Hausverwaltungskosten – Umlageklausel in Mietvertrag
Bundesgerichtshof
Az: XII ZR
109/08
Urteil vom
09.12.2009
Der XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2009 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 24. Juni 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten
des Revisionsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Nebenkosten im Rahmen eines Mietverhältnisses über
Geschäftsräume.
Die Klägerin vermietete der Beklagten Geschäftsräume zum Betrieb eines
Restaurants ab Januar 2002. Hinsichtlich der Mietnebenkosten nimmt § 4 des
Mietvertrags auf eine als Anlage beigefügte Aufstellung der Betriebskosten
Bezug. Diese enthält unter Nr. 17 als sonstige Kosten unter anderem die "Kosten
der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung".
Nachdem die Nebenkostenabrechnung für 2002 mit einem Guthaben zugunsten der
Beklagten abgeschlossen hatte, rechnete die Klägerin mit den hier
streitbefangenen Abrechnungen die Jahre 2003 und 2004 ab. Die Abrechnungen
enthielten auf die Beklagte entfallende Verwaltergebühren von 4.838,31 EUR
(2003) und 5.087 EUR (2004), die auf einem Entgelt für die Verwaltung von 5,5%
der Bruttomiete (Grundmiete einschließlich Umsatzsteuer) beruhen. Die Klägerin
begehrt mit der Klage die sich aus den Abrechnungen ergebenden Nachzahlungen von
3.445,95 EUR (2003) und 4.117,76 EUR (2004) und zudem den Ersatz
vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte hat eine Teilzahlung
geleistet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist vom
Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Dagegen richtet sich die vom
Oberlandesgericht beschränkt auf die Verwaltungskosten zugelassene Revision der
Klägerin.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat in seinem in NZM 2008, 806 veröffentlichten Urteil die
Auffassung vertreten, die auf die Verwaltungskosten bezogene Klausel sei
überraschend im Sinne von § 305 c BGB und verstoße im Übrigen gegen das
Transparenzgebot (§ 307 BGB). Durch die Platzierung in Nr. 17 werde in
Verbindung mit der fehlenden Bezifferung dieser Kostenposition beim Mieter der
Eindruck erweckt, hier handele es sich um eine vergleichsweise unbedeutende
Position. Hinzu komme ein deutlich zu niedriger Ansatz der Vorauszahlungen auf
die Nebenkosten im Mietvertrag. Zwar könne die Höhe der Vorauszahlungen keinen
Vertrauenstatbestand begründen, jedoch dürfe die tatsächliche Höhe der
Nebenkosten nicht durch eine unklare Nebenkostenregelung und eine bei weitem zu
niedrig angesetzte Vorauszahlung so verschleiert werden, dass die Größenordnung
der vom Mieter insgesamt zu tragenden Nebenkosten nicht einmal entfernt
erkennbar werde. Das sei der Fall, wenn die Kosten der Hausverwaltung das
Doppelte der Vorauszahlungen für die gesamten Betriebskosten ausmachten. Die
gegenteilige Auffassung des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln überzeuge
nicht. Zwar seien die einzelnen Elemente (Stellung der Klausel, Höhe der
Vorauszahlungen) für sich genommen unbedenklich. Denkbar sei auch, dass die
konkreten Verwaltungskosten in Höhe von 5,5% der Gesamtmieten nicht unüblich
seien. Die Verschleierung der von der Mieterin zu tragenden Nebenkosten, die der
Klägerin ihrer Höhe nach positiv bekannt seien, ergebe sich indessen aus einer
Gesamtschau der formularvertraglichen Regelungen.
II.
Die Revision ist mangels einer wirksamen Beschränkung in vollem Umfang
zugelassen und dementsprechend auch eingelegt worden. Zwar hat das
Berufungsgericht die Zulassung der Revision auf die Umlagefähigkeit der
Verwaltungskosten beschränkt. Diese Beschränkung bezieht sich aber auf einen
aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abgrenzbaren Teil des
Streitgegenstandes. Da die Klägerin außer ihrer aus den Abrechnungssalden
errechneten Hauptforderung auch außergerichtliche Anwaltskosten und Zinsen
geltend macht und ihren Klageantrag auf Leistung abzüglich der von der Beklagten
erbrachten Teilzahlung gestellt hat, ist nicht ersichtlich, in welchem Umfang
die Verwaltungskosten noch im Streit stehen. Ob eine Anrechnung nach § 367 Abs.
1 BGB stattfindet, wovon ersichtlich der Klageantrag ausgeht, oder aber eine dem
vorrangige Tilgungsbestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB getroffen worden ist, wofür
das Parteivorbringen sprechen dürfte, hat das Berufungsgericht nicht
festgestellt. Weil damit nicht erkennbar ist, wie die Zahlung zu verrechnen ist,
bleibt im Unklaren, in welchem Umfang Verwaltungskosten geltend gemacht werden,
so dass die Zulassung der Revision letztlich nicht wirksam beschränkt worden
ist.
III.
In der Sache hält das Berufungsurteil im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung
nicht stand. Die Klausel zur Umlegung der Verwaltungskosten ist entgegen dem
Berufungsgericht nicht überraschend im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB und
benachteiligt die Beklagte als Mieterin auch nicht unangemessen (§ 307 BGB).
1.
Die Einbeziehung der Klausel in den Mietvertrag scheitert nicht nach § 305 c
Abs. 1 BGB. Denn die Umlegung von Verwaltungskosten auf den gewerblichen Mieter
ist nicht so ungewöhnlich, dass die Beklagte als Vertragspartnerin damit nicht
zu rechnen brauchte. Etwas anderes ergibt sich weder aus der Art der Kosten noch
aus den sonstigen Umständen.
a)
Dass bei der Geschäftsraummiete im Gegensatz zur Wohnungsmiete (§ 556 Abs. 1
BGB, § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV) Verwaltungskosten vertraglich auf den Mieter
umgelegt werden, ist nicht ungewöhnlich (vgl. Langenberg Betriebskostenrecht der
Wohn- und Gewerberaummiete 5. Aufl. Rdn. B 59; Schmid GuT 2008, 195). Auch aus
der konkreten Höhe der tatsächlich angefallenen und abgerechneten Kosten ergibt
sich noch nicht ohne weiteres, dass die Klausel überraschend ist.
Die Frage der Einbeziehung der Klausel gemäß § 305 c BGB ist aufgrund des
Vertragsinhalts zu beurteilen. Dass die Bewertung der Klausel nicht von der Höhe
der Kosten im Einzelfall und deren Verhältnis zu anderen Positionen abhängen
kann (so zutreffend OLG Köln - 1. Zivilsenat - NZM 2008, 366, 367), zeigt sich
schon daran, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht feststehen
muss, welche Kosten entstehen werden. Die Beklagte ist insoweit als Mieterin vor
überhöhten Forderungen durch das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot geschützt,
das den Vermieter etwa dazu verpflichtet, den Mieter von der Umlegung nicht
erforderlicher Kosten freizustellen (vgl. Schmid Handbuch der Mietnebenkosten
11. Aufl. Rdn. 1053 ff., 1077 m.w.N.; GuT 2008, 195).
Die Klausel ist demnach nur überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB, wenn
sie einen - ggf. durch Auslegung zu ermittelnden - Inhalt hat, mit dem der
Vertragspartner des Verwenders nicht zu rechnen brauchte. Das Berufungsgericht
ist hier zutreffend von dem Verständnis der Klausel ausgegangen, dass die
Klägerin als Vermieterin die Verwaltungskosten im Rahmen des Ortsüblichen und
Notwendigen umlegen kann. Daraus ergibt sich aber gleichzeitig, dass die Kosten
auch nicht zu einem Überraschungseffekt führen können. Wenn sie sich im Rahmen
des Ortsüblichen halten, konnten sie von der Beklagten als gewerblicher Mieterin
wenigstens im Groben abgeschätzt werden (vgl. Senatsurteil vom 6. April 2005 -
XII ZR 158/01 - NZM 2005, 863, zum Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2
BGB; OLG Köln NZM 2008, 366, 367). Die konkrete Vereinbarung der Klägerin mit
der Verwalterin musste der Beklagten zur Abschätzung der Kosten nicht bekannt
sein, so dass es entgegen dem Berufungsgericht auch nicht ausschlaggebend ist,
dass die Klägerin insoweit einen Wissensvorsprung hatte, den sie nicht offenbart
hat. Überdies ist eine Angabe der konkreten Kosten in der Klausel auch deswegen
nicht zu fordern, weil die Klägerin als Vermieterin wie bei anderen Nebenkosten
ein legitimes Interesse daran hat, die Kosten variabel auszuweisen, um
beispielsweise im Fall eines Verwalterwechsels auch geänderte Kosten ohne eine
Vertragsanpassung umlegen zu können. Der Schutz des Mieters ist dadurch gewahrt,
dass sich die Kosten im Rahmen des Ortsüblichen und Notwendigen halten müssen.
Das Berufungsgericht hat unter Verweis auf seine vorausgegangene Rechtsprechung
nicht in Frage gestellt, dass Verwaltungskosten von 5,5% der Bruttomiete
(Grundmiete einschließlich Umsatzsteuer) üblich sind (vgl. auch OLG Köln NZM
2008, 366 [LS] - [...] Tz. 48). Demnach musste die Beklagte als gewerbliche
Mieterin aufgrund der Beschreibung der Kostenposition ("Kosten der
kaufmännischen und technischen Hausverwaltung") auch ohne zusätzliche Aufklärung
oder Bezifferung der Kosten damit rechnen, dass Kosten in dieser Größenordnung
anfallen werden.
b)
Die Diskrepanz der Verwaltungskosten zu den monatlichen Vorauszahlungen lässt
die Klausel nicht als überraschend im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB erscheinen.
Zwar betragen die Vorauszahlungen auf die Betriebskosten ohne Heizkosten nach
dem Mietvertrag nur 1.000 DM (ohne Umsatzsteuer), während diese Betriebskosten
im Jahr 2003 insgesamt 14.353,19 EUR und im Jahr 2004 9.843,74 EUR betrugen und
die Verwaltungskosten den weitaus größten Anteil ausmachen (in 2004 mehr als die
Hälfte der Betriebskosten ohne Heizkosten). Auch daraus folgt aber noch nicht,
dass die Klausel zur Umlage der Verwaltungskosten überraschend ist. Denn die
Beklagte durfte nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass sich die Kosten im
Rahmen der Vorauszahlungen halten würden. Nach der Rechtsprechung des Senats
begründet allein der Umstand, dass die vom gewerblichen Vermieter verlangten
Betriebskostenvorauszahlungen die später entstandenen Kosten deutlich
unterschreiten, noch keinen Vertrauenstatbestand, der wegen unzureichender
Aufklärung eine Schadensersatzpflicht des Vermieters auslösen oder den Mieter
aufgrund § 242 BGB zu einer Leistungsverweigerung berechtigen könnte. Ein
solcher Vertrauenstatbestand erfordert vielmehr das Vorliegen besonderer
Umstände (Senatsurteil vom 28. April 2004 - XII ZR 21/02 - NJW 2004, 2674;
ebenso BGH Urteil vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 195/03 - NJW 2004, 1102).
Ob die Kostenumlegung durch Individualvertrag oder formularvertraglich
vereinbart worden ist, macht hier keinen entscheidenden Unterschied. Denn ein
Vertrauenstatbestand könnte sich insoweit nur aus der - individualvertraglich
vereinbarten - Höhe der Vorauszahlungen ergeben. Besondere Umstände, die ein
Vertrauen der Beklagten darauf rechtfertigen könnten, dass die abzurechnenden
Kosten nicht - wesentlich - über den Vorauszahlungen liegen würden, hat das
Berufungsgericht nicht festgestellt. Auch nach seiner Auffassung folgt vielmehr
ein Überraschungseffekt erst aus einer Gesamtschau mit weiteren Aspekten.
c)
Ein Überraschungseffekt ergibt sich auch nicht aus der Stellung der Klausel über
die Verwaltungskosten im Rahmen der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Durch die
Platzierung der Klausel in Nr. 17 wird entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts, die insoweit revisionsrechtlich überprüfbar ist (vgl.
Musielak/Ball ZPO 6. Aufl. § 557 Rdn. 17), auch im Zusammenhang mit der
fehlenden Bezifferung der Kosten nicht der Eindruck erweckt, dass es sich um
eine vergleichsweise unbedeutende Position handele. Die einzelnen
Kostenpositionen der Liste stehen vielmehr gleichrangig nebeneinander. Es gibt -
auch aus der Sicht des Vertragspartners - keinen Grund für die Annahme, dass die
Kostenpositionen mit fortlaufender Nummerierung weniger bedeutsam sind. Im
Übrigen stehen die Verwaltungskosten auch innerhalb der Klausel gut sichtbar an
erster Stelle.
Aus der Stellung der Klausel könnte sich ein Überraschungseffekt vielmehr nur
dann ergeben, wenn diese in einem systematischen Zusammenhang stehen würde, in
dem der Vertragspartner sie nicht zu erwarten braucht. Das ist hier indessen
nicht der Fall. Nach der Systematik des in der Vertragsanlage enthaltenen
Kostenkatalogs ist die Regelung der Verwaltungskosten unter Nr. 17 für sich
genommen nicht überraschend. Aus der Überschrift: "Aufstellung der
Betriebskosten" und dem Umstand, dass die Verwaltungskosten nach § 1 Abs. 2 Nr.
1 BetrKV nicht zu den Betriebskosten gehören, folgt nichts anderes (a.A. Schmid
Handbuch der Mietnebenkosten 11. Aufl. Rdn. 5519, 5518; GuT 2008, 195). Zum
einen sind die Verwaltungskosten ihrer Natur nach ebenfalls Betriebskosten und
werden auch von der Definition in § 1 Abs. 1 BetrKV erfasst. Dass § 1 Abs. 2 Nr.
1 BetrKV die Verwaltungskosten von den Betriebskosten ausnimmt, dient dem Zweck,
dass die Verwaltungskosten nicht als sonstige Kosten nach § 2 Nr. 17 BetrKV auf
Wohnungsmieter umgelegt werden können. Die Herausnahme der Verwaltungskosten aus
den Betriebskosten beschränkt sich damit entsprechend der Reichweite der BetrKV
auf die Kostenumlage bei der Wohnungsmiete. Allein wegen der im
Wohnungsmietrecht abweichenden gesetzlichen Regelung wird also die Einordnung
der Verwaltungskosten bei den Betriebskosten im Rahmen eines
Geschäftsraummietverhältnisses noch nicht ungewöhnlich.
Auch dadurch, dass die Anlage 1 hier im Wesentlichen der Systematik der BetrKV
folgt, entsteht kein falscher Eindruck. In der Anlage befindet sich kein Hinweis
auf die BetrKV, der den Vertragspartner glauben machen könnte, dass die
Kostentatbestände nicht weitergehen als die nach der BetrKV umlegbaren Kosten.
Da auch sonstige Bezugnahmen auf die BetrKV fehlen, konnte allein die
Überschrift ("Aufstellung der Betriebskosten") die Beklagte als
Vertragspartnerin nicht zu der Annahme verleiten, dass die Anlage 1 keine
Verwaltungskosten enthalte.
d)
Auch aus einer Gesamtschau mit den Begleitumständen ergibt sich nicht, dass die
Klausel überraschend ist. Da die Stellung der Klausel aus den oben angeführten
Gründen als taugliches Argument von vornherein ausscheidet, können in eine
Gesamtwürdigung lediglich die nicht genannte konkrete Höhe der Verwaltungskosten
sowie die niedriger festgesetzten Vorauszahlungen einbezogen werden.
Diese beiden Faktoren ergeben allerdings - wie bereits ausgeführt - auch in
ihrer Gesamtheit keinen unzulässigen Überraschungseffekt zu Lasten der
Beklagten. Da die Klausel für sich genommen für die Beklagte als Mieterin von
Geschäftsräumen nicht ungewöhnlich, sondern als die Umlage der üblichen
Verwaltungskosten verständlich war, hatte die Beklagte in Anbetracht der
individualvertraglich vereinbarten Vorauszahlungen nicht weniger Grund für eine
Nachfrage, als wenn die Klausel zur Umlage der Verwaltungskosten ebenfalls
individualvertraglich vereinbart worden wäre.
2.
Die Klausel ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307
Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.
Danach kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners auch
daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist (zum
Verhältnis zu § 305 c Abs. 1 BGB s. Staudinger/Coester BGB [2006] § 307 Rdn.
172, 208). Nach dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Verwender
allgemeiner Geschäftsbedingungen nach Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und
Pflichten der Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen.
Dazu gehört auch, dass allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile
und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert
werden kann. Abzustellen ist auf die Erkenntnismöglichkeiten eines
durchschnittlichen Vertragspartners (Senatsurteil vom 16. Mai 2007 - XII ZR
13/05 - NZM 2007, 516 m.w.N.). Die vorliegende Klausel entspricht diesen
Anforderungen.
a)
Der in Nr. 17 der Vertragsanlage verwendete Begriff der "Kosten der
kaufmännischen und technischen Hausverwaltung" ist hinreichend bestimmt im Sinne
des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (KG KGR 2004, 21, [...] Tz. 39; OLG Hamburg NZM
2002, 388; OLG Köln NZM 2008, 366, 367; Staudinger/Schlosser BGB [2006] § 305 c
Rdn. 117, § 305 Rdn. 142; Schmid GuT 2008, 195; Beuermann GE 2006, 1335; a.A.
OLG Rostock NZM 2005, 507; GuT 2008, 200; Wolf/Eckert/Ball Handbuch des
gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 10. Aufl. Rdn. 511; Langenberg
Betriebskostenrecht der Wohn- und Gewerberaummiete 5. Aufl. Rdn. B 59;
Lützenkirchen GE 2006, 614, 615). Davon ist auch das Berufungsgericht
ausgegangen.
Zur Ausfüllung des Begriffs der Verwaltungskosten kann auf die im Wesentlichen
übereinstimmenden Definitionen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV und § 26 Abs. 1 II.
Berechnungsverordnung zurückgegriffen werden (OLG Köln NZM 2008, 366, 367;
Schmid GuT 2008, 195). Dass diese Regelungen für die Geschäftsraummiete nicht
einschlägig sind, steht ihrer Heranziehung als Hilfsmittel zur näheren
Bestimmung der umlegbaren Kosten nicht im Wege. Auch die Herausnahme der
Verwaltungskosten aus den umlegbaren Kosten nach der BetrKV hindert nicht daran,
im Bereich der Geschäftsraummiete zur Ausfüllung des Begriffs der
Verwaltungskosten auf die vorhandene gesetzliche Definition zurückzugreifen.
Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass in den genannten Vorschriften nur ein
Bruchteil der bei der Geschäftsraummiete denkbaren Verwaltungskosten aufgeführt
sind und dass sich die Kosten der technischen Hausverwaltung mit anderen Kosten,
etwa des Hauswarts, überschneiden können (so OLG Rostock GuT 2008, 200, 202;
Langenberg Betriebskostenrecht der Wohn- und Gewerberaummiete 5. Aufl. Rdn. B 59
m.w.N.). Wenn die im Einzelfall anfallenden Verwaltungskosten auch weitere als
die gesetzlich definierten Positionen erfassen, so folgt daraus, dass die Kosten
insoweit bei Heranziehung der gesetzlichen Definition nicht umlegbar sind. Die
Transparenz des Begriffs der Verwaltungskosten wird dadurch aber nicht
ausgeschlossen. Verbleibende Unklarheiten gehen überdies nach § 305 c Abs. 2 BGB
zu Lasten des Klauselverwenders. Wenn sich die Kostenpositionen teilweise
überschneiden, ist schließlich bei der Betriebskostenabrechnung darauf zu
achten, dass Kosten nicht doppelt abgerechnet werden, ohne dass sich daraus eine
Intransparenz der Klausel ergibt (Schmid GuT 2008, 195). Schließlich werden
durch die technische Hausverwaltung auch nicht teilweise Kosten erfasst, die der
Instandhaltung und Instandsetzung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV zuzuordnen wären
(so aber OLG Rostock GuT 2008, 200, 202; ähnlich Lützenkirchen GE 2006, 614,
615). Vielmehr sind die Verwaltungskosten als Gemeinkosten von den Kosten von
Dienst- oder Werkleistungen im Rahmen einer konkreten Instandhaltungsmaßnahme zu
trennen (vgl. BGH Urteil vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 123/06 - NJW 2007, 1356,
1357; Ludley NZM 2006, 851, 852).
Anders mag es sich verhalten, wenn in den allgemeinen Geschäftsbedingungen in
wesentlichen Bereichen gleichartige Kosten - wie etwa die des Centermanagements
- neben die Verwaltungskosten gestellt werden und dadurch Unklarheiten entstehen
(vgl. Senatsurteil vom 6. April 2005 - XII ZR 158/01 - NZM 2005, 863; KG KGR
2004, 21, 22).
b)
Auch im Hinblick auf die Höhe der entstehenden Kosten bedurfte es keiner näheren
Konkretisierung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen und auch nicht der
Festlegung einer Höchstgrenze. Vielmehr hatte die Klägerin - wie ausgeführt -
ein legitimes Interesse an der variablen Ausgestaltung der Kostenregelung und
war die Beklagte als Geschäftsraummieterin in der Lage, die entstehenden Kosten
wenigstens im Groben abzuschätzen.
Soweit der Senat bei einer Klausel, die Verwaltungskosten enthielt, einen
Verstoß gegen das Transparenzgebot angenommen hat (Senatsurteil vom 6. April
2005 - XII ZR 158/01 - NZM 2005, 863), waren im entschiedenen Fall die
Verwaltungskosten Teil einer wesentlich umfangreicheren Regelung, die auch
Versicherungs- und Instandhaltungskosten einschloss und schon im Hinblick auf
den Umfang des Gesamtobjekts, auf das sich die Kosten bezogen, unklar war (vgl.
auch OLG Köln NZM 2008, 366, 367; Ludley NZM 2006, 851, 852 f.). Schließlich
steht auch das Senatsurteil vom 12. Juli 2006 (- XII ZR 39/04 - NJW 2006, 3057,
3058) nicht entgegen. In jenem Fall handelte es sich um die Kosten einer
Werbegemeinschaft, zu welcher der Mieter nach den allgemeinen
Geschäftsbedingungen beizutreten verpflichtet war. Die daraus entstehenden
Kosten waren im Gegensatz zu den hier in Rede stehenden Verwaltungskosten auch
in groben Zügen nicht ohne weiteres abschätzbar.
IV.
Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden. Denn das
Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zu
den entstandenen Nebenkosten, der Nebenforderung auf Ersatz vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten sowie zur Anrechnung der Teilzahlung getroffen. Das
Berufungsgericht wird diese Feststellungen nachzuholen und sodann über den
gesamten in der Berufung angefallenen Streitgegenstand (einschließlich der nicht
ausscheidbaren Kosten der Treppenhausreinigung) erneut zu entscheiden haben.