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HWS-Syndrom bei geringer Geschwindigkeit und Schmerzensgeld


Amtsgericht Pforzheim

Az.: 5 C 611/97

Verkündet am 07.04.1998


Im Namen des Volkes

Urteil

Das Amtsgericht - Abteilung A 5 - Pforzheim hat aufgrund der mündlichen Verhandlung am 17.03.1998 für Recht erkannt

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin DM 1.030,00 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 12.12.1993 zu bezahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 40 %, die Klägerin zu 60 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Bezahlung eines Schmerzensgeldes wegen der Verletzungen, die sie anläßlich eines Verkehrsunfalls am 30.06.1997 erlitten haben will. Außerdem macht sie eine Auslagenpauschale in Höhe von DM 50,00 geltend.

Am 30.06.1997 mußte die Klägerin als Fahrerin des Pkws Marke Opel Astra, RA-HV 678 auf der Autobahn A 8 im Bereich der Auffahrt Pforzheim-West verkehrsbedingt anhalten. Kurze Zeit danach fuhr der Beklagte Ziffer 2 auf. Der Anstoß war so geringfügig, daß ein Schaden an den Fahrzeugen nicht eingetreten ist. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin infolge des Anstoßes verletzt wurde.

Die Klägerin trägt vor: Bei dem Unfall habe sie ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule und eine Distorsion der Lendenwirbelsäule erlitten. Sie habe während 14 Tagen eine Schanz'sche Krawatte tragen müssen und habe auch danach noch Beschwerden gehabt. In Intervallen habe sie immer wieder unter Kopfschmerzen gelitten, was früher nicht der Fall gewesen sei. Auch heute sei sie noch nicht völlig beschwerdefrei. Im Hinblick auf ihre Verletzungen halte sie ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 2.500,00 für angemessen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von DM 2.550,00 nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.

Die Beklagten beantragen, Klageabweisung. Sie erwidern: Der Beklagte Ziffer 2 sei nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 5 Km/h gegen das Fahrzeug der Klägerin gestoßen. Sein Fahrzeug habe sich kriechend auf den Pkw der Klägerin zubewegt. Ein Schaden sei durch den Anstoß nicht entstanden. Es habe sich nur eine Plastikblende oberhalb der hinteren Stoßstange gelöst. Diese habe problemlos wieder fixiert werden können. Aufgrund der geringen Anstoßgeschwindigkeit sei es nach wissenschaftlicher Erkenntnis ausgeschlossen, daß die Klägerin verletzt worden sei. Jedenfalls seien die von ihrem Arzt Dr. Laue attestierten Verletzungen nicht auf den geringfügigen Anstoß zurückzuführen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Daisy Bellmann. Auf den Inhalt der Vernehmungsniederschrift wird verwiesen. Außerdem wurde die Klägerin informatorisch gehört.

 

Entscheidungsgründe:

Die auf §§ 823 Absatz 1 und Absatz 2, 847 BGB gestützte Klage ist teilweise begründet.

Das Gericht hat die Überzeugung gewonnen, daß die Klägerin aufgrund des von der Zeugin Bellmann geschilderten Anstoßes tatsächlich ein leichtes Schleudertrauma der Halswirbelsäule mit entsprechenden Beschwerden erlitten hat. Die Zeugin Bellmann hat anschaulich geschildert, daß die Klägerin während des Anstoßes den Kopf nach rechts gedreht und sich mit ihr unterhalten habe. In dieser Situation sei der Anstoß erfolgt. Sie sei gerade gesessen und habe wohl deswegen keine Verletzungen erlitten. Das Gericht hat keine Veranlassung an der Richtigkeit dieser Bekundungen zu zweifeln. Hinzukommt, daß die Klägerin tatsächlich einen Arzt aufgesucht hat und 14 Tage eine Schanz'sche Krawatte getragen hat. Dies war während der sommerlichen Jahreszeit sicher nicht angenehm. Aufgrund des Eindrucks, den das Gericht von der Klägerin gewonnen hat, kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß sie ihre Beschwerden nur vortäuscht.

Die Behauptung der Beklagten, die Anstoßgeschwindigkeit habe weniger als 5 Km/h betragen, ist unbewiesen geblieben. Aufgrund der Tatsache, daß an den Stoßstangen der beteiligten Fahrzeuge keine Schäden festgestellt werden konnten, kann nicht zwingend darauf geschlossen werden, daß die Anstoßgeschwindigkeit unter 5 Km/h war.

Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens wurde abgesehen, da auch ein Sachverständiger mangels konkreter Anhaltspunkte keine sicheren Rückschlüsse auf die Anstoßgeschwindigkeit ziehen könnte.

Hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes vermochte das Gerichts den Vorstellungen der Klägerin allerdings nicht zu folgen. Das Gericht geht davon aus, daß die unfallbedingten Beschwerden spätestens nach etwa vier Wochen abgeklungen waren. Dies hat auch ihre behandelnder Arzt so bestätigt. Selbst wenn die Klägerin auch heute noch unter Kopfschmerzen und Wetterfühligkeit leiden sollte, so kann hier mit dem erlittenen HWS-Schleudertrauma keine Zusammenhang mehr hergestellt werden.

Unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle, wie sie in der Schmerzensgeldtabelle von Hacks Zusammengestellt sind (vergleiche Schmerzensgeldbeträge, Ausgabe 1995, Randziffer 101, 109 und 152) hält das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 1.000,00 zum Ausgleich der erlittenen Beeinträchtigungen für angemessen, zumal auch das Verschulden des Beklagten Ziffer 2 als gering angesehen werden kann.

Die Zinsforderung ist als Verzugsschaden gerechtfertigt.

Die prozeßualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Ziffer 11 ZPO.


 

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