Anschlusses
aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen zur Versorgung des
Anschlussobjektes nicht mehr geeignet und zulässig gewesen, so dass er habe
geändert werden müssen.
Ohne Erfolg bleibe auch der von den Beklagten geltend gemachte Einwand, die
Leistungen seien nicht entsprechend der Billigkeit abgerechnet worden. Der
Kläger dürfe den tatsächlichen Aufwand pauschalierend berechnen. Aufgrund der
von ihm vorgelegten Abrechnung und Kostenaufstellung sowie der von ihm offen
gelegten Kalkulation habe er die entstandenen Kosten hinreichend schlüssig
dargetan, so dass das pauschal gebliebene Bestreiten der Beklagten unbeachtlich
sei.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten
der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Kläger hat gegenüber den Beklagten
Anspruch auf Ersatz der Kosten in Höhe von 1.940,30 EUR für die Herstellung
eines neuen Hausanschlusses mittels einer PE-Kunststoffleitung gemäß § 10 Abs. 4
Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit
Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067, im Folgenden: AVBWasserV). Das
Berufungsgericht hat die vom Kläger vorgenommenen Arbeiten zu Recht als
Erstellung eines Hausanschlusses im Sinne dieser Vorschrift angesehen.
1. § 10 Abs. 4 Satz 1 AVBWasserV gestattet dem Wasserversorgungsunternehmen nur,
vom Anschlussnehmer Kostenerstattung für die Erstellung des Hausanschlusses (Nr.
1) und für Veränderungen des Hausanschlusses zu verlangen, die durch eine
Änderung oder Erweiterung der Anlage des Anschlussnehmers erforderlich oder aus
anderen Gründen von ihm veranlasst werden (Nr. 2). Die Vorschrift schließt damit
die Kostenerstattung für Unterhaltungsmaßnahmen an der Anschlussleitung aus (BVerwGE
82, 350, 353). Sie umfasst nur die erstmalige Herstellung des Hausanschlusses,
nicht die Kosten für die Erhaltung des Hausanschlusses durch laufende
Instandhaltung und Instandsetzung (Reparaturen), technische Verbesserung,
Erneuerung oder die Auswechselung von Teilen des Hausanschlusses (Hermann in
Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen
Versorgungsbedingungen für Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser, § 10 AVBV
Rdnr. 28, 30). Erneuerungskosten können nur über den Wasserpreis an die Kunden
weitergegeben werden (Morell, AVBWasserV, § 10 Absatz 4 Anm. a).
Dies gilt im laufenden Versorgungsverhältnis (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 1954
- I ZR 24/53, NJW 1954, 1323, unter III). Der Versorgungsvertrag enthält neben
dem rechtlichen Rahmen für die eigentliche Versorgung auch denjenigen für den
Anschluss an das öffentliche Netz. Die Anschlusspflicht des
Versorgungsunternehmens umfasst - als Einmalleistung - die Erstellung bzw.
Veränderung des Anschlusses und - als Dauerleistung - dessen Vorhaltung. Ist
diese Einmalleistung erbracht, erstreckt sich die aus dem Versorgungsverhältnis
resultierende Anschlusspflicht des Versorgungsunternehmens nur noch auf die
Vorhaltung des Anschlusses. An diese Vorhaltung knüpfen die §§ 9 und 10
AVBWasserV keine Gegenleistung des Kunden in Form eines Baukostenzuschusses oder
der Erstattung von Hausanschlusskosten an (BGHZ 100, 299, 309 zu den insoweit
übereinstimmenden Regelungen der §§ 9,10 AVBEltV).
2. Die Vorhaltepflicht des Versorgungsunternehmens, die ihre Grundlage in dem
Versorgungsvertrag im Sinne des § 2 AVBWasserV hat (BGHZ 100, 299, 307), endet
jedoch, wenn der Kunde das Versorgungsverhältnis beendet. Eine vertragliche
Verpflichtung des Versorgungsunternehmens zur Unterhaltung und gegebenenfalls
Erneuerung des Hausanschlusses (§ 10 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV) besteht von
diesem Zeitpunkt an gegenüber dem (ehemaligen) Kunden und Anschlussnehmer nicht
mehr. Es steht dem Versorgungsunternehmen daher frei, ob es den Hausanschluss
vom Netz abtrennt, ihn beseitigt (vgl. § 8 Abs. 4 AVBWasserV) oder jedenfalls
von einer weiteren Instandhaltung der Anschlussleitung absieht (OLG Düsseldorf,
Recht und Steuern im Gas- und Wasserfach 1987, 42, 43; Morell, aaO, § 10 Absatz
3 Anm. bc). Auch soweit der Hausanschluss im Eigentum des
Versorgungsunternehmens steht (§ 10 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 AVBWasserV),
unterliegt dieses Handlungspflichten in Bezug auf die Anschlussleitung nach
Beendigung des Versorgungsverhältnisses nur noch unter dem Gesichtspunkt der
Verkehrssicherungspflicht.
Dies kann dazu führen, dass bei einem späteren Antrag auf Abschluss eines neuen
Versorgungsvertrags der alte Hausanschluss entweder nicht mehr vorhanden oder
zur Wiederaufnahme der Versorgung technisch oder aus Rechtsgründen nicht mehr
geeignet ist, ohne dass das Versorgungsunternehmen dies zu vertreten hat. Der
neue Kunde kann wegen der zwischenzeitlichen Einstellung des Wasserbezugs
regelmäßig auch nicht erwarten, dass ein früher erstellter Hausanschluss zur
Versorgung des Grundstücks noch uneingeschränkt zur Verfügung steht. Der
Abschluss eines Versorgungsvertrags begründet zwar für ihn über den Anspruch auf
Versorgung hinaus zunächst einen Anspruch auf (Wieder-)Herstellung des
Hausanschlusses. Dabei handelt es sich jedoch um die "erstmalige" Erstellung
eines Hausanschlusses im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AVBWasserV, für die
das Versorgungsunternehmen Erstattung der notwendigen Kosten vom Anschlussnehmer
verlangen kann, nicht anders, als wenn das Grundstück zuvor überhaupt noch nicht
an das Versorgungsnetz angeschlossen gewesen wäre. Die erforderliche
Neuerrichtung oder Reparatur des Anschlusses ist unter diesen Umständen keine
Unterhaltungsmaßnahme im laufenden Versorgungsverhältnis, deren Kosten das
Versorgungsunternehmen zu tragen hätte.
3. So liegt der Fall hier. Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des
Berufungsgerichts hat der frühere Grundstückseigentümer und Anschlussnehmer 1999
den Wasserbezug eingestellt und das Versorgungsverhältnis mit dem Kläger
beendet. Dass der Hausanschluss schon während der Dauer dieses
Versorgungsverhältnisses von dem Kläger hätte erneuert werden müssen, macht die
Revision nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der nur mit einem
Blindstopfen verschlossene Hausanschluss ist in der Folgezeit zwar nicht
beseitigt worden, war aber - wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht - im
Zeitpunkt der von den Beklagten im Jahr 2004 beantragten Wiederaufnahme der
Versorgung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben nicht mehr zulässig, weil
von den verlegten Bleirohren eine mögliche Gesundheitsgefährdung ausging.
Deshalb musste mittels einer PE-Kunststoffleitung ein neuer Hausanschluss
errichtet werden. Dabei handelt es sich, weil in der Zwischenzeit im Hinblick
auf das Grundstück der Beklagten keine Anschluss- und Versorgungspflicht des
Klägers bestand, nicht mehr um eine diesem obliegende Unterhaltungsmaßnahme,
sondern um eine erneute "erstmalige" Erstellung des Hausanschlusses im Sinne von
§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AVBWasserV, für die der Kläger Erstattung der von ihm
geltend gemachten - der Höhe nach von den Beklagten in der Revisionsinstanz
nicht mehr angegriffenen - Kosten verlangen kann.