Hochwasser –
Amtspflicht zur Hochwasserabwehr?
Bundesgerichtshof
Az: III ZR
137/07
Urteil vom
05.06.2008
Der III. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2008 für Recht
erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Teilend- und Teilgrundurteil des
12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. April 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin zu 1 ist Eigentümerin eines Grundstücks in E. , auf dem sich ein
Wohngebäude und mehrere von der Klägerin zu 2 gemietete Betriebsgebäude
befinden. An der östlichen Grenze des Grundstücks verläuft die Kreisstraße K
4279, dahinter fließt längs der Straße der Epfenbach, für den die Gemeinde
unterhaltungspflichtig ist. 1965 errichtete der Eigentümer des weiter östlich an
das Gewässer anschließenden Grundstücks eine Brücke über den Epfenbach, die
dieses Grundstück mit der Kreisstraße verbindet (sogenannte A. Brücke). Die
Brücke wurde von der unteren Wasserbehörde wasserrechtlich genehmigt. Für den
Epfenbach war ein Durchlass von 140 cm vorgesehen. Nach Überschwemmungen im
Februar und Mai 1970 ließ die Straßenbauverwaltung des Landes das Rohrstück
durch ein größeres Rohr mit einem Durchmesser von 200 cm ersetzen. In den Jahren
1969 und 1993/94 wurde die Gradiente der Straße angehoben und entlang der Straße
ein Gehweg mit einem Betonbord für die Anbringung eines Geländers errichtet.
Am 21./22. Dezember 1993 sowie am 27. Juni 1994 kam es jeweils erneut zu einem
Hochwasser des Epfenbachs, in dessen Folge das Grundstück der Klägerinnen
überflutet wurde. Mit der Klage haben diese das Bundesland wegen beider
Hochwasserereignisse auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht
hat der Klägerin zu 1 wegen der Überschwemmung vom Dezember 1993 antragsgemäß
12.000 DM zugesprochen; insoweit ist das Urteil rechtskräftig geworden. Wegen
der zuletzt auf 216.312,50 DM (Klägerin zu 1) und 666.629,90 DM (Klägerin zu 2)
nebst Zinsen bezifferten Schäden aufgrund des Hochwassers vom Juni 1994 hat das
Landgericht die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerinnen hat das
Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung weiterer 8.651,06 EUR nebst Zinsen
an die Klägerin zu 1 verurteilt, die Klage im Übrigen dem Grunde nach für
gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe des
Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. Mit seiner vom erkennenden Senat
zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Zurückweisung der
gegnerischen Berufung.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht hält das beklagte Land für passiv legitimiert. Den
Wasserbehörden obliege die Gewässeraufsicht einschließlich der Genehmigung von
Bauten an und in oberirdischen Gewässern. Bei Amtspflichtverletzungen in diesem
Pflichtenkreis könne der Betroffene nach § 56 Abs. 2 der Landkreisordnung für
Baden-Württemberg (BadWürttLKrO) vom Land Schadensersatz beanspruchen (§ 839 BGB
i.V.m. Art. 34 GG). Die Aufgaben der Gewässeraufsicht, das Gemeindegebiet vor
Hochwasser zu schützen, dienten nicht nur der Allgemeinheit, sondern auch dem
Schutz des Einzelnen, insbesondere der Anlieger eines Gewässers. Deren
Grundstücke seien vor einer Überflutung bis zu einem hundertjährigen Hochwasser
zu schützen, allerdings nicht gegen die Folgen einer Naturkatastrophe.
Im Streitfall habe die Wasserbehörde ihre Amtspflicht gegenüber den Klägerinnen
schuldhaft verletzt. Sie sei verpflichtet gewesen, gegen die Verengung des
Wasserabflusses durch den Durchlass im Epfenbach einzuschreiten, weil jener den
nach den maßgeblichen Vorschriften einzuhaltenden Hochwasserabfluss behindert
habe. Bei hochwertigen Gewerbegebieten werde als Bemessungshochwasser in der
Regel ein Abfluss mit einer Wiederholungszeit von 100 Jahren (HQ100) zugrunde
gelegt. Das hier vorhandene Durchlassrohr von 200 cm sei nach dem eingeholten
Sachverständigengutachten dagegen schon für die Abflussmenge eines über
zehnjährigen Hochwassers nicht ausreichend bemessen gewesen. Davon habe die
Wasserbehörde aufgrund eines früheren gerichtlichen Verfahrens Kenntnis
erhalten. Ob eine weitere Pflichtverletzung auch darin zu sehen sei, dass die
den Anforderungen des Hochwasserschutzes gleichfalls nicht genügenden
Baumaßnahmen am Gehweg und im Straßenbereich nicht verhindert worden seien oder
jedenfalls nicht sogleich nach dem Hochwasser vom Dezember 1993 für eine Abhilfe
Sorge getragen worden sei, könne dahingestellt bleiben.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass die
Amtspflichtverletzungen seitens des beklagten Landes den Überschwemmungsschaden
der Klägerinnen (mit) verursacht hätten. Bereits ab 21.00 Uhr/21.30 Uhr sei bei
einer Abflussmenge von 8,5 m³/s bzw. 12 m³/s (HQ8-10) Wasser aus dem Epfenbach
in das Anwesen der Klägerin zu 1 eingedrungen und habe dort gestanden. Dies sei
wesentlich darauf zurückzuführen, dass der Durchlass unter der A. Brücke zu
gering dimensioniert gewesen sei. Allerdings sei es um 23.30 Uhr/24.00 Uhr
zusätzlich zu einer Naturkatastrophe gekommen, nämlich einer
Hochwasserscheitelwelle, die weit seltener als in 100 Jahren auftrete und im
Bereich eines Jahrtausendereignisses liege. Diese Naturkatastrophe sei indes für
die geltend gemachten Schäden nicht ursächlich. Denn die Schäden seien bereits
dadurch verursacht worden, dass die A. Brücke spätestens um 21.30 Uhr über
keinen Durchlass verfügt habe, der einen Abfluss bis zu einem HQ100
sichergestellt habe. Das Grundstück der Klägerin zu 1 sei bereits mindestens
zwei Stunden überflutet gewesen, als die Hochwasserwelle mit bis zu HQ1000
eingetroffen sei. Die unmittelbaren Überflutungsschäden, nämlich die
Durchnässungen und die Verschmutzung mit Schlamm, seien mithin schon vorhanden
gewesen. Demgegenüber habe die Scheitelwelle nur noch einen geringfügigen, im
Dezimeterbereich liegenden Wasseranstieg bewirkt. Dass - was allerdings wegen
der unterschiedlichen Qualität der eindringenden Wassermassen (verschlammtes und
sauberes Wasser) sowie der unterschiedlichen Einwirkungszeit wenig
wahrscheinlich sei - auch die nachfolgende Hochwasserwelle mit einem HQ über 100
gleichartige Schäden bewirkt hätte im Sinne einer sogenannten Reserveursache,
sei unbeachtlich. Dass der weitere Anstieg des Hochwassers einen zusätzlichen
messbaren Schaden verursacht hätte, sei nicht dargetan. Das beklagte Land mache
in diesem Zusammenhang lediglich geltend, dass ein einheitliches und nicht in
einzelne Abschnitte aufspaltbares Schadensereignis vorliege. Dem vermöge das
Berufungsgericht aber schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs des
Überschwemmungsereignisses nicht zu folgen. Ein anspruchsminderndes
Mitverschulden wegen eines fehlenden Objektschutzes müssten sich die Klägerinnen
ebenso wenig entgegenhalten lassen.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden
Punkt nicht stand.
1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts,
dass hier den Bediensteten der zuständigen unteren Wasserbehörde bei der
Ausübung ihrer allgemeinen Gewässeraufsicht Amtspflichtverletzungen zur Last
fallen und dass solche Amtspflichten auch gegenüber den Klägerinnen als
"Dritten" bestanden (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 GG).
a) Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (BadWürttWG)
in der im Streitfall noch maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli
1988 (GBl. S. 269; jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005,
GBl. S. 219) haben die Wasserbehörde und das Wasserwirtschaftsamt - als
technische Fachbehörde für die Wasserbehörden, § 95 Abs. 3 des Gesetzes a.F. -
(1.) darüber zu wachen, dass die wasserrechtlichen und die sonstigen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Benutzung von Gewässern und den
anderen wasserwirtschaftlich bedeutsamen Vorgängen eingehalten und die
auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden und (2.) auf dem Gebiet der
Wasserwirtschaft von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren,
durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen
der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im
öffentlichen Interesse geboten ist. Sie müssen daher nicht nur bei der ihnen
obliegenden Genehmigung von Bauten oder sonstigen Anlagen in oder über dem Bett
eines oberirdischen Gewässers, die - wie gerade Brücken oder Durchlässe - den
Wasserabfluss beeinflussen können (§ 76 Abs. 1 BadWürttWG), entsprechend § 3a
Abs. 3 (jetzt Abs. 6) BadWürttWG auf einen wirksamen Hochwasserschutz achten,
sondern im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch einschreiten, wenn sich nachträglich
herausstellt, dass die Anlage solchen Anforderungen nicht genügt, sie vielmehr
den Ablauf von Hochwasser über das hinzunehmende Maß hinaus behindert. Diese
Amtspflichten bestehen über den Schutz der Allgemeinheit hinaus auch im
Interesse der durch Überschwemmungen gefährdeten Einzelnen und sind darum im
Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB drittschützend. Der Senat hat die
Amtspflichten zur Abwehr von Hochwassergefahren mit Rücksicht auf die konkrete
Gefährdung des Lebens, der Gesundheit, des Eigentums und sonstiger Rechte und
Rechtsgüter einzelner Bürger stets als drittgerichtet angesehen (vgl. etwa BGHZ
54, 165, 169 ff.; 140, 380, 388; Urteile vom 11. Oktober 1990 - III ZR 134/88 -
VersR 1991, 888, 889; vom 27. Januar 1994 - III ZR 109/92 - VersR 1994, 935, 937
und vom 11. November 2004 - III ZR 200/03 - VersR 2005, 1580, 1581 m.w.N.).
Soweit mit solchen Aufgaben auch die Wasserbehörden im Zusammenhang mit ihrer
Verpflichtung zur Gewässeraufsicht befasst sind, kann nichts anderes gelten. So
hat der Senat für die ähnliche Rechtslage in Hessen auch bereits entschieden
(Urteil vom 19. Juni 1972 - III ZR 126/70 - VersR 1972, 980, 981; ebenso für
Bayern BayObLGZ 1989, 397, 399 f.; siehe ferner Czychowski/Reinhardt, WHG, 9.
Aufl., § 21 Rn. 43, 54; Schmid, VersR 1995, 1269, 1272).
b) Rechtsfehlerfrei und von der Revision insoweit nicht angegriffen hat das
Berufungsgericht festgestellt, dass der Rohrdurchlass unter der A. Brücke auch
nach seiner Erweiterung im Jahre 1970 mit einem Durchmesser von nun 200 cm
lediglich für ein zehnjährliches Hochwasser (HQ10) ausgelegt war und damit, wie
zudem aus dem in einem Vorprozess gegen das beklagte Land eingeholten
Sachverständigengutachten hervorging, erkennbar unzureichend war. Ob, wovon das
Berufungsgericht unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bayerischen Obersten
Landesgerichts (BayObLGZ 1993, 370; ähnlich bereits BayObLGZ 1989, 397, 401 f.)
weiter ausgeht, die Wasserbehörden Vorsorge vor einer Überflutung durch ein bis
zu hundertjährliches Hochwasser treffen müssen, hat der Senat noch nicht
entschieden. Das vom Berufungsgericht hierfür herangezogene Senatsurteil BGHZ
159, 19 betrifft die Berufung des Anlageninhabers auf höhere Gewalt bei einem
Rückstau in der Abwasserkanalisation und damit eine wesentlich anders gelagerte
Rechtsfrage; diese Entscheidung ist im Übrigen auch für diesen Bereich nicht im
Sinne einer festen Grenze von 100 Jahren, sondern nur so zu verstehen, dass
jedenfalls bei einem sehr seltenen Starkregen mit einer Wiederkehrzeit von über
100 Jahren der Einwand höherer Gewalt nicht ausgeschlossen ist. Inwieweit bei
hochwertigen Bau- oder Gewerbegebieten ein Schutz auch vor Hochwasserereignissen
geboten ist, die im statistischen Mittel nur alle 100 Jahre auftreten, kann im
vorliegenden Fall gleichfalls offen bleiben. Auch wenn man dem Berufungsgericht
insoweit folgt, liegt zumindest ein durch ein noch weit seltener auftretendes
Hochwasser verursachter Schaden außerhalb des Schutzbereichs der Amtspflicht.
2. Nach den Umständen des Falles spricht sehr viel dafür, dass eine derartige
Fallgestaltung hier vorliegt. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts
findet in dem festgestellten Sachverhalt keine Grundlage.
a) Das Berufungsgericht ordnet die Überflutung des Grundstücks der Klägerinnen
zwei voneinander tatsächlich und rechtlich abgesetzten Hochwasserereignissen zu,
einer ersten Ausuferung des Bachs gegen 21.00 Uhr/21.30 Uhr bei einem HQ noch
deutlich unter 100 und einer zweiten, späteren Hochwasserscheitelwelle gegen
23.30 Uhr/24.00 Uhr mit einer äußerst seltenen Wiederholungszeitspanne bis zu
1.000 Jahren (HQ1000). Zur Begründung verweist das Berufungsgericht
ausschließlich auf den zeitlichen Ablauf des Überschwemmungsereignisses, d.h.
auf den als nicht unbeträchtlich angesehenen zeitlichen Abstand beider
Flutwellen von mindestens zwei Stunden.
b) Diese Aufspaltung in zwei unterschiedliche Geschehnisse wird der Komplexität
eines Hochwassers an fließenden Gewässern in Entstehung und Ablauf nicht
gerecht. Ursache solcher sommerlichen Hochwasser sind starke Regenfälle im
Einzugsgebiet. Je nach dessen Größe und Beschaffenheit sowie der örtlichen und
zeitlichen Verteilung und der Intensität der Niederschläge kommt es dabei zu
zahlreichen unterschiedlich starken Zuflüssen in den Vorfluter, bis der
Scheitelpunkt des Hochwassers erreicht ist und die Flutwelle wieder abnimmt.
Angesichts der Vielzahl hierbei mitwirkender Faktoren liegt es auf der Hand,
dass dieser Vorgang nicht kontinuierlich verläuft, ohne dass deswegen die
Einheitlichkeit des Gesamtgeschehens in Frage gestellt wäre. Die vom
Berufungsgericht herausgestellte zeitliche Zäsur von 2 bis 21/2 Stunden zwischen
dem ersten Wasseranstieg im Epfenbach mit dem Beginn der Überschwemmung und der
späteren Scheitelwelle kann darum nicht maßgebend sein. Allenfalls bei einer
Änderung der Großwetterlage mit unterschiedlichen Tiefdruckgebieten, d.h. einem
deutlichen Einschnitt im Ursachenverlauf, könnte man trotz eines anhaltenden
Hochwassers an zwei tatsächlich und rechtlich verschiedene Ereignisse denken. Zu
einem solchen Ablauf hat das Berufungsgericht nichts festgestellt. Er liegt im
Hinblick auf die vom Berufungsgericht verwerteten Ausführungen des Deutschen
Wetterdienstes im Gutachten vom 21. April 2006, in den Abendstunden des 27. Juni
1994 habe sich vom Schwarzwald über den Odenwald hinweg bis ins
Rhein-Main-Gebiet eine "Superzelle" (Zusammenschluss mehrerer Gewitterzellen)
mit einem Starkniederschlag von 80 bis 100 mm während der Dauer von 31/2 Stunden
gebildet, auch fern.
3. An einer abschließenden Entscheidung ist der Senat gehindert, da nicht
ausgeschlossen erscheint, dass insoweit noch weitere Feststellungen - vor allem
zum Kausalverlauf bei einem pflichtgemäßen Verhalten der Amtsträger - in
Betracht kommen. Eine Klageabweisung im Revisionsverfahren ist schließlich auch
nicht deswegen möglich, weil das beklagte Land für Pflichtverletzungen seitens
der unteren Wasserbehörde nicht einzustehen hätte. Untere Wasserbehörden sind in
Baden-Württemberg nach § 95 Abs. 2 Nr. 3 BadWürttWG i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 des
Landesverwaltungsgesetzes und § 1 Abs. 3 Satz 1 BadWürttLKrO in den Landkreisen
die Landratsämter. Verletzt dabei ein Beamter in Ausübung einer Tätigkeit der
unteren Verwaltungsbehörde die ihm einem Dritten gegenüber obliegende
Amtspflicht so haftet auch bei dem Tätigwerden von Beamten des Landkreises
anstelle des Landkreises als der Anstellungskörperschaft gemäß § 56 Abs. 2
BadWürttLKrO das Land. Dies gilt zwar lediglich für Beamte im staatsrechtlichen
Sinn und nicht zugleich für in hoheitlicher Funktion tätige Angestellte und
Arbeiter (Senatsurteil vom 19. Mai 1988 - III ZR 213/86 - NVwZ-RR 1989, 523,
524; OLG Karlsruhe DAR 1988, 383). Das beklagte Land hat in den
Tatsacheninstanzen jedoch nicht einmal behauptet, dass in den hier zuständigen
Landkreisverwaltungen die Aufgaben der Gewässeraufsicht ausschließlich
privatrechtlich Beschäftigten des Landkreises übertragen gewesen wären.
III.
Nach alledem bedarf es einer erneuten tatrichterlichen Prüfung durch das
Berufungsgericht. Infolgedessen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die
Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen.