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Vermietung eines Hauses an die Eltern –
Einkünfte - Werbekosten
BUNDESFINANZHOF
Az.: IX R 5/00
Urteil vom 14.01.2003
Leitsätze:
Vermietet der Steuerpflichtige sein
Haus zu fremdüblichen Bedingungen an seine Eltern, kann er die
Werbungskostenüberschüsse bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
auch dann abziehen, wenn er selbst ein Haus seiner Eltern unentgeltlich zu
Wohnzwecken nutzt; ein Missbrauch steuerrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S.
des § 42 AO 1977 liegt insoweit nicht vor.
Gründe
I.
Die Eltern des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) sind
Eigentümer eines Wohngrundstücks, das sie bis 1994 selbst nutzten. Zum 1. Juli
1994 erwarb der Kläger das benachbarte Wohngrundstück in derselben Straße und
vermietete es an die Eltern, deren Haus er seitdem unentgeltlich bewohnt. Der
von seinen Eltern zu zahlende Mietzins beträgt nach dem schriftlichen
Mietvertrag 2 500 DM; Nebenkosten sind von ihnen selbst und unmittelbar zu
tragen. Im Streitjahr 1994 erzielte der Kläger aus der Vermietung seines Hauses
an die Eltern einen Werbungskostenüberschuss in Höhe von 88 719 DM, den der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) mit dem angefochtenen
Einkommensteuerbescheid für 1994 nicht anerkannte.
Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das
Finanzgericht (FG) mit der Begründung ab, das streitige Mietverhältnis beruhe
auf einem Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42
Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977); ein verständiger Eigentümer hätte sein
Wohnhaus nicht --wie die Eltern des Klägers im Streitfall-- mit dem eines
Dritten getauscht, um dort Miete zu zahlen, aber für das eigene Haus zugleich
auf Mieteinnahmen zu verzichten.
Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung des § 42 AO 1977 sowie des § 96
Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Er beantragt, das angefochtene FG-Urteil aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid für 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung unter
Berücksichtigung eines Verlustes in Höhe von 88 179 DM bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung zu ändern.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Es trägt im Wesentlichen vor, die Revision könne keinen Erfolg haben, weil sie
nicht die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und seinen
Eltern --einerseits Vermietung des Hauses an die Eltern und andererseits
unentgeltliche Überlassung des Hauses der Eltern an den Kläger-- berücksichtige.
Der Streitfall sei mit einer als Gestaltungsmissbrauch zu beurteilenden
wechselseitigen Vermietung vergleichbar. Der Kläger habe bewusst das Nachbarhaus
seiner Eltern gekauft; beide hätten sodann wechselseitig die Häuser zur Nutzung
überlassen. Der Verzicht der Eltern auf eigene Mieteinnahmen sei allein dem
Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen. Ein fremder Dritter würde eine
rechtliche Gestaltung, die ihn allein zur Zahlung von Miete ohne die Möglichkeit
einer eigenen Einkunftserzielung verpflichtete, nicht eingehen.
II.
Die Revision ist begründet.
Zu Unrecht hat das FG die streitigen Verluste des Klägers aus der Vermietung
seines Hauses an seine Eltern bei dessen Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung unberücksichtigt gelassen.
1. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG, die mit Verfahrensrügen nicht
angegriffen worden und deshalb für den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindend sind,
hat der Kläger seinen Eltern das von ihm erworbene Haus zur Wohnnutzung
überlassen; diese haben es tatsächlich genutzt, auf der Grundlage des
abgeschlossenen Mietvertrages den vereinbarten Mietzins in Höhe von monatlich
2 500 DM gezahlt und die Nebenkosten selbst getragen.
a) Damit liegen die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme eines
Mietverhältnisses i.S. des § 535 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
--Nutzungsüberlassung von Wohnraum gegen Entgelt-- vor. Anhaltspunkte dafür,
dass diese Hauptpflichten des Mietvertrages (vgl. dazu Urteil des
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juni 2002 IX R 68/99, BFH/NV 2002, 1391) oder
die sonstigen mietvertraglichen Abreden wie die Übernahme der Nebenkosten durch
die Eltern nicht fremdüblichen Bedingungen entsprechen, hat das FG weder
festgestellt noch gibt es dafür nach Aktenlage Anhaltspunkte (zu den
Anforderungen an den Fremdvergleich vgl. BFH-Beschluss vom 27. November 1989 GrS 1/88,
BFHE 158, 563, 571, BStBl II 1990, 160; BFH-Urteile vom 7. Mai 1996 IX R 69/94,
BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196; vom 26. November 1996 IX R 51/94, BFH/NV
1997, 404; vom 17. Februar 1998 IX R 30/96, BFHE 185, 397, BStBl II 1998, 349).
b) Entgegen der Ansicht des FG ist der Mietvertrag zwischen dem Kläger und
seinen Eltern auch nicht als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42
AO 1977 unbeachtlich.
aa) Rechtsmissbräuchlich i.S. des § 42 AO 1977 ist eine Gestaltung, die
--gemessen an dem erstrebten Ziel-- unangemessen ist, der Steuerminderung dienen
soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe
nicht zu rechtfertigen ist. Eine rechtliche Gestaltung ist dann unangemessen,
wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum
Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele nicht gebraucht, obwohl hierfür
keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe vorliegen, sondern dafür einen
ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel,
Steuern zu sparen, nicht erreichbar sein soll (vgl. BFH-Urteile vom 26. März
1996 IX R 51/92, BFHE 180, 330, BStBl II 1994, 443, und in BFH/NV 1997, 404,
m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.
bb) Das FG sieht die Unangemessenheit der gewählten Gestaltung allein darin,
dass der Kläger zeitgleich mit der entgeltlichen Überlassung des von ihm
erworbenen Hauses an seine Eltern deren Haus unentgeltlich bezogen und auch in
der Folgezeit ohne Entgelt genutzt hat: Es lässt aber nicht erkennen, welche
rechtliche Gestaltung aus seiner Sicht i.S. des § 42 Abs. 1 Satz 2 AO 1977
angemessen wäre.
Gegen die Auffassung des FG spricht schon, dass es für die Frage des Missbrauchs
steuerlicher Gestaltungen nicht auf das Verhalten der Eltern bei der
unentgeltlichen Überlassung ihres Hauses an den Kläger, sondern allein darauf
ankommt, ob die streitige Überlassung des vom Kläger erworbenen Nachbarhauses
zur tatsächlichen Nutzung durch seine Eltern in anderer Form als durch
entgeltlichen Mietvertrag hätte gestaltet werden müssen; denn abzustellen ist
immer nur auf den Steueranspruch aus dem konkreten Steuerschuldverhältnis des
einzelnen Steuerpflichtigen (BFH-Urteile vom 19. August 1999 I R 77/96, BFHE
189, 342, BStBl II 2001, 43; vom 19. Dezember 2001 X R 41/99, BFH/NV 2002,
1286).
In der Person des Klägers gab es indessen keine andere steuerlich angemessenere
Form der Nutzungsüberlassung seines Hauses gegen Entgelt als die durch
Mietvertrag, da er nicht verpflichtet war, seinen --ersichtlich nicht
unterhaltsbedürftigen-- Eltern das Haus unentgeltlich zu überlassen.
Insbesondere ist die Entgeltlichkeit der Hausüberlassung an die Eltern nicht
nach den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung zu sog. "Überkreuzvermietungen" als
rechtsmissbräuchlich anzusehen. Nach dieser Rechtsprechung sind wechselseitige
Vermietungen rechtsmissbräuchlich, wenn sie allenfalls geringfügig
unterschiedliche Wohnungen betreffen, die von zwei Personen angeschafft oder
hergestellt werden, um sie sogleich wieder ("über Kreuz") dem jeweils anderen in
der Weise zu vermieten, dass sich die Vorgänge wirtschaftlich neutralisieren
(vgl. BFH-Urteile vom 19. Juni 1991 IX R 134/86, BFHE 164, 498, BStBl II 1991,
904, m.w.N.; vom 12. September 1995 IX R 54/93, BFHE 178, 542, BStBl II 1996,
158; zur Umsatzsteuer BFH-Urteil vom 25. Januar 1994 IX R 97, 98/90, BFHE 174,
386, BStBl II 1994, 738). Denn eine derartige Überkreuzvermietung ist regelmäßig
allein dadurch veranlasst, dass die Beteiligten Schuldzinsen und sonstige
Belastungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
geltend machen können, die andernfalls, bei einer Wohnnutzung der jeweils
eigenen Wohnung, nicht steuermindernd anzusetzen wären (BFH-Urteil in BFHE 164,
498, BStBl II 1991, 904).
Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall ersichtlich nicht vor, weil für das
vom Kläger tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken genutzte Haus der Eltern keine
Werbungskosten geltend gemacht werden und das von den Eltern genutzte Haus des
Klägers tatsächlich --dem typischen Bild eines Mietverhältnisses entsprechend
gegen Entgelt-- fremdgenutzt wird. Die wechselseitige Nutzungsüberlassung der
beiden Häuser ist damit nicht darauf angelegt, sich wechselseitig die
Möglichkeit der Inanspruchnahme von Werbungskostenüberschüssen bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu verschaffen, die bei Eigennutzung
der Häuser durch die Eigentümer nicht geltend gemacht werden könnten.
cc) Die Tatsache, dass die Eltern dem Kläger ihr eigenes Haus unentgeltlich zur
Nutzung überlassen haben, kann im Übrigen weder für sich noch entgegen der
Auffassung des FG im Zusammenhang mit dem Mietvertrag über das Haus des Klägers
als rechtsmissbräuchlich angesehen werden.
Eltern steht es nämlich frei, ihren Kindern Vermögensgegenstände unentgeltlich
zur Nutzung zu überlassen. Selbst eine weiter gehende unentgeltliche Übertragung
begegnet nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch dann keinen rechtlichen
Bedenken, wenn diese Übertragung eine Wohnung betrifft, die anschließend von den
Übertragenden angemietet wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 178, 542, BStBl II 1996,
158, zu 2. b). Umso mehr muss dann die Tatsache der Übertragung oder --wie im
Streitfall-- die Tatsache der Nutzungsüberlassung bei der Anerkennung eines
Mietverhältnisses zwischen dem Übertragenden/Überlassenden und dem Erwerber oder
Nutzer unberücksichtigt bleiben, wenn sich dieses Mietverhältnis --wie hier--
auf ein anderes, von Fremden erworbenes Mietobjekt bezieht.
2. Aufgrund der danach anzuerkennenden Werbungskostenüberschüsse bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, deren Höhe das FG nach seinen gemäß
§ 118 Abs. 2 FGO bindenden tatsächlichen Feststellungen mit 88 719 DM beziffert
hat, ist die Einkommensteuer für 1994 wie folgt festzusetzen ....
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