Hund auf
Strasse gelaufen - Verkehrsunfall - Haftung
Landgericht
Coburg
Az: 22 O
283/07
Urteil vom
28.09.2007
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes hat aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 18. September 2007 für Recht erkannt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.083,00
EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 13. Mai 2007 zu bezahlen.
Der Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 532,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 303,57 EUR seit dem 18. September 2007
und aus 229,33 EUR seit dem 19. September 2007 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten samtverbindlich zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.419, 00 EUR entsprechend der
Klageforderung.
TATBESTAND:
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom XXX gegen XXX Uhr
auf der Bundesstraße zwischen XXX.
Der Zeuge XXX fuhr mit einem Pkw XXX von XXX in Richtung XXX, die Zeugin XXX
(Ehefrau des Klägers) mit dem Pkw XXX des Klägers in gleicher Fahrtrichtung
unmittelbar dahinter. Plötzlich rannte der Hund des Beklagten zu 1), ein XXX von
rechts in die Fahrbahn, ihm folgte die zum Unfallzeitpunkt 13 Jahre alte
Beklagte zu 2). Diese hatte den Hund zuvor an einer Leine auf einem Fahrradweg
geführt, als der Hund sich losriss. Als der Zeuge XXX auswich, kam es zur
Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen, an denen dadurch jeweils
wirtschaftlicher Totalschaden entstand.
Der Wiederbeschaffungswert des klägerischen Pkws belief sich auf 4.350,00 EUR,
der Restwert auf 350,00 EUR. Dem Kläger entstanden Gutachterkosten in Höhe von
281,42 EUR, Abschleppkosten in Höhe von 434,58 EUR und Auslagen, die er mit
pauschal 26,00 EUR geltend macht.. Am XXX wurde ein Ersatzfahrzeug angemeldet.
Der Kläger beauftragte bereits vorgerichtlich seine Prozessbevollmächtigten mit
der Durchsetzung der Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten.
Er trägt vor, der Zeuge XXX sei auch nach Passieren des Ortsschilds mit ca. 60
km/h weitergefahren und habe keine Anstalten gemacht, zu beschleunigen. Die
Zeugin XXX habe deshalb überholen wollen und sich auch bereits vollständig auf
der linken Fahrbahn und. auf Höhe der hinteren Stoßstange des Pkws XXX befunden,
als dieser nach links gezogen sei. Für sie sei der Unfall nicht vermeidbar
gewesen. Zusätzlich zu den der Höhe nach unstreitigen Schadenspositionen begehrt
der Kläger auch eine Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage a 43,00 EUR.
Außerdem macht er An- und Abmeldekosten in Höhe von pauschal 75,00 EUR geltend.
An vorgerichtlichen Anwaltskosten hat der Kläger ursprünglich 303, 57 EUR
verlangt. In der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2007 hat er die Klage
insoweit auf 546,68 EUR erweitert.
Der Kläger stellt folgende Anträge:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.419,00
EUR und Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß
§ 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
546,68 EUR und Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 18. September 2007 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
Klageabweisung.
Sie halten entgegen, der Unfall sei auf das Fehlverhalten der Zeugin XX
zurückzuführen. Diese sei nicht mit dem von ihr geführten Pkw schon auf Höhe der
Stoßstange des Pkws XXX gewesen,. sondern auf diesen von hinten mit einer
Überdeckung von 50 cm aufgefahren. Grund hierfür sei gewesen, dass sie offenbar
nicht dem erforderlichen Abstand eingehalten habe, bevor sie nach links
ausscherte. Weiter werde bestritten, dass die Zeugin sich schon im
Überholvorgang befunden habe. Im Übrigen sei wegen der auf dem Radweg
erkennbaren Radfahrer mit Hunden die Gefahr voraussehbar gewesen und der Zeugin
XXX zudem gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 StVO anzulasten, dass sie nicht mit wesentlich
höherer Geschwindigkeit als der Überholte gefahren sei.
Der Kläger hatte in einem früheren Verfahren vor dem Landgericht Coburg (21 O
185/06) den Zeugen XXX sowie den Halter des Pkws XXX und dessen
Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Mit inzwischen
rechtskräftigem Urteil vom 27. September 2006 hat das Landgericht die Klage
abgewiesen, weil es sich für den Zeugen XXX um ein unabwendbares Ereignis
gehandelt habe. Hund und Mädchen seien in einem solch kurzen Abstand zu seinem
Pkw auf die Straße gesprungen, dass er trotz sofortiger Bremsung nicht mehr vor
ihnen anhalten konnte, sondern nach links ausweichen habe müssen. Auf den Inhalt
der beigezogenen Verfahrensakte wird Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen XXX und XXX sowie
der Beklagten zu 2) als Zeugin in der Sitzung vom 18. September 2007. Zum
Beweisergebnis wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Im. Übrigen wird
auf den gesamten Akteninhalt und insbesondere die Schriftsätze der Parteien
verwiesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die zulässige Klage ist in weit überwiegendem Umfang begründet. Dem Kläger steht
gegen die gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten im der Hauptsache ein
Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.083,00 EUR zu.
1. Der Beklagte zu 1) haftet dem Kläger gemäß § 833 S. 1 BGB dem Grund nach für
die aus dem Verkehrsunfall resultierenden Schäden, die Haftung der Beklagten zu
2) ergibt sich.aus §§ 823 Abs. 1, 828 Abs. 3 BGB. Beide Beklagten sind gemäß §
840 Abs. 1 BGB Gesamtschuldner.
a) Der Beklagte zu 1) hat als Tierhalter für den entstandenen Schaden
einzustehen. Indem sich sein Hund losriss und auf die Fahrbahn der Bundesstraße
lief, verwirklichte sich die durch das der tierischen Natur entsprechende
unberechenbare und selbstständige Verhalten des Tieres hervorgerufene Gefährdung
von Eigentum Dritter und damit die spezifische Tiergefahr.
Der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen dem tierischen Verhalten und
dem Schadenseintritt ist gegeben. Hierfür ausreichend ist eine adäquate
Mitverursachung, das tierische Verhalten muss nicht die einzige Ursache des
Unfalls gewesen sein (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2006, S.813, 814). Nach der
durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der
Hund des Beklagten zu 1) erst ganz kurz vordem Fahrzeug des Zeugen XXX auf die
Fahrbahn lief und diesen zum Ausweichen zwang. Sowohl nach der Aussage des
Zeugen XXX als auch nach der Aussage der Beklagten zu 2), die als Zeugin
einzuvernehmen war (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., 2007, Vorbem §
373 Rn. 6 f.), war der Hund jedenfalls mindestens in der Mitte der rechten
Fahrspur und veranlasste ein Ausweichmanöver. Soweit der Zeuge XXX bekundet hat,
er habe nur gebremst und sei nicht ausgewichen, hat er das im Laufe der Aussage
selbst relativiert und teilweise revidiert. Zuletzt äußerte er, er sei nur ganz
leicht über die Mittelmarkierung gekommen. Die Aussage des Zeugen XXX war jedoch
ohnehin wenig konsistent und von dem Bestreben geprägt, sich selbst von jeder
Verantwortlichkeit "reinwaschen" zu wollen. Das Gericht geht hierbei nicht von
einem vorsätzlichen Verhalten des Zeugen aus, sondern davon, dass er sich im
Laufe der Zeit diese Unfallversion zurechtgelegt und es sich dabei um eine
"festverwurzelte Fehlvorstellung" handelt. Indem der Zeuge XXX nach links zog,
setzte er die Ursache für die Kollision zwischen den Fahrzeugen. Die Einholung
eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens kam im Übrigen bereits
mangels objektiver Anknüpfungstatsachen nicht in Betracht. Ein polizeiliches
Aktenzeichen ist von den Parteien nicht mitgeteilt worden.
Auf die Frage, ob der Zeuge XXX allein mit Blick auf den Hund bereits hätte
ausweichen dürfen, kommt es in rechtlicher Hinsicht nicht an. Sofern er dabei
objektiv teilweise fehlerhaft in einer sein Mitverschulden begründenden Art und
Weise gehandelt haben sollte, geht dies nicht zu Lasten der Klagepartei. Im
Übrigen war bereits aufgrund der Größe des Hundes ein Ausweichen auch objektiv
geboten. Dies hat der Zeuge XXX in seiner absolut glaubhaften und
nachvollziehbaren Aussage plastisch geschildert.
b) Die Beklagte zu 2) hat für die dem Kläger durch den Unfall entstandenen
Schäden dem Grunde nach aus unerlaubter Handlung einzustehen. Indem sie einfach
dem Hund nachsetzte und auf die Fahrbahn lief, handelte sie fahrlässig im Sinn
des § 823 Abs.1 BGB. Aufgrund ihres damaligen Alters ist auch ohne Weiteres
davon auszugehen, dass sie bereits die erforderliche Einsicht im Sinn des § 828
Abs. 3 BGB in die Gefährlichkeit ihres Tuns hatte.
Das Verhalten der Beklagten zu 2) war ebenfalls zumindest mitursächlich für den
Unfalleintritt. Die Beweisaufnahme hat - ebenso wie in dem Vorverfahren vor dem
Landgericht Coburg - ergeben, dass die Beklagte zu 2 ) unmittelbar nach dem Hund
des Beklagten zu 1) auf die Fahrbahn lief.
Dies hat sowohl sie selbst bekundet als es auch eindeutig der Aussage des Zeugen
XXX , die in diesem Punkt vollinhaltlich sogar durch den Zeugen XXX bestätigt
wurde, zu entnehmen ist. Dass die Zeugen sich bei den Zeitabständen unsicher
waren und dabei von Zeiträumen im Sekundenbereich ausgingen, die nicht zu ihren
sonstigen Schilderungen passten, steht dem in keiner Weise entgegen. Gerade bei
so kurzen Zeiträumen neigen Zeugen erfahrungsgemäß dazu, von Sekunden zu
sprechen, wenn es tatsächlich nur um Sekundenbruchteile geht. Maßgeblicher und
übereinstimmender Kern der drei Aussagen ist jedoch, dass die Beklagte zu 2)
unmittelbar hinter dem Hund auf die Fahrbahn lief und das Ausweichmanöver des
Zeugen XXX mit veranlasste. Dies wäre nur dann zu verneinen gewesen, wenn das
Erscheinen des Hundes als klar abgrenzbares Ereignis festzustellen wäre, das
bereits für sich isoliert zu dem Ausweichmanöver führte. Gerade dies hat die
Beweisaufnahme aber nicht ergeben. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im
Übrigen dann ein unfallkausales Fehlverhalten der Beklagten zu 2.) im
Zusammenhang mit der Führung des Hundes zu diskutieren wäre. Hierauf kommt es
aber wegen Vorgesagtem nicht an.
c) Der Kläger muss sich kein seinen Anspruch minderndes Fehlverhalten der Zeugin
XXX gemäß § 254 BGB entgegenhalten lassen. Aufgrund der ruhigen, in sich
schlüssigen und glaubhaften Aussage dieser Zeugin steht zur Überzeugung des
Gerichts fest, dass der Zeuge XXX – was er im Übrigen selbst bestätigte - auf
keine höhere Geschwindigkeit als 70 km/h beschleunigte, die Zeugin daraufhin zum
Überholen ansetzte und auch bereits vollständig jenseits der Mittelmarkierung
war, als der Pkw nach links gezogen wurde. Wiederum wird diese Aussage in vollem
Umfang durch, den unbeteiligten Zeugen XXX bestätigt, der schilderte, dass der
Pkw sich bereits vollständig auf der linken Fahrspur befand. Der Aussage des
Zeugen XXX, die Zeugin XXX habe noch nicht zum Überholen angesetzt, weil er das
sonst hätte bemerken müssen, schenkt das Gericht keinen Glauben. Insoweit gilt
das zur Glaubhaftigkeit dieser Aussage oben Ausgeführte.
Irgendwelche Fehler bei Durchführung dieses Überholvorgangs sind nicht
festzustellen. Das Gericht glaubt der Zeugin XXX, dass sie vor dem Überholen
immer den Blinker setzt. Dass sie sich nicht konkret daran erinnern konnte,
spricht eher für ihre Glaubwürdigkeit. Es glaubt der Zeugin weiter, dass sie
stark beschleunigte, um zu überholen. Dies entspricht gerade den Anforderungen
des § 5 Abs. 2 S. 2 StVO. Schließlich ist unerheblich, ob die Zeugin vor
Einleitung des Überholvorganges möglicherweise relativ nah hinter dem vom Zeugen
XXX gesteuerten Fahrzeug fuhr. Denn zur Kollision kam es nicht im Rahmen des
Ausscherens, sondern erst, als sie sich bereits vollständig auf der
"Überholspur" befand.
Die Beweisaufnahme hat weiter ergeben, dass die Zeugin XXX dann auf den nach
links ausscherenden Pkw XXX auffuhr. Insbesondere aufgrund der Aussage des
Zeugen XXX, aber auch wegen der Bekundungen der Zeugin XXX steht zur Überzeugung
des Gerichts fest, dass sie dieses Auffahren weder durch Bremsen noch durch ein
Ausweichen nach links vermeiden konnte.
Schließlich ist der Zeugin XXX entgegen der Auffassung der Beklagten gerade
nicht vorzuwerfen, dass sie überhaupt zum Überholen ansetzte. Dabei ist ohne
Belang, ob für sie die Fahrradfahrer mit den Hunden erkennbar waren oder nicht.
Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, war sie angesichts der Tatsache,
dass die Hunde ordnungsgemäß an der Leine auf einem separaten Radweg geführt
wurden, nicht gehindert, bis zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu
beschleunigen und zu überholen. Anders wäre dies nur dann, wenn die Gefahr
erkennbar wäre, das ein Hund auf die Straße läuft. Das ist bei angeleinten
Tieren jedoch nicht der Fall.
2. Der Anspruch des Klägers beläuft sich in der Hauptsache auf 5.083,00 EUR.
Unstreitig sind die Schadenspositionen Pkw-Schaden mit 4.000,00 EUR,
Sachverständigenkosten mit 281,42 EUR, Abschleppkosten mit 434,58 EUR und
Auslagenpauschale mit 26,00 EUR.
An Nutzungsausfall kann der Kläger 260,00 EUR verlangen. Schadenseintritt war am
XXX, ein neuer Pkw wurde am XXX zugelassen. Aus der Neuzulassung ergeben sich
Nutzungsmöglichkeiten und Nutzungswille in hinreichendem Umfang. Ausfallzeit
sind sieben Tage. Der zutreffende Tagessatz beträgt 38,00 EUR. Dies entspricht
Gruppe D, in die das eigentlich der Gruppe F zuzuordnende Fahrzeug aufgrund
seines Alters von deutlich über zehn Jahren einzustufen ist (vgl. dazu
Küppersbusch, NJW 2006, S. 19 ff.).
An Kosten für An- und Abmeldung macht der Kläger mit Erfolg 75,00 EUR pauschal
geltend. Aufgrund des Umstandes, dass ein Neufahrzeug angemeldet wurde, ist
hinreichend nachgewiesen, dass tatsächlich Ab- und Anmeldung erfolgt sind. Der
entsprechende Pauschalbetrag ergibt sich im Rahmen der richterlichen Schätzung
gemäß §: 287 ZPO und ist von der obergerichtlichen Rechtssprechung gedeckt
.(vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Februar 2006 - 1 U 137/05 - juris Rn.
17; OLG Hamm, Urteil vom 12. Juni. 2003 - 6 U 50/03 - juris Rn. 6).
3. Die begehrten Verzugszinsen auf diesen Hauptsachebetrag stehen dem Kläger aus
§ 286, 288 BGB zu.
Einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat der
Kläger hingegen nur gegen den Beklagten zu 1), der sich aufgrund der
Streitverkündung im Verfahren 21 O 185/06 (dort Bl. 1 und 7) im Verzug befand.
Der Höhe nach beläuft sich der Anspruch auf 532,90 EUR. Dieser Betrag entspricht
einer 1,3-Gebühr aus dem zugesprochenen Betrag (439,40 EUR) nebst
Auslagenpauschale (20, - EUR), und Mehrwertsteuer (von 16 %, nachdem die
Leistungen in 2006 erfolgten). Der Anspruch auf Prozesszinsen hieraus folgt aus
§§ 291, 288 BGB. Soweit der Kläger diese Prozesszinsen auch für den
Klageerweiterungsbetrag ab dem Tag der mündlichen Verhandlung, dem 18. September
2007, verlangt hat, ist das nicht zutreffend. Entsprechend § 187 Abs. 1 BGB
können Prozesszinsen erst ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag, mithin
dem 19. September 2007, verlangt werden.
Ein vorgerichtliches Tätigwerden gegenüber der Beklagten zu 2) .nach
Verzugseintritt - dem Zeitpunkt, nach dem der Unfallgeschädigte Kosten der
Rechtsverfolgung verlangen kann ist hingegen nicht dargetan. Vorliegend ist
nämlich nur eine den Verzug der Beklagten begründende Tätigkeit des
Klägervertreters vorgetragen (vgl. Anlage K4). Eines gerichtlichen Hinweises
hierauf bedurfte es wegen § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO (Nebenforderung) nicht.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 Abs. 2Nr. 1 ZPO.
Das teilweise Unterliegen des Klägers ist verhältnismäßig geringfügig im Sinn
dieser Vorschrift und hat keinerlei zusätzliche Kosten, insbesondere einen
Gebührensprung veranlasst. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.