Hinterbliebenenrente - kein Anspruch bei unklarem Unfallhergang
Hessisches
Landessozialgericht
Az.: L 3 U
9/07
Urteil vom
20.05.2008
Vorinstanz: Sozialgericht Frankfurt, Az.: S 16 U 2246/04, Entscheidung vom
23.10.2006
Nachinstanz: Bundessozialgericht, Az.: B 2 U 211/08 B
Entscheidung:
Auf die Berufung der
Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
23. Oktober 2006 aufgehoben und die Klagen werden abgewiesen.
Die Beteiligten haben
einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin zu 1. ist die
geschiedene Ehefrau des als Rechtsanwalt und Notar bei der Beklagten freiwillig
gesetzlich unfallversicherten VTR. C., der 1944 geboren war und 2004 durch einen
Verkehrsunfall zu Tode gekommen ist. Der mittlerweile 21-jährige Kläger zu 2.
ist der gemeinsame Sohn der geschiedenen Eheleute C ... Die Kläger streiten um
die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen.
Der Versicherte befuhr am 19. April 2004 mit seinem 7er BMW mit dem amtlichen
Kennzeichen XYZ die A 661 in südlicher Richtung. Kurz hinter der Abfahrt
VRE-Stadt bei Kilometer 333,4 fuhr er in einer leichten Linkskurve geradeaus
gegen einen Brückenpfeiler, wodurch das Auto in Brand geriet und der Versicherte
sich schwere Verletzungen zuzog, an denen er noch an der Unfallstelle verstarb.
Die von der Beklagten beigezogene polizeiliche Ermittlungsakte der
Staatsanwaltschaft beim Landgericht Darmstadt vermerkt als Unfallzeitpunkt 10:49
Uhr.
Die Klägerin zu 1. gab der Beklagten gegenüber am 12. Mai 2004 an, ihr
geschiedener Ehemann sei zum Unfallzeitpunkt auf dem Weg zum Amtsgericht
VRE-Stadt gewesen. Er sei nach Angaben seiner Sekretärin zwischen 9:30 Uhr und
10:00 Uhr vom Büro in A Stadt in der IV.-IU.-Straße mit drei Akten losgefahren,
um beim Amtsgericht VRE-Stadt Handelsregister und Grundbuch einzusehen und etwas
zu besprechen. Sie sei zwar vom Versicherten geschieden gewesen, habe mit diesem
aber seit sechs Jahren wieder zusammengelebt und habe von diesem Unterhalt –
fast immer in bar – bezogen. Sie bat, die Anspruchsvoraussetzungen zur
Auszahlung der Versicherungssumme mitzuteilen. Zum Nachweis ihres eigenen
Einkommens legte sie eine Verdienstbescheinigung vom Mai 2004 bei, die ein
monatliches Bruttoeinkommen als Anwaltsgehilfin von Euro 3.500,00 bestätigte.
Die von der Beklagten beigezogene polizeiliche Ermittlungsakte beinhaltet die
Verkehrsunfallanzeige des POK QWX. vom 19. April 2004, in der es heißt, der
Versicherte sei kurz hinter der Zufahrt VRE-Stadt in einer Linkskurve ohne
erkennbaren Grund geradeaus gegen einen Brückenpfeiler gefahren. Als denkbare
Ursachen für dieses Verhalten käme neben einer Gesundheitsstörung und einem
technischen Defekt ein Freitod in Betracht. Die gutachterliche Stellungnahme des
Kfz-Sachverständigen Dipl.-Ing. WER. vom 3. Mai 2004 besagt, dass Brems- oder
Lenkabwehrreaktionen des Versicherten nicht feststellbar gewesen seien. Das
Telefonat des KHK QW vom 19. April 2004 mit der Auszubildenden E. aus der
Kanzlei des Versicherten ergab, dass der Versicherte sich zwischen 9:30 Uhr und
10:00 Uhr verabschiedet habe, um kurz nach VRE-Stadt zu fahren. Alles sei
vollkommen normal gewesen. Die weitere Mitarbeiterin F. im Büro des Versicherten
gab telefonisch befragt an, der Versicherte habe sich gegen 9:15 Uhr/9:30 Uhr
kurz verabschiedet, um zum Amtsgericht VRE-Stadt zu fahren und dort einen
Grundbuchauszug zu holen. Die Befragung einer Frau QRT. beim Grundbuchamt des
Amtsgerichts VRE-Stadt ergab, dass der Versicherte dort keinen Grundbuchauszug
abgeholt hatte. KHK QW fand im Auto Reste einer Rechtsanwaltsakte versehen mit
Stempeln des Rechtsanwaltsbüros des Versicherten. Das Obduktionsprotokoll des
Prof. G. vom 17. Mai 2004 und das toxikologische Gutachten des Prof. VRT. vom
12. Mai 2004 führte aus, dass der Versicherte keinerlei innere bzw.
Herzerkrankungen aufwies und dass eine Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt nicht
bestand. Die Beklagte skizzierte die möglichen Fahrstrecken von der A 661 zum
Amtsgericht VRE-Stadt. Mit Bescheiden vom 11. August 2004 lehnte sie die Zahlung
von Entschädigungsleistungen gegenüber den Klägern ab, da der Versicherte keinen
Wegeunfall erlitten habe. Der Unfall habe sich hinter der Abfahrt bzw.
Anschlussstelle VRE-Stadt ereignet, sodass eine versicherte Fahrt zum
Unfallzeitpunkt nicht bewiesen sei. Eine vorbestehende innere Erkrankung als
Unfallursache sei ebenso wenig erwiesen. Die Fahrtdauer vom Büro des
Versicherten zum Amtsgericht VRE-Stadt betrage 20 bis 25 Minuten. Die deutlich
längere Zeitspanne zwischen dem Verlassen des Büros zwischen 9:15 Uhr bzw. 10:00
Uhr und dem Unfallzeitpunkt um 10:49 Uhr sei nicht geklärt.
Mit Widerspruch vom 13. September 2004 machte die Klägerin zu 1. geltend,
ausweislich der beigefügten eidesstattlichen Versicherung der F. vom 23. August
2004 habe der Versicherte das Büro zwischen 9:30 Uhr und 10:00 Uhr verlassen, um
beim Amtsgericht VRE-Stadt in das Grundbuch und das Handelsregister Einsicht zu
nehmen, wozu er zwei bis drei Notariatsakten mitgenommen habe. Die Benutzung der
Abfahrt VRE-Stadt sei verkehrsungünstiger als die Fahrt über die Abfahrt
ÖOT-Stadt. Daher habe der Versicherte über ÖOT-Stadt zum Amtsgericht VRE-Stadt
fahren wollen, wie er es immer getan habe. Beim Verlassen der Kanzlei gegen
10:00 Uhr sei ein Unfallzeitpunkt zwischen 10:30 Uhr und 10:40 Uhr
nachvollziehbar. Die Beklagte ließ von ihrem Mitarbeiter POR. die drei möglichen
Fahrvarianten von der A 661 zum Amtsgericht VRE-Stadt abfahren, worüber dieser
den Dienstreisebericht vom 28. September 2004 erstattete. Danach sei davon
auszugehen, dass der ortskundige Autofahrer die Route über die südliche
WER-Straße von der Anschlussstelle VRE-Stadt der A 661 zum Amtsgericht VRE-Stadt
nehme, die eine Länge von 3,0 km aufweise und in 6 Minuten zurückgelegt werden
könne. Die vom Versicherten angeblich vorgesehene Strecke über die
Anschlussstelle ÖOT-Stadt sei demgegenüber 8,1 km lang und benötige eine
Fahrtdauer von 11 Minuten. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2004
verblieb die Beklagte daraufhin bei ihrer ablehnende Entscheidung, da der
Versicherte sich nicht auf dem direkten Weg zum Amtsgericht VRE-Stadt befunden
habe, als er verunfallt sei.
Hiergegen legten die Kläger am 25. November 2004 vor dem Sozialgericht Frankfurt
am Main (SG) Klage ein und trugen zu deren Begründung vor, einen Terminkalender
des Versicherten gebe es nicht. Er habe einen solchen nicht geführt. Vielmehr
habe er Eintragungen in seinen persönlichen Kalender übernommen, den er immer
bei sich getragen habe und der im Auto mitverbrannt sein dürfte. Die im Auto
verbliebenen verkohlten Reste grüner Notariatsakten habe die Klägerin zu 1. als
solche des Versicherten identifiziert. Hierzu wurde eine Erklärung des KHK QW
vom 6. April 2005 vorgelegt, in dem dieser seinen Vermerk aus der polizeilichen
Unfallakte bestätigte und ergänzte, er sei sich auch jetzt noch sicher, dass die
Aktenreste mit einem hellgrünen Aktendeckel versehen gewesen seien, auch wenn
die Akte zu mehr als der Hälfte verbrannt und vom Löschwasser durchnässt sowie
durch Rauchgase kontaminiert gewesen sei. Einen Terminkalender habe er nicht
gefunden. Die Auskunft des Polizeipräsidiums Südost Hessen vom 21. März 2005
bestätigte, dass keinerlei Schriftstücke bei der Bergung des Kfz geborgen worden
seien. Die Klägerin zu 1. trug ergänzend vor, der Versicherte habe ihr
regelmäßig und ausreichend Unterhalt geleistet, weswegen im Detail auf den
Schriftsatz vom 18. August 2005 unter der dortigen Ziffer 2 verwiesen wird.
Das SG hat nochmals die polizeiliche Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft beim
Landgericht Darmstadt beigezogen, des Weiteren die Nachlassakten des
Versicherten vom Amtsgericht WER-Stadt, wo ein Nachlassinsolvenzverfahren
durchgeführt und Rechtsanwalt POT. zum Nachlassverwalter eingesetzt worden war.
Auch die Gerichtsakte des Amtsgerichts A-Stadt aus dem Insolvenzverfahren wurde
beigezogen, zudem Zwangsversteigerungsakten aus einer Versteigerungssache C.,
TBF-Stadt, vom Amtgericht A-Stadt sowie die Akte des Gerichtsvollziehers RR. FF.
in einer Zwangsvollstreckungssache PVR. gegen den Versicherten sowie die
dazugehörige Gerichtsakte des Amtsgerichts A-Stadt aus dieser
Zwangsvollstreckungssache. Schließlich gelangte die Personalakte des
Versicherten von der Rechtsanwaltskammer G-Stadt zur Gerichtsakte, wonach die
Zwangsräumung der Büroräume durch den Gerichtsvollzieher am 20. April 2004
anstand aufgrund der Zwangsvollstreckungssache beim Amtsgericht WER-Stadt wegen
einer Grundschuld in Höhe von Euro 439.711,02. Mit Schreiben vom 19. April 2004
war die Zulassung des Versicherten als Rechtsanwalt widerrufen worden. Die
Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, die zahlreich beigezogenen Akten
ergäben, dass der Versicherte offenbar in Freitodabsicht gehandelt habe. Der
Obduzent Prof. WVG. habe bestätigt, dass keine Spuren eines Sicherheitsgurtes
gefunden worden seien. Die Zwangsräumung der Büroräume habe bevorgestanden wie
auch die Entziehung der Anwaltszulassung. Zudem seien die Voraussetzungen zur
Gewährung einer Geschiedenenwitwenrente nicht zu bejahen, da die Klägerin zu 1.
bei einem eigenen Einkommen in Höhe von Euro 45.824,00 im Jahr 2003 nicht
unterhaltsberechtigt gewesen sei.
Im Kammertermin vom 23. Oktober 2006 hat das SG die Angestellte F. als Zeugin
gehört, wegen deren Aussage auf das Terminsprotokoll Bezug genommen wird. Mit
Urteil gleichen Datums hat das SG die Beklagte verurteilt, an die Kläger
Hinterbliebenenrenten zu zahlen. Es ist davon ausgegangen, dass der Versicherte
sich auf einer dienstlichen Fahrt zum Amtsgericht VRE-Stadt befunden habe, als
er verunglückt sei. Dies sei durch die Zeugenaussage F. bewiesen. Die
Überlegungen der Beklagten zum vom Versicherten gewählten Weg seien kleinlich.
Die eigentliche Unfallursache sei nicht klar, ein Freitod sei nicht erwiesen.
Die Voraussetzungen des § 66 Sozialgesetzbuch – Siebtes Buch (SGB VII) hätten
die Kläger glaubhaft vorgetragen und auch unter Beweis gestellt.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 8. Dezember 2006 zugestellte Urteil am 10.
Januar 2007 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Sie hat zur
Begründung ihrer Berufung vorgetragen, ein Unfall des Versicherten auf einer
dienstlichen Fahrt sei nicht erwiesen. Die zeitnächste Angabe der
Rechtsanwaltsangestellten ergebe, dass der Versicherte gegen 9:30 Uhr das Büro
verlassen habe. Ausweislich des Dienstreiseberichtes vom 28. September 2004
betrage die Fahrtdauer bis zur Unfallstelle 12 Minuten. Die mehr als 1-stündige
Zeitspanne zwischen dem Verlassen der Kanzlei und dem Unfallzeitpunkt um 10:49
Uhr sei danach ungeklärt. Von daher müsse bereits infrage gestellt werden, ob
dass Amtsgericht VRE-Stadt wirklich das nächste Ziel des Versicherten gewesen
sei. Die zeitliche und kilometermäßige Differenz zwischen den Wegvarianten von
der A 661 bis zum Amtsgericht VRE-Stadt seien zwar nicht sehr groß aber auch
nicht unerheblich. Ein dienstlicher Grund für den angeblich vom Versicherten zum
Amtsgericht VRE-Stadt zurückgelegten Umweg sei nicht erkennbar. Auch die
Voraussetzungen zur Zahlung einer Geschiedenenwitwenrente habe die Klägerin zu
1. nicht nachweisen können. Selbst wenn man davon ausgehe, dass sie mit dem
Versicherten wieder zusammengelebt habe, seien tatsächliche Unterhaltszahlungen
im Jahr vor dessen Tode nicht erwiesen. Bei lebensnaher Betrachtung lasse sich
im Übrigen nicht nachvollziehen, dass der Versicherte, der anscheinend nicht in
der Lage gewesen sei, die Miete für seine Kanzlei zu entrichten, und dem
anscheinend auch die finanziellen Mittel gefehlt hätten, um die Beiträge für
seine Berufshaftpflichtversicherung aufzubringen, der Klägerin regelmäßig
Unterhalt gezahlt haben solle, obwohl diese über ein ordentliches Einkommen als
Anwaltsgehilfin verfügt habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2006
aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und gehen davon aus,
dass es nicht möglich sei, die Strecke von der Kanzlei des Versicherten bis zur
Unfallstelle in weniger als 20 Minuten zu bewältigen. Der Versicherte habe die
Kanzlei zwischen 9:30 Uhr und 10:00 Uhr verlassen, die in der polizeilichen
Ermittlungsakte notierte Zeit von 10:49 Uhr bezeichne nicht den Unfallzeitpunkt
sondern den Zeitpunkt der Unfallmeldung. Der Versicherte habe üblicherweise
seinen Pkw mit angelegtem Sicherheitsgurt gesteuert. Die Voraussetzungen der
begehrten und erstinstanzlich zugesprochenen Hinterbliebenenleistungen nach §§
65, 66 SGB VII seien erfüllt, nachdem sie seit 1999 wieder mit dem Versicherten
zusammengelebt hätten. Die von der Klägerin zu 1. vorgelegten Kontoauszüge
belegten, dass der Versicherte Unterhaltszahlungen an sie erbracht habe, auch
wenn er in finanziellen Schwierigkeiten gewesen sei. Die Klägerin zu 1. hat das
Scheidungsurteil des Amtsgerichts A-Stadt Az.: ZXY vom 2. September 1996
vorgelegt.
Im Erörterungstermin vom 24. September 2007 wurden E., Lehrling in der
Anwaltskanzlei des Versicherten ab August 2003, sowie F., geringfügig
Beschäftigte ebenda ab Ende 2003, als Zeuginnen gehört. Wegen deren Aussagen im
Einzelnen wird auf das Protokoll des Erörterungstermins verwiesen. Die
Beteiligten haben sich schriftsätzlich zum Ergebnis der Beweisaufnahme geäußert.
Die Kläger haben darauf hingewiesen, dass der Versicherte das Büro nach Aussage
beider Zeuginnen verlassen habe, um einen Grundbuchauszug beim Amtsgericht
VRE-Stadt zu holen und zu diesem Zwecke Notariatsakten mitgenommen habe. Es
bleibe spekulativ, warum er nicht die Abfahrt VRE-Stadt benutzt habe, jedenfalls
sei das Amtsgericht VRE-Stadt das einzige bekannte Fahrtziel gewesen. Der von
den Zeuginnen bestätigte Eindruck vom Versicherten und dessen Tagesplanung
schließe aus, dass er in Selbstmordabsicht verunfallt sei. Der
Unterhaltsanspruch des Klägers zu 2. sei unstreitig und der Versicherte habe
auch regelmäßige Unterhaltszahlung an die Klägerin zu 1. erbracht. Hierzu sei er
auch bei einem Nettomonatseinkommen von über Euro 5.000,00 in den Jahren 2002
und 2003 in der Lage gewesen. Diesen Unterhalt habe der Versicherte überwiegend
in bar erbracht teilweise auch dokumentiert. Hierzu überreichte die Klägerin zu
1. Kontenblätter der Jahre 2002 und 2003 sowie ein Schreiben des Versicherten an
die Norisbank vom 29. April 2001. Auch die weitere Büroangestellte QX WIZ. könne
bestätigen, dass Unterhaltszahlungen geleistet worden seien. Die Klägerin zu 1.
habe weder auf Unterhalt verzichtet noch seien Unterhaltsansprüche durch das
übersandte Scheidungsurteil ausgeschlossen worden. Die Beklagte hat ausgeführt,
die Aussagen der Zeuginnen legten den Schluss nahe, dass der Versicherte am
Unfalltage beabsichtigt habe, zum Amtsgericht VRE-Stadt zu fahren. Ob er sich
zum Unfallzeitpunkt tatsächlich auf dem Weg dort hin befunden habe, bleibe
spekulativ und sei nicht im Sinne des Vollbeweises gesichert. Ungeachtet dessen
habe die Klägerin zu 1. keinen Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente, da nicht
bewiesen sei, dass der Versicherte während des letzten Jahres vor seinem Tode
Unterhalt an sie geleistet habe. Entsprechende Zahlungen seien den übersandten
Kontenblättern nicht zu entnehmen. Ausgehend davon, dass der Versicherte mit
seiner geschiedenen Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn in einem Haushalt gelebt
habe, ergebe die Durchsicht der Kontenblätter bei lebensnaher Betrachtung, dass
der Versicherte sich an den gemeinsamen Lebenshaltungskosten beteiligt habe wie
in jeder Lebensgemeinschaft üblich. Von einer Unterhaltszahlung an die Klägerin
zu 1. könne von daher keine Rede sein.
Das Berufungsgericht hat die Auskunft des Rechtsmediziners Prof. G. vom 5. März
2008 in Ergänzung des im Verwaltungsverfahren erstatteten Obduktionsprotokolles
eingeholt zur Frage, ob davon auszugehen sei, dass der Versicherte zum
Unfallzeitpunkt mit oder ohne Sicherheitsgurt sein Fahrzeug gesteuert habe.
Prof. G. hat bestätigt, dass der Versicherte durch Verbluten nach außen und
innen infolge einer schweren Vielfachverletzung von Brust- und Bauchhöhle
verstorben sei. Die festgestellten Verletzungen sprächen unter Berücksichtigung
der Auffindesituation ohne genauere Kenntnis zum Unfallhergang und zu den
Beschädigungen am Fahrzeug dafür, dass von maßgeblicher Bedeutung ein Anprall
des Oberkörpers am Armaturenbrett bzw. Lenkrad gewesen sein dürfte. Dennoch sei
bei isolierter Betrachtung der rechtsmedizinischen Untersuchungsbefunde nicht zu
beweisen, dass der Versicherte sein Fahrzeug ohne Sicherheitsgurt gesteuert
habe. Bei der Obduktion seien zwar keine sicherheitsgurtspezifischen
Verletzungen im Verlauf der Sicherheitsgurte an Brustkorb bzw. Unterbauch
nachgewiesen worden. Dieser Befund sei jedoch nicht beweiskräftig, da die
Weichgewebe infolge der Hitze- und Flammeneinwirkung zerstört worden seien. Auch
aus der isolierten Bewertung der autoptisch festgestellten Verletzungsschwere
könnten keine sicheren Rückschlüsse auf die Frage der Gurtbenutzung gezogen
werden, da nähere sachverständige Feststellungen zum Unfallverlauf und der dabei
auf den Fahrer einwirkenden Kräfte als Beurteilungsgrundlage nicht zur Verfügung
stünden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die
Verwaltungsakte der Beklagten sowie die in Kopien beigefügten Inhalte der vom SG
beigezogenen weiteren Akten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Auf die form- und fristgerecht
erhobene, zulässige (§§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG-) Berufung der
Beklagten war die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben. Denn der erkennende
Senat konnte anders als das SG nicht zweifelsfrei die Überzeugung erlangen, dass
der Versicherte einer versicherten Tätigkeit nachging, als er am 19. April 2004
tödlich verunglückte, so dass den Klägern die begehrten Hinterbliebenenrenten
nicht zuzuerkennen waren.
Rechtsgrundlage der streitigen Ansprüche auf Hinterbliebenenrenten ist § 63 Abs.
1 Satz 1 Ziffer 3 SGB VII, wonach Hinterbliebene Anspruch auf
Hinterbliebenenrenten haben. Die Klägerin zu 1. beansprucht
Geschiedenenwitwenrente nach § 66 SGB VII. Nach dieser Bestimmung erhalten
frühere Ehegatten von Versicherten, deren Ehe mit ihnen geschieden ist, auf
Antrag eine Rente entsprechend einem Witwer bzw. einer Witwe nach § 65, wenn der
Versicherte ihnen während des letzten Jahres vor seinem Tod Unterhalt geleistet
hat oder dem frühren Ehegatten im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem
Tod des Versicherten ein Anspruch auf Unterhalt zustand (Abs. 1 Satz 1 1.
Halbsatz). Der Kläger zu 2. beansprucht Waisenrente nach § 67 SGB VII als
Halbwaisenrente. Diese wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ohne
Einkommensanrechnung gewährt und danach bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
bei Schul- oder Berufsausbildung mit Einkommensanrechnung nach § 68 Abs. 2 SGB
VII. Beide Hinterbliebenenrentenansprüche setzen nach § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB VII
voraus, dass der Tod des Versicherten infolge eines Versicherungsfalles
eingetreten ist. Als Versicherungsfall kommt nicht ein nach § 8 Abs. 2 Ziffer 1
SGB VII unter Versicherungsschutz gestellter sog. Wegeunfall in Betracht,
sondern ein Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 SGB VII. Arbeitsunfälle sind danach
Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden
Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende
Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tode führen. Nach den im
sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsätzen für die an die richterliche
Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen ist es
erforderlich, die entscheidungserheblichen Tatsachen zweifelsfrei mit einem der
Gewissheit nahe kommenden Grad der Wahrscheinlichkeit festzustellen (BSGE 7,
103, 106; BSG in SozR 2200 Nr. 38 zu § 548 Reichsversicherungsordnung –RVO-).
Dabei trägt im Rahmen der im sozialgerichtlichen Verfahren zu beachtenden
objektiven Beweislast jeder die Beweislast für die Tatsachen, die den von ihm
geltend gemachten Anspruch begründen (Leitherer in: Meyer-Ladewig,
Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, Anm. 19a zu § 103 SGG). Auch bei Feststellung
der Voraussetzungen gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes muss unter
Beachtung dieser allgemeinen Grundsätze nach vernünftiger Abwägung des
Gesamtergebnisses des Verfahrens unter Berücksichtigung der besonderen Umstände
des Einzelfalles der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit
im Unfallzeitpunkt als erbracht angesehen werden können. Es muss also sicher
feststehen, dass eine auch zu diesem Zeitpunkt versicherte Tätigkeit ausgeübt
wurde (BSGE 58, 80, 83; 61, 127, 128; Urteil des Senats vom 18. September 1996,
Az.: L-3/U - 277/95). Ein beim Auffinden eines toten Versicherten am
Arbeitsplatz eventuell auftretender Beweisnotstand der Hinterbliebenen
rechtfertigt es indessen, an die Bildung der richterlichen Überzeugung weniger
hohe Anforderungen zu stellen, sodass das Gericht schon aufgrund weniger
tatsächlicher Anhaltspunkte von einem bestimmten Geschehensablauf überzeugt sein
kann. Die mangelnde Feststellung eines genauen Unfallherganges muss in Fällen
dieser Art der Annahme eines Arbeitsunfalles dann nicht entgegenstehen, wenn die
überwiegenden Umstände auf einen Arbeitsunfall hinweisen und andere Ursachen mit
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können (Urteil des Senats, a.a.O., mit
zahlreichen Nachweisen). Der Senat hält diese Grundsätze einer erleichterten
Beweisführung auch zugunsten der Kläger für anwendbar, da sie sich nach dem
Verkehrsunfall ihres Ehemannes bzw. Vaters und dem Versterben des einzigen
"Unfallzeugen" in einem ähnlichen Beweisnotstand befindet wie die Witwe eines
tödlich am Arbeitsplatz aufgefundenen Versicherten.
Der Senat geht bei Prüfung der Frage, ob der Versicherte zum Unfallzeitpunkt
einer versicherten Tätigkeit nachging von folgendem erwiesenem Sachverhalt aus:
Der Versicherte hatte am Unfalltag nach Angaben der Klägerin zu 1. die Wohnung
wie immer verlassen, um in seine Kanzlei nach A-Stadt zu fahren. Als seine
Angestellten E. und F. gegen 9:00 Uhr – wie immer – ins Büro kamen, war der
Versicherte schon da, wie die Zeugin F. am 24. September 2007 bestätigt hat. Er
verließ das Büro nach übereinstimmenden Angaben der Zeuginnen F. und E. "nachdem
sie noch nicht lang im Büro waren". Die Zeugin F. hat ihre Angaben vom Unfalltag
gegenüber der Polizei im Erörterungstermin vom 24. September 2007 bestätigt,
wonach dies zwischen 9:15 Uhr und 9:30 Uhr geschah. Die Zeugin E. hat bei ihrer
Vernehmung am gleichen Tage einen zeitlichen Rahmen von 9:30 Uhr bis 10:00 Uhr
angegeben. Danach geht der Senat davon aus, dass der Versicherte gegen 9:30 Uhr
– bzw. kurz nach halb Zehn – wobei dieser Zeitpunkt den Aussagen beider
Zeuginnen weitestgehend gerecht wird – das Büro mit einer Akte unter dem Arm
verließ, um zum Amtsgericht VRE-Stadt zu fahren, wie die beiden Zeuginnen und
auch die Klägerin übereinstimmend bestätigt haben. Dort wollte er das Grundbuch
und das Handelsregister einsehen. Beim Amtsgericht VRE-Stadt hat der Versicherte
nach den polizeilichen Ermittlungen indessen am Unfalltag nicht vorgesprochen.
Er verunglückte vielmehr um 10:49 Uhr auf der A 661 in südlicher Richtung
fahrend kurz hinter der Abfahrt VRE-Stadt bei Kilometer 331,4 mit seinem 7er BMW
tödlich. Den Unfallzeitpunkt entnimmt der Senat zum einen der
"Verkehrsunfallanzeige" des POK QWX. vom 19. April 2004 aus der polizeilichen
Ermittlungsakte und den gleichlautenden Feststellungen auf S. 2 des
Kfz-Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. WER. vom 3. Mai 2004. Dieser war
um 11:15 Uhr fernmündlich von der Polizei beauftragt worden und hatte sich
unmittelbar zur Unfallstelle begeben, wo er die für seine gutachterliche
Stellungnahme vom 3. Mai 2004 erforderlichen Feststellungen und Fotos zu einem
Zeitpunkt fertigte, als der bereits verstorbene Versicherte sich noch im
Fahrzeug befand. Für den Einwand der Kläger, die Zeitangabe 10:49 Uhr bezeichne
nicht den Unfallzeitpunkt sondern den Zeitpunkt, zu dem die Polizei vom Unfall
Kenntnis erlangt habe, ergeben sich weder aus dem Wortlaut der
"Verkehrsunfallanzeige" noch aus dem Kfz-Sachverständigengutachten irgendwelche
Anhaltspunkte.
Danach bleibt ungewiss, ob der Versicherte zum Unfallzeitpunkt einer
versicherten Tätigkeit nachging, insbesondere auf dem Weg zum Amtsgericht
VRE-Stadt war. Dem SG und den Klägern ist zuzugeben, dass nach den Aussagen der
Zeuginnen F. und E. als einziges Ziel seiner Fahrt das Amtsgericht VRE-Stadt
bekannt war. Denn der Versicherte hatte laut Zeugenaussage E. die Kanzlei
verlassen mit der Bemerkung, er wolle innerhalb eines kurzen Zeitraumes vom
Amtsgericht VRE-Stadt wieder zurück sein. In gleicher Weise hat die Zeugin F.
bestätigt, dass der Versicherte derartige Fahrten zum Amtsgericht VRE-Stadt
immer selbst erledigte. Sie hatte den Versicherten gefragt, wann er zurück sein
werde, wobei ihr der von ihm angegebene Zeitpunkt aber nicht mehr bekannt war,
der aber jedenfalls am Vormittag gelegen habe. Hätte der Versicherte danach
seinen Entschluss umgesetzt und wäre – wie angekündigt – gegen 9:30 Uhr kurz zum
Amtsgericht VRE-Stadt gefahren, hätte er für den Weg auf der A 661 bis zur
Abfahrt VRE-Stadt nach Feststellungen des Mitarbeiters POR. der Beklagten im
Bericht vom 28. September 2004 12 Minuten benötigt. Der Falk-Routenplaner auf Bl.
104 der Veraltungsakte bestätigt diese durch Abfahren der Strecke gewonnene
Zeitangabe und geht von einer Fahrtdauer von 13 Minuten von der Kanzlei bis zum
Unfallort aus, sodass der Senat keine Zweifel hatte, diese zeitlichen Vorgaben
seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Die Fahrtstrecke bis zum Amtsgericht
VRE-Stadt über die A 661, die Abfahrt VRE-Stadt und sodann über die nördliche
WER-Straße beträgt 18,4 km bei einer Fahrtdauer von 19 Minuten. Soweit die
südliche WER-Straße benutzt wird, verlängert sich der Weg um 500 Meter und die
Fahrzeit wird eine Minute geringer, wie die Beklagte durch ihren Mitarbeiter POR.
ermitteln ließ und mit Straßenkarte auf Bl. 109 der Verwaltungsakte dokumentiert
hat. Der Versicherte war nach den Angaben seiner Ehefrau, der Klägerin zu 1.,
ein rasanter Fahrer und da irgendwelche Verkehrsstaus auf den von ihm benutzten
Wegstrecken am Unfallmorgen nicht bekannt geworden sind, hätte er die Abfahrt
VRE-Stadt bei direktem Ansteuern des Amtsgerichts VRE-Stadt zwischen 9:45 Uhr
und 10:00 Uhr passieren müssen und hätte das Amtsgericht VRE Stadt auf der für
den ortskundigen Pkw-Fahrer naheliegenden Strecke über die südliche WER-Straße
in weiteren 6 Minuten nach den Feststellungen des Mitarbeiters der Beklagten POR.
gegen 10:00 Uhr erreicht. Geht man von demselben zeitlichen Aufwand für die
Rückfahrt aus und unterstellte man einen kurzen Aufenthalt auf dem Amtsgericht
VRE-Stadt, hätte der Versicherte zum Unfallzeitpunkt in seiner Kanzlei zurück
sein können. In Wirklichkeit kam es aber um 10:49 Uhr erst zum tödlichen Unfall
an der Anschlussstelle VRE-Stadt der A 661, wo der Versicherte bei direkter
Fahrt zum erklärten Ziel etwa eine Stunde früher hätte ankommen müssen.
Der erkennende Senat hat nicht nachvollziehen können, was der Versicherte in der
Zeit zwischen dem Verlassen der Kanzlei und dem Unfallzeitpunkt unternommen hat,
ob er insbesondere dienstlichen, versicherten oder sonstigen privaten und damit
unversicherten Tätigkeiten nachging und ob seine Handlungstendenz zum
Unfallzeitpunkt tatsächlich darauf gerichtet war, einen dienstlich bedingten Ort
– speziell das Amtsgericht VRE-Stadt – zu erreichen. Letztlich ist auch
ungeklärt geblieben, warum der Versicherte, der nach Angaben der Zeuginnen diese
Fahrten immer selbst machte, nicht den direkten sondern den nach Feststellungen
des Mitarbeiters POR. der Beklagten über 5 km längeren Weg zum Amtsgericht
VRE-Stadt über die Anschlussstelle ÖOT Stadt zurückgelegt haben soll, für den er
5 Minuten länger als für den direkten Weg benötigt hätte.
Die Kläger haben behauptet, ohne dafür stichhaltige Gründe angeben zu können,
der Versicherte habe diesen Weg gewohnheitsmäßig benutzt. Für diese Behauptung,
dass der Versicherte die A 661 eine Abfahrt weiter an der Anschlussstelle
ÖOT-Stadt habe verlassen wollen, um von dort bei etwa 5 bis 6 Minuten längerer
Fahrtzeit und 5,6 bzw. 5,1 km längerem Fahrweg und verkehrstechnisch nicht
günstigerer Strecke das Amtsgericht VRE-Stadt anzusteuern, gibt es keine
nachvollziehbaren Gründe. Es ist danach zwar nicht ausgeschlossen bzw.
allenfalls möglich, dass er diesen Umweg fahren wollte. Zweifelsfrei zur
Überzeugung des Senats erwiesen ist dieses Vorhaben indessen nicht.
Andererseits hat die Beklagte mit dem Hinweis auf eine Selbsttötung einen nicht
von der Hand zu weisenden Grund genannt, der den Versicherten veranlasst haben
könnte, bei Kilometer 331,4 von der A 661 kurz hinter der Anschlussstelle
VRE-Stadt in einer leichten Linkskurve ohne erkennbare Lenkmanöver oder
Bremsspuren – laut gutachterlicher Stellungnahme des Kfz-Sachverständigen
Dipl.-Ing. WER. vom 3. Mai 2004 – mit hoher Geschwindigkeit – wie auch für den
Laien aus den zum Sachverständigengutachten gehörigen Aufnahmen des Unfallautos
erkennbar wird – geradeaus gegen einen Brückenpfeiler zu fahren. Da ein
technischer Defekt durch die gutachtliche Stellungnahme des Kfz-Sachverständigen
nicht bestätigt werden konnte und auch gesundheitliche Ursachen durch das
Obduktionsprotokoll des Prof. G. vom 17. Mai 2004 und das toxikologische
Gutachten des Prof. VRT vom 12. Mai 2004 keine Bestätigung fanden und auch
Alkohol keine Rolle beim Unfall spielte, steht allein die dritte Unfallursache
im Raum, die in der Verkehrsunfallanzeige des POK QWX. von 2004 für denkbar
gehalten wurde: Freitod. Für eine solche Reaktion des Versicherten gab es
naheliegende Gründe: Er war hoch verschuldet, die Zwangsräumung seiner
Kanzleiräume stand ebenso unmittelbar bevor wie die Entziehung seiner Zulassung
als Rechtsanwalt durch die Anwaltskammer. Ob der Versicherte - wie üblich – den
Sicherheitsgurt trug, als sein Pkw gegen den Brückenpfeiler fuhr, oder diesen
zum Unfallzeitpunkt ausnahmsweise nicht angelegt hatte, was für eine
Freitodabsicht gesprochen hätte, hat sich nach der ergänzenden Befragung des
Prof. G. im Berufungsverfahren nicht bestätigen lassen. Denn ausweislich dessen
gutachterlicher Stellungnahme vom 5. März 2008 sind die Weichteilgewebe, an
denen Spuren eines Sicherheitsgurtes nachzuweisen gewesen wären, durch Hitze und
Flammeneinwirkungen zerstört worden.
Andere Umstände sprechen gegen die Annahme eines Freitodes, sodass der Senat
auch diese von der Beklagten vertretene Geschehensversion nicht für zweifelsfrei
erwiesen hält. Denn der Versicherte machte sowohl auf die Klägerin zu 1. am
frühen Morgen als auch auf die Zeuginnen E. und F. beim Verlassen des Büros
einen normalen Eindruck und berichtete insbesondere der Zeugin F. auch über den
weiter geplanten Tagesablauf, an dem u.a. noch der Geburtstag seines Hundes
gefeiert werden sollte. Welche Informationen der Versicherte indessen nach
Verlassen des Büros erhalten hatte und welchen Einflüssen er danach oblag, ob
der Eindruck von Ehefrau und Zeuginnen täuschte, lässt sich im Nachhinein nicht
mehr nachvollziehen, ebenso wenig wie der Entschluss bzw. die Ursache für das
Abkommen von der A 661 hinter der eigentlich direkt zum Amtsgericht VRE-Stadt
führenden Autobahnabfahrt VRE-Stadt.
Letztlich ist sowohl der von Klägerseite vorgetragene Geschehensverlauf eines
"Umweges zum Amtsgericht VRE-Stadt über die Anschlussstelle ÖOT-Stadt" wie auch
die von der Beklagten angenommene Geschehensversion "Freitod" nicht
auszuschließen bzw. denkbar und möglich. Deutlich überwiegende Gesichtspunkte
sprechen aber für keine der beiden Sachverhaltsversionen, sodass kein
Geschehensverlauf als zweifelsfrei erwiesen anzusehen war. Die vorstehend
aufgezeigten und auch für die Kläger anzuwendenden Grundsätze der
Beweiserleichterung könne nicht dazu führen, dass einem möglichen
Geschehensablauf gegenüber einem anderen ebenfalls möglichen in letztlich nicht
begründbarer Weise der Vorzug gegeben und einer der beiden als erwiesen
angesehen werden kann. Vielmehr konnte der Senat im Rahmen der objektiven
Beweislast zu Lasten der Kläger nicht davon ausgehen, dass ihr Ehemann bzw.
Vater auf einer versicherten Fahrt zum Amtsgericht VRE-Stadt verunglückte. Da
eine versicherte Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt nicht feststeht, kam es auf die
weiteren Voraussetzungen des Anspruchs der Klägerin zu 1. auf
Geschiedenen-Witwenrente – u.a. eine tatsächliche, regelmäßige Unterhaltszahlung
in ausreichendem Umfange im Jahr vor dem Tode des Versicherten – nicht mehr an.
Die erstinstanzliche Entscheidung war vielmehr aufzuheben und die Klagen waren
abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung
der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.