Beschäftigung
(illegale) von Ausländern und Bemessung der Geldbuße
OLG Hamm
Az: 4 Ss OWi
56/01
Beschluss vom
20.06.2001
Bußgeldsache wegen illegaler
Beschäftigung eines Ausländers, hier: Antrag auf Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts und Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
Auf den Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gegen den Beschluß
des Amtsgerichts Rheine vom 28. September 2000 und auf die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Rheine vom 1. September 2000 hat
der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 20. 06. 2001
beschlossen:
1. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
2. Unter Verwerfung der Rechtsbeschwerde im übrigen wird das angefochtene Urteil
im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Rheine
zurückverwiesen.
3. Die Liste der angewendeten Vorschriften wird um § 404 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3
SGB III ergänzt.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil gegen den Betroffenen wegen
"fahrlässigen sowie vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 284 I 1 SGB III i. V. m. §§
65, 35, 17, OWiG" eine Geldbuße von 10.000,00 DM verhängt. Gegen dieses am 1.
September 2000 in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Betroffene mit am
8. September 2000 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers
vom selben Tage Rechtsbeschwerde eingelegt. In diesem Schriftsatz ist zugleich
die allgemeine Sachrüge erhoben worden und klargestellt, daß das Urteil
insgesamt angefochten werden soll. Eine Urteilsausfertigung ist dem
ordnungsgemäß bevollmächtigten Verteidiger des Betroffenen erst am 24. November
2000 zugestellt worden.
Das Amtsgericht hat bereits mit Beschluß vom 28. September 2000 die
Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil die ordnungsgemäß eingelegte
Rechtsbeschwerde nicht fristgerecht begründet worden sei. Gegen diesen dem
Verteidiger des Betroffenen am 2. November 2000 zugestellten Beschluß hat der
Betroffene mit am 9. November 2000 beim Amtsgericht Rheine eingegangenen
Schriftsatz seines Verteidigers vom 8. November 2000 die Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts beantragt.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, den Beschluß des Amtsgerichts Münster
(gemeint ist Rheine) vom 28. September 2000 aufzuheben, das angefochtene Urteil,
soweit der Betroffene wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 284 Abs. 1 S.
1, 404 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 (gemeint ist Abs. 3) SGB III verurteilt worden ist
sowie im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, die Sache im Umfang der Aufhebung zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Rheine zurückzuverweisen und die
weitergehende Rechtsbeschwerde zu verwerfen.
II. 1. Auf den zulässigen Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts
war der Beschluß des Amtsgerichts Rheine vom 28. September 2000, durch den die
Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unzulässig verworfen worden ist,
aufzuheben.
Die Rechtsbeschwerdeanträge und ihre Begründung waren form- und fristgerecht
bereits mit der Einlegung des Rechtsmittels angebracht worden. Darüber hinaus
war im Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts Rheine das Urteil vom 1.
September 2000 noch nicht einmal dem Betroffenen oder dem bevollmächtigten
Verteidiger förmlich zugestellt worden, so daß der Lauf der Monatsfrist zur
Begründung des Rechtsmittels gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 345 Abs. 1 S. 2 StPO noch
nicht begonnen hatte.
2. Die Rechtsbeschwerde hat hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs einen
zumindest vorläufigen Erfolg. Im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als
unbegründet.
a. Keinen Erfolg hat es, soweit der Betroffene wegen eines fahrlässig begangenen
Verstoßes gegen das Verbot aus §§ 404 Abs. 2 Nr. 2, 284 Abs. 1 S. 1 SGB III
schuldig gesprochen worden ist (unerlaubte Beschäftigung des Herrn A.H. in der
Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum 18. August 1999). Insoweit hat die Nachprüfung des
Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Betroffenen ergeben (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
b. Auch der Schuldspruch hinsichtlich eines gleichartigen, aber vorsätzlich
begangenen Verstoßes wegen der Beschäftigung desselben Ausländers am 21. August
1999 unterliegt letztlich keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Aus dem
Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe läßt sich noch mit der erforderlichen
Sicherheit feststellen, daß das Amtsgericht - trotz einzelner mißverständlicher
Formulierungen - letztlich zu Recht eine vorsätzliche Begehungsweise angenommen
hat.
Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Betroffene, der Inhaber der Firma
S. Baustoffe N. war, Herrn H. erneut am 21. August 2000 auf dem Bauvorhaben A.
in Ochtrup-Welbergen beschäftigt, obwohl am 18. August 1999 anläßlich einer
Überprüfung desselben Bauvorhabens durch Mitarbeiter des Hauptzollamtes Münster
festgestellt worden war, daß der Betroffene diesen Ausländer in der Zeit vom 1.
Juli bis zum 18. August 1999 ohne die erforderliche Erlaubnis beschäftigt hatte.
Ihm war deshalb an diesem Tage die Einleitung eines entsprechenden
Bußgeldverfahrens durch die Beamten bekannt gegeben worden.
Nach dem angefochtenen Urteil hat sich der Betroffene in der Hauptverhandlung
dahin eingelassen, er habe darauf vertraut, daß Herr H. über die erforderliche
Arbeitserlaubnis verfügt habe, da sich dieser bei Aufnahme der Tätigkeit durch
Vorlage eines Versicherungsausweises legitimiert habe. Auch nachdem Beamte des
Hauptzollamtes Münster am 18. August 1999 auf der Baustelle erschienen seien und
ihm die Einleitung eines Bußgeldverfahrens mitgeteilt hätten, sei er - nach
Rücksprache mit Herrn H. - weiterhin davon ausgegangen, daß dieser eine
erforderliche Arbeitsgenehmigung habe. Herr H. habe ihm gegenüber sinngemäß
geäußert, das Ermittlungsverfahren erfolge vollkommen unbegründet.
Insoweit hat das Amtsgericht im Rahmen der tatsächlichen und rechtlichen
Würdigung ausgeführt:
"Des weiteren hat sich der Betroffene eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die §§
284 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der geltenden Fassung gem. § 404 Abs. 2 Nr. 2 und
Abs. 3 SGB III in Verbindung mit den §§ 65, 35 und 17 OWiG schuldig gemacht,
indem er den Ausländer Herrn H. am 21.08.1999 erneut beschäftigt hat. Die
Beschäftigung räumt der Betroffene ein. Zu diesem Zeitpunkt war dem Betroffenen
auch bekannt, zumindest mußte er davon ausgehen, daß Herr H. keine erforderliche
Arbeitsgenehmigung hatte. Die Mitarbeiter des Hauptzollamtes Münster hatten erst
drei Tage zuvor dem Betroffenen die Einleitung eines Bußgeldverfahrens wegen der
Beschäftigung eines Arbeitnehmers ohne Arbeitsgenehmigung bekannt gegeben.
Aufgrund dessen hätte der Betroffene - wie er vorträgt - nicht auf die
gegenteiligen Beteuerungen des Herrn H. vertrauen dürfen, sondern vielmehr seine
Weiterbeschäftigung unterlassen müssen. Er hat zumindest - bedingt vorsätzlich -
in Kauf genommen, Herrn H. trotz nicht vorhandener Arbeitsgenehmigung weiter zu
beschäftigen. Das Vorbringen des Betroffenen, die Arbeit beim Bauvorhaben A.
habe doch beendet werden müssen, zeigt eindeutig seine diesbezügliche
Einstellung."
Zu Recht hat das Amtsgericht das Verhalten des Betroffenen als vorsätzlich
begangene Ordnungswidrigkeit bewertet. Bedingter Vorsatz ist anzunehmen, wenn
der Täter den Erfolgseintritt als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und
ihn billigend in Kauf nimmt (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 50. Auflage, § 15 Rdnr.
10 a m.w.N.). Der Annahme bedingten Vorsatzes stünde hier entgegen, wenn der
Betroffene - wenn auch grob vorwerfbar - tatsächlich darauf vertraut hätte, daß
Herr H. über die gemäß § 284 Abs. 1 S. 1 SGB III erforderliche Arbeitserlaubnis
verfügt hätte, weil er dann bei Begehung der Tathandlung einen Umstand nicht
gekannt hätte, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört (§ 11 Abs. 1 OWiG). Dem
angefochtenen Urteil ist jedoch letztlich trotz mißverständlicher Formulierungen
noch hinreichend zu entnehmen, daß das Amtsgericht das Vorliegen eines solchen
Irrtums ausgeschlossen hat. Das ergibt sich daraus, daß das Amtsgericht der
Einlassung des Betroffenen, er habe aufgrund des Gesprächs mit Herrn H. nach den
Geschehnissen vom 18. August 1999 darauf vertraut, dieser verfüge über die
erforderliche Arbeitserlaubnis, ersichtlich schon für sich genommen wenig
Überzeugungskraft beigemessen hat. Insbesondere rechtfertigt jedoch die in
diesem Zusammenhang gewürdigte Äußerung des Betroffenen, die Arbeit am
Bauvorhaben A. habe doch beendet werden müssen, in rechtsfehlerfreier Weise die
Annahme zumindest bedingten Vorsatzes.
c. Das Urteil kann jedoch im Rechtsfolgenausspruch insgesamt keinen Bestand
haben.
Zunächst hat das Amtsgericht trotz der zu Recht erfolgten Annahme eines
tatmehrheitlich begangenen Verstoßes entgegen § 20 OWiG auf eine einheitliche
Geldbuße erkannt. Verletzen jedoch mehrere Handlungen Bußgeldvorschriften und
bilden diese Handlungen wie hier weder eine natürliche noch eine rechtliche
Handlungseinheit ist gem. § 20 OWiG für jeden festgestellten Verstoß eine
gesonderte Geldbuße festzusetzen.
Des weiteren können aber auch die erkannten Geldbußen von jeweils 6.000,00 DM
keinen Bestand haben.
Gem. § 17 Abs. 3 S. 1 OWiG sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der den
Täter treffende Vorwurf Grundlage der Zumessung der Geldbuße. Die Urteilsgründe
enthalten zwar einzelne Erwägungen zur Bemessung der Geldbuße, sie genügen den
Anforderungen des § 17 Abs. 3 S. 1 OWiG jedoch gleichwohl nicht. Das Amtsgericht
hat sich mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen nur ansatzweise
und angesichts der Höhe der erkannten Geldbuße(n) nicht ausreichend
auseinandergesetzt. Vorliegend hätte es einer in die Einzelheiten gehenden
Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen bedurft (zu vgl.
OLG Köln, VRS 87, 40; Göhler, OWiG, 12. Auflage, § 17 Rdnr. 22). Im übrigen
fehlen Feststellungen dazu, in welchem Umfang Herr H. für den Betroffenen in den
genannten Zeiten tätig geworden ist, weil nur so das Gewicht der Tat in die
Bußgeldbemessung einfließen kann. Schließlich fehlen auch Ausführungen dazu,
welchen wirtschaftlichen Vorteil der Betroffene aus der verbotenen Beschäftigung
des Ausländers gegebenenfalls gezogen hat (§ 17 Abs. 4 OWiG).
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß aufgrund des
Verschlechterungsverbotes keine der festzusetzenden Geldbußen 6.000,00 DM und
die Summe der beiden Geldbußen einen Betrag von 10.000,00 DM nicht übersteigen
darf.
III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, weil der Erfolg des
Rechtsmittels noch nicht feststeht.