Heizkostenzahlungspflicht des Sozialleistungsträgers
Hessisches
Landessozialgericht
Az.: L 6 AS
145/07 ER
Urteil vom
05.09.2007
Vorinstanz: Sozialgericht Kassel, Az.: S 8 AS 181/07 ER, Urteil vom 27.03.2007
Die Beschwerde der
Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 27.
März 2007 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern die notwendigen
außergerichtlichen Kosten auch des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
Die am 27.04.2007 bei dem Sozialgericht Kassel eingegangene Beschwerde der
Antragsgegnerin, der das Sozialgericht mit Entscheidung vom 30.04.2007 nicht
abgeholfen hat, mit dem sinngemäßen Antrag, den Beschluss des Sozialgerichts
Kassel vom 27.03.2007 aufzuheben und den Antrag der Antragsteller zurückzuweisen
ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Antragsgegnerin zunächst zu Recht verpflichtet, an die
Antragsteller vorläufig bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens weitere
Kosten für die Heizung in Höhe von 26,46 EUR zu zahlen. Insoweit liegen die
Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vor.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes in Bezug auf ein Rechtsverhältnis gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer
Regelungsanordnung ist sowohl ein Anordnungsanspruch (d.h. die hinreichende
Wahrscheinlichkeit eines materiellen Leistungsanspruchs) als auch ein
Anordnungsgrund (d.h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile), die glaubhaft zu machen sind (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4
SGG i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung - ZPO -). Grundsätzlich soll wegen des
vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung
der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebotes, effektiven
Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG -), ist von
diesem Grundsatz jedoch dann abzuweichen, wenn ohne die begehrte Anordnung
schwere und unzumutbare später nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden,
zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr
in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 – 2 BvR 745/88 - BVerfGE
79, 69 ff.). Weiter ist zu berücksichtigen, dass Anordnungsanspruch und
Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander stehen, sondern eine
Wechselbeziehung besteht. Die Anforderungen an den Anordnungsanspruch sind mit
zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem
Anordnungsgrund) zu verringern und umgekehrt. Anordnungsanspruch und
Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein
bewegliches System (Beschluss des 7. Senates des Hessischen Landessozialgerichts
vom 29.06.2005, Az. L 7 AS 1/05 ER; Meyer-Ladewig, SGG, § 86b, Rdnr. 28). Ist
die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist
der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund
grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist.
Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet und das
angegriffene Verwaltungshandeln offensichtlich rechtswidrig bzw. bestehen
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Leistungsträgers, so
vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund (vgl.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.05.2004, Az. L 16 B
15/04 KR ER; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 31.07.2002, Az: L 18
B 237/01 V ER). In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen
Anordnung stattzugeben, wobei jedoch auf einen Anordnungsgrund nicht gänzlich
verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa
eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht
möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden.
Davon ausgehend ist das Sozialgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass
die Antragsteller nach der im vorliegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung einen Anspruch auf
Berücksichtigung weiterer Kosten für die Heizung in Höhe von 26,46 EUR monatlich
glaubhaft gemacht haben. Der erforderliche Anordnungsanspruch ist damit gegeben.
Im Hinblick auf die nach § 22 Abs. 1 SGB, Zweites Buch, Grundsicherung für
Arbeitssuchende (SGB II) berücksichtigungsfähigen laufenden Kosten für die
Heizung ist nach mittlerweile gesicherter Rechtsprechung (z. B. Hessisches
Landessozialgericht, Beschluss vom 21.03.2006, Az. L 9 AS 124/05 ER;
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.12.2005, Az. L 8 AS
427/05 ER; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.08.2005, Az.
L 19 B 68/05 AS ER; Landessozialgericht Thüringen, Beschluss vom 07.07.2005, Az.
L 7 AS 334/05 ER) auf die Festsetzungen im Mietvertrag oder auf die
Vorauszahlungsfestsetzungen der Energieversorgungsunternehmen abzustellen, für
die eine Vermutung der Angemessenheit spricht, soweit nicht konkrete
Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten
vorliegen (so auch Münder, SGB II, Lehr- und Praxiskommentar, § 22, Rdnr. 65;
Juris Praxiskommentar, SGB II, § 22, Rdnr. 62). Dies hat zur Folge, dass der
Leistungsträger im Zweifel das Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte konkret
darzulegen und ggf. zu beweisen hat. Kommt er dem nicht nach, hat es bei der
Vermutung der Angemessenheit zu verbleiben. So liegt der Fall hier. Die
Antragsgegnerin hat lediglich darauf verwiesen, sie orientiere sich im Interesse
der Gleichbehandlung der Leistungsempfänger an Pauschalbeträgen für bestimmte
Brennstoffe. Dies entspricht jedoch nicht der Intention des Gesetzgebers, der in
§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung, soweit diese angemessen sind, geregelt hat. Die
Anwendung von Pauschalbeträgen ist damit gerade nicht gesetzeskonform. Die
Antragsgegnerin hat selbst darauf verwiesen, dass die Höhe der Heizkosten von
zahlreichen Faktoren wie Bauzustand der Wohnung, Lage im Gebäude, Geschosshöhe,
Wärmeisolierung, Heizungsanlage und meteorologischen Daten abhängt. Diese
Faktoren stehen überwiegend nicht zur kurzfristigen Disposition des
Hilfeempfängers. Dementsprechend kommt es, wie bei der Ermittlung der
Bruttokaltmiete, auf die Besonderheiten des Einzelfalles an. Die Antragsgegnerin
zitiert die Entscheidung des 9. Senates des Hessischen Landessozialgerichtes vom
21.03.2006 (L 9 AS 124/05 ER) verkürzt, wenn sie darauf verweist, nach dieser
Entscheidung könne eine Orientierung an quadratmeterbezogenen Richtwerten
erfolgen. Dies steht – wie der 9. Senat zutreffend ausgeführt hat – unter der
Prämisse, dass die Richtwerte nach Maßgabe der Besonderheiten des Einzelfalles
anzupassen sind. Im Übrigen hat der 9. Senat ausgeführt, dass
quadratmeterbezogene Richtwerte eben nur einen Anhaltspunkt für die
Angemessenheit der Heizkosten bilden. Auch der weiteren Argumentation der
Antragsgegnerin ist nicht zu folgen, wonach das Abstellen auf die
Vorauszahlungen an den Vermieter oder das Energieversorgungsunternehmen mit § 22
Abs. 1 SGB II nicht vereinbar sei, weil es auf die tatsächlichen Aufwendungen
ankomme. Gerade Vorauszahlungen stehen in einem Bezug zu den tatsächlichen
Heizkosten (in aller Regel orientiert an den tatsächlichen Kosten der letzten
Heizperiode), während die Antragsgegnerin auf Pauschalbeträge für bestimmte
Brennstoffe abstellen will, die als Durchschnittswerte keinerlei Bezug zu den
genannten Faktoren haben, die für die Höhe der Heizkosten im Einzelfall aber
bestimmend sind.
Nach alledem hat es dabei zu verbleiben, dass für die Angemessenheit der
Heizkosten auf die Vorauszahlungen aufgrund des Mietvertrages oder aufgrund der
Festsetzungen der Energieversorgungsunternehmen abzustellen ist, sofern nicht
konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes
Verhalten vorliegen. Derartige Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich und von
der Antragsgegnerin auch nicht schlüssig dargetan. Diese hat lediglich pauschal
geltend gemacht, Vorauszahlungen seien in aller Regel höher als die zu
erwartenden Kosten, um spätere Nachforderungen zu vermeiden. Weiter könne der
Leistungsträger unwirtschaftliches Heizverhalten kaum nachweisen. Die Heizkosten
der Antragsteller seien fast doppelt so hoch wie die von ihr ermittelten
angemessenen Heizkosten (unter Anwendung der Pauschalbeträge). Ob auch im Falle
der Antragsteller erhöhte und unangemessene Vorauszahlungen festgesetzt sind,
hat die Antragsgegnerin damit gerade nicht dargetan. Die Antragsgegnerin
verkennt die aufgezeigte Darlegungs- und Beweislast, wenn sie vorträgt, die
Antragsteller hätten keine triftigen Gründe wie zum Beispiel schlechte
Bausubstanz geltend gemacht, so dass eine Anpassung der quadratmeterbezogenen
Richtwerte nach oben nicht erfolgen könne. Es ist vielmehr Aufgabe der
Leistungsträger die Besonderheiten des Einzelfalles im Rahmen der
Amtsermittlungspflicht zu klären und daran die Leistungen auszurichten. Die
Antragsgegnerin hat jedoch keinerlei Ermittlungen getätigt, sondern lediglich
Pauschalbeträge zugrunde gelegt. Dies steht, wie ausgeführt, mit § 22 Abs. 1 S.
1 SGB II nicht im Einklang. Im Übrigen ist hier kein Abzug in Höhe von 18% für
den Warmwasseranteil vorzunehmen, weil die Warmwasserbereitung nicht über die
Heizungsanlage, sondern über einen elektrisch betriebenen Durchlauferhitzer
erfolgt. Dies hat die Gemeinde A-Stadt als Vermieter unter dem 27.03.2007
bestätigt. Im Ergebnis ist nach der gebotenen summarischen Prüfung ein Anspruch
der Antragsteller auf Berücksichtigung weiterer Kosten für die Heizung in Höhe
von 26,46 EUR monatlich glaubhaft gemacht.
Der Senat folgt dem Sozialgericht auch, soweit es die Antragsgegnerin
verpflichtet hat, von der monatlichen Einbehaltung eines Betrages von 50,00 EUR
zur Tilgung des Darlehens für die Mietkaution abzusehen. Auch insoweit ist von
einem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch auszugehen. In der Literatur wird
die Auffassung vertreten, dass ein solches Darlehen grundsätzlich zins- und
tilgungsfrei zu gewähren ist (so Münder, SGB II, Lehr- und Praxiskommentar, §
22, Rdnr. 101). Dem tritt der Senat zumindest für den Fall, dass die gewährten
laufenden Grundsicherungsleistungen die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO nicht
übersteigen, bei. Hierfür sind folgende Erwägungen bedeutsam: Rechtsgrundlage
für die Erbringung einer Mietkaution als Darlehen ist § 22 Abs. 3 S. 3 SGB II.
Demgegenüber regelt § 23 Abs. 1 S. 1 SGB II die Gewährung eines Darlehens im
Einzelfall zur Deckung eines (sonstigen) unabweisbaren Bedarfs. Nach § 23 Abs. 1
S. 3 SGB II wird ein solches Darlehen durch monatliche Aufrechnung in Höhe von
bis zu 10% der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in
Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung
getilgt. Eine entsprechende Regelung zur Tilgung des Darlehens enthält § 22 Abs.
3 SGB II gerade nicht. Bereits diese Gesetzessystematik legt den Schluss nahe,
dass der Gesetzgeber nicht von einer Tilgung eines Mietkautionsdarlehens vor
Fälligkeit des entsprechenden Rückzahlungsanspruches ausgegangen ist. Den
Gesetzesmaterialien (vgl. Gesetzesbegründung zu § 22 Abs. 3 SGB II, BT-Drucks
16/1688, Seite 14) ist zu entnehmen, dass der zuständige Leistungsträger eine
Mietkaution grundsätzlich in Form eines Darlehens erbringen solle, da sich aus
der Natur der Mietkaution bereits ergebe, dass diese im Regelfall an den Mieter
zurückfließe. Insofern sei es im Regelfall nicht gerechtfertigt, die Kaution dem
Hilfebedürftigen endgültig zu belassen. Die Gesetzesbegründung enthält damit
keine ausdrücklichen Hinweise auf die Möglichkeit einer ratenweisen Tilgung des
Darlehens aus den laufenden Grundsicherungsleistungen. Ebensowenig enthält die
Begründung einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass das Darlehen erst nach
Rückzahlung der Kaution durch den Vermieter getilgt werden soll. Der
Gesamtzusammenhang spricht jedoch dafür, dass der Gesetzgeber von einem
tilgungsfreien (und zinsfreien) Darlehen ausgegangen ist. Zumindest geben sowohl
der Gesetzeswortlaut als auch die Gesetzesbegründung im Hinblick auf die
Möglichkeit einer (Sonder-) Aufrechnung nichts her, so dass für die Frage der
Rechtmäßigkeit einer Rückzahlungsvereinbarung im Darlehensvertrag auf die
allgemeine Vorschrift des § 51 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch, Allgemeiner Teil (SGB
I) abzustellen ist. Insoweit ist der Einbehalt von Teilen der laufenden
Grundsicherungsleistungen zur Tilgung des Darlehens auf der Grundlage des
Darlehensvertrages als Aufrechnung zu beurteilen (so auch Landessozialgericht
Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.09.2006, Az. L 13 AS 3108/06 ER). Nach § 51
Abs. 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf
Geldleistungen mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die
Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I pfändbar sind. § 54
Abs. 2 SGB I regelt die Pfändbarkeit von einmaligen Geldleistungen und kommt
deshalb von vornherein nicht in Betracht. Nach § 54 Abs. 4 SGB I können
Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Die
Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen ergeben sich aus § 850c Abs. 1 ZPO. Danach
unterfällt ein monatlicher Betrag von 930,00 EUR dem Pfändungsschutz. Dieser
Betrag erhöht sich im Falle einer Unterhaltsgewährung aufgrund gesetzlicher
Verpflichtung für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, um 350,00 EUR
monatlich. Der Antragsteller zu 1. lebt zusammen mit dem Antragsteller zu 2.,
seinem minderjährigen Sohn, in einer Bedarfsgemeinschaft. Dementsprechend gilt
hier eine Pfändungsgrenze von 1.280,00 EUR. Die Antragsgegnerin leistete in der
Zeit vom 01.03.2007 bis 30.04.2007 aufgrund des Bescheides vom 01.03.2007 an die
Antragsteller einen monatlichen Betrag von 717,40 EUR. Wird das gezahlte
Kindergeld von 154,00 EUR hinzugerechnet, so ergab sich ein Gesamteinkommen der
Antragsteller von 871,40 EUR. Dieser Betrag, der den Grundsicherungsbedarf
darstellt, bleibt deutlich unter der genannten Pfändungsgrenze von 1.280,00 EUR
zurück. Sogar der Pfändungsfreibetrag für eine Einzelperson von 930,00 EUR wird
unterschritten. Dies gilt gleichermaßen für die Leistungen ab dem 01.05.2007.
Die Antragsgegnerin leistet seit diesem Zeitpunkt monatlich 743,86 EUR an die
Antragsteller (Bescheid vom 03.05.2007). Mithin besteht keinerlei Raum für eine
Aufrechnung gegen die Ansprüche der Antragsteller mit dem Anspruch auf
Darlehensrückzahlung.
Im Übrigen führt § 51 Abs. 2 SGB I zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen
bezieht sich die Vorschrift auf - hier nicht gegebene - Ansprüche auf Erstattung
zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen bzw. auf Beitragsansprüche. Zum anderen
kann die Aufrechnung nur bis zum Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit oder
Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II erfolgen. Die Antragsteller sind jedoch
bereits entsprechend hilfebedürftig. Weiter findet auch § 43 Abs. 1 SGB II keine
Anwendung, der eine privilegierte Aufrechnung zulässt, soweit es um Ansprüche
auf Erstattung oder auf Schadensersatz geht, die der Hilfebedürftige durch
vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben
veranlasst hat. Auch ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Im Ergebnis hat es
dabei zu verbleiben, dass zu keinem Zeitpunkt seit dem 01.03.2007 eine
Aufrechnung zulässig war bzw. ist.
Dies hat zur Folge, dass die in dem Darlehensvertrag vom 25.01.2007 enthaltene
Tilgungsvereinbarung in Höhe von 50,00 EUR monatlich beginnend mit dem Monat
nach Auszahlung des Darlehens rechtswidrig ist. Es kann dahingestellt bleiben,
ob die Vereinbarung gemäß § 58 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch,
Verwaltungsverfahren (SGB X) i.V.m. § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig
ist. Der Antragsgegnerin ist es jedenfalls in Anwendung des in § 242 BGB
geregelten und über § 61 S. 2 SGB X anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben
verwehrt, sich auf die Tilgungsvereinbarung als Rechtsgrundlage für die
Aufrechnung zu berufen, denn die Antragsgegnerin hat die Aufnahme der
rechtswidrigen Rückzahlungsvereinbarung in den Darlehensvertrag veranlasst. Es
würde eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn sie sich nun darauf
berufen könnte.
Gleiches gilt im Hinblick auf den Vortrag der Antragsgegnerin, in dem
Darlehensvertrag liege ein (Teil-) Verzicht auf Sozialleistungen im Sinne des §
46 Abs. 1 1. Halbs. SGB I, der zu einem entsprechenden Erlöschen des
Sozialleistungsanspruches geführt habe. Auch hierauf kann sich die
Antragsgegnerin nach Treu und Glauben nicht berufen, denn sie selbst hat den
Verzicht - rechtswidrig - herbeigeführt. Angesichts dessen bedarf es keiner
weiteren Ausführungen zu der Frage, ob der Antragsteller zu 1. den Verzicht
wirksam nach § 46 Abs. 1 2. Halbsatz SGB I widerrufen und welche Auswirkungen
ein solcher Widerruf des Verzichts im Falle von Dauerleistungen hat. Insoweit
spricht viel dafür, dass die Angaben des Antragstellers zu 1. im Rahmen des
Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 09.03.2007 und aus Anlass
der weiteren Vorsprache bei dem Sozialgericht am 12.03.2007 als konkludent
erklärter Widerruf des Verzichts zu werten sind. Es reicht aus, wenn dem
Wortlaut und den Begleitumständen der Erklärung entnommen werden kann, dass an
dem Verzicht nicht mehr festgehalten wird. Auch ist eine Erklärung gegenüber dem
Gericht ausreichend, zumal hier sowohl der Antrag vom 09.03.2007 als auch der
Vermerk vom 12.03.2007 der Antragsgegnerin zugeleitet worden sind. Weiter ist
entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin davon auszugehen, dass der Widerruf
eines Verzichts bei laufenden Leistungen alle nach dem Zugang des Widerrufs
fälligen Teilleistungen erfasst. Einer weiteren Vertiefung bedarf es jedoch -
wie ausgeführt - nicht.
Der Senat hat weiter bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass es für die im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotene summarische Prüfung lediglich auf
einen Anordnungsanspruch im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit
ankommt. Dieser war - auch unter Berücksichtigung der Folgen für die Beteiligten
- zu bejahen. Insoweit führt der Ansatz weiterer Heizkosten zu lediglich
geringfügig höheren Leistungen an die Antragsteller (26,46 EUR monatlich). Dies
rechtfertigt, die endgültige Klärung verbleibender Zweifel im
Hauptsacheverfahren herbeizuführen. Sollte sich erweisen, dass die einstweilige
Anordnung insoweit von Anfang an ganz oder teilweise ungerechtfertigt war, sind
die Antragsteller verpflichtet, der Antragsgegnerin den Schaden zu ersetzen, der
ihr aus der Vollziehung der Anordnung entsteht (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §
945 ZPO). Im Hinblick auf die Aussetzung des Einbehalts von monatlich 50,00 EUR
entsteht der Antragsgegnerin ohnehin kein Schaden, weil der Rückzahlungsanspruch
aufgrund des Darlehensvertrages, der zudem durch die Abtretung des
Kautionsrückzahlungsanspruches des Antragstellers zu 1. gesichert ist, davon
unberührt bleibt.
Letztlich ist auch der erforderliche Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Hiervon
ist offenbar auch das Sozialgericht ausgegangen, auch wenn es dazu keine
Ausführungen gemacht hat. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die
Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein; d.h. es muss eine dringliche
Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (Hessisches
Landessozialgericht, Beschluss vom 07.11.2005, Az. L 9 AS 66/05; Conradis, SGB
II, Lehr- und Praxiskommentar, Anhang Verfahren Rdnr. 119). Eine solche Notlage
ist bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen
Nachteilen zu bejahen (Meyer-Ladewig, SGG, § 86b Rdnr. 28). Derartige erhebliche
Nachteile sind hier zu bejahen, da nicht ersichtlich ist, aus welchen Mitteln
der nicht gedeckte Bedarf im Hinblick auf die Heizkosten bestritten werden kann.
Insoweit verfügen die Antragsteller abgesehen von dem Kindergeld über keinerlei
eigene Einkünfte und Vermögen. Dies gilt zumindest für die Zeit seit dem
01.03.2007. Weiter führt die Herabsetzung der laufenden Leistungen nach dem SGB
II im Wege der Aufrechnung zur Tilgung des Mietkautionsdarlehens dazu, dass das
gesetzlich gewährleistete Existenzminimum nicht mehr sichergestellt ist.
Insgesamt ist es deshalb den Antragstellern nicht zuzumuten, den Ausgang des
Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).