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Neue Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern ab 01.07.2003:


1. Wer ab dem 01.07.2003 eine Kündigung als Arbeitnehmer erhält, muss sich innerhalb von 7 Tagen bei seinem zuständigen Arbeitsamt melden. Selbst wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigungsfrist erst in 6 oder 12 Monaten ausläuft! Meldet man sich nicht innerhalb von 7 Tagen beim Arbeitsamt, so muss man mit Kürzungen beim Arbeitslosengeld rechnen. Gesetzlich normiert ist dies in § 37b SGB III.

2. Bei einem Bemessungsentgelt von 400 Euro werden pro versäumten Tag 7 Euro abgezogen. Bei einem Bemessungsentgelt von 700 Euro werden pro versäumten Tag 35 Euro abgezogen. Bei einem Bemessungsentgelt über 700 Euro werden 50 Euro pro versäumten Tag abgezogen. Maximal können 30 Tagessätze abgezogen werden. Die Höchststrafe darf hingegen 1.500 Euro nicht überschreiten!

3. Die Hinweispflicht gilt aber gem. § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III auch für Arbeitgeber. Der Arbeitgeber ist insoweit verpflichtet, den Arbeitnehmer frühzeitig über seine Meldepflichten hinzuweisen.

Diese Informationspflicht greift schon ab dem 01.01.2003 für alle Fälle, in denen das Beschäftigungsverhältnis nach dem 01.07.2003 endet.

Die Hinweispflichten des Arbeitgebers gelten allerdings nicht für betriebliche Ausbildungsverhältnisse.

Nachfolgend finden die Arbeitgeber unter Ihnen eine Formulierungshilfe für die Information des Arbeitnehmers nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III:

1. Bei Kündigung/Aufhebungsvertrag: „Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld sind Sie verpflichtet, sich unver­züglich nach Erhalt dieser Kündigung (bzw. Abschluß dieses Aufhebungsvertrages) persönlich beim Ar­beitsamt arbeitssuchend zu melden. Weiterhin sind Sie verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen“.

2. Bei zeitlich befristetem Arbeitsverhältnis (Hinweis im Vertrag): „Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld sind Sie verpflichtet, sich 3 Monate vor Ablauf des Vertragsverhältnisses persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Sofern dieses Arbeitsverhältnis für eine kürzere Dauer als 3 Monate befristet ist, besteht diese Verpflichtung unverzüglich. Weiterhin sind Sie verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen“.

3. Bei zweckbefristetem Arbeitsverhältnis (Hinweis in schriftlicher Unterrichtung über die Zweckerreichung): „Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Schreibens persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Weiterhin sind Sie verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen“.  


 

 

 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


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