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Hörgerät: Anspruch in der gesetzlichen
Unfallversicherung über Festbeträge hinaus
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Az.: L 3 U 73/06
Urteil vom 29.08.2006
Vorinstanz: Sozialgericht
Koblenz, Az.: S 1 U 220/05, Urteil vom 21.02.2006
Entscheidung:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Sozialgerichts Koblenz vom 21.02.2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten
im Berufungsverfahren.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten ein Anspruch des 1937
geborenen Klägers auf Erstattung von Kosten für seine Hörgeräteversorgung, die
über den in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Festbetrag
hinausgehen.
Der Kläger war von Beruf Stellmacher und Schreinermeister. Seit 1995 besteht bei
ihm eine Versorgung mit Hörhilfen.
Auf seinen Antrag vom Oktober 1995 erkannte die Beklagte mit Bescheid vom
02.04.1996 bei dem Kläger eine Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit nach Nr.
2301 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) an und bewilligte eine
Stützrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 15 v.H
...
Der Kläger ist seit mehr als 50 Jahren ehrenamtlich tätiges Mitglied im
Blasorchester 1868 H /Ahr, das er seit mehr als 30 Jahren dirigiert. Seit mehr
als 26 Jahren bildet der Kläger Nachwuchs des Blasorchesters aus.
Im November 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die beidseitige
Versorgung mit Hörgeräten der Bezeichnung AERO 211 AZ, Fabrikat: P. Nach dem
Kostenvoranschlag der Fa. K Hörakustik, B , vom 19.11.2004 belief sich die
Gesamtsumme für Hörgeräte einschließlich Nebenleistungen auf 2.633,70 EUR.
Abzüglich des Festbetrages bei kassenärztlicher Versorgung in Höhe von 982,19
EUR verbliebe ein Betrag von 1.651,51 EUR.
Mit Schreiben vom 10.12.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die
Kosten für die Hörgeräteversorgung im Rahmen der Festbeträge der Krankenkasse
übernehmen werde, wenn neben der Rechnung auch die ohrenärztliche Verordnung
einer Hörhilfe im Original übersandt werde. Mit Schreiben vom 09.03.2005 führte
die Beklagte aus, der Kläger habe plausibel dargelegt, dass auf Grund seiner
ehrenamtlichen Tätigkeit im Blasorchester 1868 H /Ahr Hörgeräte, die über die
Festbeträge hinaus gingen, benötigt würden. Die Kosten hierfür könnten jedoch
nicht übernommen werden. Die ehrenamtliche Tätigkeit falle in den privaten
Bereich. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 17.03.2005 ausgeführt hatte, er
könne die Gründe nicht nachvollziehen, lehnte es die Beklagte mit Bescheid vom
07.04.2005 und Widerspruchsbescheid vom 28.06.2005 ab, die Kosten für die
Neuversorgung mit Hörgeräten über die Festbeträge der Krankenkasse hinaus zu
übernehmen. Eine Hörgeräteversorgung nach den Festbeträgen sei im Hinblick auf
das Ausmaß der bei dem Kläger vorliegenden geringgradigen
Hochtoninnenschwerhörigkeit ausreichend, um das Ziel der Heilbehandlung
(Ausgleich der Hörminderung) zu erreichen. Bei der ehrenamtlichen Tätigkeit im
Blasorchester handele es sich um ein privates Hobby. Die hierdurch verursachten
Mehrkosten könnten nicht übernommen werden. Eine Erstattung nach § 39 SGB VII
komme nicht in Betracht. Es handele sich bei den Mehrkosten für die Hörgeräte
weder um eine besondere Härte noch um eine besondere Unterstützung im Sinne des
§ 39 Abs. 2 SGB VII.
Durch Urteil vom 21.02.2006 hat das Sozialgericht Koblenz (SG) die Beklagte
unter Änderung des Bescheides vom 07.04.2005 in Gestalt der
Widerspruchsbescheides vom 28.06.2005 verurteilt, dem Kläger die den in der
gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Festbetrag übersteigenden Kosten
seiner selbst beschafften Hörgeräteversorgung (1.642,51 EUR) zu erstatten. Zur
Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, in der gesetzlichen
Unfallversicherung seien auch Leistungen zu gewähren, um die Teilhabe am Leben
in der Gemeinschaft zu erreichen und sicher zu stellen. Auf entsprechende
Leistungen bestehe ein Rechtsanspruch. Dieser könne bei dem Kläger nur durch die
über den Festbetrag hinausgehende Versorgung sichergestellt werden. Vorliegend
sei eine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten, weil hierdurch seine
berufsbedingte Hörbeeinträchtigung im Hinblick auf sein ehrenamtliches
Engagement im Blasorchester am besten kompensiert werde. Die Beklagte habe auch
nicht geltend gemacht, dass eine vergleichbar gute Hörverbesserung zu
niedrigeren Kosten erzielt werden könnte.
Gegen das am 06.03.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 03.04.2006
Berufung eingelegt.
Sie trägt vor, Sinn und Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung sei nicht,
jede und jegliche Einschränkung im privaten Bereich eines Versicherten
auszugleichen. Bei dem Hobby des Klägers handele es sich zudem um eine sehr
spezielle private Tätigkeit, die über dies nur einen kleinen Teil seines Lebens
in der Gemeinschaft umfasse. Die Teilhabe des Klägers am Alltäglichen,
"normalen" Leben in der Gemeinschaft könne mit Hörgeräten nach den Festbeträgen
gewährleistet werden.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 21.02.2006
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger, der die getroffene Entscheidung für zutreffend hält, beantragt, die
Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der
Prozessakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten. Er ist Gegenstand der
mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat Anspruch auf die von ihm beantragte Hörgeräteversorgung, die über
die Festbeträge hinausgeht, da bei ihm nur durch diese Versorgung das
Rehabilitationsziel erreicht wird.
Dies hat das SG zutreffend festgestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt
der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden erstinstanzlichen
Entscheidungsgründe Bezug.
Im Berufungsverfahren haben sich keine Tatsachen ergeben, die eine andere
Entscheidung rechtfertigen.
Hilfsmittel sind nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB VII alle ärztlich verordneten
Sachen, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen von
Gesundheitsschäden mildern oder ausgleichen. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB VII
haben Versicherte unter Beachtung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX)
Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der
Gemeinschaft. Der Unfallversicherungsträger hat nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB VII
frühzeitig Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur
Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft bereitzustellen. § 4 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX,
der nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Vorschrift des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch zu beachten ist, bestimmt, dass Leistungen zur Teilhabe die
notwendigen Sozialleistungen umfassen, um unabhängig von der Ursache der
Behinderung die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe
am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbstständige und selbst
bestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern. Maßgeblich für die
Frage nach der Geeignetheit eines Mittels ist, ob die maßgeblichen
Rehabilitationszwecke damit erreicht werden können. Eine Beschränkung auf
Festbeträge nach § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB VII ist damit bei Hilfsmitteln nur
möglich, wenn das Ziel der Heilbehandlung mit Festbeträgen zu erreichen ist, was
sich auch aus dem Verweis auf § 29 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ergibt. Maßgeblich
bleibt der Grundsatz des § 26 SGB VII, dass die Heilbehandlung "mit allen
geeigneten Mitteln zu erbringen ist" (vgl. hierzu Benz, in Hauck/Noftz, SGB VII,
Kommentar, § 29, Rn. 4a). Für die gesetzliche Unfallversicherung gilt der
Grundsatz einer optimalen Rehabilitation. Die Grenze ist allein die Geeignetheit
des Mittels, sodass im Konfliktfall zwischen Qualität der medizinischen
Versorgung und Kostenreduzierung im Regelfall der Qualität der medizinischen
Versorgung Vorrang einzuräumen ist (vgl. hierzu auch Urteil des erkennenden
Senats vom 11.10.2005 - L 3 U 273/04).
Im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung kommt der sozialen Rehabilitation
(Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft) eine gleichberechtigte Bedeutung neben
anderen Zielsetzungen zu. Nach § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX sind Leistungen zur
Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auch Hilfen zur Teilhabe am
gemeinschaftlichen und kulturellen Leben. Hilfen zur Teilhabe am
gemeinschaftlichen und kulturellen Leben umfassen nach § 58 Nr. 1 SGB VII Hilfen
zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen sowie
nach Nr. 2 des § 58 SGB VII Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder
Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken
dienen. Zu berücksichtigen ist damit jedenfalls auch der persönliche
Lebensbereich des Versicherten, soweit er in die Gesellschaft hinein wirkt und
die Tätigkeit auch unter Nichtbehinderten üblich ist.
Durch sein vielfältiges ehrenamtliches Engagement im Musikverein nimmt der
Kläger eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe wahr, die über seine persönlichen
Interessen hinausgeht und von allgemeiner gesellschaftlicher Relevanz ist.
Ehrenamtliches Engagement in Musikvereinen ist auch bei nichtbehinderten
Menschen üblich. Der Kläger betätigt sich im kulturellen Bereich. Der Kläger
ist, wie sich aus dem vorgelegten Zeitungsausschnitt vom 05.01.2005 ergibt, seit
mehr als 50 Jahren ehrenamtlich in einem Blasorchester engagiert. Er ist mehr
als 30 Jahre Dirigent und bildet seit mehr als 26 Jahren Nachwuchs aus. Bereits
hieraus ergibt sich ein hohes gesellschaftliches Engagement des Klägers, das
sich auf das Leben in seiner Wohnortgemeinde auswirkt und offensichtlich einen
erheblichen Anteil im Leben des Klägers einnimmt. Es handelt sich damit nicht um
ein spezielles Hobby, dem nur untergeordnete Bedeutung zukommt.
Um die gesellschaftlich relevanten Funktionen in seinem Musikverein weiter
ausüben zu können, bedarf der Kläger der von ihm begehrten Hörgeräteversorgung.
Sie ist das allein geeignete Mittel.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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