Heizungsanlage
– Mängelbeseitigung und Rückabwicklung
Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 1 U 71/05
Urteil vom
28.03.2007
Gründe
A.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückabwicklung eines über die Lieferung
und den Einbau einer Heizkraftanlage geschlossenen Vertrages, außerdem
Feststellung des Verzuges der Beklagten mit der Rücknahme der Anlage sowie
Feststellung ihrer Verpflichtung zum Ersatz von Schäden infolge mangelhafter
Installation der Anlage. Die Beklagte nimmt ihn widerklagend auf Zahlung
restlicher Vergütung in Anspruch.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1
ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Ergänzend ist folgendes auszuführen:
Die Beklagte hatte dem Kläger unter dem 19. Februar 2003 (Anlage B 8 im
Anlagenband) und nochmals unter dem 13. März 2003 (Anlage K 1 im Anlagenband)
Angebote für die Lieferung und den Einbau der streitgegenständlichen B-
Heizkraftanlage unterbreitet, jeweils mit „Bemerkungen". Außerdem hatte die
Beklagte dem Kläger unter dem 15. März 2003 die als Anlage K 2 (im Anlagenband)
vorgelegte Wirtschaftlichkeitsberechnung übermittelt, die auf der zweiten Seite
die „Objektaufnahmedaten" wiedergibt und auf der dritten Seite die „Anteilige
Abdeckung des Gebäude-Nennwärmebedarfs durch HKA mit Pufferspeicher" in Form
eines Balkendiagramms erläutert. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung geht von
einer Amortisationsdauer von unter 15 Jahren aus; in die detaillierte Berechnung
sind unter anderem Wartungskosten in Höhe von 3,00 Cent pro kWS eingestellt.
Unter dem 5. Juni 2003 übermittelte die Beklagte dem Kläger eine
Auftragsbestätigung (Anlage K 3 im Anlagenband), in der als Position 4 die
„Einbindung der B Anlage (Heizung, Abgas, Öl, Strom)" zum Nettopreis von
1.280,00 € aufgeführt ist. Die Parteien haben im Termin zur mündlichen
Verhandlung vom 28. März 2003 übereinstimmend angegeben, dass sie den
streitgegenständlichen Vertrag mit dem in der Auftragsbestätigung vom 5. Juni
2003 wiedergegebenen Inhalt geschlossen hatten.
Unter dem 12. Juni 2003 stellte die Beklagte dem Kläger für die Lieferung der
Anlage 17.031,41 € in Rechnung (Anlage K 4 im Anlagenband), unter dem 18. Juni
2003 4.205,00 € für deren Aufstellung und Einbindung (Anlage B 1 im
Anlagenband).
Am 21. Juni 2003 lieferte und installierte die Beklagte die Heizkraftanlage im
Keller des Wohnhauses des Klägers und nahm sie für die Warmwasserversorgung des
Gebäudes in Betrieb.
Am 20., 24., 25. und 27. Juni 2003 leistete der Kläger auf die Rechnungen der
Beklagten Teilzahlungen in Höhe von 6.000,00 €, 6.000,00 €, 2.250,00 € und
1.800,00 €, insgesamt 16.050,00 €, jeweils mit dem Hinweis, die Zahlung erfolge
ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung.
Mit Schreiben vom 29. Juni, 3. Oktober 2003 und 6. Oktober 2003 (Anlagen K 6, K
9 und K 12 im Anlagenband) rügte der Kläger gegenüber der Beklagten verschiedene
Mängel der eingebauten Anlage. Die Beklagte reagierte hierauf mit Schreiben vom
2. Juli 2003 und vom 3. Oktober 2003 (Anlagen K 7 in K 10 im Anlagenband).
Am 6. Oktober 2003 ließ der Kläger die Anlage durch einen Heizungsmonteur
überprüfen, der den Mischer im „Notbetrieb" einschaltete. Mit Schreiben vom 13.
Oktober 2003 (K 13 im Anlagenband) erklärte der Kläger der Beklagten, er trete
von dem mit ihr geschlossenen Vertrag zurück.
Am 6. November 2003 führten die Parteien einen Ortstermin durch, bei dem sie
feststellten, dass der Außentemperaturfühler der witterungsgeführten Regelung
der Heizkraftanlage defekt war.
Das Landgericht Wiesbaden hat die Klage nach Beweiserhebung abgewiesen, der
Widerklage dagegen stattgegeben: Der Kläger sei nicht berechtigt gewesen, von
dem mit der Beklagten geschlossen Vertrag zurückzutreten, und zwar unabhängig
davon, ob dieser Vertrag als Kauf- oder als Werkvertrag einzuordnen sei. Denn
die Anlage weise nach den überzeugenden Feststellungen des gerichtlich
beauftragten Sachverständigen lediglich geringe Mängel auf, die auf ihre
Funktionsfähigkeit keinen Einfluss hätten und ohne weiteres zu beseitigen seien.
Zur Widerklage hat das Landgericht ausgeführt, die vom Kläger geschuldete
Restvergütung sei fällig. Wörtlich heißt es hierzu in den Entscheidungsgründen
des Urteils: „Soweit hierfür eine Abnahme erforderlich war, ist diese durch
Ingebrauchnahme erfolgt, da der Kläger die Abnahme nicht vorgenommen hat, obwohl
er dazu verpflichtet war." Wegen weiterer Einzelheiten der rechtlichen Würdigung
wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er die
von ihm in erster Instanz gestellten Klageanträge in vollem Umfang
weiterverfolgt und Abweisung der Widerklage erstrebt.
Er macht unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, das
Landgericht habe eine Einordnung des zwischen den Parteien geschlossenen
Vertrages versäumt und rechtsfehlerhaft Sachmängelgewährleistungsrecht
angewendet. Obwohl die von der Beklagten zu liefernde Anlage im Sinne des § 651
BGB herzustellen gewesen sei, finde nicht Kaufrecht Anwendung, sondern
Werkvertragsrecht. Denn die Anlage sei in das Wohngebäude des Klägers einzubauen
gewesen und hierdurch wesentlicher Grundstücksbestandteil gemäß § 94 BGB
geworden.
Auch habe das Landgericht rechtsfehlerhaft eine Abnahme der Anlage durch
(„durch" Die Redaktion) Ingebrauchnahme bejaht. Zum einen habe er die Anlage
nach ihrem Einbau nur zur Warmwasserbereitung, also nur teilweise, in Gebrauch
genommen und die anschließenden Teilzahlungen unter Vorbehalt geleistet, Zum
anderen habe er am 29. Juni 2003 Mängel gerügt. Er sei - trotz des von dem
Sachverständigen auf etwa 100,00 € geschätzten Beseitigungsaufwandes - auch
nicht zur Abnahme verpflichtet gewesen. Denn aus seiner Sicht habe die
Heizfunktion der Anlage zunächst völlig gefehlt und auch nach dem Einsatz des
von ihm beauftragten Heizungsmonteurs nur im Notbetrieb bestanden.
Ferner habe das Landgericht die fehlende Anbringung eines Rückspeisestromzählers
durch die Beklagte fehlerhaft verneint; dabei habe es versäumt, die in der
Auftragsbestätigung der Beklagten vom 5. Juni 2003 unter Position 4 aufgeführte
„Einbindung der B Anlage" an den Strom vom objektiven Empfängerhorizont her
auszulegen.
Soweit sich die Feststellungen des Landgerichts auf das schriftliche Gutachten
und die mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen GA 1 stützten, sei ihre
Richtigkeit im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zweifelhaft. Ausweislich eines
nach Verkündung des angegriffenen Urteils eingeholten Gutachtens des TÜV Süd vom
1. Juni 2005 habe der Gerichtssachverständige die Frage der zureichenden oder
unzureichenden Auslegung der Heizkraftanlage abweichend von der DIN 4701 allein
aufgrund einer ungeprüften Übernahme der von der Beklagten erhobenen
Aufnahmedaten beantwortet, obwohl nach dem Betriebsstundenzähler der mittlere
Jahreswert etwa 66 % über dem in den Objektaufnahmedaten genannten Wert liege.
Aus diesem Grunde lehne er den Sachverständigen GA 1 gemäß § 406 ZPO wegen
Befangenheit ab.
Aus dem TÜV-Gutachten vom 1. Juni 2005 ergebe sich ferner, dass sich die von der
Beklagten gelieferte Heizkraftanlage erst bei einer Nutzungsdauer von 60 Jahren
amortisiere und somit nicht wirtschaftlich betrieben werden könne. Deswegen sei
er auch wegen einer Beratungspflichtverletzung der Beklagten berechtigt, von dem
mit ihr geschlossenen Vertrag zurückzutreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten seines Berufungsvorbringens wird auf die
Schriftsätze vom 24. Juni 2003 (Blatt 167 ff. der Akten) und vom 8. April 2006
(Blatt 268 ff. der Akten) verwiesen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an
ihn 16.050,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins
seit vier Wochen nach Klagezustellung zu zahlen Zug um Zug gegen Deinstallierung
der in das Wohnhaus Str. in O1 eingebauten Heizungsanlage B HKA S 18 R 5.3.
2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit vier Wochen nach Klagezustellung
mit der Rücknahme der Heizungsanlage in Verzug befindet.
3. festzustellen, dass die Beklagte ihm sämtliche materiellen Schäden zu
ersetzen hat, die ihm durch den mangelhaften Einbau der Heizungsanlage und durch
den Rücktritt vom Vertrag entstanden sind und noch entstehen.
4. die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das
angefochtene Urteil.
Sie meint, der auf das Gutachten des TÜV Süd vom 1. Juni 2005 gestützte Vortrag
des Klägers sei gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Soweit das TÜV-Gutachten
eine ungenügende Auslegung der B-Heizkraftanlage zur durchgehenden Deckung des
gesamten Wärmebedarfs des Wohngebäudes des Klägers nach der DIN 4701 annehme,
beruhe es auf unzutreffenden Prämissen. Der Kläger habe bei den
Vertragsverhandlungen wiederholt versichert, er werde sein Wohnhaus wie bisher
vor allem mit Holz beheizen, weil er dieses günstig beziehen könne. Deshalb sei
Grundlage des Vertrages gewesen, dass die zu liefernde Heizkraftanlage nur die
Leistung der zuvor in dem Haus vorhandenen Ölheizung ersetzen solle. Dies gehe
aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 15. März 2003 hervor, in der
ausdrücklich nur von einer anteiligen Abdeckung des Gebäude-Nennwärmebedarfs
durch die Heizkraftanlage die Rede sei.
Auch die Ausführungen des TÜV-Gutachten zur Amortisation der Heizkraftanlage
seien unzutreffend. Die dort zugrundegelegte VDI 2067 finde auf
Klein-Heizkraftwerke keine Anwendung. Die in dem TÜV-Gutachten pauschal sehr
hoch angesetzten Wartungskosten seien schon deshalb nicht zu befürchten, weil
sie (die Beklagte) dem Kläger den Abschluss eines Wartungsvertrages zu den in
der Wirtschaftlichkeitsberechnung genannten Konditionen angeboten habe.
Der gegen den Sachverständigen GA 1 gerichtete Befangenheitsantrag sei verspätet
und deshalb unzulässig. Der Antrag sei auch in der Sache nicht begründet; denn
die in den von dem Gerichtssachverständigen zugrundegelegten Aufnahmedaten
enthaltenen Angaben über den Brennstoffverbrauch stammten vom Kläger selbst.
B.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch
rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere
Entscheidung, § 513 ZPO.
I.
Die Klage ist unbegründet.
1. Der Kläger ist nicht berechtigt, von dem zwischen den Parteien über die
Lieferung und den Einbau einer B-Heizkraftanlage geschlossenen Vertrag
zurückzutreten. Zwar hat die Beklagte die ihr obliegende Leistung im Sinne des §
323 Abs. 1, 2. Alternative BGB nicht vertragsgemäß erbracht. Jedoch kann der
Kläger gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht von dem Vertrag zurücktreten, weil
die Pflichtverletzung der Beklagten unerheblich ist. Dies gilt unabhängig davon,
ob die Vorschriften des § 323 Abs. 1 und 5 BGB auf den streitgegenständlichen
Werkvertrag unmittelbar oder über eine Verweisung gemäß § 634 Nr. 3 BGB
Anwendung finden.
a. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die von der Beklagten im
Wohnhaus des Klägers eingebaute Heizkraftanlage lediglich geringe Mängel
aufweist, die ihre Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen und mit geringem
Aufwand zu beseitigen sind.
aa. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die dieser Annahme zugrundeliegenden
Tatsachenfeststellungen des Landgerichts unrichtig oder unvollständig sein
könnten, sind nicht ersichtlich.
(1) Das schriftliche Gutachten und die mündlichen Erläuterungen des
Sachverständigen GA 1, auf die das Landgericht seine tatsächlichen
Feststellungen über das Bestehen und den Umfang von Mängeln der
streit-gegenständlichen Heizkraftanlage gestützt hat, sind verwertbar.
Gründe, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet sind, Zweifel an der
Unparteilichkeit des Sachverständigen GA 1 zu erregen, liegen nicht vor.
Insoweit wird auf den den Befangenheitsantrag des Klägers zurückweisenden
Beschluss vom heutigen Tag verwiesen.
(2) Das vom Kläger nunmehr vorgelegte Gutachten des TÜV Süd vom 1. Juni 2005
begründet keine Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der
Feststellungen des Sachverständigen GA 1 zur Dimensionierung der
streitgegenständlichen Heizkraftanlage. Die diesbezüglichen Ausführungen in dem
TÜV-Gutachten beziehen sich auf die Frage, ob die von der Beklagten gelieferte
B-Heizkraftanlage „zur Deckung des Wärmebedarfs des Gebäudes und zur
durchgehenden ausreichenden Beheizung des Wohngebäudes" des Klägers geeignet ist
(vgl. S. 13 des TÜV-Gutachtens, Blatt 193 der Akten). Demgegenüber hat der
Sachverständige GA 1 auf Seite 9 seines schriftlichen Gutachtens vom 6. Januar
2005 (im Anlagenband) Feststellungen dazu getroffen, ob die Heizkraftanlage
geeignet ist, die Leistung der vorher im Wohnhaus des Klägers eingebauten
Ölheizung zu ersetzen. Der Sachverständige hat insoweit den richtigen
Bezugspunkt gewählt. Nach dem Vortrag der Beklagten hatte der Kläger vor
Erteilung des Auftrags gegenüber der Beklagten versichert, er werde sein Haus
wie bisher mit Holz beheizen, weil er Holz preisgünstig beziehen könne. Wegen
dieser Vorgabe habe sie (die Beklagte) ausdrücklich nur die anteilige Abdeckung
des Gebäude-Nennwärmebedarfs durch die Heizkraftanlage in die dem Kläger vor
Vertragsschluss überlassene Wirtschaftlichkeitsberechnung aufgenommen und als
„Objektaufnahmedaten" die „Nennwärmeleistung des auszutauschenden Kessels" sowie
den Brennstoffverbrauch dieses Kessels eingestellt. Die vom Kläger selbst
vorgelegte Anlage K 2 (im Anlagenband) bestätigt diesen Vortrag. Soweit der
Kläger dem im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28. März 2007 mit dem
Hinweis entgegengetreten ist, er habe nicht mit der Beklagten vereinbart, die
von ihr zu liefernde Heizkraftanlage solle nur ein Ersatz für seine Holzheizung
sein, stellt sein Vorbringen die Darlegungen der Beklagten nicht in Frage. Denn
danach wollten die Parteien die Leistung der B-Heizkraftanlage nicht an der
Holzheizung des Klägers ausrichten, sondern an der zu ersetzenden Ölheizung. Die
Wirtschaftlichkeitsberechnung der Beklagten lag dem Kläger vor Abschluss des
streitgegenständlichen Vertrages vor. Dass er mit der Beklagten nach Erhalt
dieser Unterlagen eine davon abweichende Absprache über die von der
Heizkraftanlage zu erbringende Heizleistung getroffen hätte, ist weder von ihm
vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Nach allem ist die Eignung der
Heizkraftanlage, die Leistung des vorher im Wohnhaus des Klägers eingebauten
Heizkessels zu ersetzen, als von den Parteien vertraglich vorausgesetzte
Sollbeschaffenheit anzusehen. Diese Sollbeschaffenheit hat der Sachverständige
GA 1 dem Wirtschaftlichkeitsbericht zutreffend entnommen und seinen
Feststellungen zugrundegelegt. Die Richtigkeit der von ihm insoweit angestellten
Berechnungen wird durch das Gutachten des TÜV Süd vom 1. Juni 2005 nicht in
Zweifel gezogen.
bb. Das Landgericht hat die von dem Sachverständigen GA 1 festgestellten Mängel
zu Recht als unerhebliche Pflichtverletzung der Beklagten im Sinne des § 323
Abs. 5 BGB angesehen.
Die Prüfung der Erheblichkeit der Pflichtverletzung erfordert eine umfassende
Interessenabwägung, bei der einerseits der für die Mängelbeseitigung
erforderliche Aufwand, andererseits die von den Mängeln ausgehende funktionelle
Beeinträchtigung und die Schwere des Verschuldens des Schuldners zu
berücksichtigen sind (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. März 2006, BGHZ
167, S. 19 ff. = NJW 2006, S. 1960 ff., juris Rn. 13; Oberlandesgericht
Nürnberg, Urteil vom 21. März 2005, NJW 2005, S. 2019 ff., juris Rn. 24 ff.;
Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Auflage, § 323 Rn. 32).
Bei einer solchen Interessenabwägung erweist sich die Pflichtverletzung der
Beklagten als unerheblich. Der zwischen den Parteien unstreitige Defekt des
Außentemperaturfühlers der witterungsgeführten Regelung der Heizkraftanlage
hatte nach den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen im Termin zur
mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2005 nur zur Folge, dass der Regler
„zugefahren", d. h. auf „Null" gestellt war. Bei manueller Einstellung
funktionierte die Anlage aber. Eine solche Einstellung auf den Handbetrieb
(„Notbetrieb") hätte der Kläger nach den weiteren Erläuterungen des
Sachverständigen nach telefonischer Anweisung der Beklagten selbst vornehmen
können; tatsächlich erfolgte sie am 6. Oktober 2003 durch den vom Kläger
bestellten Monteur, den Zeugen Z1.
Der Defekt des Außentemperaturfühlers und die von dem Sachverständigen
festgestellten weiteren kleinen Mängel – das Fehlen eines Abblaseventils, einer
Leitungsdämmung auf drei Meter Länge und einer Befestigung – sind nach den
Angaben des Sachverständigen mit einem Aufwand von 100,00 € bis 150,00 € (< 1 %
des Auftragswerts) zu beseitigen und beeinträchtigen die Funktionsfähigkeit der
Anlage ebenfalls nicht. Auch unter Berücksichtigung des berechtigten Interesses
des Klägers an einer vertragsgemäßen Leistung ist der Beklagten unter diesen
Umständen eine Rückabwicklung des Vertrages nicht zumutbar.
cc. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte nicht für verpflichtet gehalten,
die eingebaute Heizkraftanlage zusätzlich mit einem Rückstromzähler
auszustatten, und in dem Fehlen eines solchen Zählers folgerichtig keine
Pflichtverletzung der Beklagten gesehen. Eine Auslegung ihrer
Auftragsbestätigung vom 5. Juni 2003 gemäß § 157 BGB ergibt entgegen der
Auffassung des Klägers nicht, dass die dort unter Position 4 aufgeführte
„Einbindung der B Anlage" die Anbringung eines Rückstromzählers umfasst. Der
Begriff „Einbindung" bedeutet zunächst nur den mechanischen oder elektrischen
Anschluss, nicht auch die Anbringung von Zählern.
Die Versorgung der Heizkraftanlage mit Strom ist nicht von der Anbringung eines
Rückstromzählers abhängig; tatsächlich hat der Kläger sie anfänglich ohne einen
solchen Zähler genutzt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Parteien mit dem
Begriff „Einbindung" die Anbringung eines Rückstromzählers gemeint hatten.
Vielmehr hat der Zeuge Z2 bekundet, die Beklagte habe den Kläger bei den
Vertragsverhandlungen wiederholt darauf hingewiesen, es müsse noch von dem
Energieversorgungsunternehmen ein Rückstromzähler gesetzt werden; insoweit
könnten weitere Kosten auf den Kläger zukommen. Nach dieser Mitteilung hätte ein
objektiver Erklärungsempfänger die Angabe unter Position 4 der
Auftragsbestätigung vom 5. Juni 2003 nicht so verstanden, dass sich die Beklagte
zur Anbringung eines Rückstromzählers verpflichten wollte. Auch der von der
Beklagten für die Einbindung der Anlage verlangte Nettopreis von 1.280,00 €
spricht nicht gegen, sondern für die Richtigkeit dieser Beurteilung. Denn nach
den Erläuterungen des Sachverständigen GA 1 hätte dieser Preis die zusätzliche
Ausstattung der Anlage mit einem Rückstromzähler nicht abgedeckt. Ein objektiver
Erklärungsempfänger hätte nicht angenommen, die Beklagte wolle sich
unentgeltlich zu einer weiteren Leistung verpflichten.
b. Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges
Versäumnis der Beklagten, den Kläger darüber aufzuklären, dass die Anschaffung
der streitgegenständlichen Heizkraftanlage unwirtschaftlich sei. Soweit der
Kläger unter Bezugnahme auf das Gutachten des TÜV Süd vom 1. Juni 2005 vorträgt,
die Anlage könne nicht wirtschaftlich betrieben werden, weil sich ihre
Mehrkosten gegenüber einer konventionellen Ölheizung durch die mit ihr zu
erzielende Stromeinspeisevergütung erst nach 60 Jahren amortisierten, lässt er
außer Acht, dass ihm die Beklagte den Abschluss eines Wartungsvertrages zu den
in der Wirtschaftlichkeitsberechnung genannten Konditionen angeboten hat. Die in
dem TÜV-Gutachten gemäß VDI 2067 pauschal sehr hoch angesetzten Wartungskosten
hat er daher tatsächlich nicht zu befürchten. Unter diesen Umständen ist eine
Beratungspflichtverletzung der Beklagten nicht ersichtlich.
2. Aus den vorstehenden Gründen sind auch die Feststellungsanträge des Klägers
unbegründet.
II.
Die Widerklage ist dagegen begründet. Unstreitig steht der Beklagten noch ein
restlicher Vergütungsanspruch in Höhe von 5.134,21 € gegen den Kläger zu. Dieser
Anspruch ist auch gemäß § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB fällig. Der Kläger hat die
Heizkraftanlage am 21. Juni 2003 in Anwesenheit der Mitarbeiter der Beklagten in
Gebrauch genommen und am 24., 25. und 27. Juni 2003 erhebliche weitere
Teilzahlungen an sie geleistet. Die Beklagte durfte deshalb annehmen, er billige
ihre Arbeiten als im Wesentlichen vertragsgemäße Leistung. Dass der Kläger die
Anlage zunächst nur zur Warmwasserbereitung und nicht auch zur Beheizung seines
Wohnhauses nutzte, steht einer solchen Annahme – zumal bei einer Installation
zur Sommerzeit – nicht entgegen. Auch der Hinweis des Klägers auf seinen
Überweisungsträgern, die Zahlung erfolge ohne Anerkennung einer rechtlichen
Verpflichtung, schließt eine konkludente Abnahme der Werkleistung der Beklagten
nicht aus. Denn diesen Vorbehalt hatte der Kläger schon bei seiner ersten
Teilzahlung am 20. Juni 2003 gemacht, mithin vor Beginn der Arbeiten der
Beklagten. Unter diesen Umständen hatte die Beklagte keinen Anlass, den
Vorbehalt auf die Qualität ihrer Montageleistung zu beziehen; aus ihrer Sicht
war es ebensogut möglich, dass der Kläger Zahlungen grundsätzlich „ohne
Anerkennung einer Verpflichtung" leistet. Die Überweisung von drei weiteren
Teilbeträgen nach Installation der Anlage, die - zusammen mit der ersten
Teilzahlung des Klägers - den Werklohnanspruch der Beklagten zu etwa drei
Vierteln erfüllten, durfte sie daher als zumindest generelle Billigung ihrer
Werkleistung verstehen.
Unabhängig davon wäre es dem Kläger selbst dann, wenn es an einer Abnahme
fehlte, verwehrt, sich darauf zu berufen. Da die von der Beklagten gelieferte
Anlage – wie oben unter 1. a. bb. ausgeführt – nur unwesentliche Mängel
aufweist, war der Kläger gemäß § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB zur ihrer Abnahme
verpflichtet. Gleichwohl hat er mit seiner Rücktrittserklärung vom 13. Oktober
2003 eine weitere Mitwirkung an der Vertragserfüllung ernsthaft und endgültig
verweigert. Unter diesen Umständen wäre der Vergütungsanspruch der Beklagten
auch ohne Abnahme fällig (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. April 1996,
NJW-RR 1996, S. 883 ff., juris Rn. 19; Palandt/Sprau, BGB, 66. Auflage, § 641
Rn. 5).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
IV.
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche
Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts
nicht, § 543 Abs. 2 ZPO.