Heizungsreparaturen – WEG-Anlage - Verwaltungskosten
Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 8 W 404/07
Beschluss vom
13.11.2007
In der Wohnungseigentumssache wegen
Erstattung von Reparaturkosten hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Stuttgart beschlossen:
1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der
Vorsitzenden der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14.9.2007 wird
zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren
Beschwerde zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert der Rechtsbeschwerde 1543,97 €
Gründe:
I.
Die Antragstellerin, die Mitglied der Antragsgegnerin ist, verlangt von dieser
die Erstattung von Kosten in Höhe von 1543,97 €, die ihr auf Grund eines Defekt
verschiedener Regelungsteile und der Thermostatventile der in ihrer Wohnung
installierten Fußbodenheizung entstanden sind. Dieser Betrag setzt sich zusammen
aus drei Handwerkerrechnungen vom Januar und Dezember 2005.
Während das Amtsgericht den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen hat, die
streitgegenständliche Fußbodenheizung stehe im Sondereigentum der
Antragstellerin, weshalb diese die Kosten für die Instandsetzung selbst zu
tragen habe, hat das Landgericht dem Antrag auf die Beschwerde der
Antragstellerin in vollem Umfang stattgegeben. Es sieht die Verpflichtung der
Wohnungseigentümergemeinschaft zur Erstattung der Reparaturkosten als gegeben
an, weil die reparierten Teile Gemeinschaftseigentum im Sinne des § 5 Abs. 2 WEG
seien.
Gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 18.9.2007 zugestellten Beschluss
hat die Antragsgegnerin am 2.10.2007 sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Sie
sieht die Annahme des Landgerichts, die reparierten Teile seien
Gemeinschaftseigentum, als rechtsfehlerhaft an. Vielmehr hätten die Kosten der
Reparatur ausschließlich das Sondereigentum der Antragstellerin betroffen. Es
seien keine Teile ausgewechselt worden, die Teil der Gesamtanlage seien. Daraus,
dass die Wohnungseigentümer verpflichtet seien, auf Grund der
Energiesparverordnung ihre Heizungsanlage auf Verlangen eines Miteigentümers mit
einer Regelungseinrichtung zu versehen, könne nicht gefolgert werden, dass die
Wohnungseigentümergemeinschaft die Kosten der Installation zu tragen habe.
Die Antragstellerin ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die angefochtene Entscheidung
des Landgerichts und den Sachvortrag der Beteiligten Bezug genommen.
II.
Das zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hat
in der Sache keinen Erfolg. die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer
Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 FGG).
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht davon ausgegangen
ist, die von der Reparatur betroffenen Teile unterfielen dem
Gemeinschaftseigentum, weshalb ihre Reparatur von der
Wohnungseigentümergemeinschaft zu tragen sei. Dies entspricht, jedenfalls
hinsichtlich der Thermostatventile, überwiegender Meinung (OLG Hamm, NJW-RR
2002,156 und, ihm folgend, Weitnauer, WEG 9. Aufl., § 5 Rdn.20; Palandt, BGB/WEG
66. Aufl., § 5 Rdn.9; Pick in Bärmann/Pick/Merle, WEG 9. Aufl., § 5 Rdn.33;
Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG 8. Aufl., § 5 Rdn.38;
Staudinger/Bub (2005) § 21 Rdn 178; OLG Karlsruhe, Der Wohnungseigentümer
1990,106; Volker Bielefeld, Der Einbau von Thermostatventilen bei
Eigentumswohnungen, Der Wohnungseigentümer 1988,44). Dasselbe muss aber auch für
die übrigen Regelungsteile gelten, die entsprechend der Energiesparverordnung
zur selbsttätig wirkenden Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur
Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von Außentemperatur
oder einer anderen geeigneten Größe und der Zeit dienen (§ 12 Abs. 1EnEV). Auf
die Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss wird Bezug
genommen. Die Antragsgegnerin hat nicht dargetan, dass es sich bei der
automatischen Regelung der Fußbodenheizung um eine Einrichtung handelt, die die
Antragsgegnerin ausschließlich in ihrem eigenen Interesse und zum eigenen Nutzen
eingebracht hat.
Es kann der Rechtsbeschwerdeführerin nicht darin gefolgt werden, dass die Kosten
der Reparatur von Bestandteilen der Wohnung, deren Pflege der gemeinschaftlichen
Verwaltung gem. § 21 WEG unterfällt, weil sie dem allgemeinen Nutzen dienen und
nicht nur dem des Sondereigentümers, dennoch von dem Sondereigentümer zu tragen
sind, in dessen Wohnung sie sich befinden. Dies bedeutet andererseits für die
Antragstellerin, dass sie sich künftig ihrerseits an entsprechenden Reparaturen
der übrigen Wohnungseigentümer wird beteiligen müssen.
Nachdem die Wohnungsverwaltung mit Schreiben vom 27. Januar 2006 die Übernahme
der Reparaturkosten an der Regelungsanlage mit der Begründung abgelehnt hat, es
handle sich dabei um Sondereigentum, wäre es reine Förmelei, wenn von der
Antragstellerin verlangt würde, dass sie, nachdem die Heizung im Dezember 2005
vollständig ausgefallen ist, der Wohnungseigentümergemeinschaft nochmals eine
förmliche Frist zur Abhilfe setzt. Auch der handschriftliche Vermerk auf dem vom
Antragstellervertreter mit Schriftsatz 19.2.2007 vorgelegten Schreiben der
Antragstellerin an die Verwalterin vom 18.3.2005, der offenbar ein Telefonat mit
einer Mitarbeiterin der Verwalterin wiedergibt, zeigt die deutliche Ablehnung
der Verwaltung, die Kosten für die Heizungssanierung auf die Gemeinschaft zu
übernehmen. Die Antragsgegnerin hat auch nicht dargetan, dass ihr die Reparatur
zu günstigeren Kosten möglich gewesen wäre. Dass tatsächlich ein Defekt vorlag,
ergibt sich aus den Rechnungen vom 27.1.2005 und vom 13.12.2005.
Da sich alle drei Rechnungen auf den Defekt an der Regelungsanlage der
Fußbodenheizung bezogen, ist der geltend gemachte Betrag in voller Höhe von der
Antragsgegnerin zu erstatten.
III.
Nachdem die Antragsgegnerin mit ihrem Rechtsmittel unterlegen ist, hat sie die
Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Sie hat der
Antragstellerin auch deren außergerichtliche Kosten zu erstatten, da die
Entscheidung des Landgerichts der weitaus überwiegenden Meinung in Literatur und
Rechtsprechung entspricht.