|














































| |
Honorarvereinbarung und HOAI – nachträgliche Vereinbarung möglich?
OLG Dresden
Az: 9 U 506/03
Urteil vom
27.04.2004
In dem Rechtsstreit wegen Forderung
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 23.03.2004 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten gegen Landgerichts Dresden vom 10.02.2003 - Az.:
wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28.211,83 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der Kläger macht von der Beklagten die Vergütung für erbrachte Grundleistungen
der Tragwerksplanung aus einem Ingenieurvertrag geltend. Mit ihrer Widerklage
begehrt die Beklagte die Rückzahlung überzahlten Ingenieurhonorars.
Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der gestellten
Sachanträge wird insgesamt auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug
genommen.
Der Auftrag, hinsichtlich der Baukomplexe Hotel und Betreutes Wohnens tätig zu
werden, wurde dem Kläger bereits mündlich vor dem 02.07.1999 erteilt. Die
Beklagte beendete den Ingenieurvertrag mit fristloser Kündigung vom 27.02.2003.
Das Landgericht Dresden hat der Klage insgesamt stattgegeben und die Widerklage
als unbegründet abgewiesen.
Der Kläger sei insbesondere aktivlegitimiert. Ausweislich des vorgelegten
Handelsregisterauszugs sei er der Inhaber des Ingenieurbüros, wobei die
ursprüngliche Kommanditgesellschaft gleichen Namens bereits 1994 aufgelöst
worden sei. Dies gehe gleichermaßen aus dem Briefkopf der Rechnungen des
Klägers, aus dem Stempelaufdruck unter dem Ingenieurvertrag und dem hierin
verwendeten Rubrum hervor.
Dem Kläger stehe ein Vergütungsanspruch für die von ihm erbrachten Leistungen
aus dem Ingenieurvertrag vom 13.12.1999 zu. Gem. § 9 des Vertrages hätten die
Parteien vereinbart, dass sämtliche früheren Vereinbarungen aufgehoben und durch
diesen Vertrag ersetzt werden, nämlich die Vorverträge Tragwerksplanung vom
06.09.1999 und die Honorarermittlung Tragwerksplanung vom 29.04.1999. Gem. § 3
Abs. 1 sei der Kläger mit den streitgegenständlichen Leistungen beauftragt
worden. Hiermit hätten die Parteien gerade vereinbart, dass für alle drei
Baukomplexe die Grundleistungen der Leistungsphase 1-6 zu erbringen waren.
Der Kläger habe insbesondere auch die Grundleistungen der Leistungsphase 1 und 2
des § 64 HOAI für den Bereich „Hotel" erbracht. Ausdruck der Leistungserbringung
seien insbesondere die Übergabe der Vorkonzeption Statik für das Hotel und die
Erkenntnisse zu dem Baugrund und Gründungsfragen, die er bereits in der
Projektbesprechung am 02.07.1999 übergeben habe. Die handschriftlichen Notizen
auf den Planungsunterlagen seien für eine Erbringung der Leistungen entsprechend
den Leistungsbildern der Leistungsphase 1 und 2 ausreichend. Die Rechnung des
Klägers vom 06.11.2000 sei auch prüffähig.
Die Widerklage sei zwar zulässig, jedoch unbegründet. Da eine Überzahlung des
Klägers nicht vorliege, stehe der Beklagten auch kein Rückzahlungsanspruch zu.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie eine vollständige
Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils geltend macht.
Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, da Vertragspartnerin der Beklagten gemäß
Ingenieurvertrag die #### KG sei und diese vom Kläger personenverschieden sei.
Die Beklagte behauptet zunächst, sie habe den Kläger nicht mit
Tragwerksplanungsleistungen zum Baukomplex Hotel beauftragt. Noch vor Abschluss
des Vorvertrages vom 06..07.1999 habe der Kläger in den vorbereitenden
Vertragsverhandlungen am 02.07.1999 eine Vorkonzeption Statik für das Hotel und
den Bereich Betreutes Wohnen übergeben Zu diesen handschriftlichen Vermerken sei
er jedoch weder von der Beklagten noch über den Projektsteuerer beauftragt
worden. Dem Kläger sei auch im Rahmen der Unterredung bekannt gegeben worden,
dass das Hotel in der jetzigen Konzeption nicht weiter bearbeitet werde. Der
Ingenieurvertrag sehe in § 3.6 gerade eine stufenweise Beauftragung vor, die die
Beklagte hinsichtlich des Baukomplexes Hotel auch zu einem späteren Zeitpunkt
nicht ausgelöst habe. Im Übrigen könne sich der Kläger auch nicht auf eine
Erfüllung der Leistungen der Leistungsphase 1 und 2 zum Baukomplex Hotel
berufen, da er lediglich die handschriftlichen Vermerke auf den Plänen
aufgetragen habe.
Die Beklagte behauptet, die Parteien hätten im Übrigen am 20.12.1999 eine
abändernde Vereinbarung zum Ingenieurvertrag getroffen. Ziff. 3 der Vereinbarung
stehe als eine abändernde Vertragsabrede der Rechnung des Klägers vom 06.11.2000
entgegen. Das Verhalten des Klägers sei vertrags- und treuwidrig. Diese
Vereinbarung habe das Landgericht Dresden in den Entscheidungsgründen des
angefochtenen Urteils nicht berücksichtigt.
Weiterhin meint die Beklagte, die Rechnung des Klägers sei unrichtig und nicht
prüffähig. Unter Berücksichtigung von § 4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen
zum Ingenieurvertrag und nach Korrektur eines Rechenfehlers des Klägers stehe
der Beklagten in jedem Fall ein Rückzahlungsanspruch wegen Überzahlung i.H.v.
2.184,35 EUR zu. So sei die Beklagte nämlich berechtigt, gem. § 4 Abs. 1 AVB 5 %
des jeweiligen Pauschalhonorars einzubehalten. Im Übrigen sei das
Pauschalhonorar des Klägers hinsichtlich des Baukomplexes Betreutes Wohnen gem.
§ 1 Abs. 3 AVB noch nicht fällig, da die Genehmigung zu der Genehmigungsplanung
des Klägers noch nicht erteilt worden sei. Insofern seien dem Projektsteuerer
der Beklagten im Rahmen der Rechnungsprüfung Fehler unterlaufen.
Die Beklagte meint, die einzige Leistungserbringung des Klägers hinsichtlich des
Baukomplexes Hotel habe darin bestanden, dass er handschriftliche Vermerke auf
den bereits erstellten Plänen aufgetragen habe. Dies stelle keine Erfüllung der
Leistungen der Leistungsphase 1 und 2 dar. Nur nach Einholung eines
Sachverständigengutachtens könne festgestellt werden, ob die Auftragungen des
Klägers überhaupt sachlich und inhaltlich zutreffend seien. Die
handschriftlichen Auftragungen und Zahlenangaben auf den Plänen stellten
jedenfalls keine Grundlagen zur Lösung der Bauaufgabe durch die Planung bzw. der
Planaufgabe-Statik des Bauteils „Hotel" dar.
Innerhalb der in der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2004 nachgelassenen und
anschließend verlängerten Schriftsatzfrist behauptet die Beklagte, eine
nachvollziehbare Dokumentation des Klägers zu seinen angeblich erbrachten
Leistungen der Leistungsphase 2 liege nicht vor. Eine sachliche Prüfung, ob
entsprechende Leistungen mit den handschriftlichen Vermerken erbracht worden
seien, könnten lediglich durch einen Sachverständigen, nicht jedoch durch einen
Laien wie die Beklagte vorgenommen werden. Die Berechnungen des Klägers könnten
den Teilen des Baukörpers nicht zugeordnet werden. Lm Rahmen der Grundleistungen
der Leistungsphase 1 und 2 schulde der Tragwerksplaner u.a. eine Beratung
gegenüber dem Auftraggeber und dem Objektplaner, eine Mitwirkung beim Erarbeiten
eines Planungskonzeptes, bei Vorverhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit
sowie bei der Kostenschätzung und eine Unterstützung des Klägers bei der
Kostenermittlung. Eine ausreichende Erfüllung der Leistungen habe der Kläger
jedoch nicht nachvollziehbar dokumentiert. Hinsichtlich der Einzelheiten des
Vorbringens wird Bezug genommen auf den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom
19.04.2004, S. 8-10.
Hinsichtlich der Frage einer Beauftragung des Klägers zu den Grundleistungen des
Baukomplexes „Hotel" trägt die Beklagte seit der Berufungsbegründungsschrift
unterschiedlich vor. Zunächst stellte sie eine Beauftragung des Klägers bereits
vor dem 02.07.1999 unstreitig (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
29.07.2003). Anschließend widersprach sie jedoch einer Beauftragung des Klägers
zum Bauteil Hotel „nochmals ausdrücklich" (Schriftsatz des Beklagtenvertreters
vom 06.11.2003, S. 8, 9). Die Beklagte habe sich nämlich gegen die Durchführung
des Bauteils Hotel entschieden und dies dem Kläger bereits am 02.07.1999
mitgeteilt. Schließlich behauptet die Beklagte innerhalb der nachgelassenen und
verlängerten Schriftsatzfrist zuletzt, der Kläger sei vor dem 02.07.1999 von dem
Projektsteuerer der Beklagten mündlich beauftragt worden, die Grundleistungen
1-4 zu den Baukomplexen Betreutes Wohnen und Hotel zu erbringen.
Die Beklagte ist der Ansicht, eine Honorarvereinbarung entfalte nur Wirksamkeit,
wenn sie spätestens bei Auftragserteilung abgeschlossen werde, was jedoch
vorliegend unstreitig nicht der Fall sei. Die geschlossenen
Honorarvereinbarungen vom 06.07. und 13.12.1999 stellten auch keine Erweiterung
des vor dem 02.07.1999 erteilten Auftrags dar. Eine Rückwirkung der
Honorarvereinbarung auf den Zeitpunkt vor dem 02.07.1999 widerspreche der
aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung. Eine Honorarvereinbarung i.S.v. § 4
Abs. 1 HOAI könne nur gleichzeitig mit Abschluss des Architektenvertrages
schriftlich getroffen werden. Die Honorarvereinbarung vom 06.07.1999 stelle
keine Änderung oder Erweiterung des Architektenauftrags dar, sondern lediglich
den Abschluss einer Honorarvereinbarung zu einem späteren Zeitpunkt. Mit
Abschluss des Ingenieurvertrages vom 13.12.1999 hätten die Parteien die
Honorarvereinbarung vom 06.07.1999 ersatzlos aufgehoben, so dass diese keine
Rechtswirkung mehr entfalte. Der bei der Honorarvereinbarung vom 06.07.1999
vorliegende Formfehler könne nicht durch den nachträglichen Abschluss des
Ingenieurvertrages am 13.12.1999 geheilt werden. Abzustellen sei vorliegend auf
die unheilbar unwirksame Honorarvereinbarung vom 06.07.1999. Eine abweichende
neue Vereinbarung sei bis zur endgültigen Erledigung des Auftrags bzw. zur
Beendigung der Architektentätigkeit nicht mehr möglich gewesen. Entfalte eine
Vereinbarung aber gem. § 4 Abs. 1 HOAI keine Rechtswirkung, greife § 4 Abs. 4
HOAI ein.
Die Beklagte beantragt,
1. die Klage abzuweisen, soweit dieser stattgegeben wurde,
2. der Kläger/Widerbeklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, an die
Beklagte/Widerklägerin und Berufungsklägerin 15.786,63 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5
% über dem Basiszinssatz seit Widerklage zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die am 17.03.2003 eingelegte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Dresden
vom 10.02.2003 kostenpflichtig zurückzuweisen.
Er verteidigt im Wesentlichen das angefochtene Urteil.
Der Kläger behauptet, die Parteien hätten am 20.12.1999 keine ergänzende
Vertragsabrede zur Zahlungsfälligkeit getroffen. Vielmehr seien am 02.11.1999
und damit noch vor Abschluss des Ingenieurvertrages lediglich die
Zahlungsmodalitäten, und zwar hinsichtlich der bereits überfälligen
Honorarforderungen des Klägers, festgelegt worden.
Dem Abschluss des Ingenieurvertrages seien die erste Projektbesprechung am
17.05.1999, die erste Arbeitsbesprechung am 21.05.1999 und weitere
Arbeitsbesprechungen vorangegangen. Daher habe der Kläger bereits am 02.07.1999
die Vorkonzeption Statik für die Bereiche Hotel und Betreutes Wohnen übergeben
können.
Der Kläger meint, seine Honorarrechnung vom 06.11.2000 sei auch inhaltlich
richtig. Ein Sicherheitseinbehalt von 5 % mache keinen Sinn mehr, da die
Projektbearbeitung unterbrochen und nicht mehr fortgeführt worden sei. Das
Honorar hinsichtlich des Bauvorhabens Hotel sei auch zutreffend berechnet
worden, da zur Honorarbasis von 215 415,40 DM nur 55 % Teilleistungen als Basis
gehören und nicht 100 %. Die Baugenehmigung für das Bauteil „Betreutes Wohnen"
sei am 22.12.1999 erteilt worden.
Der Kläger ist der Ansicht, alleinige Rechtsgrundlage sei der Ingenieurvertrag
vom 13.12.1999, da nach § 9 Nr. 2 des Vertrages frühere Vereinbarungen zwischen
den Parteien aufgehoben und durch diesen Vertrag ersetzt worden seien. Auch ein
schriftlich abgeschlossener Vorvertrag stelle noch keine Auftragserteilung i.S.
von § 4 HOAI dar. Die Vertragsparteien könnten daher auch später, spätestens
jedoch mit Abschluss des Hauptvertrages noch wirksam eine Honorarvereinbarung
treffen, die von den Mindestsätzen abweiche. Dies sei mit Abschluss des
Ingenieurvertrages geschehen. Auftrag und Honorarvereinbarung seien in ein und
demselben schriftlichen Vertrag, demnach „bei Auftragserteilung" erfolgt.
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 05.05.2003 hat die Beklagte
Herrn Dipl. Ing. #### den Streit verkündet. Der Streitverkündungsempfänger ist
dem Rechtsstreit nicht beigetreten.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die bis zur
mündlichen Verhandlung vom 23.03.2004 sowie den weiteren Schriftsatz des
Beklagtenvertreters vom 19.04.2004 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung eines weiteren Honorars für
Ingenieurleistungen i.H.v. 12 425,20 EUR aus § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. § 4 des
Ingenieurvertrags vom 09.12./13.12.1999 verlangen.
1. Der Kläger ist als Inhaber des Ingenieurbüros #### + Partner KG
aktivlegitimiert. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des
Erstgerichts in Ziff. I. 1. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils
Bezug genommen. Die hiergegen gerichteten Einwände der Beklagten im Rahmen der
Berufungsbegründungsschrift enthalten keine rechtserheblichen Gesichtspunkte und
bedürfen daher keiner erneuten Auseinandersetzung.
Die Beklagte hat - wohl vertreten durch ihren Projektsteuerer - den Kläger
bereits vor dem 02.07.1999 mündlich beauftragt, die hier streitgegenständlichen
Grundleistungen Tragwerksplanung hinsichtlich der Leistungsphasen 1-4 bezüglich
des Bauteils Betreutes Wohnen und der Leistungsphase 1 und 2 hinsichtlich des
Komplexes Hotel zu erbringen.
Dieser Sachverhalt steht nach von Seiten der Beklagten wechselvollem - und im
Hinblick auf § 138 Abs. 1 ZPO schwer nachvollziehbarem - Sachvortrag zum
maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in der
Berufungsinstanz als unstreitig fest. Soweit die Beklagte in der
Berufungsbegründungsschrift vom 05.05.2003 und nochmals mit Schriftsatz ihres
Prozessbevollmächtigten vom 06.11.2003 ausdrücklich bestritten hat, den Kläger
überhaupt mit Tragwerksplanungsleistungen zum Baukomplex Hotel beauftragt zu
haben, ist sie bereits in der mündlichen Verhandlung vom 29.07.2003 und nochmals
innerhalb der nachgelassenen und verlängerten Schriftsatzfrist mit Schriftsatz
vom 19.04.2004 hiervon ausdrücklich abgerückt und hat nunmehr eine mündliche
Beauftragung des Klägers bereits vor dem 02.07.1999 unstreitig gestellt bzw.
bestätigt. Ob dieses wechselnde Parteivorbringen auf Informationsdefizite der
Beklagten oder eine leichtfertige Handhabung von § 138 Abs. 1 ZPO zurückzuführen
ist, bedarf keiner weiteren Würdigung des Senats, da der Entscheidungsfindung
jedenfalls nunmehr als unstreitig zugrunde zu legen ist, dass die Beklagte den
Kläger mit der Erbringung sämtlicher hier streitgegenständlicher Leistungen
beauftragt hat. Im Übrigen hatte sich - worauf auch das Ausgangsgericht bereits
zu Recht hingewiesen hat - die Tatsache einer Beauftragung des Klägers in diesem
Umfang auch bereits aus § 3.1 des Ingenieurvertrages i.V.m. dem Vorvertrag
Tragwerksplanung vom 14.06./06.07.1999 ergeben.
3. Dem klägerischen Honoraranspruch steht auch nicht das Schriftformerfordernis
von § 4 Abs. 1 HOAI entgegen. §§ 3, 4 des Ingenieurvertrages enthalten die
schriftliche Vereinbarung eines Pauschalhonorars hinsichtlich der in der
Rechnung des Klägers vom 06.11.2000 abgerechneten Leistungen. Diese Vereinbarung
erfüllt insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen von § 4
Abs. 1 HOAI. Zuzugeben ist der Beklagten insoweit, dass nach dem ausdrücklichen
Wortlaut der Vorschrift und dem hierin zum Ausdruck kommenden Willen des
Verordnungsgebers eine schriftliche Honorarvereinbarung grundsätzlich bei
Auftragserteilung und damit bei Abschluss des eigentlichen Vertrages getroffen.
werden muss, wobei dieses Merkmal eng auszulegen ist. Insofern ist jedoch von
diesem Grundsatz gem. § 4 Abs. 1 HOAI abzuweichen bzw. auch eine nachträgliche
Honorarvereinbarung möglich, wenn sich erst nach der eigentlichen
Auftragserteilung das bisherige Leistungsziel ändert oder zusätzlich übertragene
Leistungen zu einer Erweiterung des ursprünglichen Auftrages führen (BGH BauR
1988, 364, 365; Locher/Kneble/Frik, HOAI, 8. Aufl., 2002, § 4 Rn. 39, 40;
Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., 2002, Rn. 755, jeweils m.w.N.).
Dieser Ansicht stehen letztlich auch die Entscheidungen, die die Beklagte
zuletzt noch vorgelegt hat (Anlagen BB 3 bis BB 7), nicht entgegen.
Das OLG Düsseldorf schließt sich in seinem Urteil vom 20.11.2001 (Anlage BB 3;
NZBau 2003, 41) gerade der oben angeführten Rechtsprechung des BGH an, hatte
jedoch in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall den abweichenden
Sachverhalt zu entscheiden, dass die dortigen Parteien eine schriftliche
Zusatzvereinbarung geschlossen hatten, mit der die unverändert gebliebenen
Grundleistungen nunmehr mit einem höheren Prozentsatz bewertet wurden.
Das Urteil des OLG Hamm vom 30.08.1994 (Anlage BB 4, NJW-RR 95, 274) enthält
lediglich allgemeine Überlegungen zu § 4 Abs. 1, 4 HOAI, betrifft jedoch
hinsichtlich der Umstände des dortigen Falles andere Problempunkte und steht
daher der dargelegten Rechtsansicht des Senats in keiner Weise entgegen.
Das OLG Schleswig wiederholt in seinem Urteil vom 31.10.1986 (Anlage BB 5;
NJW-RR 1987, 535) lediglich allgemeine Grundsätze zu § 4 Abs. 1 HOAI, hatte sich
dagegen in dem zugrunde liegenden Sachverhalt gerade nicht mit den hier
streitgegenständlichen Problempunkten auseinanderzusetzen. Gleiches gilt
letztlich auch hinsichtlich des Urteils des BGH vom 24.11.1988 (Anlage BB 6;
NJWRR 1989, 786).
Bei der Entscheidung des BGH vom 21.01.1988 (Anlage BB 7) handelt es sich gerade
um das Urteil, auf welches der Senat seine hier vertretene Auffassung im
vorliegenden Rechtsstreit stützt (s.o.; BGH BauR 1988, 364, 365).
Nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles liegt dem Abschluss des
Ingenieurvertrages beider Parteien am 09.12./13.12.1999 sowohl eine Änderung des
bisherigen Leistungszieles als auch eine Erweiterung des ursprünglichen
Leistungsumfangs zugrunde.
In § 3.1 und 3.2 haben die Vertragsparteien ausdrücklich klargestellt, dass der
Kläger hinsichtlich der Bauteile „Betreutes Wohnen", „Hotel" und „Reihenhäuser"
mit der Tragwerksplanung Leistungsphase 1-4 beauftragt worden ist und ihm
nunmehr zusätzlich noch die Grundleistungen der Leistungsphase 5 und 6
übertragen wurden. Gleichzeitig wurde in § 3.6 ausdrücklich die alleinige
Entscheidungsbefugnis der Beklagten hinsichtlich der konkreten Durchführung des
Projekts festgelegt. Damit jedoch haben die Parteien nicht nur eine Erweiterung
des von Seiten des Klägers geschuldeten Leistungsumfangs festgelegt, sondern
auch ein einseitiges Bestimmungsrecht der Beklagten hinsichtlich des konkreten
Umfangs bzw. Ablaufes der eigentlichen Projektdurchführung vertraglich
festgehalten. Der Beklagten wurde damit in Abänderung zu den bereits mit
Vorvertrag vom 06.07.1999 unbeschränkt vergebenen Tragwerksplanungsleistungen
nachträglich die Befugnis eingeräumt, die endgültige Durchführung des Projektes
einseitig zu bestimmen, demnach bestimmte Leistungen einzelner Leistungsphasen
nicht vom Kläger zu fordern bzw. im Zuge der Realisierung des Projekts auf die
Erbringung der Grundleistungen einzelner Leistungsphasen insgesamt zu
verzichten. Nichts anderes ergibt sich letztlich auch unter Heranziehung des
Protokolls der Projektbesprechung vom 02.07.1999. Soweit die Beklagte zu diesem
Zeitpunkt festlegen ließ, dass eine Weiterarbeit hinsichtlich des Bauteils Hotel
wegen des noch nicht feststehenden Betreibers nicht erfolgen sollte, wurden dem
Kläger in Abänderung hierzu gem. § 3 des Ingenieurvertrages nunmehr zu den
bereits beauftragten Grundleistungen der Leistungsphase 1-4 auch die der
Leistungsphasen 5 und 6 bezüglich des Neubaus eines Hotels übertragen. Die
gesamten Umstände zeigen daher dass im Zeitraum zwischen der Projektbesprechung
vom 02.07.1999, dem Vorvertrag vom 06.07.1999 und dem Ingenieurvertrag vom
09.12./13.12.1999 nicht nur eine Änderung des bei Auftragserteilung
beabsichtigten Leistungszieles stattgefunden hat, sondern auch eine Erweiterung
des ursprünglich festgelegten Leistungsumfanges vorgenommen wurde.
4. Wie auch das Ausgangsgericht ist der Senat der Ansicht, dass der Kläger
hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundleistungen der Leistungsphase 1 und
2 bezüglich des Bauteils Hotel in ausreichendem Umfang vorgetragen hat, während
das Bestreiten der Beklagten hierzu bis zuletzt unsubstantiiert geblieben ist.
In erster Instanz hatte die Beklagte insofern jeden substantiierten Vortrag
vermissen lassen. So hat sie im Wege des pauschalen der Bestreitens schlicht
eingewandt, der Kläger habe die Grundleistungen der Leistungsphase 1 und 2 nicht
vollständig erbracht (Schriftsatz vom 12.07.2002) bzw. habe keinerlei Beratungs-
und Tragwerksplanungsleistungen erbracht, sondern lediglich eine erste
Strichliste gefertigt und erörtert (Schriftsatz vom 01.10.2002, S. 4, 5). Auch
nachdem der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 05.11.2002
unter Vorlage mehrerer Pläne und sonstiger Unterlagen umfassend zu seinen
Leistungen in tatsächlicher und zeitlicher Hinsicht vorgetragen hatte,
beschränkte die Beklagte ihr Vorbringen darauf, der Kläger habe lediglich die
ihm übergebenen Pläne handschriftlich ergänzt, jedoch keine vollständige und
ausreichende Grundlagenermittlung und Vorplanung erstellt (Schriftsatz vom
13.01.2003).
Dass dieses pauschale Vorbringen jeglicher Substanz entbehrt, bedarf keiner
weitergehenden Erörterung. Aber auch die ergänzenden Ausführungen der Beklagten
im Rahmen des Berufungsverfahrens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vom
23.03.2004 genügen nach Ansicht des Senats nicht den Anforderungen an einen
substantiierten Tatsachenvortrag im Rahmen von § 138 ZPO.
So hat die Beklagte auf gerichtlichen Hinweis ergänzend lediglich ausgeführt,
der Kläger habe auf den ihm übergebenen Plänen handschriftliche Vermerke
aufgebracht, nicht jedoch weitergehende Arbeiten der Leistungsbilder zu den
einzelnen Grundleistungen des § 64 HOAI erbracht. Nur durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens könne die vollständige und sachliche Richtigkeit der
handschriftlichen Auftragungen des Klägers geklärt werden. Diese und die
Zahlenangaben des Klägers auf den Plänen stellten jedenfalls keine Grundlage zur
Lösung der Bauaufgabe bzw. der Planaufgabe-Statik dar (Schriftsatz vom
06.11.200,3, S. 6-8).
Dem gesamten Sachvortrag der Beklagten lässt sich in keiner Weise entnehmen,
welche einzelnen Leistungen des Klägers als Statiker bestritten bzw. nicht
bestritten sein sollen. Insofern kann sich die Beklagte auch nicht auf eigene
Informationsdefizite bzw. den Kenntnisstand ihrer Geschäftsführer zurückziehen,
da sie durch gezielte Nachfrage bei dem von ihr beauftragten Architekten bzw.
Projektsteuerer die maßgeblichen Erkenntnisse einholen konnte und i.S. eines
substantiierten Tatsachenvortrags in den Rechtsstreit einführen musste. Die
Beklagte verkennt insofern, dass der Kläger mit Schriftsatz seines
Prozessbevollmächtigten vom 05.11.2002 unter Vorlage umfangreicher Unterlagen
dezidiert in zeitlicher und tatsächlicher Hinsicht zu dem Ablauf der Arbeiten
und dem Umfang der von ihm erbrachten Leistungen vorgetragen hat. Dieses
Vorbringen ist letztlich insgesamt gem. § 138 Abs. 3 ZPO unstreitig, da sich die
Beklagte in tatsächlicher Hinsicht nicht damit substantiiert auseinandergesetzt
hat und den behaupteten Leistungen nicht im Einzelnen entgegengetreten ist.
Insofern wird Bezug genommen auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom
05.11.2002, die vorgelegte Stellungnahme des Klägers vom gleichen Tag sowie die
beigefügten Anlagen, Pläne und weitergehenden Unterlagen.
Soweit die Beklagte zuletzt mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom
19.04.2004 ergänzend zu einer Leistungserbringung des Klägers in tatsächlicher
Hinsicht Ausführungen macht, ist dieses Vorbringen - unabhängig von der
ebenfalls fehlenden konkreten Auseinandersetzung mit dem klägerischen
Sachvortrag - in rechtlicher Hinsicht nicht mehr zuzulassen. Die der Beklagten
in der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2004 nachgelassene und verlängerte
Schriftsatzfrist erstreckte sich lediglich auf eine Stellungnahme zu den
erteilten Hinweisen, eröffnete ihr jedoch keine Möglichkeit zu weitergehendem
Tatsachenvortrag. Im Übrigen hatte der Senat den Beklagtenvertreter bereits in
der mündlichen Verhandlung vom 29.07.2003 auf die fehlende Substantiierung
hingewiesen, worauf dieser mit Schriftsatz vom 06.11.2003, S. 6 ff. erwiderte.
5. Dem Vergütungsanspruch des Klägers aus § 4 des Ingenieurvertrages steht auch
eine nachträgliche abändernde Vereinbarung der Parteien vom 20.12.1999 nicht
entgegen.
Unabhängig davon, dass das zugrunde liegende Vorbringen der Beklagten nach dem
unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers in tatsächlicher und zeitlicher
Hinsicht unzutreffend sein dürfte, da die behauptete Vereinbarung bereits am
02.11.1999 geschlossen wurde und lediglich die bereits zu diesem Zeitpunkt
fälligen Honoraransprüche des Klägers betraf, ist der Sachvortrag der Beklagten
auch im Rahmen des Berufungsverfahrens gem. § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr
zuzulassen. Die Beklagte hatte den dahingehenden Tatsachenvortrag gemäß
Klageerwiderung vom 12.07.2002 bereits ausdrücklich mit Schriftsatz vom
01.10.2002 nicht weiter aufrechterhalten, so dass der wiederholte Sachvortrag in
der Berufungsinstanz ein neues Verteidigungsmittel darstellt.
6. Die Honorarrechnung des Klägers vom 06.11.2000 ist prüffähig und
sachlich/rechnerisch zutreffend.
Die als dritte Abschlagsrechnung bezeichnete Honorarrechnung ist im Hinblick auf
die fristlose Kündigung des Ingenieurvertrages durch die Beklagte am 27.02.2003
als Schlussrechnung anzusehen.
§ 1.3 der AVB zum Ingenieurvertrag steht der Fälligkeit des Honorars
hinsichtlich der Grundleistungen der Leistungsphase 1-4 bezüglich des Bauteils
Betreutes Wohnen nicht entgegen. Nach dem unbestrittenen Tatsachenvortrag des
Klägers wurde die Baugenehmigung am 22.12.1999 erteilt. Die gegenteiligen
Behauptungen der Beklagten im Rahmen der Berufungsbegründungsschrift ist daher
zumindest objektiv unwahr.
Der Beklagten steht auch kein Recht zum Einbehalt i.H.v. 5 % gem. § 4.1 der AVB
zu. Die Vorschrift erstreckt sich ausdrücklich lediglich auf Abschlagszahlungen.
Hinsichtlich der als Schlussrechnung zu qualifizierenden Honorarrechnung des
Klägers ist daher § 4.2 der AVB einschlägig, wonach ein Einbehalt i.H.v. 5 %
hinsichtlich der Schlusszahlung nicht vorzunehmen ist.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist nicht dem Kläger, sondern ihr selbst im
Rahmen der in der Berufungsbegründungsschrift angestellten Berechnungen ein
Rechenfehler unterlaufen. Die klägerische Berechnung von 13 % (erbrachte
Leistung) von 55 % (vereinbarte Leistung) aus 215.415,40 DM (Pauschalhonorar)
ist zutreffend und ergibt sich bei mathematisch konsequenter Berücksichtigung
der der Entscheidung zugrunde zu legenden Zahlen.
Da dem Kläger der geltend gemachte Honoraranspruch in voller Höhe zusteht,
besteht auch kein Rückzahlungsanspruch der Beklagten wegen einer Überzahlung, so
dass die Widerklage als unbegründet abzuweisen war.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
Die Revision war nicht zuzulassen, da. die Rechtssache weder grundsätzliche
Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern
(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
|