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HWS-Syndrom
- Anscheinsbeweis bei Geschwindigkeitsänderung zwischen 6 km/h und 12 km/h?
KG Berlin
Az: 12 U
285/03
Urteil vom
21.11.2005
In dem Rechtsstreit hat der 12.
Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. November
2005 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 9. Oktober 2003 verkündete Urteil der
Zivilkammer 17 des Landgerichts Berlin - 17 O 462/01 - wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
A Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Allerdings rügt der Kläger zu Recht, dass das Landgericht verpflichtet
gewesen wäre, neben dem Gutachten des Sachverständigen für
Unfallrekonstruktionen, wonach die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung
des klägerischen Fahrzeugs zwischen 6 und 12 km/h gelegen hat, auch das
Gutachten eines Mediziners einzuholen.
2. Im Ergebnis bleibt die Berufung des Klägers jedoch erfolglos. Auch nach dem
Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme hat der
Kläger nicht beweisen können, dass er bei dem streitgegenständlichen Unfall die
von ihr behaupteten Verletzungen erlitten hat. Aus diesem Grund steht dem Kläger
das begehrte Schmerzensgeld nicht zu. Auch ein Anspruch des Klägers auf Ersatz
seines Verdienstausfalls und der Behandlungskosten besteht nicht.
a) Für die Frage, ob der Kläger bei dem streitgegenständlichen Unfall die von
ihm beklagten Verletzungen (HWS-Schleudertrauma (Distorsion der
Halswirbelsäule), Gehirnerschütterung mit Parästhesien in den Endphalangen, eine
commotio cerebri mit Dyspnoe und Emesis) erlitten hat, gilt das Beweismaß des §
286 ZPO (vgl. BGH v. 28.1.2003 - VI ZR 139/02, MDR 2003, 566 = BGHReport 2003,
487 = NJW 2003, 1116 = VersR 2003, 474; KG v. 21.10.1999 - 12 U 8303/95,
KGReport Berlin 2000, 81 = NJW 2000, 877 [878] m.w.N., st. Rspr.).
b) Ein Anscheinsbeweis für das Vorliegen einer unfallbedingten Verletzung der
HWS bzw. einer commotio cerebri greift zu Gunsten des Klägers nicht ein. Dieser
könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn bei einem Heckaufprall eine
kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von über 15 km/h bewiesen wäre (KG
v. 21.10.1999 - 12 U 8303/95, KGReport Berlin 2000, 81 = NJW 2000, 877; Revision
nicht angenommen: BGH, Beschluss v. 23.5.2000 - VI ZR 378/99; vgl. auch KG NZV
2003, 281, st. Rspr.).
Der Kläger hat aber auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen
Dipl.-Ing. Lnnn vom 26. Februar 2003, dem der Senat folgt, weil es ersichtlich
fachgerecht erstellt und in seinem Gedankengang nachvollziehbar schlüssig ist,
sowie der ergänzenden Ausführungen diese Sachverständigen lediglich eine
kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 6 km/h bewiesen. Möglich ist
nach den Ausführungen des Sachverständigen eine maximale kollisionsbedingte
Geschwindigkeitsänderung von 12 km/h, die bloße Möglichkeit reicht aber für
einen Beweis einer solchen Geschwindigkeitsänderung nicht aus.
c) Durch die medizinischen Gutachten des Sachverständigen für Fachorthopädie
Prof. Dr. Cnnn vom 6. Januar 2005 und des Facharztes für Neurologie und
Psychiatrie/ Psychotherapie Dr. Unnn vom 29. April 2005 denen der Senat folgt,
weil sie ersichtlich fachgerecht erstellt und in ihren Gedankengängen
nachvollziehbar schlüssig sind, hat der Kläger einen Ursachenzusammenhang
zwischen den von ihm beklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem
streitgegenständlichen Unfall vom 25. November 2000 nicht bewiesen.
aa) Der Sachverständige Cnnn hat in seinem Gutachten überzeugend und
nachvollziehbar ausgeführt, dass ein HWS-Schleudertrauma sowie Kopf-, Nacken-
und Schulterschmerzen bei dem Verkehrsunfall vom 25. November 2000 mit großer
Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten sind und dass kein sicherer Hinweis auf
eine "Vorschädigung" aufgrund des Verkehrsunfalls vom 22. März 2000 vorliegt.
Der Sachverständige Prof. Cnnn hat in seinem Gutachten den Akteninhalt
vollständig und erschöpfend gewürdigt. Er hat den Kläger vor Gutachtenerstellung
eingehend untersucht. Er hat sich an die Vorgaben des Gerichts gehalten und sich
mit dem Vorbringen des Klägers für das Gericht überzeugend auseinandergesetzt.
bb) Der Sachverständige Unnn hat in seinem Gutachten überzeugend und
nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Geschwindigkeitsänderung von 6 km/h mit
einem Schädelanprall an eine energieabsorbierende Kopfstütze es mehr als
unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass eine Hirnerschütterung eingetreten sein
kann.
d) Bei diesem Ergebnis der Beweisaufnahme vermag sich der Senat nicht mit der zu
einer Verurteilung erforderlichen Gewissheit davon zu überzeugen, dass der
insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger bei dem streitgegenständlichen
Unfall die von ihm geltend gemachten Verletzungen erlitten hat. Dies würde auch
gelten, wenn man der Ansicht des Klägers folgend den Maßstab des § 287 ZPO für
einschlägig halten würde. Zwar wäre es hiernach ausreichend, wenn das Gericht
unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung die klägerischen
Behauptungen für wahr halten würde. Angesichts der klaren Aussagen der
Sachverständigen, wonach die behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen "mit
großer Wahrscheinlichkeit" nicht infolge des Unfalles eingetreten sind bzw. die
Ursächlichkeit des Unfalls für die behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen
"mehr als unwahrscheinlich" ist, vermag der Senat auch das für § 287 ZPO
erforderliche Maß der Überzeugung nicht zu gewinnen.
Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 4. Oktober 2005 ausführt, die
Gutachten seien nicht geeignet, "seinen geltend gemachten Anspruch zu
bestreiten", es "verwundere aufgrund des Zeitablaufes nicht, dass durch das
Gutachten jetzt eine Erkrankung nicht mehr festgestellt werden könne", verkennt
er die ihm obliegende Darlegungs- und Beweislast.
Entgegen der Ansicht des Klägers kann auch unter Berücksichtigung der
Reparaturkosten von 4.000 DM aus der Schwere der Fahrzeugschäden nicht auf die
ihm entstandenen Verletzungen geschlossen werden. Es ist keineswegs
unwahrscheinlich, dass ein Fahrzeuginsasse bei einem Unfall nicht verletzt wird,
obwohl das Fahrzeug selbst erhebliche Schäden aufweist. Im Übrigen geht es
vorliegend nicht um Wahrscheinlichkeiten sondern um einen gemäß den Regeln der
ZPO zu führenden Beweis.
e) Der behandelnde Arzt war nicht als Zeuge bzw. sachverständiger Zeuge zu
hören, da er hinsichtlich der Ursächlichkeit des Unfalles für die Beschwerden
des Klägers keine Aussagen machen kann. Er könnte allenfalls bestätigen, dass
der Kläger vor dem Unfall nicht über solche Beschwerden geklagt hat und welche
Diagnose er anlässlich seiner Untersuchung nach dem Unfall gestellt bzw. welche
Beschwerden er bei dieser Untersuchung festgestellt hat. Dies reicht aber für
den vom Kläger zu führenden Beweis nicht aus (vgl. Senat, OLGR 2005, 698 = VRS
109, 2 = NZV 2005, 469; OLGR 2005, 740 = VRS 109, 88 = NZV 2005, 521).
f) Soweit der Kläger erstmalig in der mündlichen Verhandlung vom 21. November
2005 behauptet hat, er habe bei dem Unfall eine Labyrintherschütterung erlitten,
und sich zum Beweis hierfür auf eine ergänzende Begutachtung durch den
Sachverständigen Unnn bezieht, war dies als verspätet zurückzuweisen. Dem Kläger
sind die Gutachten der Sachverständigen rechtzeitig vor der mündlichen
Verhandlung zugegangen. Ihm wurde eine Frist von vier Wochen zur Stellungnahme
gewährt. Diese Frist ist abgelaufen.
B Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Sache grundsätzliche Bedeutung
hat, noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Absatz 1
Nr.1, Absatz 2 ZPO n. F.).
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO.
Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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