Immobilienfondbeitritt – Nichtigkeit des Beitritts
Bundesgerichtshof
Az: XI ZR
487/07
Urteil vom
20.01.2009
Leitsätze:
a) Zur
Nichtigkeit einer Vollmacht im Zeichnungsschein betreffend einen mittelbaren
Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds und dessen Finanzierung wegen
Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG.
b) Zur Verjährung des Neuberechnungsanspruchs nach § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG.
Der XI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2009
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. September 2007 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit einem
Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteiligung.
Die Kläger, ein damals 51 Jahre alter Diplomingenieur und seine Ehefrau, eine 49
Jahre alte Lehrerin, wurden durch einen Vermittler geworben, sich an der "D. KG"
(nachfolgend: Fonds) zu beteiligen. Sie unterzeichneten am 17. September 1997
ein als "Treuhandauftrag und Vollmacht" überschriebenes Formular (nachfolgend:
Zeichnungsschein), in dem sie die P. GmbH (künftig: Treuhänderin), die nicht
über eine Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG verfügte, beauftragten, für sie über
die Treuhänderin die mittelbare Beteiligung an dem Fonds mit einer Gesamteinlage
von 50.000 DM zuzüglich 5% Agio zu bewirken und zu deren Finanzierung ein
Darlehen aufzunehmen, die Kreditmittel in Empfang zu nehmen und an die
Fondsgesellschaft weiterzuleiten. Zugleich verpflichteten sie sich zur
Sicherungsabtretung einer Risikolebensversicherung mit einer Versicherungssumme
von mindestens 50% der Darlehenssumme.
Der Zeichnungsschein enthält folgende von den Klägern gesondert unterschriebene
und in Fettdruck gestaltete Erklärung:
"Zur Durchführung des Treuhandauftrages erteile ich hiermit Vollmacht an die P.
GmbH . Grundlagen sind der Verkaufsprospekt der D. KG mit Treuhand- und
Gesellschaftsvertrag, den ich erhalten habe sowie die Hinweise auf der Rückseite
dieses Treuhandauftrages."
Auf der Rückseite befinden sich unter der Überschrift "Hinweise zum
Treuhandauftrag" unter anderem folgende Aussagen:
"Mit dem vorliegenden "Treuhandauftrag und Vollmacht" beauftragt und
bevollmächtigt der Anleger den Treuhänder, für ihn die im Treuhandvertrag
vorgesehenen Verträge abzuschließen. ... Soweit vom Anleger beauftragt, schließt
der Treuhänder zur Finanzierung der Gesamteinlage zuzüglich Nebenleistungen
aufgrund der erteilten Vollmacht einen Darlehensvertrag ab und bestellt
bankübliche Sicherheiten."
Abgesetzt am unteren Ende, aber durch einen Rahmen noch mit der Überschrift
verbunden, ist folgende Erklärung abgedruckt:
"Die Einschaltung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschluss-Treuhänder
führt zu einer wesentlichen Vereinfachung der Vertragsabwicklung und stellt dem
Anleger in allen Vertrags- und Verwaltungsangelegenheiten einen erfahrenen
Ratgeber zur Seite."
Den Antrag auf Abschluss des Treuhandvertrages nahm die Treuhänderin am 9.
Oktober 1997 an und schloss am 14./27. Oktober 1997 in Vertretung der Kläger mit
der Beklagten einen Kreditvertrag über 53.300 DM zu einem Auszahlungskurs von
98,5%, einen bis zum 1. November 2006 festgeschriebenen Zinssatz von jährlich
7,95%, einem jährlichen Tilgungssatz von 1% und monatlichen Tilgungsraten in
Höhe von 397,60 DM beginnend ab dem 1. Februar 1998. Die Angabe des
Gesamtbetrages aller voraussichtlich von den Klägern zu erbringender Leistungen
fehlt in der Darlehensurkunde. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente
neben der Verpfändung des Fondsanteils die vom Kläger erklärte Abtretung einer
Lebensversicherung. Nach Valutierung des Darlehens leisteten die Kläger bis
einschließlich 1. Februar 2006 an die Beklagte abzüglich der empfangenen
Fondsausschüttungen Darlehensraten in Höhe von 11.209,48 EUR.
Die Kläger haben u.a. die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages wegen Verstoßes
gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB sowie gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG
(Vorschriften des VerbrKrG nachfolgend immer in der bis zum 30. September 2000
geltenden Fassung) wegen fehlender Gesamtbetragsangabe geltend gemacht. Sie
haben Rückzahlung der von ihnen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe
von 11.209,48 EUR nebst Zinsen sowie Rückübertragung der Rechte aus der
Lebensversicherung Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsbeteiligung verlangt
und Feststellung begehrt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine
Ansprüche gegen sie zustehen. Hilfsweise haben sie Neuberechnung der
vereinbarten Teilzahlungen unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4% jährlich
beantragt.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen
verurteilt, die von den Klägern auf den Darlehensvertrag geleisteten und noch zu
leistenden Teilzahlungen für die Zeit ab dem 1. Januar 2002 mit einem Zinssatz
von 4% neu zu berechnen. Die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht mit
der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Neuberechnung vom Vertragsbeginn an
vorzunehmen ist.
Während die Beklagte mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision
die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt, verfolgen die
Kläger ihre Anträge weiter, soweit sie abgewiesen worden sind.
Entscheidungsgründe:
A.
Entgegen der Ansicht der Beklagten sind beide Revisionen, auch die der Kläger,
insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die
Revision in der Urteilsformel ohne Einschränkung zugelassen und sie nicht auf
seine Entscheidung über den Neuberechnungsanspruch beschränkt, durch die allein
die Beklagte beschwert ist. Eine solche Einschränkung kann sich zwar auch aus
den Entscheidungsgründen ergeben, sofern sie daraus mit hinreichender Klarheit
hervorgeht (Senat , Urteile vom 15. März 2005 - XI ZR 338/03, WM 2005, 1019,
1020; vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, Tz. 8 und vom 23.
September 2008 - XI ZR 253/07, WM 2008, 2158, 2159, Tz. 6).
Das ist hier aber nicht der Fall. Das Berufungsgericht führt in den
Entscheidungsgründen aus, die Revision sei "schon" mit Rücksicht auf die
abweichende Rechtsauffassung des OLG Dresden (OLGR 2007, 192, Tz. 45)
zuzulassen. Daraus geht nicht mit hinreichender Klarheit hervor, dass das
Berufungsgericht die Zulassung der Revision auf die Frage der Verjährung des
Neuberechnungsanspruches aus § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG beschränken und die
zwischen den Parteien ebenfalls streitige Frage eines Verstoßes der Vollmacht
gegen das Rechtsberatungsgesetz von einer revisionsrechtlichen Nachprüfung
ausschließen wollte. Die für die Zulassung der Revision gegebene Begründung
bezieht sich zwar auf die Verurteilung der Beklagten. Die Beifügung des Wortes
"schon" spricht aber dafür, dass es nach Ansicht des Berufungsgerichts neben dem
angeführten noch einen weiteren, die abgewiesenen Ansprüche der Klägerin
betreffenden Zulassungsgrund gibt. Jedenfalls ist eine solche Auslegung nicht
ausgeschlossen. Dies geht zu Lasten der Beklagten, da eine Beschränkung der
Zulassung der Revision nicht klar ist.
B.
Die Revisionen der Parteien sind unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit dies für das
Revisionsverfahren von Bedeutung ist, im Wesentlichen wie folgt begründet:
Zwischen den Parteien sei am 14./27. Oktober 1997 ein Darlehensvertrag zustande
gekommen, weil die Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrages von der
Treuhänderin wirksam vertreten worden seien. Die im Zeichnungsschein erteilte
Vollmacht zur Bewirkung des Fondsbeitritts und zum Abschluss des
Darlehensvertrages verstoße nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG und sei daher nicht
gem. § 134 BGB nichtig. Der Treuhandauftrag und die Vollmacht seien im
Schwerpunkt nicht auf die Besorgung von Rechtsangelegenheiten, sondern auf die
Wahrung wirtschaftlicher Belange gerichtet. Durch die inhaltlich beschränkte
Vollmacht werde der Treuhänderin nur die Befugnis eingeräumt, zur Durchführung
des Treuhandvertrages die mittelbare Kapitalbeteiligung zu begründen, das
hierfür erforderliche Finanzierungsdarlehen aufzunehmen und den
Gesellschaftsanteil zu verwalten. Der Hinweis auf der Rückseite des
Zeichnungsscheins, dass die Einschaltung der Treuhänderin zur wesentlichen
Vereinfachung der Vertragsabwicklung führe und den Klägern in allen Vertrags-
und Verwaltungsfragen ein erfahrener Ratgeber zur Seite stehe, ändere daran
nichts. Der Hinweis stelle eine bloß werbende Anpreisung, nicht die Beschreibung
des Vollmachtsinhalts dar und sei nicht geeignet, den Schwerpunkt der
vertraglichen Tätigkeit der Treuhänderin in den Bereich der rechtlichen Beratung
zu verschieben. Die Einschaltung der Treuhänderin diene vielmehr vor allem der
"wesentlichen Vereinfachung der Vertragsabwicklung".
Der Darlehensvertrag sei auch nicht wegen Fehlens der Gesamtbetragsangabe nach §
6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig. Zwar enthalte der Darlehensantrag die nach § 4 Abs. 1
Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG erforderliche Gesamtbetragsangabe nicht. Da die Kläger
das Darlehen empfangen hätten, sei dieser Fehler aber geheilt worden und der
Darlehensvertrag gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG wirksam. Allerdings vermindere
sich der vertraglich geschuldete Zins für das Darlehen nach § 6 Abs. 2 Satz 2
VerbrKrG auf den gesetzlichen Zinssatz von jährlich 4%. Der aus § 6 Abs. 2 Satz
4 VerbrKrG folgende Anspruch der Kläger auf Neuberechnung der vereinbarten
Teilzahlungen werde entgegen der Auffassung des Landgerichts durch die
Verjährungseinrede der Beklagten zeitlich nicht begrenzt. Der
Neuberechnungsanspruch diene zwar der Durchsetzung des Anspruchs auf die
Rückzahlung überzahlter Zinsen. Er komme daher als Nebenforderung nicht mehr in
Betracht, wenn dieser Hauptanspruch etwa wegen Verjährung nicht mehr
durchsetzbar sei. Das gelte aber nicht für ein Annuitätendarlehen, wie es hier
gegeben sei. Bei diesem sei von der in ihrer Gesamthöhe feststehenden
Jahresleistung vereinbarungsgemäß stets zunächst ein der Höhe nach ständig
abnehmender Teil auf die fälligen Zinsen zu verrechnen, während der jeweils
verbleibende Rest der Kapitaltilgung diene. Deshalb bestehe hinsichtlich der vom
Darlehensgeber aufgrund der Formnichtigkeit des Vertrages zuviel berechneten
Zinsen kein Rückzahlungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB i.V. mit §
6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG. Vielmehr sei in einem solchen Fall - wie allgemein,
wenn die Bank aufgrund einer nichtigen Vertragsklausel zuviel Zinsen berechnet
habe - lediglich die Verrechnung der gezahlten Darlehensraten zu berichtigen.
Der fälschlicherweise auf den Zinsanteil berechnete Betrag sei nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 112, 352, 354 f.) zur Tilgung zu
verwenden. Diese vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsgrundsätze seien auch
auf formunwirksame Darlehensverträge zu übertragen. Zumindest dürfe die Beklagte
gemäß § 242 BGB die Verrechnung der überzahlten Zinsanteile auf die
Darlehensrückzahlungsschuld allein schon deshalb nicht verweigern, weil sie die
Formnichtigkeit zu vertreten habe.
II.
1.
Revision der Kläger
Die Revision der Kläger hat keinen Erfolg. Die Ausführungen des
Berufungsgerichts, mit denen es das Zustandekommen eines Darlehensvertrages
zwischen den Parteien bejaht hat, weil die Treuhänderin von den Klägern wirksam
zur Aufnahme des Finanzierungsdarlehens bevollmächtigt gewesen sei, halten
rechtlicher Überprüfung stand. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die
Nichtigkeit der Vollmacht wegen eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG verneint.
a)
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedarf derjenige, der
ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines
Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells
besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis
abgeschlossener Treuhand- bzw. Geschäftsbesorgungsvertrag, der so umfassende
rechtliche Befugnisse und Pflichten des Auftragnehmers enthält, ist daher
nichtig, wobei die Nichtigkeit nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 RBerG i.V.
mit § 134 BGB auch die dem Treuhänder/Geschäftsbesorger erteilte umfassende
Vollmacht erfasst (st.Rspr., BGHZ 145, 265, 269 ff. ; 159, 294, 299 ; 167, 223,
227,Tz. 12; 174, 334, 338, Tz. 15; Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 - XI ZR
341/05, WM 2007, 440, 441, Tz. 14 , vom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06, WM 2007,
731, 732, Tz. 15 , vom 26. Februar 2008 - XI ZR 74/06, WM 2008, 683, 686, Tz. 26
und vom 11. November 2008, WM 2008, 2359, 2362, Tz. 33, zur Veröffentlichung in
BGHZ vorgesehen, m.w.Nachw.).
Dagegen ist eine in einem Zeichnungsschein erteilte Vollmacht nicht wegen
Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, wenn sie nicht den Abschluss
eines ganzen Bündels von Verträgen mit mannigfaltigem rechtlichen
Beratungsbedarf zum Gegenstand hat, sondern sich vielmehr auf die Erklärung des
Beitritts zur Fondsgesellschaft und auf die Aufnahme der Finanzierungsdarlehen
beschränkt und unabhängig von einer umfassenden Geschäftsbesorgungsvollmacht
erteilt worden ist, neben der sie eine selbständige Bedeutung haben sollte (vgl.
etwa BGHZ 167, 223, 228, Tz. 15; Senatsurteile vom 10. Oktober 2006 - XI ZR
265/05, WM 2007, 108, 110, Tz. 20 und vom 11. November 2008, WM 2008, 2359,
2362, Tz. 35, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger
Rechtsbesorgung ist auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen,
weil eine Besorgung fremder Geschäfte außer mit wirtschaftlichen Belangen
vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Maßgeblich ist, ob die
Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung
wirtschaftlicher Belange bezweckt, oder ob die rechtliche Seite der
Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher
Verhältnisse geht (vgl. Senat , Urteil vom 18. Juli 2006 - XI ZR 143/05, WM
2006, 1673, 1675, Tz. 22 m.w.Nachw.). Bei der insoweit vorzunehmenden Prüfung,
ob eine angebotene Dienstleistung als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten
oder nur als kaufmännische Hilfeleistung einzuordnen ist, ist entscheidend, ob
die Teiltätigkeit als sozial abgrenzbare Aktivität mit eigenem, von dem
sonstigen Berufsinhalt geschiedenen charakteristischen Gepräge im Hinblick auf
die zu wahrenden Gemeinwohlbelange verboten werden muss (BVerfG NJW 1998, 3481,
3483 ; BGHZ 153, 214, 218 f. ; Senat , Urteil vom 18. September 2001 - XI ZR
321/00, WM 2001, 2113, 2114 und Beschluss vom 22. April 2008, WM 2008, 1211 f.,
Tz. 3).
b)
Unter Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht dem Zeichnungsschein
rechtsfehlerfrei keine umfassende Rechtsbesorgungsvollmacht entnommen. Die
Treuhänderin ist im Zeichnungsschein mit dem Erwerb, der Verwaltung und der
Abwicklung der Fondsbeteiligung einschließlich ihrer Finanzierung beauftragt
worden. Allein hierauf bezieht sich die erteilte Vollmacht. Der Schwerpunkt der
von der Treuhänderin geschuldeten Tätigkeiten liegt nicht auf rechtlichem,
sondern auf wirtschaftlichem Gebiet. Die Geschäftsbesorgungstätigkeit der
Treuhänderin hat auch kein Bündel von Verträgen mit mannigfaltigem rechtlichen
Beratungsbedarf zum Gegenstand, sondern ausweislich der im Zeichnungsschein
aufgeführter Aufträge und des in Bezug genommenen Treuhandvertrages lediglich
die Bewirkung des mittelbaren Beitritts zum Fonds, die Verwaltung dieser
Beteiligung und die Aufnahme des Finanzierungsdarlehens. Eine darüber
hinausgehende rechtliche Beratung ist nicht Gegenstand des
Geschäftsbesorgungsvertrages. Auch der Satz am Ende der "Hinweise zum
Treuhandauftrag", nach dem die Treuhänderin den Klägern in allen Vertrags- und
Verwaltungsangelegenheiten als erfahrener Ratgeber zur Seite gestellt wird,
enthält keinen Auftrag zur umfassenden Rechtsberatung. Wie das Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, handelt es sich bei diesem Passus, der deutlich
von der Beschreibung des Umfangs der Vollmacht abgesetzt ist, lediglich um eine
werbende Anpreisung, die keine rechtliche Bedeutung hat.
2.
Die Revision der Beklagten
Die Revision der Beklagten ist ebenfalls unbegründet. Das Berufungsgericht hat
im Ergebnis zu Recht einen Neuberechnungsanspruch der Kläger ab Vertragsbeginn
bejaht und die Verjährungseinrede der Beklagten nicht durchgreifen lassen.
a)
Das Berufungsgericht ist zu Recht - was von der Revision auch nicht angegriffen
wird - davon ausgegangen, dass der wegen fehlender Gesamtbetragsangabe nichtige
Darlehensvertrag (§ 6 Abs. 1 VerbrKrG) durch Auszahlung der Valuta an die
Treuhänderin gültig geworden ist (§ 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG).
b)
Die Heilung des Formmangels hat nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG zur Folge, dass
sich der vertraglich vereinbarte Zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 %
ermäßigt. Die Kläger können daher nach § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG unter
Berücksichtigung der verminderten Zinsen eine Neuberechnung der monatlichen
Leistungsraten verlangen. Darüber hinaus haben sie einen Bereicherungsanspruch
aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung überzahlter Zinsen (BGHZ 149,
80, 89 ; 149, 302, 310) und können bis zur Neuberechnung die Zahlung weiterer
Raten nach § 273 Abs. 1 BGB verweigern (BGHZ 149, 302, 311) .
c)
Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht eine Verjährung des
Neuberechnungsanspruchs auch für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2001
verneint.
aa)
Im Ausgangspunkt unzutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen,
maßgeblich für die Verjährung des Neuberechungsanspruchs nach § 6 Abs. 2 Satz 4
VerbrKrG sei die Verjährung eines daneben bestehenden Bereicherungsanspruchs aus
§ 812 BGB auf Rückzahlung überzahlter Zinsen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Neuberechnungs- und ein
etwaiger Bereicherungsanspruch selbständig nebeneinander und gewähren
unterschiedliche Rechte (BGHZ 149, 302, 310 f.) . Der Anspruch auf Neuberechnung
ist nicht lediglich ein Hilfsanspruch zum Bereicherungsanspruch. Er dient
entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht dazu, dem Kunden die Errechnung
etwaiger Bereicherungsansprüche zu ermöglichen (Senatsurteile vom 9. Mai 2006 -
XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246 f., Tz. 32 und XI ZR 114/05, BKR 2006, 405,
408, Tz. 32). Auch in zeitlicher Hinsicht sind der Bereicherungs- und der
Neuberechnungsanspruch nicht kongruent. Während der Bereicherungsanspruch
lediglich in der Vergangenheit liegende Überzahlungen erfasst (BGHZ 149, 80, 89)
, besteht der Anspruch auf Neuberechnung darüber hinaus für die gesamte
vereinbarte Vertragslaufzeit, unabhängig davon, ob Teilzahlungen erfolgt sind.
Er entsteht bereits mit Heilung des formnichtigen Darlehensvertrages, bevor der
Kreditnehmer eine Teilleistung erbracht hat und gibt auch einen Anspruch auf
Berechnung der zukünftig fällig werdenden Teilleistungen. Aus dieser
Selbständigkeit des Neuberechnungsanspruchs folgt, dass er unabhängig von
etwaigen Rückforderungsansprüchen des Kreditnehmers einer eigenständigen
Verjährung unterliegt.
bb)
Der Neuberechnungsanspruch ist entgegen der Ansicht der Revision weder nach §
197 BGB a.F. noch nach § 195 BGB a.F. i.V. mit Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, §§
195, 199 BGB n.F. verjährt.
(1)
Eine Verjährung nach § 197 BGB a.F. scheidet bereits deswegen aus, weil der
Neuberechnungsanspruch kein Anspruch auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen
ist. Er ist nach oben Gesagtem auch nicht ein bloßer Hilfsanspruch zur
Durchsetzung des Anspruchs auf Rückzahlung ratierlich gezahlter Zinsen.
(2)
Auch nach § 195 BGB a.F. i. V. mit Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, §§ 195, 199 BGB
n.F. ist der Anspruch nicht verjährt, weil die Verjährungsfrist bei
Klageerhebung noch nicht zu laufen begonnen hatte.
(a)
Nach § 199 Abs. 1 BGB, der auch in Übergangsfällen - wie hier - auf noch nicht
nach § 195 BGB a.F. verjährte Ansprüche anzuwenden ist (Senatsurteil BGHZ 171,
1, 8 ff., Tz. 23 ff.), beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres
zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den
Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt
oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Anspruch auf Neuberechnung
entsteht bereits kraft Gesetzes ab Heilung des formnichtigen Vertrages nach § 6
Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG (Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht 6. Aufl. § 494 Rdn.
63). Da die subjektiven Voraussetzungen bei einem Annuitätendarlehen - wie hier
- wegen der leichten Erkennbarkeit des Fehlens der Gesamtbetragsangabe in der
Regel mit Aushändigung des Darlehensvertrages an den Kreditnehmer vorliegen,
würde das dazu führen, dass der Neuberechnungsanspruch lange vor Ablauf der
vereinbarten Vertragslaufzeit verjährt wäre und der Kreditgeber die
Neuberechnung trotz fortbestehenden Kreditvertrages verweigern könnte.
(b)
Das ist mit dem Schutzzweck des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG nicht vereinbar. Der
Gesetzgeber hat nach der Gesetzesbegründung den Kreditgeber, der es in der Hand
hat, die Formvorschriften einzuhalten, mit Sanktionen belastet, die sich am
Schutzzweck der jeweiligen Norm orientieren (BT-Drucks. 11/5462 S. 21). Das
Kreditverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis, durch das der Kreditnehmer bis
zu seiner Beendigung zur Erbringung von Teilzahlungen verpflichtet ist. Der
Neuberechnungsanspruch soll dem Kreditnehmer für die gesamte Vertragslaufzeit
die notwendige Kenntnis von der Art und Weise seiner Rückzahlungspflicht
vermitteln (§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1c VerbrKrG). Der Neuberechnungsanspruch ist
danach vom Gesetzgeber als (Dauer-)Nebenpflicht des Kreditgebers konzipiert
worden, die bis zur Beendigung des Dauerschuldverhältnisses besteht. Diese
Konzeption würde konterkariert, wenn der Anspruch vor Beendigung des
Kreditverhältnisses wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar wäre. Daher beginnt
die Verjährung des Neuberechnungsanspruchs nicht vor Beendigung des
Darlehensverhältnisses zu laufen (vgl. ähnlich zum Verhältnis von Haupt- und
Hilfsansprüchen Staudinger/Peters, BGB Neubearb. 2004 § 195 Rdn. 26).
Da das Darlehensverhältnis bei Klageerhebung noch bestand und die Kläger den
Neuberechnungsanspruch erst nach Klageerhebung geltend gemacht haben, ist er
danach nicht verjährt.
III.
Nach alledem waren die Revisionen der Parteien als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens waren nach § 97 Abs. 1 ZPO i.V. mit § 92 Abs.
2 ZPO insgesamt den Klägern aufzuerlegen, weil der Wert der erfolglosen Revision
der Beklagten im Verhältnis zum Gesamtstreitwert geringfügig ist und keine
zusätzliche Kosten verursacht hat.