Home
Nach oben
Inhalt
Impressum
Kooperation
Suchen
Neue Urteile
Highlight
Aktuell
Vollmacht
Forum
Presse
Humor
KanzleiInfos
Newsletter
Jobs
Inkasso
Onlineberatung
Vortrag
neue Gesetze
Arbeitsrecht
Autorecht
Bankrecht
Baurecht
Computerrecht
Erbrecht
Familienrecht
Handelsrecht
Internetrecht
Medizinrecht
Mietrecht
Nachbarrecht
Reiserecht
Sozialrecht
Sportrecht
Standesrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Telefonrecht
Tierrecht
Verkehrsrecht
VersicherungsR
VerwaltungsR
WettbewerbR
WEG
       

Bookmarks

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Hirsch im Wildpark: Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch wegen Verletzung


Amtsgericht Coburg

Az.: 12 C 489/99

Urteil vom 06.10.1999


In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes u. a. erkennt das Amtsgericht Coburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8.9.1999 für Recht:

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 2.000,-- abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer Verletzung, die ihm ein Hirsch im Wildpark des Beklagten, …, beigebracht hat.

Der Kläger kaufte in eigens dafür abgepackten Beuteln Futter, um dieses unter anderen an einen frei herumlaufenden Hirsch zu verfüttern. Der Kläger hatte dem Hirsch das Futter vorgeworfen. Als das Futterpäckchen leer war, griff der Hirsch den Kläger an und verletzte ihn. Auf den Futterbeuteln und im Wildpark ist mehrfach der Hinweis enthalten "Bitte nur an den Futterstellen und nicht aus der Hand füttern!" Dies ist gerichtsbekannt und auch vom Kläger nicht bestritten.


Der Kläger beantragt:

- Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 7.131,93 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 08.12.1998 zu bezahlen.

- Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Ein Anspruch aus § 833 BGB steht dem Kläger gegen den Beklagten nicht zu.

Die Klage ist vielmehr bereits unschlüssig, denn der Kläger trägt selbst vor, dass er gegen den Hinweis, der im gesamten Wildpark wiederholt zu lesen ist, verstoßen hat. Insbesondere war es erkennbar, dass das im Park frei herumlaufende Wild unberechenbar reagieren werde, wenn diese Anweisungen unter anderem "Füttern nur an den Futterstellen" nicht eingehalten wird. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass er dem Hirsch das Futter vorgeworfen habe und dass er dann von ihm angegriffen worden sei, als er zu seiner Gruppe zurückging. Er hat den Hinweis über das Füttern nicht beachtet und damit den Schaden selbst verursacht. Der Anspruch ist deshalb dem Grunde nach nicht gegeben.

Nebenentscheidungen: §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


Copyright © 1998 - 2012 Rechtsanwälte Kotz - Alle Angaben ohne Gewähr

Stand: 31. März 2012 -  Besucher: Zaehler_4.gif (16247 Byte)  - Senden Sie E-Mails mit Anmerkungen zur Website an:CGK@RA-Kotz.de

Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Community Rechtsforum Rechtsartikel Rechtshilfe 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Mietrecht Mietrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Arbeitsrecht Arbeitsrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Verkehrsrecht Siegen Versicherungsrecht Siegen Verkehrsunfall Siegen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht Medizinrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Internetrecht Hilfe bei Urheberrechtsabmahnungen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen