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Hinterbliebenenrente - Anspruch bei ungeklärtem Todessturz am Arbeitsplatz Bundessozialgericht Az.: B 2 U 28/06 R Urteil vom 04.09.2007 Vorinstanzen: Sozialgericht Hannover, Az.: S 22 U 71/03, Urteil vom 06.09.2004 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Az.: L 6 U 24/05, Urteil vom 27.04.2006
Entscheidung: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. April 2006 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 6. September 2004 zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die
außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen. Gründe: I. Die Beteiligten streiten wegen der
Gewährung von Hinterbliebenenleistungen. Der 1965 geborene M G (im
Folgenden: Versicherter (V)) war Ehemann der Klägerin und Vater der gemeinsamen,
1985 bzw. 1986 geborenen Kinder G und K G. Er war seit 1990 bei der Fa N GmbH in
L beschäftigt, seit Oktober 1999 als Monteur. Vom 3. bis 17. April 2001 befand
er sich in stationärer, anschließend bis zum 6. Juni 2001 in ambulanter
psychiatrischer Behandlung wegen einer suizidalen Krise bei sonstiger akuter
vorwiegend wahnhafter Störung. Während dieser Zeit bestand Arbeitsunfähigkeit.
Am 7. Juni 2001 nahm V die Arbeit wieder auf. Am folgenden Tag sowie am 9. Juli
2001 wurden ihm 20 bzw. 50 Tabletten Laubeel, ein Medikament gegen akute und
chronische Angst-, Spannungs- und Erregungszustände, ärztlich verordnet. Vom 4. bis voraussichtlich 21.
September 2001 sollte V gemeinsam mit einem Richtmeister und drei weiteren
Monteuren bei der Fa E im niederländischen R Reparaturarbeiten an einem
Greiferumschlagkran durchführen. Der Montagetrupp traf am Morgen des ersten
Tages bei der Fa E ein und nahm eine erste Baustellenbegehung vor. Er beging die
Plattform des Kranes, die entsprechend der einige Tage zuvor erteilten
Sicherheitsbelehrung der Arbeitgeberin mit dreiteiligem, 1,10 Meter hohem
Seitenschutzgeländer ausgerüstet war. Anschließend sollte das weitere Vorgehen
im Maschinenraum besprochen werden. Während sich die übrigen Mitarbeiter
absprachegemäß im Maschinenraum einfanden, blieb V weitere 10 bis 20 Minuten
allein auf der Plattform. Es lässt sich nicht klären, was er in dieser Zeit
getan hat. Wenig später stürzte er aus unbekanntem Grund von der ca. 40 Meter
hohen Plattform herunter, wobei er sich tödlich verletzte. Hinweise auf
besondere Umstände, die einen unfreiwilligen Sturz erklären könnten, gibt es
nicht. Dem von der Beklagten eingeholten
Gutachten des Nervenarztes Dr. S vom 9. September 2002 zufolge lässt sich nicht
eindeutig beantworten, ob die Erkrankung des V (wahrscheinliche Diagnose:
suizidale Krise bei akuter vorwiegend wahnhafter Störung bzw. schwere depressive
Episode mit psychotischen Symptomen) zum Unfallzeitpunkt bereits abgeklungen
war. Die Beklagte lehnte es - jeweils
gesondert gegenüber der Klägerin und den Kindern - ab, einen Arbeitsunfall des V
anzuerkennen und Hinterbliebenenleistungen zu gewähren (Bescheide vom 11.
Oktober 2002, Widerspruchsbescheide vom 14. Februar 2003). Weder das Vorliegen
eines Arbeitsunfalls noch das einer versicherten Tätigkeit seien bewiesen; am
wahrscheinlichsten sei ein Suizid des V. Das Sozialgericht Hannover (SG) hat
die Beklagte unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide verurteilt, der Klägerin
Hinterbliebenenleistungen zu zahlen (Urteil vom 6. Dezember 2004). Auf die
Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG)
das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 27.
April 2006). Der Senat sei nicht davon überzeugt, dass die grundsätzlich
versicherte Tätigkeit des V als Monteur eine rechtlich wesentliche Ursache für
den tödlichen Sturz gewesen sei. Denn es lasse sich nicht aufklären, ob V zur
Zeit des Unfalls überhaupt seiner versicherten Tätigkeit zuzurechnende Arbeiten
verrichtet habe. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, seien keine
betrieblichen Gründe für den Sturz von der Plattform festzustellen. Zu einem
Absturz hätte es nur kommen können, wenn sich V in einer Weise in Gefahr begeben
hätte, die für einen erfahrenen Monteur nicht wahrscheinlich sei. Im Übrigen
lägen begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass V seinen Absturz in
Selbsttötungsabsicht herbeigeführt und damit eine nicht der versicherten
Tätigkeit zuzurechnende Ursache zum Tod geführt habe. So gebe es keine
greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme, dass die suizidale Krise bei akuter
vorwiegend wahnhafter Störung zum Zeitpunkt des tödlichen Absturzes bereits
abgeklungen gewesen sei. Mit der vom Senat zugelassenen
Revision macht die Klägerin eine Verletzung von § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Nr. 1
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) geltend. V sei infolge seiner
versicherten Tätigkeit als Monteur verstorben. Die Beklagte trage die Beweislast
dafür, dass er sich in Selbsttötungsabsicht von der Plattform gestürzt habe und
damit keiner versicherten Tätigkeit mehr nachgegangen sei. Er sei versichert
gewesen, soweit der Betriebsablauf bis zum Unfallereignis aufklärbar gewesen
sei. Der Sturz habe sich nach und vor einer versicherten Tätigkeit ereignet, sei
in diese eingebettet gewesen. Aus demselben Grund sei auch ein innerer
Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis zu
bejahen. Die Beweislastverteilung sei auch angemessen. Denn gerade bei tödlich
verlaufenen Unfällen könnten Zweifel bezüglich des Unfallgeschehens häufig nicht
mehr ausgeräumt werden. Die Klägerin beantragt, das Urteil des
Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. April 2006 aufzuheben
und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts
Hannover vom 6. Dezember 2004 zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Revision
zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil
für zutreffend und verweist darauf, dass V auf der Plattform nichts mehr zu
erledigen hatte und mit den anderen Kollegen in den Maschinenraum hätte gehen
sollen. Sein weiterer Aufenthalt auf der Plattform sei daher schon aus diesem
Grund nicht mehr versichert gewesen. Im Übrigen hätte er nur absichtlich und mit
dem Vorhaben, sich in die Tiefe zu stürzen, das Geländer überwinden können.
Die Revision der Klägerin ist
zulässig und begründet. Das LSG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die
Klägerin hat Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen. Ihr Ehemann stand unter dem
Schutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung, als er am 4. September
2001 in R tödlich verunglückte. Auf das streitige Rechtsverhältnis
ist die "Verordnung des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) Nr.
1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern" (EWGV 1408/71) anzuwenden. Nach deren Art 2 Abs.
1 und Art 4 Abs. 1 Buchst d und e ist sowohl der persönliche als auch der
sachliche Geltungsbereich dieser EWGV eröffnet; die Beteiligten streiten um
Leistungen aufgrund des Unfallereignisses vom 4. September 2001, welche die
Klägerin als Hinterbliebene des verunglückten Arbeitnehmers beansprucht. Obwohl
sich der Beschäftigungsort zum Zeitpunkt des streitigen Ereignisses in den
Niederlanden befand, unterlag V den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik
Deutschland, weil die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht
überschreiten sollte (Art 14 Nr. 1 Buchst a EWGV 1408/71; vgl. auch § 4 SGB IV). In der gesetzlichen
Unfallversicherung der Bundesrepublik Deutschland besteht ein Anspruch auf
Hinterbliebenenleistungen, wenn der Tod des Versicherten infolge eines
Versicherungsfalles eingetreten ist (§ 63 Abs. 1 SGB VII). Der Tod eines
Versicherten ist infolge eines Versicherungsfalls i.S. des § 7 Abs. 1 SGB VII
eingetreten, wenn er durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit und sei
es auch nur mittelbar, vor allem aufgrund der sich aus ihnen ergebenden
Gesundheitsstörungen und Erkrankungen, verursacht wurde. Diese Voraussetzungen
sind vorliegend erfüllt. Der Absturz des Ehemannes der Klägerin am 4. September
2001 war ein Arbeitsunfall, an dessen Folgen er verstorben ist. Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind
Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz
nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Für einen Arbeitsunfall ist
danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit
des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher
Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf
den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat
(Unfallkausalität), und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden
oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).
Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des
Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung
für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer
Verletztenrente (Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 – B 2 U 1/06 R, RdNr. 10 mwN
- zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Ein sachlicher Zusammenhang
zwischen der Verrichtung des V zur Zeit des Unfalls und der versicherten
Tätigkeit liegt hier vor, weil V unter ungeklärten Umständen an seinem
Arbeitsplatz, an dem er zuletzt betriebliche Arbeit verrichtet hat (hier: der
Plattform), verunglückt ist und ungeklärt bleibt, ob er im Unfallzeitpunkt diese
versicherte Tätigkeit für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit unterbrochen hat.
Diese Verrichtung hat auch rechtlich wesentlich zum Unfallereignis geführt, dem
Sturz mit nachfolgendem Aufprall auf dem Boden, so dass V "infolge" der
versicherten Tätigkeit einen Unfall erlitten hat (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Der sachliche Zusammenhang zwischen
der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist wertend
zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der
Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen
Unfallversicherung reicht. Bei einem wie hier nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII
grundsätzlich versicherten Beschäftigten sind Verrichtungen im Rahmen des dem
Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses Teil der
versicherten Tätigkeit und stehen mit ihr im erforderlichen sachlichen
Zusammenhang. Dies bedeutet nicht, dass alle Verrichtungen eines grundsätzlich
versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte
versichert sind, weil nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nur
Unfälle "infolge" der versicherten Tätigkeit Arbeitsunfälle sind und es einen so
genannten Betriebsbann nur in der Schifffahrt (vgl. § 10 SGB VII), nicht aber in
der übrigen gesetzlichen Unfallversicherung gibt. Typischerweise und in der
Regel unversichert sind höchstpersönliche Verrichtungen wie z.B. Essen, oder
eigenwirtschaftliche, wie z.B. Einkaufen. Sie führen zu einer Unterbrechung der
versicherten Tätigkeit und damit regelmäßig auch zu einer Unterbrechung des
Versicherungsschutzes. Maßgebliches Kriterium für die
wertende Entscheidung über den Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und
Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist die Handlungstendenz des Versicherten, so
wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt
wird. Aufgrund der Handlungstendenz kann beurteilt werden, ob der versicherte
Arbeitnehmer mit seiner konkreten Verrichtung zur Zeit des Unfalls eine auf
seinem Arbeitsvertrag beruhende, dem Unternehmen dienende und damit unter
Versicherungsschutz stehende Tätigkeit ausüben wollte (vgl. Senatsurteil vom 10.
Oktober 2006 - B 2 U 20/05 R -, RdNr. 14 mwN - zur Veröffentlichung in BSGE und
SozR vorgesehen). Ausgehend von diesen Grundsätzen
lag die Verrichtung zur Zeit des Unfalls innerhalb der Grenze, bis zu welcher
der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Der
berufliche Aufgabenbereich des Ehemanns der Klägerin am Unglückstag bestand nach
den nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffenen und für
den Senat daher bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG darin, gemeinsam
mit einem Richtmeister und drei weiteren Monteuren eine Baustelle an einem
Greiferumschlagkran einzurichten, Werkzeug und Material auf diesen Kran zu
transportieren sowie Stromanschlüsse mittels Verlängerungskabel herzustellen.
Nach dem Eintreffen am Morgen nahm der Montagetrupp eine erste
Baustellenbegehung vor und beging zunächst die mit dreiteiligem, 1,10 Meter
hohem Geländer ausgerüstete Plattform des Kranes. Anschließend sollte das
weitere Vorgehen im Maschinenraum besprochen werden. Während sich die übrigen
Mitarbeiter dort absprachegemäß einfanden, verblieb V weitere 10 bis 20 Minuten
allein auf der Plattform. Es ist unklar, was er in dieser Zeit getan hat. Allein aus dem Umstand, dass V
absprachewidrig allein auf der Plattform geblieben ist, ohne dass sich klären
lässt, was er in dieser Zeit getan hat, kann nicht auf eine eigenwirtschaftliche
und damit unversicherte Unterbrechung der versicherten Verrichtung "Einrichten
der Baustelle" geschlossen werden: Der räumliche Arbeitsbereich des V am
Unglückstag war nicht auf das Maschinenhaus beschränkt, sondern erfasste auch
das Betreten der Plattform. Denn diesen Bereich hatte V zuvor absprachegemäß im
Rahmen einer ersten Baustellenbegehung betreten. Der Versicherungsschutz entfällt
auch nicht deshalb, weil sich V durch sein Verweilen auf der Plattform bewusst
einer höheren Gefahr ausgesetzt hat, abzustürzen und auf den Boden
aufzuschlagen. Wie sich aus § 7 Abs. 2 SGB VII ergibt, schließt
selbstgefährdendes oder verbotswidriges Verhalten den Versicherungsschutz
grundsätzlich nicht aus. Die Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist allerdings
dann nicht mehr wesentlich der versicherten Tätigkeit zuzurechnen, wenn sich ein
Versicherter derart sorglos und unvernünftig verhält, dass für den Eintritt des
Arbeitsunfalls statt der versicherten Tätigkeit die selbstgeschaffene Gefahr als
die rechtlich allein wesentliche Ursache anzusehen ist. Ein solches
vernunftswidriges gefahrbringendes Verhalten, wie es etwas das Erklettern des
Schutzgeländers o. ä. wäre, hat das LSG bereits nicht festgestellt. Das BSG hat
im Übrigen aber auch stets klargestellt, dass ein Verhalten, mit dem der
Versicherte ausschließlich betriebliche Zwecke verfolgt, den Zusammenhang
zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall nie ausschließt. Die
selbstgeschaffene Gefahr bekommt also erst dann Bedeutung, wenn ihr
betriebsfremde Motive zugrunde liegen (Senatsurteil vom 5. September 2006 - B 2
U 24/05 R – RdNr. 21, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).
Derartige betriebsfremde Zwecke und Motive hat das Berufungsgericht hier nicht
festgestellt. Nach den bindenden Feststellungen
des LSG liegen zwar "begründete Anhaltspunkte" dafür vor, dass V seinen Absturz
in Selbsttötungsabsicht herbeigeführt hat; letztlich lässt sich aber nicht
klären, weshalb V in den letzten 10 bis 20 Minuten vor seinem Absturz allein auf
der Plattform verblieben ist und was er in dieser Zeit getan hat. Die Vermutung,
er sei dort geblieben, um das Geländer zu überwinden und sich in den Tod zu
stürzen, ist ebenso spekulativ wie die Überlegung, er hätte die Plattform zur
Vorbereitung der Baustelle noch einige Minuten länger inspizieren wollen und
wäre hierbei versehentlich hinunter gefallen. Möglicherweise versäumte er es
auch aufgrund eines Missverständnisses, rechtzeitig den Maschinenraum
aufzusuchen. Weitere derartige spekulative Überlegungen in die eine oder andere
Richtung sind denkbar. Entsprechendes gilt für die Überlegung des LSG, es sei
unwahrscheinlich, dass ein erfahrener Monteur seine Körpermitte auf die
Oberkante des Geländers angehoben und sich dadurch ohne Sicherheitsgurt in die
Gefahr begeben hätte, abzustürzen. Art und Beschaffenheit der
Sicherheitsvorrichtungen auf der Plattform wären für die rechtliche Bewertung
nur dann von Belang, wenn das Berufungsgericht zum Ergebnis gekommen wäre, dass
wegen der Höhe und der Konstruktion des Seitenschutzgitters ein versehentlicher,
nicht absichtlich herbeigeführter Absturz praktisch ausgeschlossen war. Das ist
indes nicht der Fall. Aus den im Urteil getroffenen Feststellungen ergibt sich
vielmehr, dass ungeachtet aller für eine Selbsttötung sprechenden Indizien die
Möglichkeit eines zum Absturz führenden Unglücksfalls bei der betrieblichen
Tätigkeit bestanden hat. Die Ungewissheit darüber, aus
welchen Beweggründen V noch weitere 10 bis 20 Minuten auf der Plattform
verblieben ist und was er dort getan hat, geht zu Lasten der Beklagten. Denn sie
trägt bei der gegebenen Sachlage die objektive Beweislast dafür, dass der
Verunglückte sich während der versicherten Baustelleneinrichtung vorübergehend
einer anderen, privaten Zwecken dienenden Verrichtung zugewandt hatte.
Verunglückt ein Versicherter wie hier unter ungeklärten Umständen an seinem
Arbeitsplatz, an dem er zuletzt betriebliche Arbeit verrichtet hatte, so
entfällt der innere Zusammenhang zwischen der Verrichtung des Versicherten zum
Zeitpunkt des Unfallereignisses und der versicherten Tätigkeit und damit der
Versicherungsschutz nur dann, wenn bewiesen wird, dass er die versicherte
Tätigkeit im Unfallzeitpunkt für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit
unterbrochen hat (hierzu grundlegend Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - B 2 U
24/03 R = BSGE 93, 279, 282 f = SozR 4-2700 § 8 Nr. 9 RdNr 12). Das trifft wie
dargelegt hier nicht zu. Da das LSG keine
Selbsttötungsabsicht des V zum Zeitpunkt seines Absturzes festgestellt hat,
bedarf dessen Unfreiwilligkeit keiner vertieften Erörterung. Anders als in der
Entscheidung des Senats vom 30. April 1985 (2 RU 24/84 = BSGE 58, 76 = SozR 2200
§ 548 Nr. 70) sind im vorliegenden Verfahren - mit Ausnahme der Medikation durch
den behandelnden Arzt des V - keine im Zeitpunkt des Ereignisses aktuellen für
eine Selbsttötungsabsicht sprechenden Umstände festgestellt. Für die Auffassung
Kellers, die Hinterbliebenen eines tödlich verunglückten Versicherten trügen
immer die Beweislast dafür, dass der Versicherte im Zeitpunkt des tödlichen
Ereignisses nicht mit Selbsttötungsabsicht gehandelt habe (in Hauck/Noftz, SGB
VII, Stand Februar 2007, § 8 RdNr. 341 am Ende unter Bezugnahme auf die o. g.
Entscheidung des BSG vom 30. April 1985), mangelt es an einer rechtlichen
Grundlage. Sollte sich aus der von Keller zitierten Entscheidung etwas anderes
ergeben, so hält der Senat daran nicht fest. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. |
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