Hausratsversicherung – Medikament als Arbeitsgerät
Oberlandesgericht Koblenz
Az: 10 U
270/06
Urteil vom
11.05.2007
Der 10. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2007
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des
Landgerichts Mainz vom 26. Januar 2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.808,40 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 25.Juli 2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe
des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einer
Hausratversicherung geltend.
Die Klägerin ist Augenärztin. Ihren Beruf übt sie als angestellte Ärztin in
einem ... Krankenhaus aus. Sie hat bei der Beklagten eine Hausratversicherung
abgeschlossen, für welche die Geltung der Versicherungsbedingungen VHB 84
vereinbart wurde.
Im Privathaus der Klägerin wurde am 28.12.2003 ein Einbruchdiebstahl verübt, bei
welchem neben vielen anderen Sachen, deren Regulierung zwischen den Parteien
nicht streitig ist, auch vier Einheiten des Medikaments Visudyne im Gesamtwert
von 6.808,40 EUR entwendet wurden. Die Klägerin hatte diese Medikamente in einer
Apotheke in E gekauft, selbst abgeholt und auch bezahlt. Sie legte dabei Rezepte
von vier Patienten vor, die durch die Klägerin mit diesen Medikamenten später
behandelt werden sollten. Die Klägerin nahm die in der Apotheke gekauften
Medikamente mit in ihr Privathaus, um sie dort bis zur Mitnahme in die Klinik
aufzubewahren.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Die Beklagte sei verpflichtet, den Kaufpreis der Medikamente zu erstatten. Es
habe sich dabei um den Hausrat Dritter gehandelt, der nach den
Versicherungsbedingungen VHB 84 ebenfalls unter den Versicherungsschutz falle.
Darüber hinaus müsse das Medikament als Arbeitsgerät der Klägerin betrachtet
werden und unterfalle nach den Regelungen der VHB 84 auch deshalb dem
Versicherungsschutz.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.808,40 EUR nebst 5% Zinsen über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (25.7.2005) zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, bei den entwendeten Medikamenten habe es sich
nicht um versicherte Sachen gehandelt. Das Medikament habe von der Klägerin im
Rahmen einer ärztlichen Behandlung bei den Patienten eingesetzt werden sollen.
Derartige Gegenstände, die ausschließlich dem Beruf des Versicherungsnehmers
dienten, seien kein Hausrat. Auch handele es sich bei den Medikamenten nicht um
Arbeitsgerät.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit
ihrer Berufung. Wegen der Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird auf
dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass bezüglich der entwendeten Medikamente
Versicherungsschutz bestehe. Medikamente seien eindeutig dem Begriff des
Hausrats zuzuordnen, da sie einem Haushalt, wenn auch nur vorübergehend, zu
Einrichtung oder Gebrauch dienten. Hausrat sei auch versichert, soweit er
fremdes Eigentum ist. Der Umstand, dass das hier in Rede stehende Medikament von
der Klägerin an den Patienten außerhalb des Haushaltes im Rahmen einer
ärztlichen Behandlung angewandt werde, nehme ihm nicht den Begriff des
Haushaltsgegenstandes. Das Landgericht habe einen Eigentumserwerb der
Medikamente durch die Patienten der Klägerin angenommen. Vorsorglich werde noch
einmal vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass es zwischen der Apothekerin W
und der Klägerin klar gewesen sei, dass diese die Medikamente für die Patienten
erwerbe. Weiterhin gehe das Landgericht rechtsirrig davon aus, dass es sich bei
den Medikamenten nicht gleichzeitig um Arbeitsgerät der Klägerin gehandelt habe,
das ebenfalls unter den Versicherungsschutz gemäß § 1 Nr. 2 lit. d, Nr. 3 VHB 84
falle. Der Begriff Arbeitsgerät sei in der VHB 84 nicht definiert. Deshalb sei
davon auszugehen, dass für die Auslegung dieses Begriffs die für die
Versicherung von gewerblichen Sachen übliche Abgrenzung maßgeblich sei. Es seien
deshalb alle Sachen umfasst, die in der Geschäftsversicherung zur technischen
und kaufmännischen Betriebseinrichtung zählen. Der Begriff der
Betriebseinrichtung sei weit auszulegen. Nicht darunter fielen Waren, die der
Versicherungsnehmer herstelle oder mit denen er handele, Rohstoffe sowie Hilfs-
und Betriebsstoffe, die im Zuge eines Herstellungsprozesses ver- oder bearbeitet
würden. Um derartige Stoffe handele es sich bei den Medikamenten nicht. Es
handele sich vielmehr um Arbeitsgerät, ohne welches die Klägerin ihre berufliche
Tätigkeit, nämlich die Behandlung des Auges, nicht ausführen könne. Dem
Medikament komme bei der Behandlung eine ganz wesentliche und nicht etwa nur
eine untergeordnete Bedeutung zu, so dass es nicht als Hilfs- oder Betriebsstoff
angesehen werden könne.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 21.1.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Mainz Az:
4 O 180/05, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 6.808,40 nebst 5%
Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass das Landgericht mit zutreffender Begründung sowohl
die Hausrateigenschaft der entwendeten Medikamente als auch deren Funktion als
Arbeitsgerät verneint habe. Es könne jedoch entgegen der Auffassung des
Landgerichts nicht unterstellt werden, dass nicht die Klägerin, sondern deren
Patienten Eigentümer der Medikamente geworden seien. Die Klägerin habe die
Medikamente in der Apotheke abgeholt und mit eigenen Mitteln bezahlt. Auch dann,
wenn die Patienten Eigentümer geworden seien, wären die Medikamente gleichwohl
nicht deren Hausrat geworden. Die Hausrateigenschaft eines Gegenstandes setze
nämlich voraus, dass dieser durch einen Willensakt einem bestimmten Haushalt
zugeordnet werde. Dieser Willensakt hätte durch die jeweiligen Patienten
vorgenommen werden müssen. Es werde bestritten, dass dies geschehen sei. Eine
bloße Eignung als Hausrat ohne den notwendigen Widmungsakt genüge nicht. Das
Landgericht habe auch völlig zu Recht die Eigenschaft als Arbeitsgerät verneint.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu
den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises
der vier Einheiten des Medikaments Visudyne nach §§ 1, 49 VVG iVm § 1 Nr. 2 lit.
d VHB 84, deren Geltung unstreitig zwischen den Parteien vereinbart war.
Gemäß § 1 Nr. 2 lit. d VHB sind in der Hausratversicherung auch versichert
Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die dem Beruf oder dem Gewerbe des
Versicherungsnehmers dienen. Der Senat teilt - abweichend vom Landgericht - die
Auffassung der Klägerin, dass es sich bei den in Rede stehenden Medikamenten um
"Arbeitsgeräte" der Klägerin im Sinne der genannten Versicherungsbedingung
handelt, so dass sie in ihrer Hausratversicherung mit erfasst waren und ihr die
hierfür aufgewandten Kosten erstattet werden müssen.
Die Begriffe "Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die dem Beruf oder
Gewerbe dienen" sind in den Bedingungen der Hausratversicherung (VHB 84) nicht
definiert. Daher ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, welche Gegenstände nach
dem Sinn und Zweck des Einschlusses dieser Sachen in die Hausratversicherung
davon erfasst sein sollen. Dabei darf nicht nur auf den Wortsinn des Begriffs
"Geräte" abgestellt und "Arbeitsgeräte" definiert werden als Vorrichtungen, mit
deren Hilfe eine bestimmte Einwirkung auf eine zu bearbeitende Sache, eine
Untersuchung, ein Rechenvorgang oder dergleichen vollzogen wird. Der Begriff
Arbeitsgeräte ist vielmehr weit auszulegen. Dabei ist zu beachten, dass die
Einbeziehung dieser vom Versicherungsnehmer ausschließlich beruflich oder
gewerblich genutzten Sachen in die Hausratversicherung eine Haftungserweiterung
des Versicherers begründet und von der Überlegung getragen ist, dass
Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die dem Beruf oder Gewerbe des
Versicherungsnehmers oder sonstiger Haushaltsmitglieder dienen, in vielen Fällen
ständig oder vorübergehend innerhalb der Wohnung aufbewahrt werden. Zudem wird
hierdurch eine Deckungslücke geschlossen, die dadurch entsteht, wenn die
genannten Sachen in der Wohnung aufbewahrt werden und eine Außenversicherung in
der Geschäftsversicherung nicht besteht. Es wird weiterhin dem Umstand Rechnung
getragen, dass es Personen gibt, die mit geringem sachlichem Aufwand ihren Beruf
oder ihr Gewerbe innerhalb ihrer Wohnung betreiben und für welche der Abschluss
einer gesonderten Geschäftsversicherung einen unangemessenen Aufwand verursachen
würde (vg. Dietz, Hausratversicherung 84,2. Aufl. § 1 Rdn. 4.4).
Aus dieser Auslegung ergibt sich, dass der Begriff "Arbeitsgeräte" alle
Gegenstände umfasst, die der Versicherungsnehmer zu seiner Berufsausübung
benötigt. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung darüber, ob von der
Hausratsversicherung mit den "Arbeitsgeräten und Einrichtungsgegenständen"
grundsätzlich alle Sachen umfasst sind, die in der Geschäftsversicherung zur
technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung zählen (so Dietz aaO. Rdn
4.4.2). Für einen Arzt gehören zu den "Arbeitsgeräten" auf jeden Fall auch die
Medikamente, die er mit sich führt, um sie bei seinen Patienten einzusetzen, und
zwar auch dann, wenn er ein bestimmtes Medikament nur ausnahmsweise und
vorübergehend bei sich aufbewahrt hat, um es dann bei einem bestimmten Patienten
einzusetzen. Für den Arzt sind "Arbeitsgeräte" im Sinne des § 1 Nr. 2 lit. d VHB
84 nicht nur technische Vorrichtungen, die im herkömmlichen Sprachgebrauch unter
den Begriff "Geräte" gefasst werden, sondern zumindest solche Medikamente, die
er persönlich dem Patienten zu dessen Behandlung mittels Spritze oder Infusion
verabreicht. Es wäre unter Beachtung der dargestellten Motive für die
Einbeziehung beruflich genutzter Gegenstände in die Hausratversicherung
sinnwidrig, wenn bei einem Arzt zwar der Arztkoffer sowie die Hilfsmittel
Spritzen und Kanülen von der Hausratversicherung gedeckt würden, nicht aber die
Medikamente, die dem Patienten zu seiner Behandlung mittels der Spritzen
zugeführt werden und ohne die eine sinnvolle Behandlung (und damit
Berufsausübung) im Einzelfall nicht erfolgen könnte.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, in wessen Eigentum die Medikamente
standen, ob in dem der Klägerin, in dem ihrer Patienten oder noch in dem des
abgebenden Apothekers, da Arbeitsgeräte im Sinne des § 1 Nr. 2 lit. d VHB 84
auch dann versichert sind, wenn sie nicht im Eigentum des Versicherungsnehmers
stehen, sondern fremdes Eigentum sind (§ 1 Nr. 3 VHB 84).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird wegen der nachfolgenden Rechtsfrage zugelassen: Die Auslegung
des Begriffs "Arbeitsgeräte" in § 1 Nr. 2 lit. d VHB 84 hat über den Streit der
Parteien hinausgehend für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung. Eine
höchstrichterliche Entscheidung ist hierzu - soweit ersichtlich - noch nicht
ergangen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.808,40 EUR festgesetzt.