|














































| |
Holzgartenhaus auf Dachterrasse einer
WEG-Anlage - bauliche Veränderung?
OLG Celle
Az.: 4 W 221/03
Beschluss vom 14.01.2004
Vorinstanzen: Landgericht
Verden – Az.: 2 T 137/03; AG Syke – Az.: 23 II a 60/02
Leitsätze:
1. Das Aufstellen eines
Holzgartenhauses auf der zum Sondereigentum gehörenden Dachterrasse ist
regelmäßig als bauliche Veränderung anzusehen, die der Zustimmung aller
Wohnungseigentümer bedarf.
2. Hat der Wohnungseigentümer an der zu seinem Sondereigentum gehörenden
Dachterrasse in der Vergangenheit ohne die notwendige Zustimmung der übrigen
Mitglieder der Gemeinschaft nachteilige Veränderungen (Entfernung des
Bodenbelages und Einbringung von Hydrokulturen) vorgenommen, die er
zwischenzeitlich selbst wieder beseitigt hat, kann er verpflichtet sein, die
Untersuchung der unter dem Bodenbelag befindlichen Dachhaut der Terrasse durch
eine Fachfirma auf Beschädigungen zu dulden.
In der Wohnungseigentumssache hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller vom 29. Dezember 2003
gegen den am 12. Dezember 2003 zugestellten Beschluss der 2. Zivilkammer des
Landgerichts Verden vom 29. November/1. Dezember 2003 am 14. Januar 2004
beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen die Antragsteller als
Gesamtschuldner, die auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der
Antragsgegner im weiteren Beschwerdeverfahren zu erstatten haben.
Beschwerdewert: bis 5.000 EUR.
Gründe:
Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG 27, 29 FGG statthaft
und zulässig, insbesondere form und fristgerecht eingelegt worden (§§ 29 Abs. 1
und 4, 22 Abs. 1 FGG). In der Sache hat die sofortige weitere Beschwerde jedoch
keinen Erfolg. Gemäß § 27 Abs. 1 GG wäre die sofortige weitere Beschwerde nur
begründet, wenn das Beschwerdegericht eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig
angewendet hat und dessen Entscheidung gerade auf einer derartigen Verletzung
des Rechts i. S. v. §§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 FGG, 546 ZPO n. F. beruht. Bei der
Überprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Hauptsache vermag der Senat
jedoch keine Rechtsfehler festzustellen.
I.
Die Beteiligten sind die Eigentümer und die Verwalterin einer
Wohnungseigentumsanlage A####### in W#######.
Den Antragstellern gehört die im Dachgeschoss (2. OG) des Gebäudes gelegene
Wohnung Nr. 13. Die Dachterrasse vor dieser Wohnung ist in der Teilungserklärung
anders als hinsichtlich der Terrassen der ebenerdig gelegenen Wohnungen nicht
ausdrücklich als Bestandteil des Sondereigentums der Antragsteller bezeichnet.
Im Aufteilungsplan ist die Dachterrasse wie sämtliche zum Sondereigentum
gehörenden Wohnräume mit der Nummer 13 (im Kreis) markiert. Die Antragsteller
stellten auf der Dachterrasse einen Holzschuppen zur Unterbringung von
Gartengeräten und Terrassenmöbeln auf. Nachdem sie die ursprünglich auf der
Terrasse verlegten Bodenplatten entfernt und Hydrokulturen gepflanzt hatten,
verlegten sie die Bodenplatten auf Wunsch der Antragsgegner wieder zurück. Die
Antragsgegner sehen durch das Holzgartenhaus auf der Terrasse das äußere
Erscheinungsbild der Anlage beeinträchtigt und befürchten, dass durch die
vorübergehende andere Nutzung der Terrasse und den nicht durch eine Fachfirma
durchgeführten Rückbau die Unterkonstruktion der Terrasse beschädigt worden sein
könnte.
Mit dem Beschluss der Eigentümerversammlung vom 19. September 2002 wurde zu TOP
2 die Verwaltung ermächtigt, ggfs. unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts die
Antragsteller auf Wegnahme des Gartenhauses zu verklagen. Zu TOP 3 soll eine
Fachfirma eine Überprüfung der Dachhaut der Terrasse auf Kosten der
Antragsteller übernehmen, die eventuelle Schäden durch einen Fachbetrieb
beseitigen lassen sollen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 28. März 2003 den Antrag der Antragsteller
vom 17. Oktober 2002 zurückgewiesen, diese Beschlüsse für ungültig zu erklären.
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde vom 6. Mai 2003 hat das Landgericht
mit seinem Beschluss vom 29. November/1. Dezember 2003 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die weitere sofortige Beschwerde der
Antragsteller.
Sie sind der Ansicht, das Landgericht habe ihre Rechte als Sondereigentümer an
der Wohnung Nr. 13 und der dazu gehörigen Terrasse nicht ausreichend
berücksichtigt. Eine Beeinträchtigung des Gesamteindrucks durch den nicht fest
mit dem Gebäude verbundenen Holzschuppen liege nicht vor, weil lediglich der
obere Teil des Schuppens und dieser auch nur von der äußersten hinteren Grenze
der Wohnanlage aus zu sehen sei, wobei sich die gesamte rückwärtige Häuserfront
des Komplexes optisch nicht auf einmal erfassen lasse. Dort befänden sich auch
keine anderen bebauten Grundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen. Die
Antragsgegner bewohnten die Wohnanlage nicht. Von den anderen Bewohnern sei eine
Beeinträchtigung des Gesamteindrucks nicht gerügt worden.
Der Beschluss zur Untersuchung des Terrassenbodens, dessen Belag einen Teil des
Sondereigentums darstelle, greife in das Eigentum der Antragsteller ein, ohne
dass es für eine mögliche Beschädigung des Gemeinschaftseigentums mehr als
1 ½ Jahre nach der in Rede stehenden Baumaßnahme das geringste Anzeichen gebe.
Die lediglich theoretische Möglichkeit einer Beschädigung hätte auch im Falle
der Wiederherstellung durch eine Fachfirma eintreten können. Bei der
Ortsbesichtigung seien von den Vertretern der Verwaltung und der Antragsgegner
keine Bedenken gegen die Ausführung durch die Antragsteller erhoben worden.
Da eine Instandhaltung oder Instandsetzung hier nicht erforderlich sei, fehle es
an einer Rechtsgrundlage für den angefochtenen Beschluss. Es entspreche dem
Wesen einer Wohnungseigentumsanlage, dass sich bei der Nutzung der Anlage durch
die Sondereigentümer Veränderungen am Gemeinschaftseigentum ergäben, die von den
übrigen Wohnungseigentümern ohne Kontrollrechte hinzunehmen seien.
Die Antragsteller beantragen, den Beschluss des Landgerichts Verden aufzuheben,
den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 19. September 2002 zu Top 2 und 3
für ungültig zu erklären und den Antragsgegnern die Kosten des Verfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
Die Antragsgegner beantragen, die weitere Beschwerde kostenpflichtig
zurückzuweisen.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet.
Rechtsfehlerfrei haben die Vorinstanzen angenommen, dass die Mehrheitsbeschlüsse
zu TOP 2 und 3 der Eigentümerversammlung vom
19. September 2002 als gültig anzusehen sind. Zwar beziehen sich die mit dem
Antrag der Antragsteller gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG angefochtenen Beschlüsse
auf Veränderungen im Bereich der Dachterrasse, die nach der nicht zu
beanstandenden Auslegung der auf die Begründung des Wohnungseigentums
gerichteten Vereinbarungen durch das Landgericht zu dem Sondereigentum der
Antragsteller gehört. Diese Auslegung berücksichtigt die in Betracht kommenden
Gesichtspunkte und ist mit den gesetzlichen Auslegungsregeln, den Denkgesetzen
und den allgemeinen Erfahrungssätzen vereinbar. Trotz der fehlenden Erwähnung
der Zugehörigkeit der Dachterrasse zu dem Sondereigentum der Antragsteller an
der Wohnungseigentumseinheit Nr. 13 in der Teilungserklärung ist die
Dachterrasse nämlich in dem in der Teilungserklärung in Bezug genommenen
Aufteilungsplan entsprechend den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr.
1 WEG ebenso wie die Wohnräume mit der Nummer 13 gekennzeichnet.
Die Antragsteller unterliegen jedoch auch im Gebrauch der in ihrem
Sondereigentum stehenden Gebäudeteile den sich aus §§ 14 Nr. 1, 3 und 5, 15 Abs.
3 WEG resultierenden Beschränkungen.
1. Vor diesem Hintergrund haben die Vorinstanzen zu Recht angenommen, dass die
Antragsteller nach §§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, 15 Abs. 3 WEG verpflichtet sind,
das hölzerne Gartenhaus von der Dachterrasse der Wohnung Nr. 13 zu entfernen,
weil es sich um eine bauliche Veränderung i.S. v. § 22 Abs. 1 WEG handele, die
nicht ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer hingenommen werden müsse.
Die durch die Aufstellung des Gartenhauses bewirkte bauliche Veränderung hat
nämlich zu einem über das zulässige Maß nach §§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG bzw. § 5
Nr. 3 Teilungserklärung hinausgehenden Nachteil für die übrigen
Wohnungseigentümer geführt.
Eine derartige Beeinträchtigung kann auch in einer nachteiligen Veränderung des
architektonischen Gesamteindrucks der Wohnanlage bestehen (vgl. BayObLG WuM
1995, 504; OLG Zweibrücken ZMR 2004, 60). Im vorliegenden Fall verlangt § 7 Nr.
5 der Teilungserklärung zudem die Zustimmung des Verwalters für Maßnahmen im
Bereich des Sondereigentums, die wie das Aufstellen einer Außenantenne, das
Erscheinungsbild des Gebäudes verändern. Ausweislich des von den Vorinstanzen in
Bezug genommenen Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 19. September 2002 zu
TOP 2 sind die Antragsteller anlässlich der Information der Verwaltung über die
beabsichtigte Aufstellung des Gartenhauses darauf hingewiesen worden, dass diese
Maßnahme eine bauliche Veränderung darstelle, die ausschließlich von der
Gesamtheit der Eigentümergemeinschaft genehmigt werden könne.
Ob in dem jeweiligen Einzelfall eine nachteilige Veränderung des optischen
Gesamteindrucks vorliegt, hat grundsätzlich der Tatrichter festzustellen und zu
entscheiden (vgl. BayObLG a.a.O. 504, 505). Dabei ist es im Grundsatz nicht zu
beanstanden, wenn anstelle eines Ortstermins für die Beurteilung des Objektes
auf ein zu den Akten gereichtes Lichtbild abgestellt wird (vgl. OLG Zweibrücken
a.a.O. 60, 62 mwN). Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen ihre
tatsächlichen Feststellungen auf das zu den Akten (Hülle Bl. 16 d.A.) gereichte
Lichtbild gestützt, auf dem die Rückseite des Gebäudes mit einem Teil des
Gartens abgebildet und das streitbefangene Gartenhaus auf der Dachterrasse
deutlich zu erkennen ist. Das Landgericht ist ohne Verfahrensfehler und für den
Senat als Rechtsbeschwerdegericht bindend zu dem Ergebnis gekommen, dass das auf
dem o.a. Lichtbild abgebildete Gartenhäuschen in nicht hinzunehmender Weise den
optischen Gesamteindruck der Wohnungseigentumsanlage beeinträchtigt. Dabei hat
das Landgericht zutreffend erkannt, dass nicht entscheidend ist, ob die
Veränderung aus bestimmten Positionen, etwa aus den zu dem Sondereigentum eines
einzelnen sich gestört fühlenden Wohnungseigentümers gehörenden Räumen, sichtbar
ist (vgl. OLG Zweibrücken a.a.O.). Aus diesem Grunde kommt es entgegen der
Auffassung der Antragsteller nicht darauf an, dass eine Beeinträchtigung von den
nicht mit den Antragsgegnern identischen anderen Bewohnern der Wohnanlage nicht
gerügt worden sein soll. Für die Beurteilung ist vielmehr allein maßgeblich, ob
die Veränderung generell von außen her, also z.B. von der Straße oder vom Garten
aus wahrnehmbar ist (vgl. OLG Zweibrücken a.a.O.). Das o.a. Lichtbild vermittelt
aus der Sicht vom Garten der Wohnanlage aus entgegen der Ansicht der
Antragsteller einen Gesamteindruck, weil es einen Großteil den rückwärtigen
Gebäudeseite über die gesamte Höhe des Gebäudes einschließlich des
anschließenden Gartenbereichs abbildet. Dabei ist das hellbraune Gartenhaus der
Antragsteller zwar nicht vollständig zu sehen, weil es die Terrassenbrüstung nur
mit seinem oberen Teil überragt. Indessen steht diese Einschränkung nicht der in
der angefochtenen Entscheidung enthaltenden Bestätigung der Feststellung des
Amtsgerichts entgegen, dass sich das Gartenhaus wegen seiner markanten
Gestaltung und deutlichen Sichtbarkeit nachteilig auf das Gemeinschaftseigentum
auswirke. Die Art der Nutzung der an den Garten der Wohnanlage angrenzenden
Flächen und die fehlende feste Verbindung des zur Unterbringung von
Gartengeräten und Terrassenmöbeln genutzten Holzhauses mit dem Gebäude steht
dieser Beurteilung nicht entgegen. Es genügt, dass die Holzblockhütte sich auf
das Gesamtbild der rückwärtigen Fassade wie ein Fremdkörper auswirkt .
Deshalb ist die Aufstellung eines Gartenhäuschens auf einer Dachterrasse
regelmäßig als bauliche Veränderung anzusehen, die der Zustimmung aller
Wohnungseigentümer bedarf (vgl. BayObLG a.a.O; Bärmann/Pick/Merle, WEG,
9. Aufl. § 14 Rdnr. 36).
2. Mit Recht haben die Vorinstanzen auch den Beschluss der Eigentümerversammlung
vom 19. September 2002 zu TOP 3 als wirksam angesehen, dass von einer durch die
Verwalterin auszuwählende Fachfirma kurzfristig bestätigt werden soll, dass die
Dachhaut von dem rückgebauten Teil der Terrasse der Wohnung 13 unbeschädigt ist
und dass ggfs. eventuelle Beschädigungen aufgegeben werden, die dann von den
Antragstellern als Eigentümer der Wohnung Nr. 13 durch einen Fachbetrieb zu
beseitigen sind.
Entgegen der Ansicht der Antragsteller fehlt es nicht an einer Rechtsgrundlage
für diesen mehrheitlich gefassten Beschluss. Vielmehr war die
Eigentümerversammlung gemäß §§ 15 Abs. 2, 21 Abs. 2 und 5 Nr. 2 WEG zur
Beschlussfassung über Instandhaltungsmaßnahmen an dem gemeinschaftlichen
Eigentum im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung befugt. Damit korrespondiert die
Verpflichtung der Antragsteller als einzelne Wohnungseigentümer gemäß § 14 Nr. 4
WEG, das Betreten und die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile
zu gestatten, soweit dies zur Instandhaltung oder Instandsetzung des
gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist, wobei hierdurch entstandene
Schäden am Sondereigentum dem Wohnungseigentümer unabhängig vom Verschulden zu
ersetzen sind. In der Teilungserklärung ist ebenfalls vorgesehen, dass die
Instandhaltung der zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Teile der
Gemeinschaft obliegt und von dem jeweiligen Verwalter durchzusetzen ist (§ 7 Nr.
1), so dass auch gegen die beschlossene Auswahl des Fachbetriebes durch den
Verwalter keine Bedenken bestehen. Im vorliegenden Fall ist die mögliche
Instandsetzung der Dachhaut unterhalb des zum Sondereigentum der Antragsteller
gehörenden Dachterrasse und damit gemäß § 5 Abs. 2 WEG gemeinschaftliches
Eigentum betroffen.
Die Wahrnehmung der Verpflichtung zur Instandsetzung möglicher Schäden erfasst
grundsätzlich als notwendige Vorstufe auch die hier in Rede stehende
Feststellung, ob Maßnahmen der Instandsetzung in Betracht kommen (vgl. Bärmann/Pick/Merle
a.a.O. § 14 Rdnr. 59). Der Senat verkennt nicht, dass an die Erforderlichkeit
der Durchführung entsprechender Feststellungen, die das Betreten der zum
Sondereigentum gehörenden Räume erforderlich machen, schon wegen des
grundgesetzlich verankerten Schutzes der Wohnung gemäß Art 13 GG strenge
Anforderungen zu stellen sind (vgl. BayObLGZ 1996, 146,148; Bärmann/Pick/Merle
a.a.O.). Danach ist das Betreten einer Eigentumswohnung i.S.v. § 14 Nr. 4 WEG
grundsätzlich nur erforderlich, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass Instandhaltungs oder Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen.
Indessen müssen sich die Antragsteller im vorliegenden Fall entgegen halten
lassen, dass sie in der Vergangenheit ohne die notwendige Zustimmung der
Antragsgegner nachteilige Veränderungen an der zu ihrem Sondereigentum
gehörenden Terrasse vorgenommen haben, welche die latente Gefahr von Schäden an
der darunter befindlichen Dachhaut begründet haben. Die Antragsteller hatten
nämlich die Bodenplatten entfernt und dort statt dessen Hydrokulturen
angesiedelt. Eine derartige Begrünung der Dachterrasse stellt selbst dann eine
nach §§ 13 Abs. 1, 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 WEG nachteilige, das
gemeinschaftliche Eigentum beeinträchtigende, bauliche Veränderung dar, wenn sie
in statischer Hinsicht und vom optischen Eindruck her als unbedenklich anzusehen
ist, weil mögliche Schäden am Dach nur unter Erschwerungen festgestellt und
behoben werden können (vgl. OLG Hamm, OLGR Hamm, 1997, 161).
Die Vorinstanzen haben rechtsfehlerfrei angenommen, dass dieser Verstoß der
Antragsteller gegen die ihnen obliegende Verpflichtung aus § 14 Nr. 1 WEG die
Besorgnis einer möglichen Beschädigung der Dachhaut unterhalb der Terrasse
begründete. Der von den Antragstellern vorgenommene Rückbau hat diese Besorgnis
nicht beseitigt. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Bodenbelages durch die
Antragsteller gewährleistet nämlich nicht, dass die darunter liegende Dachhaut
frei von Schäden durch die vorher vorgenommenen baulichen Veränderungen oder
durch den Rückbau selbst ist. Die Antragsteller haben nicht geltend gemacht,
dass sie oder die bei der Ortsbesichtigung seitens der Antragsgegner und der
Verwalterin anwesenden Personen die erforderliche Fachkunde zur Untersuchung des
Zustandes des Terrassenaufbaus unterhalb des Bodenbelages besitzen. Das Argument
der Antragsteller, dass auch Fachbetriebe im Baugewerbe mangelhafte Leistungen
erbrächten, ändert nichts daran, dass bei einer Wiederherstellung des
Bodenbelages durch einen Fachbetrieb mit einiger Wahrscheinlichkeit die
Wiederherstellung ordnungsgemäß erfolgt und
etwaige damals bereits vorhandene Mängel des Untergrundes entdeckt und behoben
worden wären oder anderenfalls die fehlende Notwendigkeit der Instandsetzung der
Dachhaut verlässlich festgestellt worden wäre.
Zumindest würde es in diesem Fall an ausreichenden Anhaltspunkten für die
Notwendigkeit der von der Eigentümerversammlung beschlossenen nachträglichen
Untersuchung durch eine Fachfirma fehlen. Der bloße Ablauf von mehr als 1 ½
Jahren seit der in Rede stehenden Baumaßnahme steht der Besorgnis von Schäden an
der Dachhaut deshalb nicht entgegen, weil derartige, durch die Wiedereinbringung
der Bodenplatten zunächst nicht mehr sichtbare Schäden sich als verborgene
Mängel auch erst nach Ablauf längerer Zeit in deutlich wahrnehmbaren
Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums oder des Sondereigentums anderer
Wohnungseigentümer, insbesondere in den darunter liegenden Geschossen, bemerkbar
machen können. Diese allgemeinkundige Erfahrung hat sich gerade in der
Festlegung der Gewährleistungsfrist für Baumängel im Werkvertragsrecht auf 5
Jahre niedergeschlagen (vgl. PalandtSprau, BGB, 63. Aufl. § 634 a Rdnr. 10).
Die Feststellung des Landgerichts auf Grund der Erörterung in der mündlichen
Verhandlung, es bestehe kein Grund zu der Annahme, dass die Antragsgegner auf
Kosten der Antragsteller einen unangemessen hohen Untersuchungsaufwand
betreiben wollten und dass auf die Möglichkeit stichprobenartiger Untersuchungen
hingewiesen worden sei, ist mit der weiteren sofortigen Beschwerde nicht (als
verfahrensfehlerhaft) angegriffen worden und bindet den Senat. Die in dem
angefochtenen Beschluss vorgesehene Überbürdung der Kosten der zu beauftragenden
Fachfirma auf die Antragsteller ist mit Rücksicht auf die von ihnen bei der
Entfernung des Bodenbelages und der Einbringung von Hydrokulturen ohne die
erforderliche Zustimmung der Antragsgegner begangene Pflichtverletzung gemäß §§
280 Abs. 1 BGB, 14 Nr. 1 WEG gerechtfertigt. Dies gilt auch für die ebenfalls
beschlossene Pflicht zur Kostentragung für die Beseitigung etwaiger Schäden, die
infolge der o.a. baulichen Veränderung an der Dachhaut entstanden sind.
III.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Gerichtskosten auf § 47 Satz 1
WEG und trägt dem Umstand Rechnung, dass der in der Hauptsache Unterliegende
regelmäßig die Kosten zu tragen hat. Da das Rechtsmittel der Antragsgegner in
Anbetracht der im Ergebnis übereinstimmenden Entscheidungen des Amts und des
Landgerichts offensichtlich unbegründet ist, war ausnahmsweise die Erstattung
der außergerichtlichen Kosten gemäß § 47 Satz 2 anzuordnen.
Die von dem Landgericht für eine abweichende Kostenentscheidung angeführte
problematische Frage der Zuordnung der Terrasse zum Sondereigentum war nicht
entscheidungserheblich.
Für die Festsetzung des Beschwerdewertes gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG hat der
Senat berücksichtigt, dass hinsichtlich des Holzgartenhauses eine langfristige
Nutzungsmöglichkeit der Antragsteller betroffen ist und dass der Anfechtung des
die Überprüfung der Dachhaut betreffenden Beschlusses der Eigentümerversammlung
ein eigener Wert zukommt. Danach schätzt der Senat den Wert des gegenüber den
Vorinstanzen unveränderten Streitgegenstandes entsprechend der Wertangabe in dem
Schriftsatz der Antragsgegner vom 24. April 2003 auf 5.000 EUR, wovon 1.000 EUR
auf die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 3 entfallen. Mit Rücksicht auf die
noch ausstehende Abhilfeentscheidung des Landgerichts zu der
Streitwertbeschwerde der Antragsgegner gegen die landgerichtliche
Wertfestsetzung hat der Senat davon abgesehen, auch den Wert für das
Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht abzuändern.
|