Hinweispflicht
(ärztliche) bzgl. Krankenhauskostenübernahme
Bundesgerichtshof
Az: VI ZR
104/81
Urteil vom
01.02.1983
Die Revision des Beklagten gegen
das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. März 1981
wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Der Kläger suchte am 7. August 1977 den Beklagten, Chefarzt der inneren
Abteilung des B.-Krankenhauses in D., als Privatpatient auf. Er klagte über
erhebliche Schmerzen am rechten Hüftgelenk und Gehbeschwerden. Der Beklagte
diagnostizierte eine Hüftgelenksarthrose rechts, die sich im Anschluß an einen
Hüftgelenksbruch bei einem Unfall des Klägers im Jahre 1970 gebildet hatte, und
wies den Kläger zur stationären Heilbehandlung in die von ihm geleitete
Privatstation des Krankenhauses ein. Dort wurde der Kläger wegen der Arthrose
vom 8. August bis zum 29. September 1977 behandelt. Er erhielt täglich ein
Dragee Dona 200 und eine, später zwei Kapseln Amuno 25, ferner 5 mal wöchentlich
Paraffin-Fango-Packungen an der rechten Hüfte. Im Verlauf des
Krankenhausaufenthaltes verordnete der Beklagte ferner trotz normaler Leberwerte
dem Kläger eine Leberschutztherapie in Form von Infusionen. Endlich wurde eine
vorübergehende Hypotonie medikamentös behandelt.
Die Versicherung bei der der Kläger eine Krankenhaustage- und
Krankentagegeldversicherung sowie eine Krankheitskostenversicherung unterhielt,
lehnte Versicherungsleistungen ab, weil ihrer Ansicht nach eine stationäre
Heilbehandlung medizinisch nicht notwendig gewesen sei. Eine Klage des Klägers
gegen die Versicherung blieb in zwei Instanzen erfolglos (1 0 168/78 LG Duisburg
und 4 U 205/78 OLG Düsseldorf). In jenem Rechtsstreit hat der Kläger dem
Beklagten den Streit verkündet.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger vom Beklagten Rückzahlung der von ihm
gezahlten Kosten in Höhe von 8.849,40 DM für die Stationspflege sowie Erstattung
der Prozeßkosten in Höhe von 9.066,90 DM aus seinem Rechtsstreit mit der
Versicherung. Er trägt vor, für eine stationäre Behandlung habe bei ihm keine
medizinische Notwendigkeit bestanden. Der Beklagte hätte ihn darüber und
insbesondere über die Gefahr, daß die Versicherung die Übernahme der Kosten für
eine stationäre Behandlung ablehnen könne, pflichtgemäß belehren müssen. Durch
die Verletzung dieser Hinweispflicht habe der Beklagte sich ihm
schadensersatzpflichtig gemacht.
Der Beklagte meint, eine stationäre Behandlung des Klägers, die dieser gewünscht
habe, sei medizinisch sinnvoll und ärztlich vertretbar gewesen, und nimmt eine
Verpflichtung, den Kläger über die Zweifelhaftigkeit etwaiger
Erstattungsansprüche gegen die Krankenversicherung aufzuklären, in Abrede.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage im wesentlichen stattgegeben.
Mit der (zugelassenen) Revision begehrt der Beklagte weiter die Abweisung der
Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die Schadensersatzansprüche des Klägers dem Grunde
nach für berechtigt, weil der Beklagte im Zusammenhang mit der ärztlichen
Untersuchung und Beratung des Klägers vertragliche Nebenverpflichtungen verletzt
und dem Kläger dadurch Schaden zugefügt habe. Dazu erwägt es im wesentlichen:
Das Krankheitsbild des Klägers habe nicht eindeutig für die Erforderlichkeit
einer stationären Behandlung gesprochen. Der Beklagte habe vielmehr erkennen
können, daß die von ihm in Aussicht genommene Behandlung der Arthrose durchaus
auch ambulant hätte durchgeführt werden können. Es habe sich dem Beklagten
deshalb aufdrängen müssen, daß die private Krankenversicherung des Klägers
Leistungen für eine stationäre Behandlung verweigern könnte. Darauf habe er den
Kläger hinweisen müssen. Eine solche Beratungspflicht bestehe jedenfalls in
Grenzfällen, bei denen der Arzt eine stationäre Behandlung zwar für sinnvoll,
aber nicht für unbedingt notwendig halten könne. Der Schaden des Klägers bestehe
in den aufgewandten Kosten für die stationäre Pflege abzüglich ersparter eigener
Aufwendungen für die Zeit des Krankenhausaufenthaltes. Ferner habe der Beklagte
dem Kläger vergeblich aufgewandte Prozeßkosten des Rechtsstreits gegen die
Versicherung zu ersetzen. Er habe nämlich dem Kläger vor Beginn dieses Prozesses
auf dessen Befragen hinsichtlich der Erfolgsaussichten erklärt, die stationäre
Behandlung sei notwendig gewesen. Auch darin liege eine schuldhafte Verletzung
vor- und nachvertraglicher Aufklärungspflichten.
II.
Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe haben keinen Erfolg.
1. Die Parteien hatten einen Arztvertrag über die Beratung und Behandlung des
Klägers durch den Beklagten wegen seiner Hüftgelenksbeschwerden geschlossen. Im
Rahmen dieses Vertrages war der Beklagte verpflichtet, den Kläger umfassend über
die erforderlichen therapeutischen Maßnahmen zu beraten, das Einverständnis des
Klägers darüber einzuholen und die Therapie durchzuführen. Es kann keinem
Zweifel unterliegen, daß eine solche Beratung auch das Für und Wider einer
stationären Behandlung umfaßt, wenn eine solche in Betracht kommt. Darf der Arzt
sie nach dem gegenwärtigen Stande der medizinischen Wissenschaft für
erforderlich halten, ohne daß ernsthaft eine ambulante Behandlung als
Alternative in Betracht kommt, kann er sich darauf beschränken, die Einweisung
in ein geeignetes Krankenhaus zu empfehlen und vorzunehmen. Ist dagegen eine
Therapie auch in ambulanter Behandlung medizinisch sinnvoll und praktikabel, hat
der Arzt den Patienten darüber wie über alle ernsthaft in Betracht kommenden
Behandlungsalternativen, sofern diese den Patienten unterschiedlich belasten,
aufzuklären. Das ist schon deswegen erforderlich, um dem Patienten eine eigene
Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob er sich einem in seine körperlichen und
seelischen Belange in der Regel viel tiefer einschneidenden
Krankenhausaufenthalt unterziehen oder eine ambulante Behandlung vorziehen will,
die für ihn mit ganz anderen Belastungen verbunden ist. Daß dabei für den
Patienten auch die voraussichtlich von ihm zu tragenden Kosten der
Behandlungsalternativen eine Rolle spielen, liegt auf der Hand und ist für beide
Vertragspartner erkennbar. Auch insoweit ist meist der Arzt der Fachmann, der
dem Patienten Entscheidungshilfen geben kann und muß. Hat er einen
Privatpatienten vor sich, muß er nach der Lebenserfahrung davon ausgehen, daß
dieser eine private Krankenversicherung eingegangen ist, häufig unter
Vereinbarung eines bestimmten Selbstbehalts. Der Arzt weiß - und auch der
Beklagte dieses Rechtsstreits nimmt das für sich gar nicht in Abrede -, daß der
Krankenversicherer nur die Kosten für notwendige Behandlungen im Rahmen des
Versicherungsvertrages erstatten wird.
Darüber, ob eine Behandlung - insbesondere eine stationäre - notwendig ist,
können im Einzelfall die Ansichten des Arztes und des Versicherers freilich
auseinandergehen. Das ändert nichts daran, daß der Arzt, wenn er eine stationäre
Behandlung vorschlägt, sich Gedanken darüber zu machen hat, ob diese nicht nur
wünschenswert und überhaupt sinnvoll erscheint, sondern ob es auch aus
ärztlicher Sicht vertretbar ist, deren Notwendigkeit anzunehmen. Ist das für den
Arzt erkennbar zweifelhaft, muß er nach Treu und Glauben den Patienten darauf
hinweisen, daß ein von ihm vorgeschlagener Krankenhausaufenthalt möglicherweise
von dem Krankenversicherer nach dessen Versicherungsbedingungen nicht als
notwendig anerkannt werden könnte und der Versicherer dementsprechend auf die
Kosten der stationären Behandlung nichts leisten werde. Der Arzt, der das
finanzielle Risiko für den Patienten im Gegensatz zu diesem erkennt oder
jedenfalls erkennen kann, andererseits wiederum anders als der Patient
übersieht, daß auch andere, weniger aufwendige Therapien zum Ziele führen, darf
dem Patienten nicht ohne weiteren Hinweis auf die unter Umständen diesem
entstehenden und bei ihm verbleibenden hohen Kosten eine stationäre Behandlung
vorschlagen. Anderenfalls würde er dem ahnungslosen und ihm vertrauenden
Patienten in rechtlich nicht zu billigender Art und Weise finanzielle
Aufwendungen aufbürden, die dieser, hätte er den Kenntnisstand des Arztes, unter
Abwägung des Für und Wider nicht tragen will.
Die dagegen von der Revision vorgebrachten Einwendungen sind unbegründet. Es
kann keine Rede davon sein, daß die angeführten Hinweispflichten dem Arzt
Unzumutbares aufbürden und ihn daran hindern könnten, seine Hauptverpflichtung
zur Behandlung des Patienten zu erfüllen. Der Inhalt solcher Hinweispflichten
ist auch nicht unbestimmt. Solche Pflichten muten dem Arzt insbesondere nicht
zu, sich mit den finanziellen Verhältnissen des Patienten vertraut zu machen und
dessen Vermögensinteressen wahrzunehmen. Es handelt sich vielmehr um einen
einfachen, dem Arzt klar erkennbaren Sachverhalt, der ihn für jedermann
einsehbar zu einer entsprechenden Beratung des Patienten verpflichtet, ohne daß
er dabei erwarten kann, der Patient werde von sich aus die Frage der
Kostentragung durch die Versicherung anschneiden. Der von der Revision gezogene
Vergleich mit etwaigen Verpflichtungen eines Architekten, der
Vermögensinteressen des Bauherrn wahrzunehmen hat (vgl. dazu BGHZ 60, 1), führt
nicht zu einem anderen Ergebnis.
2. Nach dem rechtskräftigen Urteil des OLG Düsseldorf vom 12.6.1979 - 4 U 205/78
- steht fest, daß der Kläger keinen Anspruch gegen die Versicherung auf Ersatz
der Pflegekosten hat, weil er nicht bewiesen hat, daß die stationäre Behandlung
notwendig war. Das gilt nach §§ 74, 68 ZPO auch gegenüber dem Beklagten, dem der
Streit verkündet war.
Aber auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war eine stationäre
Behandlung des Klägers medizinisch nicht notwendig; er hätte ohne weiteres
ambulant behandelt werden können. Die sogenannte Leberschutztherapie war nicht
indiziert. Die in diesem Zusammenhang verabreichten Infusionen konnten deshalb -
für den Beklagten erkennbar - einen stationären Aufenthalt im Krankenhaus nicht
rechtfertigen. Sie haben den Beklagten im übrigen auch gar nicht veranlaßt, den
Kläger in das Krankenhaus einzuweisen. Der Beklagte wollte therapeutisch gegen
die Hüftgelenksbeschwerden des Klägers von vornherein nur so vorgehen, wie es
dann im Krankenhaus geschehen ist. Es liegt auf der Hand, daß zur Verabreichung
von Dragees und Kapseln kein Krankenhausaufenthalt erforderlich ist. Aber auch
Paraffin-Fango-Packungen an der Hüfte hätten ambulant vorgenommen werden können.
Der Kläger war nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts
jedenfalls in der Lage, mit Hilfe eines Taxis zu diesen Behandlungen in das
Krankenhaus zu kommen und nach deren Beendigung einschließlich einer Ruhepause
wieder nach Hause zurückzufahren. Die Unbequemlichkeiten für den Kläger hätten
sich dabei ersichtlich in Grenzen gehalten. Ebenso ersichtlich wäre das für den
Kläger erheblich billiger gewesen als die anläßlich eines stationären
Aufenthaltes im Krankenhaus entstehenden Pflegekosten. Diese Umstände
rechtfertigen die Annahme des Berufungsgerichts, es habe mindestens ein
Zweifels- oder Grenzfall vorgelegen, bei dem es sich dem Beklagten aufdrängen
mußte, daß die private Krankenversicherung des Klägers die Leistungen für eine
stationäre Behandlung verweigern könnte. Mag dem Beklagten noch zugebilligt
werden, daß er eine Behandlung im Krankenhaus wenigstens für vertretbar und noch
sinnvoll halten konnte, so durfte er dem Kläger jedenfalls nicht verschweigen,
daß dieser hinsichtlich der Übernahme der Pflegekosten durch seine
Krankenversicherung ein Risiko einging.
Vergeblich beruft sich die Revision demgegenüber darauf, daß nach den
Ausführungen des Berufungsgerichts der Beklagte es "für vertretbar halten
durfte, die Notwendigkeit einer stationären Behandlung des Klägers anzunehmen".
Der Zusammenhang der Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts läßt erkennen,
daß damit nicht tatsächlich festgestellt werden sollte, der Beklagte habe es als
medizinisch vertretbar ansehen dürfen, die Notwendigkeit einer stationären
Heilbehandlung zu bejahen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 29. November 1978 - IV ZR
175/77 - NJW 1979, 1250 = VersR 1979, 221). Nach keiner medizinischen
Lehrmeinung war zu der vom Beklagten vorgesehenen Behandlung ein
Krankenhausaufenthalt notwendig. Was das Berufungsgericht meint, wird aus seinen
Ausführungen im übrigen deutlich: Objektiv notwendig war die stationäre
Behandlung des Klägers nicht; die Annahme einer solchen Notwendigkeit war auch
medizinisch nicht vertretbar; vertretbar war, so meint jedenfalls das
Berufungsgericht, aus ärztlicher Sicht nur der Rat an den Kläger, sich zur
Behandlung in sein Krankenhaus zu begeben. Es war mit anderen Worten nicht
falsch, den Kläger stationär aufzunehmen; geboten war es unter keinem
medizinischen Gesichtspunkt.
3. Ob der Kläger selbst ausdrücklich eine stationäre Behandlung gewünscht hat,
ist unerheblich, weil damit nichts über die medizinische Notwendigkeit eines
Krankenhausaufenthaltes ausgesagt ist, die der Kläger im Gegensatz zum Beklagten
nicht beurteilen konnte. Eben deswegen trifft den Kläger auch kein
Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB an der Schadensentstehung. Etwaige
Übertreibungen des Klägers bei der Schilderung seiner Beschwerden haben nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts die zutreffende Diagnose des Beklagten
nicht beeinflußt.
Die möglicherweise von vornherein bestehende Bereitschaft des Klägers, in das
Krankenhaus zu gehen, besagt ebenfalls nichts darüber, daß er einen solchen
Wunsch auch dann geäußert haben würde, wenn er gewußt hätte, daß sein
Krankenversicherer dafür nichts zahlen werde. Das Gegenteil ergeben die
Feststellungen im angefochtenen Urteil, so daß an der Ursächlichkeit der
Verletzung der vertraglichen Belehrungspflicht durch den Beklagten für den
eingetretenen Schaden bei den Pflegekosten kein Zweifel besteht.
4. Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch zweifelsfrei, daß der Beklagte
die Verletzung seiner vertraglichen Hinweispflichten verschuldet hat. Nach den
Feststellungen im Berufungsurteil kannte er alle objektiven Befunde, die für die
Beurteilung der Frage maßgebend waren, ob eine stationäre Behandlung angezeigt
war. Er wußte oder hätte wenigstens wissen können und müssen, daß der Kläger
Schwierigkeiten mit seiner Krankenkasse wegen der Übernahme der Pflegekosten
haben würde; denn das hätte sich, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen
hat, ihm geradezu aufdrängen müssen. Ohne sich in Widerspruch zu anderen
Feststellungen zu setzen, hat das Berufungsgericht daraus mit Recht den Schluß
auf ein Verschulden des Beklagten gezogen.
5. Mit Recht hat das Berufungsgericht den Beklagten, der nach allem zum Ersatz
der vom Kläger unnötig aufgewandten Pflegekosten verpflichtet ist, auch zur
Zahlung der Prozeßkosten verurteilt, die von dem Kläger im Rechtsstreit gegen
die V aufgewandt worden sind. Der Kläger hat den Beklagten von seiner Absicht,
die Versicherung zu verklagen, vorher unterrichtet und ihn wegen der
Erfolgsaussichten befragt. Der Beklagte wäre nunmehr nachvertraglich
verpflichtet gewesen, dem Kläger zu offenbaren, daß die stationäre Behandlung im
Sinne der Versicherungsbedingungen keine medizinisch notwendige Heilbehandlung
gewesen war, um damit weitere Schäden des Klägers zu verhindern. Dies folgt, wie
das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ebenfalls aus dem zwischen den
Parteien bestehenden Arztvertrag und dessen Nachwirkungen. Der Beklagte hätte,
wie die vorstehenden Ausführungen ergeben, seinerseits wiederum erkennen können
und müssen, daß der vom Kläger beabsichtigte Prozeß keine Erfolgsaussichten
hatte, eben weil nach keiner medizinisch vertretbaren Auffassung eine
Notwendigkeit des Krankenhausaufenthaltes zu begründen war.