Hinterbliebenenrente nach Wegeunfall
Hessisches
Landessozialgericht
Az.: L 3 U
115/05
Urteil vom
12.02.2008
Vorinstanz: Sozialgericht Kassel, Az.: S 4 U 444/04, Entscheidung vom 23.03.2005
Entscheidung:
Die Berufung der
Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 23.
März 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat
der Klägerin deren notwendigen außergerichtlichen Kosten auch
für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die
Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aufgrund eines tödlichen Verkehrsunfalls
des Ehemanns der Klägerin (im Folgenden auch "der Versicherte"), den dieser am
29. September 2003 erlitten hat.
Der Ehemann der Klägerin war zuletzt als Dachdecker bei dem Baubetrieb Firma C.
in C-Stadt beschäftigt. Am 29. September 2003 trat er seine Arbeit auf einer
Baustelle in G-Stadt an. Nach der Frühstückspause fuhr er mit seinem Chef, Herrn
C., mit einem Firmenfahrzeug zum Betriebssitz in C-Stadt. Anschließend wollte er
mit dem privaten Pkw nach Hause fahren. Auf dieser Fahrt verunfallte der Ehemann
der Klägerin gegen 10:05 Uhr tödlich auf der B 253 aus Richtung C-Stadt kommend
in Richtung Feldberg, als er vor einer Rechtskurve zur Ortseinfahrt Z-Stadt zur
Einleitung eines Überholvorganges auf den linken Fahrstreifen wechselte und mit
einem anderen Fahrzeug frontal kollidierte.
Nach einem Aktenvermerk der Beklagten hat Herr Y. von der Polizei C-Stadt am 30.
September 2003 ihr gegenüber mitgeteilt, er habe gehört, wie der Arbeitgeber des
Verstorbenen gesagt habe, dass sich der Ehemann der Klägerin am Morgen des
Unfalltages nicht wohl gefühlt habe und deshalb auf dem Weg von der Firma nach
Hause gewesen sei. Auf entsprechende Nachfrage seitens der Beklagten am 30.
September 2003 habe Herr C. angegeben, dass einem anderen Hilfsarbeiter am
Unfalltag unwohl gewesen sei. Der Ehemann der Klägerin, der sein bester
Mitarbeiter gewesen sei, habe sich über das Wochenende einen Winkelschleifer
ausgeborgt, den er am Montag, also dem Unfalltag, vergessen habe, zur Arbeit
mitzubringen. Er sei deshalb auf dem Weg nach Hause gewesen, um den
Winkelschleifer zu holen. Anschließend sollte er zur Baustelle nach G-Stadt
fahren, wo der Winkelschleifer benötigt worden sei.
Nach einem Vermerk der Polizeistation C-Stadt vom 3. Oktober 2003 ordnete der
Staatsanwalt an, dass die Dekra ein verkürztes Gutachten bzw. eine
Bestandsaufnahme der Unfallstelle machen solle. Eine Untersuchung des
Verstorbenen, insbesondere eine Blutprobe, hielt er für nicht erforderlich, weil
der Tod klar durch den Frontalzusammenstoß eingetreten sei und sich keine
Hinweise auf Alkohol oder Drogen ergeben hätten. Hierbei blieb der Staatsanwalt
auch nach der Mitteilung, der Verstorbene habe sich "nicht wohl" gefühlt. Ferner
habe Frau Z., die Ehefrau des Arbeitgebers, nach Benachrichtigung hinsichtlich
des Unfallgeschehens um 11:20 Uhr angegeben, dass der Verunglückte sich am
Morgen nicht wohl gefühlt habe und aus diesem Grund habe nach Hause fahren
wollen. Laut Bestattungsschein vom 1. Oktober 2003 hielt die Staatsanwaltschaft
beim Landgericht Kassel eine etwaige Feuerbestattung für unbedenklich.
Auf Befragung durch die Beklagte gab Herr C. am 10. Oktober 2003 an, dass die
Firma zwei Winkelschleifer habe, welche zum Ziegelschneiden verwendet werden.
Das eine Gerät habe sich bereits auf der Baustelle befunden, das andere sei
jedoch ebenfalls benötigt worden. Normalerweise würden die Werkzeuge in den
Firmenfahrzeugen oder auf dem Firmengelände aufbewahrt und nicht ausgeliehen
werden. Da der Ehemann der Klägerin aber ein guter Mitarbeiter gewesen sei, habe
man der Ausleihe des Winkelschleifers zugestimmt. Der Winkelschleifer sei vor
einer Woche ausgeliehen worden. Er habe dem Ehemann der Klägerin den Auftrag
gegeben, den Winkelschleifer von zu Hause zu holen. Die Angabe seiner Frau, dem
Ehemann sei am Morgen unwohl gewesen, beruhe auf einem Irrtum. Der ebenfalls auf
der Baustelle eingesetzte Mitarbeiter X. sei aufgrund von Unwohlsein vorzeitig
nach Hause gefahren. Laut Aktenvermerk des Berufshelfers der Beklagten gab Herr
C. bei dem Gespräch vom 13. Oktober 2003 die Antworten ohne Zögern und nach
Ansicht des Berufshelfers glaubwürdig.
Dipl.-Ing. H. von der Dekra Automobil GmbH führte im Schreiben vom 20. Oktober
2003 aus, dass als mögliche Unfallursache zum einen der Versuch eines
Überholvorganges in Betracht komme; zum anderen sei es auch möglich, dass der
Ehemann der Klägerin aufgrund von Übermüdung eingeschlafen sei bzw. aufgrund
möglicherweise vorhandener gesundheitlicher Probleme kurzzeitig nicht mehr habe
reagieren können, sein Fahrzeug nach links gedriftet und mit relativ konstanter
Geschwindigkeit weitergefahren sei.
Mit Bescheid vom 20. Oktober 2003 lehnte die Beklagte die Anerkennung des
Ereignisses vom 29. September 2003 als Arbeitsunfall ab. Der Ehegatte der
Klägerin habe sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf einem versicherten Weg
befunden. Der Weg sei einzig und allein aus dem Grund zurückgelegt worden, um
das für private Zwecke nach Hause ausgeliehene Werkzeug dem Arbeitgeber
zurückzugeben. Ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit habe
nicht bestanden.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass eine
Begrenzung der Ausleihzeit nicht vereinbart gewesen sei. Insbesondere sei ihrem
Ehemann nicht aufgetragen worden, am 29. September 2003 morgens den
Winkelschleifer zur Arbeit von zu Hause mitzubringen. Erst während der Arbeiten
sei festgestellt worden, dass ein weiterer Winkelschleifer benötigt werde.
Deshalb habe der Ehemann der Klägerin den Auftrag erhalten, den Winkelschleifer
zu Hause abzuholen. Das Unfallgeschehen sei daher nicht dem unversicherten
häuslichen Lebensbereich zuzuordnen. Die Fahrt sei ausschließlich in
unmittelbarem Betriebsinteresse unternommen worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2004 wies die Beklagte den Widerspruch
zurück. Das Arbeitsgerät sei ausschließlich zu privaten Zwecken ausgeliehen
worden. Daher seien auch die damit verbundenen Wege zur Verwahrung des
Arbeitsgerätes und zurück nicht versichert. Die Gründe dafür, dass der
Winkelschleifer am Unfalltag zu Hause habe geholt werden müssen, hätten allein
im privaten Bereich gelegen. Dass ein ausgeliehenes Arbeitsgerät auch wieder für
den Einsatz am Arbeitsplatz gebraucht werde, liege in der Natur der Sache und
stelle keine rechtlich wesentliche Verbindung zur Arbeit her.
Die Klägerin hat am 5. März 2004 vor dem Sozialgericht Kassel (SG) Klage
eingelegt. Mit Urteil vom 23. März 2005 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung
der Bescheide verurteilt, das Unfallereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen und
der Klägerin Hinterbliebenenleistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Tod
des Ehemanns der Klägerin sei rechtlich wesentlich durch eine versicherte
Tätigkeit verursacht worden. Dieser habe sich auf einem Betriebs- oder
Arbeitsweg befunden, der gemäß § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB VII) versichert
sei. Dabei sei es unerheblich, dass der Ehemann der Klägerin sich das
Arbeitsgerät aus privaten Gründen ausgeliehen habe.
Gegen das der Beklagten am 24. Mai 2005 zugestellte Urteil hat diese am 17. Juni
2005 beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung
trägt sie vor, dass der vom SG angenommene Geschehensablauf ausschließlich auf
den Angaben des Arbeitgebers Herrn C. basiere. Es sei jedoch bereits fraglich,
warum der Verstorbene zunächst mit dem Firmenwagen den Weg von der Baustelle
nach C-Stadt zum Firmensitz habe antreten müssen, um dann mit dem privaten Pkw
die Weiterfahrt in die Privatwohnung anzutreten. Dies sei umso erstaunlicher,
weil der Verstorbene für den direkten Weg nach Hause die gleiche Zeit gebraucht
hätte, wie für die Fahrt nach C-Stadt. Um die Arbeiten an der Baustelle zu
beschleunigen, wäre somit der direkte Weg der zweckmäßige und einzig wirklich
betriebsdienliche Weg gewesen. Eine weitere Beweisaufnahme in Form von Befragung
des Zeugen (Unternehmer und Kollegen) sei notwendig, zumindest, wenn man den
ausdrücklichen Auftrag des Arbeitgebers zum entscheidenden Kriterium für die
Annahme des Versicherungsschutzes mache. Es sei von einer rein
privatwirtschaftlichen Tätigkeit des Verunfallten zum Unfallzeitpunkt
auszugehen, da sich der Verstorbene bei der Entwahrung eines für private Zwecke
ausgeliehenen Arbeitsgerätes befunden habe. Dass er hierzu einen Auftrag
erhalten habe, ändere hieran nichts. Soweit von einer gemischten Tätigkeit
auszugehen sei, falle diese nur dann unter den Unfallversicherungsschutz, wenn
die Verrichtung im Einzelfall betrieblichen Interessen wesentlich gedient habe.
Entscheidendes Abgrenzungskriterium sei, ob diese Tätigkeit hypothetisch auch
vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre. Dies sei hier
eindeutig zu verneinen, da ohne das private Ausleihgeschäft die unfallbringende
Fahrt niemals zu Stande gekommen wäre.
Die Beklagte hat einen Aktenvermerk vom 8. November 2005 vorgelegt, nach welchem
ein Bekannter der Familie des Verstorbenen, der seinen Namen nicht habe nennen
wollen, telefonisch angegeben habe, dass der Ehemann der Klägerin Selbstmord
begangen habe. Er habe finanzielle Probleme sowie ein Alkoholproblem gehabt und
mehrfach unter Alkoholeinfluss seinen Selbstmord angekündigt. Auch habe der
Verstorbene mehrmals den Betrieb während der Arbeitszeit verlassen, weil er
betrunken gewesen sei. Dies müsse den Arbeitskollegen und dem Arbeitgeber
bekannt sein. Noch am Wochenende vor dem tödlichen Unfall habe er erneut unter
Alkoholeinfluss seinen Selbstmord angekündigt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 23. März 2005 aufzuheben und
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass der Geschehensablauf, den das SG zu Grunde gelegt
habe, keineswegs widersprüchlich sei. Die Behauptungen des anonymen Anrufers
seien unrichtig. Der Ehemann der Klägerin sei ein fürsorglicher, liebender
Familienvater gewesen, dem das Wohl seiner Familie über alles gegangen sei. Er
habe auch keine finanziellen Probleme gehabt, die er im Alkohol hätte ertränken
müssen. Die finanziellen Verpflichtungen der Familie hätten einen Umfang, den
die Klägerin sogar von ihrer Witwenrente begleichen könne.
Der Senat hat die Patientenunterlagen des Ehemannes der Klägerin bei dessen
Hausarzt Dr. D. angefordert.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2008 den Arbeitgeber
des verstorbenen Ehemannes der Klägerin als Zeugen gehört, der angegeben hat, am
Unfalltage habe man auf der Baustelle in G-Stadt das Dach eingedeckt und sei mit
diesen Arbeiten schneller als erwartet fertig geworden, weshalb auch noch die
Fenster eingebaut werden sollten. Hierfür sei der weitere Winkelschleifer
benötigt worden, den er dem Ehemann der Klägerin ein bis zwei Wochen zuvor
ausgeliehen habe. In der Regel werde nur ein Winkelschleifer auf der Bauselle
benötigt. Der Ehemann der Klägerin hätte den entliehenen Winkelschleifer
zurückgeben sollen, wenn er mit seinen Arbeiten fertig wäre. Er selber habe an
diesem Tag nach der Frühstückspause einen Termin bei den R. Metallwerken gehabt.
Er habe daher den Ehemann der Klägerin aufgefordert, mit ihm bis nach C-Stadt
zum Betriebssitz mitzufahren und dort sein eigenes Auto zu nehmen, um damit nach
Hause zu fahren, den Winkelschleifer zu holen und dann direkt auf die Baustelle
zurückzufahren; dann gehe es auch abends schneller für ihn. Er selbst habe dann
später durch einen Anruf seiner Frau von dem Unfall erfahren. Den
Winkelschleifer habe er einige Zeit später zurückerhalten. Auf der Baustelle
habe man sich anderweitig beholfen, am folgenden Tag seien auch nur zwei
Arbeiter auf der Baustelle gewesen. Auf den Baustellen herrsche Alkoholverbot,
das auch eingehalten werde. Von gesundheitlichen Problemen des Ehemannes der
Klägerin wisse er – mit Ausnahme einer Gicht – nichts.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte
und die zum Verfahren beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht
erhobene, zulässige (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) Berufung der
Beklagten ist unbegründet.
Das angefochtene Urteil des SG ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin
hat Anspruch auf Anerkennung des Unfallereignisses vom 29. September 2003 als
Arbeitsunfall und Gewährung von Hinterbliebenenleistungen.
Gemäß § 7 SBG VII sind Versicherungsfälle in der gesetzlichen Unfallversicherung
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle sind Unfälle von
Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII
begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich
begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem
Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Zu den
versicherten Tätigkeiten gehören auch das Zurücklegen des mit der versicherten
Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der
Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) sowie das mit einer versicherten Tätigkeit
zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines
Arbeitsgerätes oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn
diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII).
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist für das Vorliegen
eines Arbeitsunfalls in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des
Versicherten zum Zeitpunkt des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen
ist. Dieser Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der
zum Unfallzeitpunkt ausgeübten Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem
untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu
welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht
(BSG, Urteil vom 28. April 2004 – B 2 U 26/03 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 5 m.w.N).
Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des
Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, die Beweggründe nach dem Zweck
des Handelns im Vordergrund. Maßgeblich ist die Handlungstendenz des
Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des
Einzelfalles bestätigt wird (BSG, a.a.O.).
Vorliegend befand sich der verstorbene Ehemann der Klägerin zum Zeitpunkt des
Unfalls auf einem betrieblich veranlassten Weg während der Arbeitszeit.
§ 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII ist keine lex specialis, die die Anwendung des § 8 Abs.
1 SGB VII ausschließt, sondern nur ein Unterfall des § 8 Abs. 1 SGB VII im Sinne
einer Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes auf einen sonst unversicherten
privaten Bereich.
Unter "Verwahrung" i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII ist das Unterbringen des
Arbeitsgeräts am Arbeitsplatz oder an einem anderen Ort zu verstehen; zur
Verwahrung in diesem Sinne gehört auch deren Gegenstück, die "Entwahrung" des
Arbeitsgeräts (BSG SozR Nr. 1 zu § 449 Reichsversicherungsordnung –RVO-). Anders
als im Rahmen des zivilrechtlichen Dauerschuldverhältnisses der Verwahrung
beschränkt sich die Verwahrungshandlung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII
auf den einmaligen Akt der Unterbringung des Arbeitsgerätes an einem bestimmten
Ort oder deren Beendigung (Entwahrung) und die damit zusammenhängenden Wege und
Handlungen sowohl auf dem Arbeitsplatz als auch an einer anderen Stelle. Wege
aber, die mit dem Arbeitsgerät zurückgelegt werden, sind begrifflich nicht als
Verwahrung zu bezeichnen, sondern können den Begriff der Beförderung erfüllen
(BSG, Urteil vom 6. Mai 2003 – B 2 U 33/02 R). Eine Beförderung liegt vor, wenn
die Zurücklegung des zu diesem Zweck unternommenen Weges von der Absicht, die
Sache nach einem anderen Ort zu schaffen, derart maßgebend beherrscht wird, dass
demgegenüber die Fortbewegung der eigenen Person als nebensächlich zurücktritt
(BSG SozR 3-2200 § 8 Nr. 3 m.w.N.); kein Versicherungsschutz besteht mithin,
wenn das Arbeitsgerät lediglich mitgeführt wird (BSGE SozR 3-2200 § 8 Nr. 3).
Ausgehend hiervon kann vorliegend kein Fall des Weges zum Zwecke einer
Entwahrung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII angenommen werden, denn die zugrunde
liegende Verwahrung beruhte ausschließlich auf dem – zwar mit Zustimmung des
Arbeitgebers erfolgten, aber - privaten Entleihen des Arbeitsgerätes, sie hing
also nicht mit der versicherten Tätigkeit zusammen. Die dann zwangsläufig
notwendig werdende Entwahrung muss daher, auch wenn sie zu dem bestimmten
Zeitpunkt vom Arbeitgeber veranlasst ist, als eigenwirtschaftlich betrachtet
werden. Es liegt aber ein Fall des Beförderns des Arbeitsgerätes vor, das im
Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Der Versicherte hat sich zu
diesem Zeitpunkt auf ausdrückliche Weisung seines Arbeitgebers auf den Weg zu
seiner Wohnung begeben, um den Winkelschleifer dort zu holen und anschließend
direkt zur Baustelle zu bringen. Es sind keinerlei Hinweise ersichtlich, dass
der Versicherte aus eigenem Antrieb und ohne Veranlassung seitens seines
Arbeitgebers beabsichtigt hätte, das Gerät zu diesem Zeitpunkt zu holen. Der
Arbeitgeber hat den Versicherten auch selbst zum Betrieb gefahren, damit dieser
mit seinem eigenen Fahrzeug zu seiner Wohnung fahren konnte, um den
Winkelschleifer zu holen. Entsprechend hat der Arbeitgeber auch am Tag nach dem
Unfall gegenüber der Beklagten erklärt, der Versicherte habe sich auf dem Weg
befunden das entliehene Arbeitsgerät zu holen, das benötigt worden sei. Auch
gegenüber dem Berufshelfer hat er in seiner schriftlichen Erklärung vom 10.
Oktober 2003 angegeben, dass der Versicherte auf seinen konkreten Auftrag hin
unterwegs war, um die Maschine zu Hause zu holen, die auf der Baustelle benötigt
wurde. Diesen Ablauf hat der Arbeitgeber des Ehemannes der Klägerin in seiner
Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2008 nochmals
ausdrücklich so bestätigt. Die Aussagen waren zur Überzeugung des Senats
glaubhaft und ließen keine Zweifel an dem geschilderten Ablauf. Die Angaben des
Zeugen waren schlüssig und widerspruchsfrei und standen auch im Einklang mit
sämtlichen von ihm im Laufe des Verwaltungsverfahrens bereits einige Jahre zuvor
getätigten Aussagen.
Ausgehend vom Vorliegen einer betrieblichen Veranlassung des hier zurückgelegten
Weges zur Beförderung des Arbeitsgerätes kann ein Versicherungsschutz auch nicht
unter dem Aspekt der gemischten Tätigkeit ausgeschlossen werden. Soll die
Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII nicht entgegen ihrem Sinn und Zweck
angewandt werden, so kann eine versicherte gemischte Tätigkeit insoweit nur dann
in Betracht gezogen werden, wenn die konkrete Beförderung betrieblich notwendig
und veranlasst war. So liegt der Fall hier. Auch unter dem Aspekt der gemischten
Tätigkeit ist vorliegend die berufliche Veranlassung des Weges zum Zwecke der
Beförderung des Arbeitsgerätes aufgrund der ausdrücklichen Weisung seitens des
Arbeitgebers als mindestens gleichwertig im Verhältnis zu dem
eigenwirtschaftlichen Interesse der Rückgabe des entliehenen Winkelschleifers
anzusehen.
Ein Unwohlsein, wie es von der Ehefrau des Arbeitgebers des Versicherten am
Unfalltag wohl gegenüber der Polizei als Grund für die Rückfahrt des
Versicherten angegeben worden war, würde am Versicherungsschutz ohnehin nichts
ändern, denn in einem solchen Fall hätte sich der Arbeitnehmer auf einem
versicherten Arbeitsweg befunden.
Auch der bei der Beklagten eingegangene anonyme Anruf führt nicht zu einer
Ablehnung des Versicherungsschutzes. Ein Selbstmord – wie von diesem Anrufer
behauptet - ist zwar nach herrschender Meinung kein Arbeitsunfall, denn es fehlt
am Tatbestandsmerkmal des Unfallereignisses, nämlich einem von außen auf den
Körper einwirkenden Ereignis, da der Selbstmord auf einer willentlichen Handlung
des Versicherten beruht (Bereiter-Hahn, gesetzliche Unfallversicherung, § 8 Anm.
9.9; AO., NZS 1999, 437; Bay. LSG, 6. Juli 2005, L 3 U 263/04 m.w.N.). Dafür,
dass vorliegend Selbstmord begangen worden ist, fehlt jedoch jeglicher Beweis.
Der anonyme Anruf ist insoweit nicht verwertbar. Der vorliegende Bericht der
Dekra lässt keine abschließende Beurteilung zu. Hiernach ist ein verunglücktes
Überholmanöver als Ursache des Unfalls mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein
kurzzeitiges Einschlafen am Steuer wegen Übermüdung oder gesundheitliche
Probleme, die eine kurzzeitige Reaktion verhinderten. Zudem hatte die hinter dem
Kläger fahrende Verkehrsteilnehmerin ausweislich ihrer Angaben im
Zeugen-Fragebogen der Polizei vom 13. Oktober 2003 offensichtlich den Eindruck
eines Überholversuchs gewonnen, denn als solchen schilderte sie das Ereignis.
Auch die Behauptung einer möglicherweise alkoholbedingten Beendigung der Arbeit
am Unfalltag bzw. einer möglichen Alkoholisierung des Versicherten bei dieser
Fahrt vermag den Ausschluss des Versicherungsschutzes nicht zu begründen. Bei
Alkoholgenuss wäre zunächst zu prüfen, ob dieser zu einem Vollrausch geführt
hat, der die Ausübung einer dem Unternehmen dienenden Verrichtung ausschließt,
so dass eine Lösung vom Betrieb vorliegt, die schon den sachlichen Zusammenhang
zwischen der grundsätzlich versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit
des Unfalls ausschließt. Auch wenn der Alkoholgenuss nicht zu einer Lösung vom
Betrieb führt, können seine Folgen zu einem Leistungsabfall führen und als
konkurrierende Ursache neben die versicherte Ursache treten. Der alkoholbedingte
Leistungsabfall kann dann derart stark sein, dass ihm im Vergleich zur
versicherten Ursache - der Verrichtung zur Zeit des Unfalls - überragende
Bedeutung für das Eintreten des Unfallereignisses beizumessen ist und die
versicherte Ursache nicht mehr als wesentlich für das Unfallereignis zu bewerten
und die Unfallkausalität zu verneinen ist. Der Versicherungsschutz entfällt,
wenn allein die Trunkenheit die wesentliche Ursache für den Unfall war (BSGE 12,
242; 13, 172, 174; 48, 228). Ein typischer Anwendungsfall für die
alkoholbedingte Herabsetzung der Leistungsfähigkeit ist die eingeschränkte
Fahrtüchtigkeit von Kraftfahrern, weil der Alkoholgenuss ihre Wahrnehmungs- und
Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt. Eine absolute Fahruntüchtigkeit, bei der ohne
weitere Beweisanzeichen vermutet wird, dass die Folgen des Alkoholgenusses für
die Verursachung des Unfalls von überragender Bedeutung waren, nimmt das BSG in
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH ab einer BAK von 1,1 ‰ an (BGHSt
37, 89; BSG, Urteil vom 25. November 1992 – 2 RU 40/91 -). Im Falle einer
relativen Fahruntüchtigkeit ist der Alkoholgenuss als alleinige Ursache nur
anzunehmen, wenn Verhaltensweisen nachgewiesen werden, aus denen sich ergibt,
dass der Versicherte sich im Verkehr nicht sicher bewegen konnte.
Vorliegend gibt es außer dem anonymen Anruf bei der Beklagten, der nicht
verwertbar ist, keinerlei Hinweise auf eine mögliche Alkoholisierung des
Versicherten im Unfallzeitpunkt. Dagegen, dass der Versicherte seinen
Arbeitsplatz wegen einer Alkoholisierung verlassen musste, spricht bereits, dass
ihn sein Arbeitgeber selbst zu seinem Auto gefahren hat, damit er mit diesem
nach Hause fahren konnte. Auch aus den polizeilichen Ermittlungsakten ergeben
sich keinerlei Hinweise auf eine Alkoholeinwirkung, die Staatsanwaltschaft sah
mit dieser Begründung auch keine Veranlassung, entsprechende Untersuchungen
durchführen zu lassen. Damit ist in keiner Weise erwiesen, dass vorliegender
Unfall auf eine Alkoholeinwirkung wesentlich zurückzuführen ist. Zu keinem
anderen Ergebnis führen auch die bei dem Hausarzt des Versicherten beigezogenen
Patientenunterlagen, aus denen sich zwar einige Befunde und Diagnosen ergeben,
die auch im Rahmen einer Alkoholerkrankung auftreten können, die jedoch ebenso
andere Ursachen haben können. Zudem finden sich hier auch keine konkreten
Hinweise auf einen Alkoholmissbrauch, und auch dies würde eine Alkoholeinwirkung
im konkreten Unfallzeitpunkt nicht beweisen. Damit bleibt es bei der
Feststellung, dass sich der Versicherte im Unfallzeitpunkt auf einem
versicherten Betriebsweg befunden hat. Die Berufung konnte keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung
der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.