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Hilfsmittelbedarf muss vor dem Kauf vom Arzt attestiert sein FG Rheinland-Pfalz Az.: 2 K 2105/01 Urteil vom 10.01.2002 Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich): Wer die Kosten für bestimmte medizinische Hilfsmittel von der Steuer absetzen will, muss sich bereits vor dem Kauf die Notwendigkeit vom Amts- oder Vertrauensarzt attestieren lassen. Das Urteil gilt für Hilfsmittel, die auch von Gesunden verwendet werden können. Das Finanzgericht wies die Klage einer schwer behinderten Frau zurück. Sie hatte eine Spezialbadewanne mit Tür in ihre Wohnung einbauen lassen und wollte die Kosten von der Steuer absetzen. Das Finanzgericht erkannte die Spezialbadewanne nicht an, da sie nicht vorher durch einen Arzt attestiert wurde. |
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