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Körperverletzung - Haushaltsführungsschaden


AG Wuppertal

Az.: 312 C 77/08

Urteil vom 12.03.2009


Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wurde bei einem Verkehrsunfall 28.02.2006, bei dem der Beklagte mit dem von ihm gesteuerten Kraftfahrzeug ohne ersichtlichen Anlass in den Gegenverkehr und gegen das von der Klägerin gesteuerte Fahrzeug geriet, verletzt.

Die Klägerin behauptet, sie habe mit ihrem jetzigen Ehemann zum damaligen Zeitpunkt bereits eine Lebensgemeinschaft gebildet mit der Verabredung, dass ihr späterer Ehemann ihr Unterhalt gewähre, sie dagegen Haushaltsleistungen erbringe. Sie sei achtzehn Tage verletzungsbedingt unfähig gewesen, diese Haushaltsleistungen zu erbringen. Die so vereitelten Haushaltsführungsarbeiten hätten einen Wert in Höhe der geltend gemachten Hauptforderung gehabt und beantragt,

den Beklagten zu verurteilen an sie 923,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2006 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, wie erkannt.

Entscheidungsgründe

Eine Schadensersatzpflicht des Beklagten gemäß den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB ist mangels eines insoweit ersatzfähigen Schadens nicht gegeben:

Der Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnergesetzes, der infolge einer Verletzung die ihm als Unterhaltsbeitrag kraft der Ehe oder der Lebenspartnerschaft obliegende Hausarbeit nicht leisten kann, kann die Kosten einer Ersatzkraft, auch wenn er sie nicht in Anspruch genommen hat, verlangen, soweit ihm diese Hausarbeit nicht möglich ist (vgl. Palandt/Heinrichs/Sprau, BGB, 68. Aufl., Vorbem. 42 vor § 249; § 843, Rdn. 8).

Gleiches gilt allerdings nicht für die damals zwischen der Klägerin und ihrem späteren Ehemann bestehende Verbindung, da insoweit eine gesetzliche Pflicht, einander Beistand und Unterhaltsleistungen, auch in Form von Arbeitsleistung, zu erbringen, nicht besteht.

Demnach war die Klage abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.


 

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