Unfall
Privatfahrzeug – innerbetrieblicher Schadensausgleich
Landesarbeitsgericht Hamburg
Az: 7 Sa 70/08
Urteil vom
09.04.2009
Die Berufung des Klägers gegen das
Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. Juni 2008 - 27 Ca 482/07 - wird auf
seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit eines Schadens, welchen der
Kläger an seinem privaten Pkw erlitt.
Die Beklagte handelt mit technischem Schiffs- und Industriebedarf. Der Kläger
war bei der Beklagten im Verkauf bis zum 31. August 2007 tätig. Mit Ablauf
dieses Datums endete das Arbeitsverhältnis.
Gewöhnlich wurde bei der Beklagten die auszuliefernde Ware mittels eines
Transporters der Beklagten durch die Lagermitarbeiter an die Kunden
ausgeliefert. Jedoch wurden kleinere Sendungen durch die drei Verkäufer, also
auch durch den Kläger, an die Kunden direkt ausgeliefert, wenn der Kunde auf dem
Weg zur Arbeit oder auf dem Weg von der Arbeit des jeweiligen Verkäufers lag.
Die Auslieferung erfolgte dann mit dem privaten Pkw des jeweiligen Verkäufers.
Ebenso wurden auch kleinere Sendungen durch die Verkäufer bei den Lieferanten
abgeholt. Die durch dieses Vorgehen veranlassten Fahrten wurden als Arbeitszeit
entsprechend vergütet.
Am 9. Mai 2007 fuhr der Kläger um ca. 15:45 Uhr mit seinem privaten Pkw zu einem
Kunden in W., um dort diverse Kleinteile für eine Werkzeugwalze abzuholen. Dabei
fuhr der Kläger nach Norden, da der Arbeitsplatz in der S. Straße in H. lag.
Sein Wohnsitz befindet sich in M.. Nach Angaben des Klägers stieß sein Auto,
welches einen angepassten Sicherheitsabstand nicht einhielt, beim Befahren der
... Straße mit einem vor ihm zum Stillstand gekommenen Pkw derart zusammen, dass
an beiden Autos ein Schaden entstand. Der Unfall wurde polizeilich nicht
aufgenommen. Der Schaden des Unfallgegners wurde durch eine
Haftpflichtversicherung des Klägers abgedeckt, der klägerische Schaden wird
klageweise geltend gemacht.
Eine Dienstreise-Kaskoversicherung hatte die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt
nicht abgeschlossen.
Am 2. Juli 2007 erfolgte eine Kalkulation durch Herrn L., welcher beim TÜV
beschäftigt ist. Demnach wurden die Reparaturkosten auf EUR 7.954,73 beziffert.
Der Geschäftsführer der Beklagten bot dem Kläger EUR 3.000,00 als pauschale
Entschädigung. Der Kläger war über dieses Angebot verärgert und ließ erneut
durch Herrn L. ein Gutachten vom 20. August 2007 anfertigen. Danach handelte es
sich um einen Totalschaden, weil die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert
von rund EUR 6.000,00 um ca. EUR 3.000,00 überstiegen. Hinsichtlich der weiteren
Einzelheiten des Gutachtens wird auf Anlage K 1 (Bl. 7 d. A.) verwiesen.
Die Kosten zur Erstellung des Gutachtens betrugen EUR 689,69. Die
Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs wurde vom Gutachter mit 14
Tagen angesetzt. Der tägliche Nutzungsausfall ist mit EUR 50,00 pro Tag zu
bewerten. Der Rückstufungsschaden in der Haftpflichtversicherung beträgt für den
Kläger EUR 869,00. Die Reparaturkosten wurden auf EUR 9.368,72 beziffert. Der
Restwert wurde auf EUR 1.500,00 geschätzt.
Am 19. September 2007 verkaufte der Kläger das Unfallfahrzeug und erhielt einen
Verkaufspreis von EUR 1.600,00, wobei der Verkaufserlös im Einzelnen streitig
ist. Keine der Parteien hat noch einen Zugriff auf das beschädigte Fahrzeug.
Der Kläger hat behauptet, die Fahrt zum Kunden sei mit seinem Vorgesetzten Herrn
S. abgesprochen gewesen. Er hat weiter behauptet, beim Befahren der ... Straße,
in welcher sich unstreitig der Kunde der Beklagten befindet, habe der vor seinem
Unfallgegner fahrende Pkw plötzlich und unerwartet stark abgebremst, um (in
letzter Sekunde) links in eine Seitenstraße einzubiegen. Der unmittelbar vor dem
Kläger fahrende Pkw habe durch sein plötzliches Bremsen einen Auffahrunfall
verhindern können. Dies sei ihm, dem Kläger, jedoch nicht möglich gewesen,
sodass er mit einer Höchstgeschwindigkeit von schätzungsweise 10 bis 15 km/h auf
den Vordermann aufgefahren sei. Zuvor habe er die Straße mit einer
Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/h befahren. Die dem Gutachten beigelegten Fotos
ließen eine starke Deformation des vorderen Bereichs deshalb erkennen, weil es
sich bei dem Fahrzeug um ein solches mit Mittelmotor handele, was insoweit
unstreitig ist. Soweit die Beklagte behaupte, dass der Kläger schneller als
angegeben gefahren sei, sei sie hierfür beweispflichtig. Der Schadensumfang am
Fahrzeug des Klägers sei für die Ausgangsgeschwindigkeit kein Indiz.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, es sei ständige Rechtsprechung, dass
der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an dessen Fahrzeug entstandene Unfallschäden in
entsprechender Anwendung des § 670 BGB ersetzen müsse, wenn das Fahrzeug mit
Billigung des Arbeitgebers in dessen Regelungsbereich eingesetzt wurde. Dabei
sei ein Mitverschulden des Arbeitnehmers in entsprechender Anwendung des § 254
BGB zu berücksichtigen, dies jedoch unter Anwendung der Grundsätze der
beschränkten Arbeitnehmerhaftung bei betrieblich veranlasster Tätigkeit. Danach
entfalle eine Mithaftung, wenn dem Arbeitnehmer lediglich leichte Fahrlässigkeit
zur Last zu legen sei.
Von einer solchen leichten Fahrlässigkeit könne vorliegend ausgegangen werden.
Bei dem Verkehrsunfall vom 9. Mai 2007 habe sich letztlich das Risiko der
Teilnahme am Straßenverkehr verwirklicht, welches der Arbeitgeber bei einer
Betriebsfahrt für die Arbeitnehmer zu tragen habe. Selbst wenn man von einer
mittleren Fahrlässigkeit ausgehen würde, sei die Versicherbarkeit des Schadens
von großer Bedeutung für die Bestimmung des Haftungsumfangs. Denn im Falle einer
Versicherbarkeit müsse sich der Arbeitgeber so behandeln lassen, als habe er
zumutbare und übliche Versicherungen abgeschlossen. Weil bei der Beklagten eine
solche Dienstreise-Kasko-Versicherung nicht bestanden habe, habe die Beklagte
den Unfall vom 9. Mai 2007 voll umfänglich zu tragen.
Der Kläger hat behauptet, der Geschäftsführer der Beklagten habe ihm zugesagt,
dass er 2/3 der Reparaturkosten übernehmen werde. Dem Kläger sei es nicht
zuzumuten gewesen, das beschädigte Fahrzeug bis zu einer gerichtlich
veranlassten Begutachtung vorzuhalten. Die Veräußerung des beschädigten
Fahrzeuges bedeute vielmehr die Erfüllung einer Schadensminderungspflicht.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 6.886,08 nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. September 2007 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe ein
Erstattungsanspruch nicht zu. Denn der Kläger habe sich auf einer privaten
Heimfahrt befunden, als er den dienstlichen Auftrag mit erledigte.
Sie hat behauptet, der Auffahrunfall sei durch grobe Fahrlässigkeit des Klägers
verursacht worden. Die erhebliche Verformung des Fahrzeuges und der behauptete
außergewöhnlich hohe Reparaturaufwand von EUR 9.000,00 sprächen entscheidend
dafür, dass die Aufprallgeschwindigkeit mit deutlich mehr als 10 bis 15 km/h
erfolgt sei ebenso die Tatsache, dass die Fahrzeuginstandsetzung unter
Verwendung einer Richtbank durchgeführt werden musste. Daraus sei zu folgern,
dass eine hohe Auffahrgeschwindigkeit und damit ein grobes Fehlverhalten des
Klägers vorlag.
Auch an dem Gutachten des Klägers vom 20. August 2007 bestünden erhebliche
Zweifel, insbesondere auch vor dem Eindruck, dass zuvor der gleiche Gutachter zu
einem anderen Ergebnis gekommen sei, was insoweit unstreitig ist. So habe die
Beklagte den Verdacht, dass der Kläger eine Regulierung auf Basis des
Reparaturkostenvoranschlages zu erlangen versuche. Auch der
Wiederbeschaffungswert sei deutlich zu niedrig angesetzt. Die Tatsache, dass der
Kläger das Auto bei A. zum Preis von EUR 3.999,00 angeboten habe, was insoweit
unstreitig ist, der Gutachter aber lediglich einen Restwert von EUR 1.500,00
ermittelt haben wolle, begründe ebenfalls entsprechende Zweifel an dem
Aussagewert des Gutachtens. Letztlich habe der Kläger auch nicht behauptet, ein
neues Auto angeschafft zu haben, sodass sich der behauptete Rückstufungsschaden
gar nicht realisiert habe.
Mit Urteil vom 20. Juni 2008 - 27 Ca 482/07 - hat das Arbeitsgericht Hamburg die
Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des
erstinstanzlichen Urteils (S. 6 - 11, Bl. 111 - 116 d.A.) verwiesen.
Der Kläger hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 10. Juli 2008
zugestellte Urteil am 17. Juli 2008 Berufung eingelegt und seine Berufung am 9.
Oktober 2008 begründet, nachdem ihm durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts
Hamburg vom 24. Juli 2008 die Berufungsbegründungsfrist bis zum 10. Oktober 2008
verlängert worden ist.
Der Kläger rügt, das Arbeitsgericht überspanne die Darlegungslast des Klägers.
Der Autofahrer könne im innerstädtischen Verkehr die Geschwindigkeit seines
Fahrzeuges nur sporadisch durch einen Blick auf den Tacho überprüfen. Insofern
seien Angaben zur gefahrenen Geschwindigkeit in der Regel "gefühlte"
Geschwindigkeiten. Der dichte Feierabendverkehr, der eingesetzt habe, führe zu
einer Verlangsamung der Geschwindigkeit. Er habe zur Folge, dass die Abstände
der Fahrzeuge bei Kolonnenfahrt geringer sind und bei plötzlichem Bremsen ein
Auffahrunfall schnell passiere. Im Ergebnis lasse die Unfallschilderung des
Klägers sehr wohl Rückschlüsse auf den Verschuldensgrad zu. Der vom Kläger
eingeräumte zu geringe Abstand zum Vordermann rechtfertige in keinem Fall die
Annahme einer groben Fahrlässigkeit. Dies wäre nur beim Hinzutreten besonderer
Umstände, wie massiver Geschwindigkeitsüberschreitung, der Fall.
Der Kläger meint, es sei unzutreffend, dass der Arbeitnehmer die Darlegungs- und
Beweislast dafür trage, dass grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist. Der
Arbeitgeber trage bei einer betrieblich veranlassten Fahrt mit einem
Firmenfahrzeug die Beweislast für das Maß des Verschuldens des Arbeitnehmers. Es
wäre schwer verständlich und ein Wertungswiderspruch, wenn der Arbeitgeber bei
dem Einsatz eines Privat-Pkw des Arbeitnehmers von dem Haftungsrisiko befreit
sein sollte, wenn der Arbeitnehmer den Entlastungsbeweis nicht führen könne.
Der Kläger sei auch nicht verpflichtet gewesen ein Sachverständigengutachten zur
Aufprallgeschwindigkeit einzuholen bzw. dieses zu ermöglichen. Vielmehr habe ihm
die übliche Schadensabwicklung bei Kfz-Schäden, die im Rahmen der
Schadensminderungspflicht die Begutachtung des Schadens durch einen anerkannten
Sachverständigen erfordere, oblegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des
Vortrags des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung vom
9. Oktober 2008 (Bl. 138 f. d. A.), sowie den Schriftsatz vom 10. März 2009 (Bl.
169 f. d. A.) verwiesen.
Der Kläger beantragt,
1. auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom
20.06.2008 (27 Ca 482/07) abgeändert,
2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 6.886,08 nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Sie bestreitet das vom
Kläger geschilderte Unfallgeschehen, den Unfallhergang und die dienstliche
Veranlassung der Fahrt. Sie trägt vor, es habe keine Anweisung an den Kläger
gegeben, seinen privaten Pkw für die Abholung diverser Kleinteile bei einem
Kunden zu nutzen. Es stehe bei der Beklagten für entsprechende Fahrten ein
Lieferfahrzeug zur Verfügung.
Die Beklagte meint, der Kläger habe, eine Anwendung der Grundsätze der
privilegierten Arbeitnehmerhaftung auf den vorliegenden Fall unterstellt, seine
Behauptung, der von ihm verursachte Schaden sei durch leichte Fahrlässigkeit
eingetreten, nicht durch entsprechenden Tatsachenvortrag unterstützt. Sie trägt
vor, die vom Kläger behaupteten Beschädigungen seien derart stark, dass von
einer erheblichen Aufprallgeschwindigkeit auszugehen sei. Auch bei
Berücksichtigung der zulässigen Reaktionszeit sei von einer erhöhten
Geschwindigkeit und einem nicht angepassten Sicherheitsabstand auszugehen. Der
Vortrag des Klägers lasse jede Darstellung vermissen, warum bei dem von ihm
behaupteten Ausgangsgeschehen, insbesondere der Ausgangsgeschwindigkeit es dem
Kläger nicht gelungen ist, das Fahrzeug rechtzeitig zu Stehen zu bringen,
sondern mit einer derart hohen Aufprallgeschwindigkeit aufzufahren. Der Kläger
habe deutlich einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten. Die
Unfallschilderung des Klägers sei unkonkret und äußerst lückenhaft. Es fehle
jede Ausführung dazu, warum beispielsweise der Unfallgegner in der Lage gewesen
ist, den Wagen noch rechtzeitig zum Stehen zu bringen und warum dieses dem
Kläger nicht gelungen ist, ob er sich in der Beschleunigungsphase oder in
Kolonnenfahrt befunden habe, ob irgendein Ereignis den Kläger in seiner
Aufmerksamkeit beeinträchtigt hat.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Ausführungen des Klägers zur Darlegungs- und
Beweislast seien nicht nachvollziehbar. Der Kläger ziehe die Ausgangssituation
heran, in der ein Arbeitgeber vom Arbeitnehmer bei einer betrieblich
veranlassten Fahrt mit dem firmeneigenen Fahrzeug Schadensersatz verlangt.
Unstreitig trage der Arbeitgeber hier die Beweislast für das Maß des
Verschuldens des Arbeitnehmers. Vorliegend sei die Situation jedoch anders. Hier
verlange der Arbeitnehmer im Wege der analogen Anwendung des § 670 BGB
Schadensersatz an einem eigenen Fahrzeug. Als Anspruchsteller sei der Kläger
daher auch grundsätzlich für alle Umstände darlegungs- und beweispflichtig. Der
Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, entsprechenden Beweis für seinen Vortrag
anzubieten. Erst durch die Unterlassung der polizeilichen Aufnahme des Unfalls
und den Verkauf des beschädigten Fahrzeugs habe er die Situation
heraufbeschworen, dass keine Partei den Beweis über die Frage der groben
Fahrlässigkeit antreten konnte.
Die Beklagte bestreitet, dass die vom Kläger im Berufungsverfahren überreichten
Bilder vom Unfallort herrühren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beklagten im Berufungsverfahren
wird auf ihre Berufungserwiderung vom 11. Dezember 2008 (Bl. 149 f. d. A.) sowie
auf den Schriftsatz vom 2. April 2009 (Bl. 186 f. d. A.) Bezug genommen.
Ergänzend wird auf das erstinstanzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen
sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20.
Juni 2008 - 27 Ca 482/07 - ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Sie ist
auch im Übrigen zulässig, da sie gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 ArbGG form-
und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist.
II
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet.
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von EUR
6.886,08.
Die Berufungskammer folgt den überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Parteien im Berufungsverfahren gilt
danach Folgendes:
1. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Zahlung von EUR 6.886,08 nebst
Zinsen verlangen.
Zutreffend geht der Kläger davon aus, dass als Anspruchsgrundlage für das
Klagebegehren ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB in Betracht kommt.
Dabei scheidet eine unmittelbare Anwendung der Norm aus, da die Parteien kein
Auftrags-, sondern ein Arbeitsverhältnis verband. § 670 BGB ist aber im Rahmen
einer analogen Anwendung grundsätzlich taugliche Anspruchsgrundlage für die
Erstattung von Arbeitnehmersachschäden im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.
a) Eine ungewollte Regelungslücke liegt diesbezüglich vor.
b) Eine vergleichbare Interessenlage ist gegeben, da sowohl der Auftrag -
unentgeltlich - als auch der Arbeitsvertrag - entgeltlich - ein fremdnütziger
Vertrag sind.
c) Bedenken gegen eine analoge Anwendung des § 670 BGB können sich auch nicht
deshalb ergeben, weil Aufwendungen grundsätzlich nur freiwillige Vermögensopfer
sind. Gleichzustellen sind bereits im Auftragsrecht die risikotypischen Schäden.
Dies ist im arbeitsrechtlichen Rahmen ebenfalls zu übernehmen. Da bei Ausübung
der Tätigkeit (= Außendienst auf der Dienstfahrt) typischerweise Unfallschäden
eintreten können, ist eine analoge Anwendung des § 670 BGB geboten. Wird ein
Fahrzeug des Arbeitnehmers mit Billigung des Arbeitgebers in dessen
Betätigungsbereich eingesetzt, hätte also der Arbeitgeber ohne den Einsatz ein
eigenes Fahrzeug einsetzen und damit das Schadensrisiko tragen müssen, so muss
der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die ohne Verschulden des Arbeitgebers am
Fahrzeug entstehenden Schäden in analoger Anwendung des § 670 BGB ersetzen (BAG,
Urteil vom 17. Juli 1997 - 8 AZR 480/95 - AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des
Arbeitgebers Nr. 14 = EzA BGB § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 6).
2. Vorliegend kann dahinstehen, ob tatsächlich eine Veranlassung von Seiten der
Beklagten für die durchgeführte Fahrt am 19. Mai 2007 -was die Beklagte
bestritten hat- vorlag. Der klägerische Anspruch auf Aufwendungsersatz ist
jedenfalls, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, entsprechend §
254 BGB ausgeschlossen.
a) Die Berücksichtigung eines Verschuldens des Arbeitnehmers im Rahmen von
erlittenen Vermögensschäden ist entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
zu beurteilen, der in § 670 BGB insofern seinen Ausdruck gefunden hat, als dort
ausdrücklich nur auf "erforderliche" Aufwendungen abgestellt wird. In
entsprechender Anwendung des § 254 BGB ist daher bei der Verpflichtung des
Arbeitgebers zum Aufwendungsersatz ein Verschulden des Arbeitnehmers zu
berücksichtigen (BAG Urteil vom 27. Januar 2000, AP BGB § 611 Musiker Nr. 31;
Urteil vom 23. November 2006, NJW 2007, 1486). Dabei sind die Grundsätze der
beschränkten Arbeitnehmerhaftung zu beachten (BAG a. a. O.). Dies bedeutet, dass
der Arbeitgeber bei geringer Schuld (leichteste Fahrlässigkeit) des
Arbeitnehmers grundsätzlich vollen Ersatz leisten muss (BAG Urteil vom 23.
November 2006 a. a. O.), bei normaler Schuld des Arbeitnehmers der Schaden
anteilig unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles nach
Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten verteilt werden muss und
bei grob fahrlässiger Schadensverursachung der Ersatzanspruch des Arbeitnehmers
ganz entfällt (BAG Urteil vom 20. April 1989 - AP BGB § 611 Gefährdungshaftung
des Arbeitgebers Nr. 9; krit. Schwarze Anmerkung AR-Blattei ES 860 Nr. 68).
b) Ist somit für einen unbeschränkten Ersatzanspruch Voraussetzung, dass der
Arbeitnehmer den Schaden nicht grob fahrlässig herbeigeführt hat, so trifft ihn
- entsprechend den Regeln über den innerbetrieblichen Schadensausgleich -auch
die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die eine grob fahrlässige
Schadensverursachung ausschließen (Erfurter Kommentar-Preis, 8. Aufl. 2008, §
619 a BGB Rn. 92; BAG vom 11. August 1988 - AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des
Arbeitgebers Nr. 7 = EzA § 670 BGB Nr. 19; Frieges NZA 1995, 403 f., 406;
Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht/Blomeyer, 3. Aufl. § 96 Rn. 74; Stoffels,
AR-Blattei SD 860.1 Rn. 184 a). Der gegenteiligen Auffassung von Müller-Glöge
(FS Dieterich 1999, S. 387, 400), dies entspreche nicht den
Beweislastgrundsätzen zu § 254 BGB; zudem wäre es schwer verständlich und ein
Wertungswiderspruch, wenn der Arbeitgeber bei einer betrieblich veranlassten
Fahrt mit einem Firmenfahrzeug die Beweislast für das Maß des Verschuldens des
Arbeitnehmers trage, bei dem Einsatz eines Privat-Pkw des Arbeitnehmers aber von
dem Haftungsrisiko befreit sein sollte, wenn der Arbeitnehmer den
Entlastungsbeweis nicht führen kann, vermag die Kammer nicht zu folgen. Das
Arbeitsgericht weist zutreffend darauf hin, dass die Auffassung von Müller-Glöge
nicht hinreichend berücksichtigt, dass vorliegend § 254 BGB nicht im Rahmen des
Schadensersatzrechts angewandt wird, sondern lediglich der Gedanke der
Vorschrift im Rahmen der Auslegung, welche Aufwendungen für erforderlich
gehalten werden durften. Der Arbeitnehmer hat die Erforderlichkeit der
behaupteten Aufwendung als Anspruchsvoraussetzung gemäß § 670 BGB darzulegen.
Eine erforderliche Aufwendung liegt aber - wie dargelegt - nur bei Ausschluss
bestimmter Verschuldensgrade gemäß den Grundsätzen des innerbetrieblichen
Schadensausgleichs vor. Ist somit für einen unbeschränkten
Aufwendungsersatzanspruch Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer den Schaden nicht
grob fahrlässig herbeigeführt hat, trifft ihn auch die Darlegungspflicht für
Umstände, die eine grob fahrlässige Schadensverursachung ausschließen. Die
Darlegungslastverteilung ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz, dass jede
Partei die für sie günstigen Tatsachen darlegen und beweisen muss.
Sie bedeutet keine Friktion zu der Konstellation, dass der Kläger im Falle der
Nutzung eines Pkw der Beklagten nur dann schadensersatzpflichtig gewesen wäre,
wenn die Beklagte die grobe Fahrlässigkeit hätte darlegen können. Im letzteren
Falle hätte nämlich der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die Zahlung verlangt. Daher
hätte er die Umstände, welche für ihn anspruchsbegründend gewesen wären,
darlegen müssen. Vorliegend verlangt aber der Kläger im Wege der analogen
Anwendung des § 670 BGB Schadensersatz für Aufwendungen an einem eigenen
Fahrzeug. Deshalb trifft ihn als Anspruchsteller auch grundsätzlich für alle
Umstände die Darlegungs- und Beweislast.
c) Danach hat der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht ausreichend konkret
vorgetragen, weshalb er nicht grob fahrlässig gehandelt haben soll.
Der Begriff der groben Fahrlässigkeit ist ein Rechtsbegriff. Grobe
Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn gegen die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verstoßen wird. Erforderlich ist dabei eine
besonders grobe und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung, die das
gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB
erheblich übersteigt. Der Schädiger muss dasjenige außer Acht gelassen haben,
was in der gegebenen Situation jedem einleuchtet. Der den Schaden einklagende
Arbeitnehmer muss insoweit Tatsachen vortragen, die eine ernsthafte Möglichkeit
aufweisen, dass der Geschehensablauf nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. Er
ist gehalten, die Umstände des schadensbegründenden Ereignisses so zu schildern,
dass eine gerichtliche Prüfung seines Verschuldens ermöglicht wird.
Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht. Der Kläger hat unter
Beweisantritt zum von der Beklagten bestrittenen Unfallgeschehen vorgetragen,
beim Befahren der ... Straße habe der vor ihm fahrende Pkw plötzlich und
unerwartet stark abgebremst. Ursache sei, wie sich später herausstellte, ein
voraus fahrender Pkw gewesen, der unvermittelt bremste, um nach links in eine
Seitenstraße abzubiegen. Der vor dem Kläger fahrende Pkw habe durch sein
plötzliches Abbremsen einen Auffahrunfall gerade noch verhindern können; dem
Kläger sei es leider nicht mehr möglich gewesen, seinen Wagen zum Stehen zu
bringen. Danach hat der Kläger unstreitig den fraglichen Auffahrunfall
verschuldet, weil er den gebotenen Sicherheitsabstand zu seinem Vordermann nicht
einhielt.
Die Einlassungen des Klägers zum Unfallgeschehen und den Gesamtumständen des
Unfalls ergeben dabei vorliegend nicht die ernsthafte Möglichkeit, dass der
Verschuldensgrad der groben Fahrlässigkeit auszuschließen ist. Die Auffassung
des Klägers, im innerstädtischen Verkehr mit hohem Verkehrsaufkommen sei ein
Auffahrunfall stets als leichte Fahrlässigkeit zu bewerten, teilt die
Berufungskammer mit dem Arbeitsgericht nicht. Vielmehr kommt es auf die Umstände
des Einzelfalls an, ob ein Auffahrunfall durch den Arbeitnehmer grob fahrlässig,
normal fahrlässig oder nur leicht fahrlässig herbeigeführt wurde. Der Vortrag
des Klägers, der dichte Verkehr, der eingesetzt habe, führe zu einer
Verlangsamung der Geschwindigkeit und habe zufolge, dass die Abstände der
Fahrzeuge bei Kolonnenfahrt geringer seien und bei plötzlichem Bremsen ein
Auffahrunfall schnell passiere, ist zu pauschal um daraus auf einen bestimmten
Verschuldensgrad bei der Verursachung des fraglichen Unfalls zu schließen. Der
Kläger war gehalten, detailliert zum Verkehrsgeschehen am 9. Mai 2007 zur Zeit
des Unfalls in der ... Straße vorzutragen. Aus den Fotos Anlage K 12 vom
Unfallort lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass es sich, wie der Kläger
anführt, am fraglichen Tag um dichten städtischen Verkehr gehandelt hat. Auch
eine Kolonnenfahrt ist daraus nicht ersichtlich.
Auch die Richtigkeit der Ausführungen in der Berufungsbegründung, "die ...
Straße ist eine verhältnismäßig kleine Straße mit einspuriger Verkehrsführung je
Richtung" ergeben sich aus den Bildern der Anlage K 12 nicht. Die Fotos lassen
vielmehr zunächst auf eine zweispurige Straßenführung schließen, bei der die
zweite Spur sich in Form einer Abbiegespur auf eine Spur verengt.
Soweit der Kläger behauptet, seine Ausgangsgeschwindigkeit habe infolge des
einsetzenden Feierabendverkehrs 40 bis 45 km/h betragen, er sei nach dem
Abbremsen mit 10 bis 15 Stundenkilometern Geschwindigkeit auf seinen Vordermann
aufgefahren, sind diese Angaben auch für die Berufungskammer nicht
nachvollziehbar. Denn der Kläger selbst geht nur von einer von ihm geschätzten
Geschwindigkeit aus. Er trägt vor, der Autofahrer könne im innerstädtischen
Verkehr die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs nur sporadisch durch einen Blick
auf den Tacho überprüfen. Es habe sich um "gefühlte Geschwindigkeit" gehandelt.
Der Kläger hat jedoch keine Tatsachen dazu vorgetragen, wie er an den Wert
zwischen 10 und 15 km/h Aufprallgeschwindigkeit gelangt ist. Messungen haben
nicht stattgefunden. Der Unfall wurde nicht polizeilich aufgenommen. Die
behauptete Ausgangsgeschwindigkeit, die der Kläger pauschal und ohne
Beweisantritt mit 40 bis 45 km/h angibt, die Länge des Bremsweges, aus der sich
Rückschlüsse auf die Auffahrgeschwindigkeit hätten ziehen lassen, wären aber von
erheblicher Bedeutung gewesen, um den Verschuldensgrad bewerten zu können. Da
der Kläger den Sicherheitsabstand zu seinem Vordermann nicht einhielt, hätte es
entsprechender Darlegung bedurft, wie groß denn der Abstand gewesen sein soll.
Dazu hat der Kläger aber keinerlei Umstände vorgetragen. Auch mangelt es
gänzlich am Vortrag, ob denn weitere Umstände wie beispielsweise eine
Unaufmerksamkeit (z.B. Telefonieren mit dem Handy), den Unfall mit verursacht
haben. Auch jene wären, sei es auch nur durch einen Ausschluss, für eine
Bewertung von Bedeutung gewesen. Schließlich sind die in dem vorgelegten
Privatgutachten festgestellten Beschädigungen am Fahrzeug des Klägers so stark,
dass der Fahrzeugvorbau verschoben wurde, der Ausbau der kompletten Vorderachse
und eine Fahrzeugvermessung mit eventueller Korrektur der Achseneinstellung für
erforderlich gehalten wurde, dass - auch unter der Berücksichtigung, dass das
Fahrzeug des Klägers einen Mittelmotor hat - eine Aufprallgeschwindigkeit von
nur 10 - 15 km/h höchst unwahrscheinlich ist. Da die Beklagte die vom Kläger zum
Unfallgeschehen angegebenen Umstände bestritten hat, hätte der Kläger hierzu
konkreter vortragen müssen.
d) Auch hat der Kläger die durch ihn genannten Umstände nicht hinreichend unter
Beweis gestellt. So hat er die genauen Umstände auch im Berufungsverfahren gar
nicht unter Beweis gestellt. Vielmehr hat der Kläger durch die Unterlassung der
polizeilichen Aufnahme des Unfalls und den Verkauf des beschädigten Fahrzeugs
die Situation heraufbeschworen, das keine Partei den Beweis über die Frage der
groben Fahrlässigkeit antreten konnte. Der Kläger hat zwar im Berufungsverfahren
zu den eingetretenen Beschädigungen beim Unfallgegner und an seinem Fahrzeug
unter Beweisantritt vorgetragen. Er hat aber die genauen Unfallumstände nicht
unter Beweis gestellt. Auch war es der Kammer nicht möglich, von Amts wegen ein
Sachverständigengutachten zur Aufprallgeschwindigkeit zur zuvor gefahrenen
Geschwindigkeit oder zum Sicherheitsabstand oder zum Vorderfahrzeug einzuholen,
da das Auto des Klägers nicht mehr zur Verfügung steht, weil der Kläger dieses
veräußerte.
Soweit der Kläger meint, dass Grundsätze der Schadensregulierung existieren,
aufgrund derer die Einholung eines Sachverständigengutachtens bei Existenz eines
Privatgutachtens entbehrlich ist, geht er fehl. Ein Privatgutachten ist
lediglich wie Parteivortrag zu bewerten (Anders/Gehle, Das Assessorexamen im
Zivilrecht, Rn. 273). So betreffen auch die durch den Kläger zitierten Verfahren
nicht die Problematik, dass der Schaden zwischen den Parteien streitig war.
Vielmehr betrafen sie die Frage, ob und inwieweit die zum Schadensausgleich
aufgewandten Mittel frei verwendbar sind.
Dabei kann der Kläger für sich auch nicht in Anspruch nehmen, im Interesse der
Beklagten zur Wahrung seiner Schadensminderungspflicht gehandelt zu haben. Den
Fall, dass Beweismittel nur zeitlich begrenzt zur Verfügung stehen, hat der
Gesetzgeber gerade durch die Schaffung des selbstständigen Beweisverfahrens
(hier nach § 485 Abs. 2 ZPO i V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG) bedacht. Danach
hätte der Kläger eine sachverständige Begutachtung durch einen bestellten
Sachverständigen schon vor Einreichung der Klage beantragen können, dies
insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass zwischen den Parteien zum Zeitpunkt
der Veräußerung des Wagens bereits Streit über die Erstattungspflicht bestand.
Das Privatgutachten kann hier auch nicht im Wege des Urkundenbeweises eingeführt
werden. Denn zum einen beinhaltet es keine Aussage zur Aufprallgeschwindigkeit
oder der zuvor gefahrenen Geschwindigkeit und der Länge des Bremsweges. Darüber
hinaus würde es als Privaturkunde keinen Beweis der inhaltlichen Richtigkeit
bewirken können (§ 416 ZPO).
e) Auch der Umstand, das ein Privatgutachten jedenfalls als substantiierter
Vortrag zu bewerten ist, ändert hier nichts, da das Gutachten keinerlei
inhaltliche Anhaltspunkte bietet, welche eine grobe Fahrlässigkeit ausschließen
könnten. Es trifft lediglich Aussagen zu dem entstandenen Schaden am Auto des
Klägers. Im Übrigen sind die vom Kläger behaupteten Beschädigungen seines
Fahrzeuges derart stark, dass von einer erheblichen Aufprallgeschwindigkeit
auszugehen ist und bei Berücksichtigung der zulässigen Reaktionszeit von einer
erhöhten Geschwindigkeit und einem nicht angepassten Sicherheitsabstand
auszugehen ist.
f) Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die es der Beklagten verwehren
könnten, sich im Verhältnis zum Kläger auf dessen nicht ausgeschlossenes grob
fahrlässiges Verhalten zu berufen.
3. Letztlich haben die Parteien auch keine gesonderte Vereinbarung dahingehend
geschlossen, dass die Beklagte, unabhängig von ihrer gesetzlichen Verpflichtung,
eine Schadensregulierung übernehmen sollte, weil der Kläger zum einen nicht
substantiiert vorgetragen hat, wann der Geschäftsführer genau zugesagt haben
will, 2/3 der Reparaturkosten zu übernehmen, zum anderen der Kläger keine
Annahmeerklärung dieses Angebots vorgetragen hat.
Nach allem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
III
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 ZPO.
IV
Die Kammer hat die Revision zugelassen da die Rechtssache im Hinblick auf die
Rechtsfrage, ob die Darlegungsgrundsätze zur Arbeitnehmerhaftung auf Fälle des
Aufwendungsersatzes wegen erlittener Eigenschäden zu übertragen sind, von
grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist.