Internetversandhandel – Hinweispflicht auf längere Lieferfristen
BGH
Az.: I ZR
314/02
Urteil vom
07.04.2005
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
7. April 2005 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 13. November 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind u.a. Wettbewerber beim Vertrieb elektrischer Haushaltsgeräte.
Die Beklagte bietet ihre Waren im Internet an. Sie warb am 23. November 2001 auf
der Einstiegsseite ihrer Website u.a. wie folgt für eine Kaffeemaschine JXXXX:
Der jeweils geltende Tagespreis mußte telefonisch bei der Beklagten abgefragt
werden. Für die Auslieferung der Maschine galt eine Lieferfrist von drei bis
vier Wochen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob durch Anklicken der
Kaffeemaschine eine Produktseite aufgerufen werden konnte, auf der sich auch ein
Hinweis auf die Lieferzeit befand.
Die Klägerin hat behauptet, die aufrufbare Seite habe außer der Telefonnummer
des Call-Centers der Beklagten keine weiteren Informationen enthalten. Die
Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, die Produktseite sei mit einer
Produktbeschreibung und dem unübersehbaren Hinweis auf die Lieferfrist abrufbar
gewesen.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Bewerbung von nicht sofort zur Auslieferung
bereitstehenden elektrischen Küchenartikeln sei irreführend.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das
Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet elektrische Haushaltsartikel zu
bewerben, die im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Veröffentlichung
der Werbung nicht zur Auslieferung stehen, insbesondere wie dies aus den dem
Urteil beigefügten Anlagen JS 1 und 2 ersichtlich ist.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die
Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 3
UWG a.F. für begründet erachtet.
Dazu hat es ausgeführt:
Das Publikum entnehme der beanstandeten Werbung, daß die abgebildete
Kaffeemaschine zur sofortigen Auslieferung bereitstehe, und werde in dieser
Erwartung unstreitig getäuscht. Es komme nicht darauf an, daß die vollständige
Information möglicherweise durch Aufruf eines Produktblattes erhältlich gewesen
sei. Daher könne unterstellt werden, daß ein Produktblatt mit dem Hinweis auf
die Lieferfrist habe abgerufen werden können.
Eine Werbung sei irreführend, wenn die angebotene Ware, die zum persönlichen
Gebrauch bestimmt sei, entgegen der durch die konkrete Werbemaßnahme
hervorgerufenen Erwartung des Verkehrs zum angekündigten Zeitpunkt nicht oder
nicht in ausreichender Menge im Verkaufslokal vorrätig sei und zur sofortigen
Mitnahme bereitstehe. Diese Verkehrserwartung gelte auch für den Versandhandel
mit elektrischen Haushaltsartikeln. Der Verkehr erwarte angesichts der ihm
geläufigen Gebräuche im Versandhandel, daß zum Verkauf beworbene elektrische
Haushaltsgeräte bei Eingang der Bestellung nicht erst vom Verkäufer beschafft
werden müßten, sondern unverzüglich versandfertig gemacht und auf den Weg
gebracht würden. Dies könne der Senat aus eigener Anschauung beurteilen, da
seine Mitglieder zu den mit der Werbung angesprochenen Verkehrskreisen gehörten.
Das Verbot irreführender Angaben über die Lieferbarkeit von beworbener Ware
solle verhindern, daß der Verbraucher durch solche Angaben angelockt, im
Geschäft des Werbenden enttäuscht und gegebenenfalls veranlaßt werde, andere
Waren zu kaufen. Dieser Grundsatz sei auf den vorliegenden Fall auch dann
übertragbar, wenn ein Produktblatt mit aufklärendem Hinweis über die Lieferfrist
vorhanden gewesen sei. Es könne zwar davon ausgegangen werden, daß es
fortgeschrittene Internetnutzer gebe, die ein beworbenes Produkt anklickten, um
nähere Informationen zu erhalten. Diese würden nicht über die Lieferbarkeit der
Kaffeemaschine getäuscht, da sie nach dem Vorbringen der Beklagten über die
Lieferfrist von drei bis vier Wochen aufgeklärt würden. Es gebe aber auch Nutzer
des Internets, denen es nicht geläufig sei, daß ein beworbenes Produkt zum
Erhalt weiterer Informationen angeklickt werden müsse. Es könne nicht
unterstellt werden, daß der durchschnittlich informierte, aufmerksame und
verständige Verbraucher als Anfänger in der Nutzung des Internets schon über das
Erfahrungswissen eines geübten und versierten Nutzers verfüge. Eine als
rechtlich relevant anzusehende Gruppe von Verbrauchern habe keinen Anlaß, nach
weiteren Informationen zu forschen, wenn sie nicht etwa in Form von Links auf
ein weiteres Informationsangebot hingewiesen werde. Für einen Teil dieser
Verbraucher werde die Werbung der Beklagten möglicherweise unbeachtlich sein,
weil sie nicht wüßten, wie sie den aktuellen Tagespreis in Erfahrung bringen
könnten. Diejenigen Verbraucher, die sich dennoch für das Gerät interessierten,
könnten über die ihnen aus den Printmedien geläufigen Suchstrategien den Link
"Impressum" anklicken und die Telefonnummer des Call-Centers der Beklagten
erfahren. Diese Interessenten befänden sich in derselben Situation wie
diejenigen, die ein Ladengeschäft in der irrigen Annahme aufsuchten, daß ein
gerade in einer Werbeanzeige angepriesenes Gerät zum Verkauf vorrätig sei. Der
Verkäufer erhalte so die Möglichkeit eines werbenden Verkaufsgesprächs, die er
ohne die irreführende Werbung nicht erhalten hätte. Es widerspreche jedenfalls
nicht jeder Lebenserfahrung anzunehmen, daß der Kunde, wenn ihm die Lieferfrist
bei dem Telefonat überhaupt mitgeteilt werde, von dem Verkäufer zum Abwarten der
Frist überredet oder gar auf ein anderes Produkt hingelenkt werde.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache
an das Berufungsgericht.
1. Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch sind die
Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004
anzuwenden. Der im Streitfall auf eine Wiederholungsgefahr gestützte
Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn das beanstandete Verhalten
auch zur Zeit der Begehung wettbewerbswidrig war (vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005 -
I ZR 96/02, WRP 2005, 474, 475 - Direkt ab Werk).
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die beanstandete Werbung der Beklagten im
Internet sei irreführend und deshalb unlauter (§§ 3, 5 UWG; § 3 UWG a.F.), hält
auf der Grundlage der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen der rechtlichen
Nachprüfung nicht stand.
a) Ob eine Werbung irreführende Angaben enthält, bestimmt sich, wie das
Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, maßgeblich danach, wie der
angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks
versteht (st. Rspr.; vgl. BGHZ 151, 84, 91 - Kopplungsangebot I; BGH, Urt. v.
16.12.2004 - I ZR 222/02, WRP 2005, 480, 483 - Epson-Tinte, m.w.N.). Die Werbung
der Beklagten für die von ihr angebotene Kaffeemaschine richtet sich an den
Verbraucher. Demgemäß ist auf das Verständnis eines durchschnittlich
informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der der Werbung die der
Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 156,
250, 252 f. - Marktführerschaft, m.w.N.).
Stehen die einzelnen Angaben in einer in sich geschlossenen Darstellung, so
dürfen sie nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden (vgl. BGH, Urt. v.
14.12.1995 - I ZR 213/93, GRUR 1996, 367, 368 = WRP 1996, 290 -
Umweltfreundliches Bauen; BGH WRP 2005, 480, 484 - Epson-Tinte). Ob mehrere
Angaben innerhalb einer Werbeschrift oder einer sonstigen äußerlich
einheitlichen) Werbedarstellung selbst bei einer gewissen räumlichen Trennung
(z.B. beim Abdruck auf verschiedenen Seiten eines umfangreichen Katalogs)
gleichwohl, beispielsweise wegen eines inhaltlichen Bezugs oder wegen eines
ausdrücklichen Verweises, als zusammengehörig aufgefaßt werden oder nicht,
richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (BGH WRP 2005, 480,
484 - Epson-Tinte).
b) Diese Grundsätze gelten für die Werbung im Internet in entsprechender Weise
(BGH WRP 2005, 480, 484 - Epson-Tinte).
aa) Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 UWG ist es irreführend, für eine Ware zu werben, die
unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und Verbreitung der
Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden
Nachfrage zur Verfügung steht. Diese Regelung findet ihre Rechtfertigung darin,
daß der Verbraucher erwartet, daß die angebotenen Waren zu dem angekündigten
oder nach den Umständen zu erwartenden Zeitpunkt verfügbar sind, so daß die
Nachfrage befriedigt werden kann. Die Vorschrift des § 5 Abs. 5 Satz 1 UWG
knüpft damit an die Grundsätze an, die die Rechtsprechung zur Vorratshaltung im
stationären Handel im Rahmen des § 3UWG a.F. entwickelt hat.
Diese Grundsätze gelten in modifizierter Weise auch hinsichtlich der Werbung für
einen Versandhandel im Internet. Hier erwartet der Verbraucher in der Regel, daß
die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, unabhängig davon, ob der
Werbende die Ware selbst vorrätig hält oder sie bei einem Dritten abrufen kann.
Der Verkehr erwartet bei Angeboten im Internet, die anders als Angebote in einem
Versandhauskatalog ständig aktualisiert werden können, mangels anderslautender
Angaben die sofortige Verfügbarkeit der beworbenen Ware. Die Rücksichtnahme auf
diese Erwartung des Verkehrs belastet den Unternehmer, der einen Versandhandel
betreibt und sein Warenangebot im Internet bewirbt, nicht in unzumutbarer Weise.
Es bleibt ihm unbenommen, durch geeignete Zusätze auf einen bestimmten
Angebotszeitraum oder Lieferfristen hinzuweisen, wenn er nicht in der Lage ist,
eine Nachfrage tagesaktuell zu erfüllen.
Mit Recht hat das Berufungsgericht daher angenommen, der von der Werbung eines
Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher gehe bei zum
Verkauf beworbenen elektrischen Haushaltsartikeln grundsätzlich von einer
sofortigen Lieferbarkeit der beworbenen Ware aus, wenn nicht auf das Bestehen
einer abweichenden Lieferfrist unmißverständlich hingewiesen werde.
bb) Entgegen der Auffassung der Revision können die verbraucherschutzregelnden
Bestimmungen bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz auf die Beurteilung der
irreführenden Werbung im Bereich des Internet-Versandhandels grundsätzlich keine
einschränkende Bedeutung haben (vgl. BGH, Urt. v. 1.4.2004 - I ZR 227/01, GRUR
2004, 699, 701 = WRP 2004, 1160 - Ansprechen in der Öffentlichkeit I).
c) Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des
Berufungsgerichts, eine Irreführung liege auch dann vor, wenn der Hinweis auf
die Lieferfrist nicht auf der Eingangsseite, sondern erst auf einer durch
Anklicken eines elektronischen Verweises (Links) erreichbaren "Produktseite"
gegeben werde.
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Inhalt der Produktseite, auf der
sich der Hinweis auf die Lieferfrist - unterstellt - befinde, sei für den
Gesamteindruck der beanstandeten Werbung ohne Bedeutung, weil diese Seite von
einer für die Irreführung maßgeblichen Gruppe von Verbrauchern nicht genutzt
werde. Es hat dabei darauf abgestellt, daß Anfänger in der Nutzung des Internets
keinen Anlaß hätten, nach weiteren Informationen zu forschen, wenn sie nicht
etwa durch elektronische Verweise auf ein weiteres Informationsangebot
hingewiesen würden. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden.
bb) Ein von der Werbung der Beklagten angesprochener Verbraucher hat bereits
aktiv die Internetseite der Beklagten aufgesucht. Ein solcher Verbraucher
verfügt erfahrungsgemäß über die Fähigkeit, einen elektronischen Verweis zu
erkennen. Davon ist auch das Berufungsgericht für den Verweis "Impressum" als
selbstverständlich ausgegangen. Der Kaufinteressent wird dabei gerade diejenigen
über einen elektronischen Verweis verknüpften Seiten aufrufen, die er zur
Information über die von ihm ins Auge gefaßte Ware benötigt oder zu denen er
durch Verweise aufgrund einfacher elektronischer Verknüpfung oder durch klare
und unmißverständliche Hinweise auf den Weg bis hin zum Vertragsschluß geführt
wird (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.2003 - I ZR 222/00, GRUR 2003, 889, 890 = WRP 2003,
1222 - Internet-Reservierungssystem; BGH WRP 2005, 480, 484 - Epson-Tinte). Da
der der streitgegenständlichen Produktabbildung unterlegte elektronische Verweis
keine Besonderheiten aufweist, die seine Erkennbarkeit erschweren könnten, ist
davon auszugehen, daß der von der Werbung der Beklagten angesprochene
Durchschnittsverbraucher, der den Erwerb der beworbenen Kaffeemaschine in
Betracht zieht, eine derartige elektronische Verweisung erkennt, die dadurch
verknüpfte Produktseite aufruft und als zum beworbenen abgebildeten Produkt
gehörend ansieht.
Hat er diese Seite aufgerufen, wird er nach dem vom Berufungsgericht
unterstellten Vortrag der Beklagten über die bestehende Lieferfrist informiert.
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird daher zu klären sein, ob die
Produktseite diese Angabe enthält.
III. Danach war auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufzuheben
und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.