Hausgeldforderung dinglicher Arrest – WEG-Anlage
Landgericht
Stuttgart
Az: 10 S 51/09
Beschluss vom
01.12.2009
Im Rechtsstreit wegen Arrestes hat
die 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart beschlossen:
1. Der Antrag vom 04.11.2009 auf Erlass eines dinglichen Arrests wegen
Hausgeldforderungen für den Zeitraum Januar 2007 bis April 2009 in das
Grundstück Wohnungsgrundbuch XXX 22/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück
Flurstück XXX, Str. XXX, 47/001 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung
2/1 im II. Obergeschoss im Aufteilungsplan mit Nr. 2/1 bezeichnet, wird
zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf bis zu 1.200,00 €.
Gründe:
I.
Der Antrag auf Anordnung des Arrestes ist nicht nach §§ 916 ff. ZPO
gerechtfertigt. Gemäß § 916 Abs. 1 ZPO findet der Arrest zur Sicherung der
Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer
Geldforderung oder wegen eines Anspruches statt, der in eine Geldforderung
übergehen kann. Es kann dahinstehen, ob ein Anspruch auf Duldung der
Zwangsvollstreckung, wie er vorliegend allein gegen die Antragsgegner in
Betracht kommt, einem Geldanspruch gleichsteht (so Zöller, 28. Auflage ZPO, §
916 ZPO, Rn. 6; a.A.: Musielak, 7. Auflage ZPO, § 916, Rn. 13), da der
Arrestantrag bereits aus anderen Gründen keinen Erfolg haben kann.
Hinsichtlich des Arrestanspruchs führt die Antragstellerin aus, ihr stünden
gegen die Voreigentümer der streitgegenständlichen Wohnung Hausgeldforderungen
i.H.v. insgesamt 1.067,94 € zu. Diese untergliederten sich in
Hausgeldforderungen für das Jahr 2007 i.H.v. insgesamt 960,-- €, sowie in
Hausgeldforderungen für das Jahr 2009. Hinsichtlich der Hausgeldforderungen für
das Jahr 2007 besteht ein Vollstreckungstitel des Amtsgerichts Stuttgart vom
14.09.2007 (Geschäftsnummer: 07-148814-0-1).
Die Antragstellerin ist der Ansicht, der Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG
könne entnommen werden, dass es sich bei dem Anspruch auf Hausgeld gemäß § 16
WEG um einen dinglichen Anspruch handle, für welchen die streitgegenständliche
Wohnung als verselbständigte Vermögensmasse ohne Rücksicht auf den aktuellen
Eigentümer hafte. Aus diesem Grund müssten die Antragsgegner mit ihrem
Wohnungseigentum für die Wohngeldschulden der Voreigentümer haften.
Lehnt man die Verdinglichung der Hausgeldansprüche aufgrund der Regelung des §
10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG ab, so fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines
Arrestanspruches.
Selbst wenn man dieser Auffassung jedoch folgte, würde es der Antragstellerin
hinsichtlich der Hausgeldforderungen für das Jahr 2007 am Rechtsschutzbedürfnis
für die Anordnung des dinglichen Arrests fehlen. Konsequenz dieser Auffassung
wäre nämlich, dass die Antragstellerin den gegenüber der Voreigentümerin
bestehenden Titel in Form des Vollstreckungsbescheids vom 14.09.2007 gegen den
Erwerber umschreiben lassen könnte (vgl. Hintzen, ZInsO 9/2008, 480, 486;
Schneider, ZMR 2009, 165, 168). Zwar wäre der Erwerber der Wohnung nicht
Rechtsnachfolger hinsichtlich der persönlichen Zahlungsverpflichtungen seines
Voreigentümers. Er würde allerdings die dingliche Verpflichtung zur Duldung der
Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum in dem durch § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG
begrenzten Vorrangsrahmen übernehmen und wäre daher insoweit Rechtsnachfolger.
Die Rechtsauffassung der Antragstellerin zugrunde gelegt, fehlt es demnach
bezüglich der Hausgeldforderungen für das Jahr 2007 am Rechtsschutzbedürfnis für
die Anordnung des dinglichen Arrests, da sie den bestehenden Titel für die
Hausgeldforderungen aus dem Jahr 2007 gegenüber der Voreigentümerin umschreiben
lassen könnte (vgl. OLG Köln, FamRZ 95, 824).
Der auf die Schwierigkeiten der praktischen Umsetzung einer solchen
Titelumschreibung mangels praktischer Erfahrungswerte bezogene Einwand der
Antragstellerin kann vorliegend nicht greifen. Gibt es einen einfacheren und
billigeren Weg, das Rechtsschutzziel zu erreichen, so muss die Antragstellerin
zur Wahrung ihrer Rechte diesen beschreiten und kann nicht deshalb den
aufwendigeren Weg wählen, weil sie sich hiervon höhere Erfolgsaussichten
verspricht. Anderenfalls würde sie sich in Widerspruch zu ihrer eigenen
Auffassung begeben, wonach die Titelumschreibung das folgerichtige, einfachere
und billigere Mittel ist. Die rechtlichen Schwierigkeiten sind dabei
unerheblich, da allein entscheidend ist, welche Verfahrensart die einfachere und
billigere ist. Das ist vorliegend das Verfahren der Titelumschreibung.
Letztlich muss auch die Glaubhaftmachung eines Arrestgrundes verneint werden.
Hierzu trägt die Antragstellerin vor, dass lediglich mit einem vollstreckbaren
Titel aus dem Jahr 2009 eine dingliche Privilegierung der Ansprüche aus dem Jahr
2007 gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG erreicht werden könne. Richtig ist, dass das in
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG enthaltene Vorrecht gemäß Satz 2 der Regelung lediglich
die laufenden Beträge und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der
Beschlagnahme und den letzten beiden Jahren erfasst. Sofern eine Verdinglichung
der Hausgeldansprüche aufgrund dieser Regelung bejaht wird, kann sie sich nur
auf die in dieser zeitlichen Beschränkung enthaltenen Ansprüche erstrecken. Für
frühere Hausgeldansprüche würde das Wohnungseigentum nicht mehr haften. Die
Antragstellerin muss sich jedoch hinsichtlich der Eilbedürftigkeit entgegen
halten lassen, dass es ihr seit der Eintragung der Antragsgegner in das
Grundbuch am 22.05.2009 möglich war, eine Titelumschreibung zu beantragen, sie
dies jedoch nicht getan hat. Sie kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass
eine Titelumschreibung voraussichtlich nicht rechtzeitig erfolgen würde, denn
diesen Umstand hätte sie aufgrund ihrer Untätigkeit hinsichtlich der
Titelumschreibung selbst zu vertreten.
Ebenso wenig besteht unabhängig von der Frage nach der Glaubhaftmachung eines
Arrestanspruch eine Glaubhaftmachung des Arrestgrundes hinsichtlich der
Hausgeldansprüche aus dem Jahr 2009, da diese von der Privilegierung des § 10
Abs. 1 Nr. 2 ZVG bei Titulierung bis einschließlich des Jahres 2011 erfasst
sind.
Der Antrag war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Streitwertfestsetzung aus § 3
ZPO.