Haushaltsführungsschaden - Darlegungspflichten
OLG Celle
Az: 14 U 73/06
Urteil vom
14.12.2006
In dem Rechtsstreit hat der 14.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 31.
Oktober 2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 7.
Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 15. März 2006 teilweise abgeändert und
teilweise aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,
der Klägerin aus dem Verkehrsunfall vom 3. August 1997 auf der L 156/...
sämtliche künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, sofern die Ansprüche nicht
auf Sozialversicherungsträger oder sonstige übergangsberechtigte Dritte
übergegangen sind.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,
der Klägerin alle weiteren noch nicht hinreichend sicheren immateriellen Schäden
aus dem Verkehrsunfall vom 3. August 1997 auf der L 156/... zu ersetzen.
Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin Schadensersatz wegen
Beeinträchtigung der Haushaltsführung sowohl für die Zeit vom 3. August 1997 bis
zum 10. Dezember 1997 als auch für die Zeit vom 1. August 1999 bis zum 31. März
2004 begehrt.
Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den
Klageanspruch "Erwerbsschaden für zwölf Monate" an das Landgericht
zurückverwiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt - auch hinsichtlich der Kosten des
Berufungsverfahrens - dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 32.822,41 EUR.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der Klägerin aus einem
Verkehrsunfall vom 3. August 1997 auf der L 156 hinter der ... Brücke. Die
Klägerin war damals Beifahrerin auf dem von ihrem (späteren) Ehemann geführten
Krad, als dieses von einem - von dem Beklagten zu 2 gesteuerten und bei der
Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten - Pkw angefahren
wurde. Die Klägerin wurde dabei erheblich verletzt. Unter anderem erlitt sie ein
Polytrauma, eine Lendenwirbel und Wadenbeinfraktur sowie eine
Stauchung/Distorsion der Hals, Brust und Lendenwirbelsäule. Zwei Monate lang
musste sie Tag und Nacht ein Stützkorsett tragen.
Zum Unfallzeitpunkt befand sich die Klägerin in der Berufsausbildung bei der
Fachschule für Sozialpädagogik mit dem Berufsziel Erzieherin. Sie lebte noch im
Haushalt ihrer Eltern. Im Juli 1997 - also kurz vor dem Verkehrsunfall - hatte
sie den ersten Ausbildungsabschnitt mit Erfolg beendet ("Staatlich geprüfte
Sozialassistentin"). Ende August 1997 begann das erste Schuljahr des zweiten
Ausbildungsabschnitts (insgesamt das dritte Schuljahr der Ausbildung). An diesem
konnte die Klägerin unfallbedingt erst ab Anfang Oktober 1997 teilnehmen. Dieses
Schuljahr schloss die Klägerin nicht mit Erfolg ab; sie wurde in das nächste -
letzte - Schuljahr nicht versetzt. Nach den auf das Jahrgangszeugnis folgenden
Sommerferien 1998 brach die Klägerin die weitere Ausbildung ab. Sie war
schwanger und heiratete im Dezember 1998. Im April 1999 wurde ihr erstes Kind
geboren (vgl. Bl. 44 f. d. A.).
Die Einstandspflicht der Beklagten zu 100 % ist zwischen den Parteien
unstreitig.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird Bezug genommen auf
das angefochtene Urteil (Bl. 195 f. d. A.).
Die Klägerin behauptet, unfallbedingt die Versetzung nicht geschafft zu haben.
Wäre sie versetzt worden, hätte sie ihre Ausbildung auch erfolgreich zu Ende
geführt. Daraus folgend sei ihr ein Erwerbsschaden für zwölf Monate in Höhe von
insgesamt 9.203,25 EUR entstanden. Sie meint darüber hinaus, ihr stünde ein
Schadensersatzanspruch wegen Beeinträchtigung der Haushaltsführung für die Zeit
vom 3. August bis zum 10. Dezember 1997 zu; in dieser Zeit wohnte sie noch bei
ihren Eltern. Die Klägerin behauptet, täglich zwei Stunden im Haushalt
mitgearbeitet zu haben. Sie macht deshalb einen Schaden von weiteren 1.530 EUR
geltend. Darüber hinaus behauptet sie, sie habe wegen einer verbliebenen
Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % für die Zeit vom 1. August 1999 bis zum
31. März 2004 ihren eigenen Haushalt nicht angemessen führen können. Deshalb
begehrt sie unter Abzug einer Zahlung der Beklagten zu 1 in Höhe von 5.790,34
EUR insgesamt Schadensersatz in Höhe von 20.322,41 EUR (vgl. Bl. 9 d. A.).
Außerdem macht sie einen materiellen und immateriellen Vorbehalt in Bezug auf
künftige Schadensersatzansprüche geltend.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es insbesondere eine Kausalität
zwischen dem Verkehrsunfall und dem Abbruch der Ausbildung als nicht
nachgewiesen angesehen hat. Die Schwangerschaft stelle eine Ersatzkausalität
dar, die nicht schlüssig zu einer Verursachung der Folgen durch den Unfallgegner
führe. Weil es sich bei der Klägerin nicht um eine überragend gute Schülerin
gehandelt habe, liege es durchaus nahe, dass auch andere Gründe als ein
verspäteter Schulbeginn zum Nichterreichen des weiteren Schuljahres geführt
hätten (LGU 7). Auch ein Schadensersatzanspruch wegen Beeinträchtigung der
Haushaltsführung für die Zeit vom 3. August bis 10. Dezember 1997 stehe der
Klägerin nicht zu, da sie in dieser Zeit keinen eigenen Haushalt geführt habe
und ihr somit kein eigener Schaden entstanden sei. Für die Zeit ab dem 1. August
1999 bestünde kein Schadensersatzanspruch wegen eines Haushaltsführungsschadens,
weil bei der sachverständig festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20
% davon auszugehen sei, dass bei rein hauswirtschaftlicher Tätigkeit keine
übermäßige Beeinträchtigung der Klägerin gegeben sei, die nicht durch
Umorganisation oder mit maschineller Unterstützung in Griff zu bekommen sei (LGU
7/8). Jedenfalls sei ein entsprechender Schadensersatzanspruch bereits durch die
gezahlten 5.790,34 EUR ausgeglichen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihre
ursprünglichen Klageziele weiterverfolgt. Sie ist der Auffassung, ihr stünde aus
§§ 823, 842, 843 BGB sowohl ein Anspruch auf Schadensersatz wegen
Verdienstausfalls unter dem Gesichtspunkt verzögerter Berufsausbildung als auch
ein Haushaltsführungsschaden in der bezifferten Höhe zu. Ohne den Unfall hätte
sie ohne weiteres die Versetzung erreicht und alsdann ihre Ausbildung zur
Erzieherin fortgesetzt und abgeschlossen, trotz Heirat und Schwangerschaft. Dies
habe sie bereits erstinstanzlich vorgetragen und unter Beweis gestellt (vgl. S.
4 der Berufungsbegründung vom 22. Mai 2006, Bl. 224 d. A. sowie S. 5 der
Klageschrift, Bl. 5 d. A.). Soweit sie eine schwache Schülerin gewesen sei,
hätte sie der Unfall nur umso schwerwiegender getroffen. Zum Beweis über die
Höhe des geltend gemachten entgangenen Nettoverdienstes bezieht sich die
Klägerin - wie bereits erstinstanzlich - auf die Einholung eines
Sachverständigengutachtens. Auch im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihr
erstinstanzliches Vorbringen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 20.322,41 EUR nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. April
2004 zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin aus dem
Verkehrsunfall vom 3. August 1997
a) sämtlichen künftigen materiellen Schaden, soweit dieser nicht auf
Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist und
b) auch allen weiteren immateriellen Schaden, soweit dieser zum Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung noch nicht sicher absehbar ist, jeweils in vollem
Umfang zu ersetzen haben;
3. hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und an das Landgericht zu nochmaliger
Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Beklagten verteidigen demgegenüber das angefochtene Urteil und beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
II.
Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet. Die Klage ist hinsichtlich der
Feststellungsanträge gerechtfertigt. In Bezug auf den geltend gemachten
Erwerbsschaden ist weitere umfangreiche Aufklärung erforderlich, die das
Landgericht verfahrensfehlerhaft unterlassen hat. Im Übrigen ist die Klage und
dementsprechend die Berufung unbegründet.
1. Zu Unrecht hat das Landgericht die Feststellungsanträge der Klägerin
abgewiesen. Sie sind jedoch begründet, weil die sachlichrechtlichen
Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches vorliegen, d. h. insbesondere ein
haftungsrechtlich erheblicher Eingriff in ein nach § 7 Abs. 1 StVG geschütztes
Rechtsgut der Klägerin, der zu den für die Zukunft befürchteten Schäden führen
kann (vgl. BGH, NJW 2001, 1431 [II 2. der Entscheidungsgründe] m. w. N.).
Angesichts der vom Landgericht festgestellten unstreitigen Verletzungen der
Klägerin (u. a. ein Polytrauma mit Fraktur des ersten Lendenwirbelkörpers sowie
ein Deckenplatteneinbruch des vierten und fünften Lendenwirbelkörpers, eine
Wadenbeinfraktur, eine Stauchung/Distorsion der Hals, Brust und
Lendenwirbelsäule), für die - wiederum unstreitig - eine 100 %ige
Einstandspflicht der Beklagten besteht, lässt sich jedenfalls für die Zukunft
nicht ausschließen, dass noch Spätfolgen der Unfallverletzungen auftreten. Wenn
aber eine Aussage darüber, ob in der Zukunft noch Spätfolgen der
Unfallverletzungen auftreten können, nicht möglich ist, dann ist, solange der
Eintritt derartiger Schäden nicht ausgeschlossen werden kann, die Möglichkeit
von Spätschäden gegeben. Dies reicht für das nach § 256 ZPO erforderliche
Feststellungsinteresse grundsätzlich aus. Es darf nur verneint werden, wenn aus
der Sicht der Klägerin bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem
Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH a. a. O.; BGH, NJW 2001,
3414 [II 3 a der Entscheidungsgründe]).
2. Unzutreffend hat das Landgericht auch einen Anspruch der Klägerin auf
Schadensersatz wegen verzögerter Berufsausbildung verneint, weil ihr der
Nachweis nicht gelungen sein soll, dass sie ihre Ausbildung unfallbedingt nicht
zu Ende geführt hat. Die Annahme des Landgerichts, bei der Schwangerschaft der
Klägerin habe es sich um eine "Ersatzkausalität, die nicht schlüssig zu einer
Verursachung der Folgen durch den Unfallgegner" führe, gehandelt, übergeht die
Beweisantritte der Klägerin, sie hätte ohne den Unfall und trotz
Schwangerschaft, Geburt und Hochzeit ihre Ausbildung erfolgreich und unverzögert
abgeschlossen und anschließend ohne weiteres eine Stellung als Erzieherin
angetreten (vgl. dazu insbesondere die Beweisantritte in der Klageschrift, Bl. 5
d. A.). Der Klägerin kann nicht von vornherein - ohne Beweisaufnahme, wie das
Landgericht gemeint hat - abgesprochen werden, dass ihre unfallunabhängigen
Lebensumstände ihrer weiteren Ausbildung und dem begehrten Berufsziel nicht
entgegengestanden hätten. Nach den von ihr unter Beweis gestellten persönlichen
Lebensverhältnissen - insbesondere einer Betreuung des Kindes durch ihre Eltern
- erscheint es nicht unwahrscheinlich, dass sie tatsächlich ihre Ausbildung
erfolgreich beendet hätte. Das muss umso mehr gelten, als der Klägerin die
Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute kommt.
In diesem Rahmen kann den zum Teil nur ausreichenden oder durchschnittlichen
Schulleistungen der Klägerin vor dem Unfallereignis keine wesentliche Bedeutung
beigemessen werden. Vielmehr sprechen die unfallunabhängigen mäßigen
Schulleistungen der Klägerin eher dafür, dass sie unfallbedingt den schulischen
Anforderungen nicht mehr genügte. Immerhin hat sie unstreitig infolge des
Unfalls mehrere Monate Schul- und Unterrichtsausfall erlitten.
Das Landgericht hätte unter diesen Umständen nicht einfach die Beweisanträge der
Klägerin, die allerdings eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme mit
Vernehmung mehrerer Zeugen und gegebenenfalls auch die Einholung eines
Sachverständigengutachtens zur Höhe des Anspruchs (vgl. wiederum Bl. 5 d. A.)
erfordern, übergehen dürfen. Denn ein Anspruch der Klägerin auf Verdienstausfall
ist grundsätzlich auch möglich, wenn sie unfallbedingt lediglich eine
Ausbildungsverlängerung hat hinnehmen müssen (vgl. nur BGH, NJWRR 1992, 791 -
insbesondere Leitsatz 3). Nach der Darstellung der Klägerin zu ihrem
voraussichtlichen Ausbildungsverlauf ohne den Unfall (vgl. Schriftsatz vom 2.
Juni 2005, Bl. 163 d. A.) hätte sie aber bei gleichen Leistungen wie bis
unmittelbar vor dem Unfallereignis noch zwei weitere Schuljahre zu absolvieren
gehabt, um sodann als Erzieherin arbeiten zu können. Wäre sie ohne die
unfallbedingten Beeinträchtigungen und insbesondere Unterrichtsausfälle am Ende
des ersten Schuljahres des zweiten Ausbildungsabschnitts (Schuljahr 1997/98)
"planmäßig" versetzt worden, hätte sie nur noch das letzte Schuljahr absolvieren
müssen. Hierzu ist es - wie erwähnt - nicht mehr gekommen. Der Vortrag der
Klägerin, sie hätte aufgrund des Unfalls eine Ausbildungsverzögerung um ein Jahr
erlitten, ist dementsprechend vom Ansatz her durchaus nachvollziehbar.
Soweit dieser Schaden nach dem Ergebnis der durchzuführenden Beweisaufnahme zu
bejahen wäre, bedürfte allerdings auch die konkrete Höhe des Anspruchs weiterer
Aufklärung (siehe dazu unten III.).
3. Zu Recht hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen
Beeinträchtigung in der Haushaltsführung sowohl als es den Haushalt ihrer Eltern
in der Zeit vom 3. August bis 10. Dezember 1997 als auch ihren eigenen Haushalt
für die Zeit ab dem 1. August 1999 betrifft, verneint. In jedem Fall mangelt es
hier an ausreichenden Angaben der Klägerin, die dann gegebenenfalls einer
Schätzung gemäß § 287 ZPO zugänglich sein könnten. Auf diesen Punkt ist die
Klägerin auch gemäß Verfügung des seinerzeitigen Senatsvorsitzenden vom 29. Mai
2006 hingewiesen worden (Bl. 231 d. A.). Die Klägerin hat gleichwohl ihren
Vortrag nicht weiter konkretisiert (vgl. insbesondere Schriftsatz vom 23.
Oktober 2006, Bl. 243, 245 f. d. A.).
a) Im Ansatz unzutreffend geht das Landgericht allerdings davon aus, dass bei
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % bei reiner hauswirtschaftlicher
Tätigkeit keine übermäßige Beeinträchtigung gegeben ist, die nicht durch
Umorganisation oder mit maschineller Unterstützung auszugleichen wäre. Denn der
Erfahrungssatz, dass Erwerbsminderungen von 20 % und weniger für die
Haushaltsführungstätigkeit keine Auswirkung haben, greift nicht durch, wenn sich
die Beeinträchtigung auf konkrete Anforderungen der Haushaltsführungstätigkeit
auswirkt (vgl. nur Senat, ZfS 2005, 434). Diese Beeinträchtigung auf konkrete
Anforderungen der Haushaltsführungstätigkeit hätte die Klägerin indes vortragen
und gegebenenfalls beweisen müssen. Daran fehlt es aber.
b) Entgegen der Ansicht der Klägerin genügt es zur Darlegung eines
Haushaltsführungsschadens materiell nicht, lediglich abstrakt auf eine Minderung
der Erwerbsfähigkeit oder eine entsprechende Einschränkung der
Haushaltsführungstätigkeit hinzuweisen. Vielmehr ist die konkrete
Lebenssituation darzustellen, um gemäß § 287 ZPO ermitteln zu können, nach
welchen wesentlichen Auswirkungen auf die Hausarbeit sich der Haushaltsschaden
berechnen lässt (vgl. nur OLG Koblenz, NZV 2004, 33 [II 4. der
Entscheidungsgründe] m. w. N.). Denn die auf Durchschnittsbetrachtungen
beruhende "MdE" des Sozialrechts wird gewonnen durch Vergleiche mit dem
allgemeinen Arbeitsmarkt und damit abstrakt von den konkreten Anforderungen an
die haushaltsspezifische Tätigkeit, auf die es aber im Rahmen der Schätzung
eines konkret entstandenen Schadens maßgeblich ankommt (vgl. OLG Hamm, NZV 2002,
570).
Diese Anforderungen sind für die Klägerin weder unerfüllbar noch unzumutbar.
Denn zunächst müsste sie natürlich selbst im Einzelnen vortragen können, welche
Tätigkeiten sie im Haushalt vor dem Unfall verrichtet hat, infolge des Unfalls
aber überhaupt nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausüben und nicht
anderweitig (zumutbar) ausgleichen kann. Dieser Vortrag dürfte sich unschwer
durch Zeugen unter Beweis stellen lassen (vgl. auch Diehl, ZfS 2006, 205). Für
die Schätzung kann auch auf Tabellenwerte zurückgegriffen werden (vgl. z. B.
Schulz-Borck/Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern, 6.
Aufl.).
Die Klägerin hat demgegenüber - trotz des vorangehenden Hinweises - lediglich
darauf abgestellt, ihre "konkrete Haushaltsführungstätigkeit" sei "mindestens zu
1/5 unfallbedingt aufgehoben", weshalb es "einer Vereinzelung einzelner
Arbeitsschritte gewiss nicht" bedürfe (S. 3 f. des Schriftsatzes vom 23. Oktober
2006, Bl. 245 f. d. A.). Diese Auffassung ist - wie dargelegt - unzutreffend.
Der abstrakte Vortrag der Klägerin wäre auch keiner Beweiserhebung zugänglich.
III.
Soweit das Landgericht - wie oben unter II. 2. dargelegt - den Vortrag der
Klägerin zu dem geltend gemachten Erwerbsschaden einschließlich der
dazugehörigen Beweisantritte übergangen hat und nunmehr eine Beweisaufnahme mit
den bereits in der Klageschrift benannten Zeugen erforderlich ist, war das
angefochtene Urteil wie das zugrundeliegende Verfahren gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1
ZPO aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Sollte sich danach ein Anspruch der Klägerin ergeben können, bedürfte allerdings
auch die Höhe des geltend gemachten Schadens weiterer Aufklärung. Die Klägerin
hat hier ohne nähere Begründung einen entgangenen monatlichen Nettoverdienst von
1.500 DM angesetzt (Bl. 5 d. A.), sich allerdings zum Beweis auf
Sachverständigengutachten berufen. Gegebenenfalls wäre also festzustellen, was
sie als Erzieherin im ersten Arbeitsjahr nach Abschluss ihrer Ausbildung
verdient hätte. Dabei wären allerdings ersparte Steuern und
Sozialversicherungsbeträge anzurechnen (vgl. zu den Berechnungsmethoden vor
allem BGH, Urteil vom 15. November 1994 - VI ZR 194/93, BGHZ 127, 391 = NJW
1995, 389).
IV.
Die Kostenentscheidung bleibt dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten
(vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 538 Rn. 58).
Das Urteil war gem. §§ 708 Nr. 10, 775 Nr. 1, 776 ZPO für vorläufig
vollstreckbar zu erklären, obwohl es keinen unmittelbar vollstreckungsfähigen
Inhalt hat, weil das Vollstreckungsorgan eine eingeleitete Vollstreckung aus dem
aufgehobenen Urteil erst bei Vorlage eines für vorläufig vollstreckbar erklärten
Urteils einstellt und etwaig getroffene Maßnahmen aufhebt (vgl. OLG München, NZM
2002, 1032 [IV. der Entscheidungsgründe]; Zöller/Gummer/Heßler, a. a. O., Rn.
59; § 708 Rn. 12 m. w. N.).
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht
vor.