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Herrenanzug: Wandelungsanspruch bei Mangel


AMTSGERICHT GREVENBROICH

Az.: 9 C 102/00

Verkündet am 11.05.2001


In dem Rechtsstreit w e g e n Wandlung eines Kaufvertrages hat das Amtsgericht Grevenbroich

auf die mündliche Verhandlung vom 06. April 2001 für R e c h t erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 529,-- DM nebst 4 % Zinsen seit 24.02.2000 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe eines Herrenanzuges der Firma XXX.

2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befindet.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für den am 31.12.1999 erworbenen Herrenanzug der Firma XXX Zug um Zug gegen Übergabe des Anzuges.

Er kann die Wandlung des Kaufvertrages verlangen, denn zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges wies das Jackett des Anzuges einen nicht unerheblichen Fehler auf. Dies steht fest aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen vom 07.01.2001. Der Sachverständige hat festgestellt, dass die Anzugjacke einen Kettfadenfehler aufweist, der mit einem Aufwand von 92,-- DM bis 139,-- DM behebbar ist. Der Mangel ist von daher nicht unerheblich, so dass eine Abweichung von der Ist- zur Sollbeschaffenheit des Kaufgegenstandes besteht, der entsprechend den gesetzlichen Normen zur Wandlung berechtigt.

Das Wandlungsbegehren erstreckt sich auf den gesamten Kaufgegenstand, d.h. auf die Anzugjacke und die Anzughose. Auf die Frage, ob und in welchem Umfang der Beklagte möglicherweise vorgerichtlich eine Kulanzregelung des Herstellers in Aussicht gestellt hat, kommt es rechtserheblich nicht an, denn dem Beklagten war es unbenommen, den Wandlungsanspruch des Klägers im Prozess anzuerkennen.

Schadensersatzansprüche wegen der Kürzung der Anzughose stehen dem Beklagten nicht zu. Insoweit verweist der Kläger zu Recht

darauf, dass er als Rücktrittsberechtigter erst mit Kenntnis von den Rücktrittsvoraussetzungen, d.h. mit Kenntnis vom Mangel der Anzugjacke nach den strengen Voraussetzungen des § 347 BGB in Verbindung mit den Vorschriften über das Eigentümer-Besitzerverhältnis haften würde. Nach allgemeiner Ansicht haftet der Kläger ansonsten nur nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen. Die Kenntnis von dem Mangel der Anzugjacke hat der Kläger offenbar erst nach dem Kürzen der Anzughose erhalten, was im übrigen durchaus nachvollziehbar ist, denn der Kläger hat den Anzug am Silvestertag erworben, um ihn am gleichen Abend nutzen zu können. Dem Beklagten ist der Mangel ebenso wenig aufgefallen, bei Abwicklung des Kaufvertrages, so dass es durchaus lebensnah erscheint, dass auch dem Kläger der Mangel erst im Nachhinein aufgefallen ist. Damit scheiden Schadensersatzansprüche des Beklagten aus.

Es kann nicht nachvollzogen werden, dass für den Kläger das Wandlungsrecht infolge „in angemessener Weiterbenutzung" nach Treu und Glauben verwirkt sein soll.

Bereicherungsrechtliche Ansprüche hat der Beklagte nicht dargelegt.

Nachdem der Beklagte die Wandlung verweigert, war entsprechend dem Antrag des Klägers festzustellen, dass er sich insoweit in Verzug befindet.

Die Zinsforderung rechtfertigt sich aus Verzug.

Die Nebenentscheidungen folgen den §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Gegenstandswert: 829,-- DM.


 

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