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Insolvenzgeld:
Keine Fristverlängerung zur Beantragung nach falscher Rechtsberatung
Hessisches
Landessozialgericht
Az.: L 9 AL
118/04
Urteil vom
24.04.2006
Vorinstanz: Sozialgericht Marburg, Az.: S 5 AL 795/02, Urteil vom 29.03.2004
Entscheidung:
I. Die Berufung gegen das Urteil
des Sozialgerichts Marburg vom 29. März 2004 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die
Verpflichtung zur Erstattung eines Insolvenzgeldvorschusses für den Zeitraum 1.
September 2000 – 16. November 2000 in Höhe von 4.500,00 DM.
Der 1965 geborene Kläger war seit 3. Mai 2000 bei der Firma P. Elektro- und
Brandschutz GmbH (P. GmbH) in C-Stadt als Brandschutzfachmann beschäftigt. Er
erhielt für die Monate September 2000 und bis November 2000 das vereinbarte
Arbeitsentgelt nicht vollständig, bot seinem Arbeitgeber ab 27. September 2000
erfolglos seine Arbeitskraft an und wies auf Materialmangel auf seiner Baustelle
in G. hin (Schreiben der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt an die Firma
P. GmbH vom 9. und vom 15. November 2000), und kündigte das Arbeitsverhältnis
fristlos zum 16. November 2000 und meldete sich an diesem Tag bei dem
zuständigen Arbeitsamt arbeitslos. Die P. GmbH beantragte am 23. November 2000
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen bei dem Insolvenzgericht
Weilheim; das Gericht lehnte den Antrag durch Beschluss vom 9. Mai 2001 mangels
einer die Kosten des Verfahrens deckende Masse ab (IN 221/2000). Der Kläger
erhielt am 18. Dezember 2000 von der P. GmbH eine Insolvenzgeldbescheinigung mit
Datum vom selben Tag, in der die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit
sowie der Lösung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeberkündigung auf den 31.
Oktober 2000 datiert sind. – Das Arbeitsgericht München verurteilte die P. GmbH
auf die Klage des Klägers vom 9. Januar 20001 durch Versäumnisurteil vom 14.
März 2001 zur Zahlung von 10.384,03 DM (29b Ca 26/01 W).
Der Kläger beantragte mit Schreiben der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
vom 11. Januar 2001, welches bei der Beklagten am 12. Januar 2001 einging, die
Gewährung von Insolvenzgeld für die Monate September 2000, Oktober 2000 und
November 2000 sowie einen Vorschuss auf das zu erwartende Insolvenzgeld. - Die
Beklagte gewährte dem Kläger durch Bescheid vom 27. April 2001 einen
Insolvenzgeld-Vorschuss in Höhe von 4.500,00 DM unter Hinweis darauf, dass
dieser zu erstatten sei, soweit der Anspruch auf Insolvenzgeld nicht oder nur in
geringerer Höhe zuerkannt werde.
Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 13. November 2001 den Antrag des Klägers
auf Gewährung von Insolvenzgeld mit der Begründung ab, der Antrag vom 12. Januar
2001 sei erst nach Ablauf der zweimonatigen Ausschlussfrist nach dem
maßgeblichen Insolvenzereignis gestellt worden. Das maßgebliche
Insolvenzereignis sei hier der Tag der vollständigen Beendigung der
Betriebstätigkeit am 31. Oktober 2000, sodass die Ausschlussfrist vom 1.
November 2000 bis zum 31. Dezember 2000 laufe. Der geleistete Vorschuss sei in
Höhe von 4.500,00 DM zu erstatten.
Hiergegen legte der Kläger am 30. November 2001 Widerspruch mit der Begründung
ein, die geltenden Insolvenzgeld-Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch
(SGB III) sähen gar keine zweimonatige Ausschlussfrist vor. Im Übrigen sei das
nach § 183 SGB III maßgebliche Insolvenzereignis nicht die vollständige
Beendigung der Betriebstätigkeit zum 31. Oktober 2000, sondern entweder die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung des Antrags auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens. Da die Entscheidung des Insolvenzgerichts mit
Sicherheit nach dem 23. November 2000 ergangen sei, der Leistungsantrag jedoch
bereits Anfang Januar 2001 gestellt worden sei, wäre auch eine zweimonatige
Ausschlussfrist gewahrt. - Die Beklagte wies den Widerspruch durch
Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2002 als unbegründet zurück. Dem angefochtenen
Bescheid sei zutreffend die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit am 31.
Oktober 2000 als maßgebliches Insolvenzereignis zugrunde gelegt, weil zu diesem
Zeitpunkt der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vom 23. November
2000) noch nicht gestellt und noch nicht abgewiesen gewesen sei. Daraus ergebe
sich das Fristversäumnis gemäß § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III. Eine Nachfrist gemäß
§ 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III könne dem Widerspruchsführer nicht eingeräumt
werden, weil er von der Insolvenz seines Arbeitgebers innerhalb der
Ausschlussfrist durch das Schreiben des Steuerberaters vom 18. Dezember 2000
Kenntnis erlangt habe. Die Erstattungsforderung beruhe auf § 186 Satz 4 SGB III.
Der Kläger erhob am 26. Juli 2002 Klage bei dem Sozialgericht München, das sich
durch Beschluss vom 7. November 2002 für örtlich unzuständig erklärte und den
Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht Marburg verwies (S 36 AL 914/02).
Der Kläger hat die Klage dort ab 22. November 2002 fortgeführt, sich gegen die
Erstattungsforderung gewandt und zur Klagebegründung vortragen lassen, er habe
seinen Insolvenzgeldantrag vom 3. Januar 2001 rechtzeitig gestellt; denn er habe
von der vollständigen Einstellung der Betriebstätigkeit der P. GmbH nicht
rechtzeitig erfahren. Zwar habe er für August 2000 und September 2000 keinen
Lohn erhalten, das sei jedoch kein absolutes Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit
des Arbeitgebers gewesen und von Zahlungsunfähigkeit sei wiederum nicht auf eine
vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit zu schließen. Auch habe er weit
ab vom Ort des Firmensitzes gearbeitet und (eine vollständige Einstellung
betrieblicher) Aktivitäten nicht erkennen können. Auf die Mitteilung der P. GmbH
vom 18. Dezember 2000, die Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
betreffend, habe sein gewerkschaftlicher Bevollmächtigter bei dem
Insolvenzgericht W. erfahren, dass noch kein Insolvenzverwalter benannt sei; das
Insolvenzgericht habe den Antrag dann noch bis März 2001 geprüft.
Die Beklagte hat daran festgehalten, dass die vollständige Beendigung der
Betriebstätigkeit am 31. Oktober 2000 das für die Berechnung der Ausschlussfrist
maßgebliche Insolvenzereignis sei. Diese Datierung des Insolvenzereignisses
durch die als Urkunde zu wertende Insolvenzgeldbescheinigung des Arbeitgebers
vom 18. Dezember 2000 sei nicht grundlos anzuzweifeln. Der Kläger könne sich
nicht darauf berufen, dass er von der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
nichts gewusst hätte, weil er mit Schreiben der P. GmbH vom 18. Dezember 2000
darüber informiert worden sei.
Das Sozialgericht Marburg hat die Klage mit Urteil vom 29. März 2004 abgewiesen.
In der Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe die zweimonatige
Ausschlussfrist des § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III für die Beantragung von
Insolvenzgeld versäumt. Die Voraussetzungen des § 183 Abs. 1 Nr. 3 SGB 3 hätten
vorgelegen: Arbeitnehmer hätten Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn bei
vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit ein Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens nicht gestellt sei und ein Insolvenzverfahren offensichtlich
mangels Masse nicht in Betracht komme und sie für die vorausgehenden drei Monate
des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hätten. Wenn mehrere
Insolvenzereignisse aufeinander folgten, sei grundsätzlich das zeitlich erste
für den Anspruch auf Insolvenzgeld maßgeblich. Ausweislich der
Insolvenzgeldbescheinigung vom 18. Dezember 2000 sei die Betriebstätigkeit der
P. GmbH zum 31. Oktober 2000 vollständig beendet worden. Zu dem Zeitpunkt sei
der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 23. November 2000 noch
nicht gestellt worden. Auch sei ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels
Masse nicht in Betracht gekommen; denn insoweit genüge – mit dem
Landessozialgericht (LSG) Brandenburg (Urteil vom 28. Juni 2000 – L 8 AL 42/99)
– die Feststellung von Tatsachen, die regelmäßig den Schluss zuließen, dass der
Arbeitgeber insolvent geworden sei, weil die äußeren Tatsachen und insofern der
Anschein für die Masseunzulänglichkeit sprächen. Die Insolvenzgeldbescheinigung
vom 18. Dezember 2000 bescheinige die Masseunzulänglichkeit der Firma P. GmbH,
indem sie die Nichtzahlung von Arbeitsentgelt mit Zahlungsunfähigkeit begründe;
es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass in Wirklichkeit keine
Zahlungsunfähigkeit vorgelegen habe. Für den Lauf der Ausschlussfrist komme es
auf die Kenntnis des Klägers nicht an. Dem Kläger sei auch keine Nachfrist zu
gewähren. Insolvenzgeld werde nach § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III auch dann
geleistet, wenn der Arbeitnehmer die Frist aus Gründen versäumt habe, die er
nicht zu vertreten habe, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall
des Hinderungsgrundes gestellt werde. Also setze die Eröffnung der Nachfrist
eine Verhinderung an der Antragstellung bis zum 31. Dezember 2000 voraus, was
vorliegend nicht der Fall gewesen sei; denn der Kläger hätte sich ab Kenntnis
sowohl von der Beendigung der Betriebstätigkeit wie auch von der
Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers durch die Insolvenzgeldbescheinigung vom
18. Dezember 2000 um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemühen und bei Beachtung
der erforderlichen Sorgfalt bis 31. Dezember 2000 den Insolvenzgeldantrag
stellen müssen.
Der Kläger hat am 26. Mai 2004 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht
gegen das ihm am 4. Mai 2004 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Marburg
eingelegt. Er trägt zur Begründung vor, bei Weiterarbeit des Arbeitnehmers in
Unkenntnis des anspruchsbegründenden Ereignisses verschiebe sich die
Antragsfrist mit dem Insolvenzgeldzeitraum auf die drei Monate vor der
Kenntnisnahme. Versage man dem in fahrlässiger Unkenntnis weiterarbeitenden
Arbeitnehmer die Möglichkeit der Antragstellung mit dem Zeitpunkt der
Kenntnisnahme, liefe die gesetzliche Intention, den Arbeitnehmer während seiner
Unkenntnis des Abweisungsbeschlusses des Insolvenzgerichts vor dem Verlust
seiner bis dahin erarbeiteten Entgeltansprüche zu schützen, leer. Gleiches gelte
bei Insovenzverfahren von Außendienstmitarbeitern oder im Urlaub befindlichen
Arbeitnehmern (Gagel, SGB III, Kommentar, § 324 Rdnr. 29). Ferner könne die
Auslegung des Merkmals der Offensichtlichkeit einer Masseunzulänglichkeit durch
das Sozialgericht nicht geteilt werden.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichtes Marburg vom 29. März 2004
sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. November 2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte tritt der Berufung entgegen, weil der Eintritt des
Insolvenzereignisses und nicht der Zeitpunkt der Kenntnisnahme von diesem
Ereignis durch den betroffenen Arbeitnehmer für den Beginn der Ausschlussfrist
maßgebend sei. Die Fristen des § 324 Abs. 3 SGB III seien auch bei einer –
bisher nicht ohne Zweifel geklärten – Weiterarbeit des Klägers in Unkenntnis des
Insolvenzereignisses bis 15. November 2000 uneingeschränkt gültig. Die
klägerseitig angeführte Kommentarmeinung (Gagel) entspreche nicht der
herrschenden Rechtsauffassung (Bezugnahme auf Niesel, SGB III, Kommentar, § 324
Rdnr. 20 ff.; Hennig/Kühl/Heuer/Henke, SGB III; § 141e Rdnr. 11 -13). Der Kläger
hätte einen Insolvenzgeldantrag nach Eingang der Insolvenzgeldbescheinigung
rechtzeitig vor Ablauf der Ausschlussfrist am 31. Dezember 2000 stellen können.
Es bestünden auch keine Anhaltspunkte, dass zum Zeitpunkt der vollständigen
Einstellung der Betriebstätigkeit am 31. Oktober 2000 die offensichtliche
Masselosigkeit des Arbeitgebers nicht vorgelegen hätte.
Das Gericht hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt durch Anhörung des
Zeugen C. aufgeklärt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des
Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie
der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann nach § 155 Abs. 4
Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Einverständnis mit den Beteiligten durch den
bestellten Berichterstatter anstelle des Senats entscheiden; vorliegend haben
beide Beteiligte das entsprechende Einverständnis erklärt (Kläger: mit Schreiben
vom 8. März 2006; Beklagte: mit Schreiben vom 10. März 2006).
Die an sich statthafte Berufung (§ 143 Sozialgerichtsgesetz – SGG) ist unter
Beachtung des Wertes des Beschwerdegegenstands von über 500,00 Euro (hier:
2.300,81 Euro) nicht beschränkt (§ 144 Abs. 1 SGG) und auch zulässig,
insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG), eingelegt.
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts
Marburg vom 29. März 2004 ist nicht fehlerhaft und nicht aufzuheben. Der
angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13. September 2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2002 ist von Rechts wegen nicht zu
beanstanden.
Der Kläger hat der Beklagten den ihm durch Bescheid vom 27. April 2001 gewährten
Vorschuss auf das zu erwartende Insolvenzgeld in Höhe von 4.500,00 DM
entsprechend 2.300,81 Euro zu erstatten. Ein von dem Arbeitsamt auf das
Insolvenzgeld erbrachter Vorschuss ist gemäß § 186 Satz 4 SGB III zu erstatten,
soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht zuerkannt wird. - Mit der
zutreffenden Verneinung eines Anspruchs des Klägers auf Insolvenzgeld durch
Bescheid der Beklagten vom 13. November 2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2002 wurde hier der streitbefangene
Erstattungsanspruch, den Insolvenzgeldvorschuss betreffend, kraft Gesetzes
begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Insolvenzgeld aufgrund von
offenen Arbeitsentgeltansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis zur Firma P. GmbH.
Arbeitnehmer haben gemäß § 183 Abs. 1 SGB III Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn
sie u. a. bei vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein
Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt
(Insolvenzereignis), für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses
noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt. Betroffene Arbeitnehmer haben Insolvenzgeld
gemäß § 324 Abs. 3 SGB III innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach
dem Insolvenzereignis zu beantragen. Hat der Arbeitnehmer die Frist aus Gründen
versäumt, die er nicht zu vertreten hat, so wird Insolvenzgeld geleistet, wenn
der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes
gestellt wird. Der Arbeitnehmer hat die Versäumung der Frist zu vertreten, wenn
er sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner
Ansprüche bemüht hat.
Der Kläger hat die Versäumung der Antragsausschlussfrist zu vertreten.
Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Ausschlussfrist nach § 324 Abs. 3 Satz 1
SGB III ist hier das Insolvenzereignis der vollständigen Beendigung der
Betriebstätigkeit gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III als der früheste der
gesetzlich normierten drei Insolvenzereignis-Tatbeständen. Eine vollständige
Beendigung der Betriebstätigkeit liegt vor, wenn keine dem Betriebszweck
dienenden Arbeiten mehr verrichtet werden, wozu reine Erhaltungs-, Abwicklungs-
oder Liquidationsarbeiten nicht zählen (Bundessozialgericht – BSG -, SozR 4100 §
141 b Nr. 19). Keine zwingende Voraussetzung einer vollständigen Beendigung ist
eine Gewerbeabmeldung oder Löschung der Firma im Handelsregister (LSG
Nordrhein-Westfalen vom 19. März 2001 – L 12 AL 117/00).
Vorliegend beendete die P. GmbH ihre Betriebstätigkeit am 31. Oktober 2000
vollständig. Abzustellen ist auf das Gesamtbild des Einzelfalles. Das Gericht
stützt sich hauptsächlich auf die Angaben des Zeugen C., der Mitgesellschafter
der P. GmbH mit einem Gesellschaftsanteil von unter 50% neben seiner Ehefrau als
Hauptgesellschafterin und Geschäftsführerin war und der intern die Geschäfte mit
Generalvollmacht führte. Nach Angaben des Zeugen wurde die wirtschaftliche
Situation der P. GmbH im August 2000 wegen ausstehender Forderungen kritisch.
Nachdem dann noch die Sparkasse C-Stadt den Kontokorrent der P. GmbH
herabgesetzt hatte, stieg der Druck auf den Zeugen und seine Familie derart,
dass dieser über seinen Rechtsanwalt Insolvenz anmeldete und über seinen
Steuerberater allen Beschäftigten am 31. Oktober 2000 die Kündigung aussprechen
ließ. Der Betrieb beschäftigte ca. 10 bis 12 Mitarbeiter sowie weitere
Subunternehmer (in der Summe ca. 20 Beschäftigte) und unterhielt gegen Ende der
Betriebstätigkeit ungefähr fünf bundesweit verteilte Baustellen. Den Zeitpunkt
der Kündigungen sämtlicher Arbeitsverhältnisse hat der Zeuge auf Nachfrage als
den entscheidenden Zeitpunkt für die Betriebseinstellung bezeichnet. – Diese
Angaben des Zeugen C. zu den tatsächlichen Geschehnissen beurteilt das Gericht
trotz erheblichen Zeitablaufs seit den bezeugten Ereignissen im Jahr 2000 als
glaubhaft, denn sie stimmen mit zeitnah entstandenen Erkenntnissen überein. Die
P. GmbH hatte den Umstand und den Zeitpunkt der vollständigen Beendigung der
Betriebstätigkeit am 31. Oktober 2000 schon frühzeitig in ihrer
Insolvenzgeldbescheinigung vom 18. Dezember 2000 so angegeben. Dazu passt der
Umstand, dass der Kläger seinem Arbeitgeber seine Arbeitskraft seit dem 27.
Oktober 2000 erfolglos anbot und dass seine letzte Baustelle in G. wegen
Materialmangel nicht weitergeführt wurde (Schreiben der Industriegewerkschaft
Bauen-Agrar-Umwelt an die P. GmbH vom 9. und vom 15. November 2000).
Die rechtliche Bewertung der bezeugten Geschehensabläufe ergibt die vollständige
Beendigung der Betriebstätigkeit zum 31. Oktober 2000. Eine Betriebseinstellung
liegt vor, wenn nach dem Gesamtbild des Einzelfalles keine dem Betriebszweck
dienende Tätigkeit mehr geleistet wird (Peters-Lange, in: Gagel, Kommentar zum
SGB III, § 183 Rdnr. 42). Maßgeblich für die Gestaltung der Betriebstätigkeit
ist der Wille der Betriebsleitung. Dieser Wille – hier des Zeugen für seine
Ehefrau - war auf die Beendigung der Betriebstätigkeit gerichtet und trat nach
außen: Der Auftrag des Zeugen an seinen Steuerberater zur Entlassung ausnahmslos
aller Beschäftigten der P. GmbH zum 31. Oktober 2000 ist vor dem Hintergrund der
wirtschaftlichen Handlungsunfähigkeit wegen Zahlungsunfähigkeit eine
aussagekräftige Gestaltung mit dem Ziel der Beendigung der Betriebstätigkeit. Zu
mehr Aktivitäten reichten die Ressourcen der GmbH wie die Kräfte des Zeugen, der
später erkrankte, in der damaligen Krisensituation nicht, was nachvollziehbar
ist. – Dagegen macht der Kläger ohne Erfolg seine Weiterarbeit in Unkenntnis der
vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit als dem Betriebszweck dienende
Tätigkeit geltend. Dass die Kündigungserklärung des Arbeitgebers vom 31. Oktober
2000 zum 31. Oktober 2000 (siehe die undatierte Arbeitsbescheinigung) den Kläger
nicht nachweisbar erreichte, das Arbeitsverhältnis also bis zur Eigenkündigung
des Klägers zum 16. November 2000 fortdauerte, beinhaltete weder eine
Weiterarbeit i.S.v. § 183 Abs. 2 SGB III, noch eine die vollständige Beendigung
der Betriebstätigkeit i.S.v. § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III hindernde
Fortführung einer dem Betriebszweck dienenden Tätigkeit. Mit Rücksicht auf das
erfolglose Anbieten seiner Arbeitskraft durch den Kläger seit dem 27. Oktober
2000 fand gerade keine dem Betriebszweck dienende Weiterarbeit mit Wissen und
Wollen des Arbeitgebers statt. Eine Weiterarbeit anderer Beschäftigter der P.
GmbH über den 31. Oktober 2000 hinaus ist nicht bekannt.
Auch die übrigen zwei Tatbestandsmerkmale des Insolvenzereignisses nach § 183
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III, die kumulativ vorliegen müssen, waren im Zeitpunkt
der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit am 31. Oktober 2000 gegeben:
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Ausschlusstatbestand war am
31. Oktober 2000 (noch) nicht gestellt und wurde erst am 23. November 2000 bei
dem Amtsgericht Weilheim gestellt, und ein Insolvenzverfahren kam am 31. Oktober
2000 offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht.
Masselosigkeit i.S.v. § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III liegt vor, wenn das
Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, die
Verfahrenskosten zu decken die § 54 Insolvenzordnung im Einzelnen anführt. Die
Feststellung der Masselosigkeit, die als Teil des Insolvenzverfahrens nach § 26
Insolvenzordnung außerhalb des Insolvenzverfahrens schwerlich fundiert
durchführbar ist, muss im Insolvenzgeldverfahren lediglich dem gesetzlichen
Kriterium der Offensichtlichkeit genügen. Die entsprechende Auslegung
berücksichtigt Sinn und Zweck des Insolvenzereignisses gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 SGB III als Auffangtatbestand bei Entgeltrückständen aufgrund einer
angegebenen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ohne Durchführung eines
Insolvenzverfahrens (vgl. BSG vom 4. März 1999 - B 11/10 AL 3/98 R). Die
Rechtsprechung des BSG spricht deshalb in diesem Kontext den Eindruck eines
unvoreingenommenen Betrachters an: Offensichtlich ist eine Masselosigkeit, wenn
sie sich aus den äußeren Tatsachen ergibt, d.h. wenn alle äußeren Tatsachen -
und insofern der Anschein - für Masseunzulänglichkeit sprechen (vgl. BSG, wie
vor). Das Fehlen von Tatsachen, die den zwingenden Schluss zulassen, dass ein
Konkursverfahren mangels Masse nicht in Betracht kommt, steht der so zu
verstehenden Offensichtlichkeit nicht entgegen (vgl. BSG vom 23. November 1981 -
10/8b RAr 6/80, in: SozR 4100 § 41 b Nr. 21). Danach wird in der Regel
offensichtliche Masselosigkeit anzunehmen sein, wenn Zahlungsunfähigkeit nach §
17 Abs. 2 Satz 2 Insolvenzordnung anzunehmen sein wird, weil der Arbeitgeber
seinen wirtschaftlichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, - zum Beispiel,
wenn unter Hinweis auf Zahlungsunfähigkeit kein Lohn mehr gezahlt wird und die
Betriebstätigkeit eingestellt ist (BSG SozR 4100 § 141 b Nr. 21) oder wenn
arbeitsgerichtliche Versäumnisurteile gegen den Arbeitgeber ergangen sind (BSG
SozR 3-4100 § 141 b Nr. 12) oder wenn der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgegeben
hat, weil er in Zahlungsschwierigkeiten war und eine auf den Betriebszweck
gerichtete Tätigkeit eingestellt wurde (LSG Brandenburg vom 28. Juni 2000 – L 8
AL 42/99). Offensichtliche Masselosigkeit liegt bei bloßer Zahlungsunwilligkeit
des Arbeitgebers nicht vor (Wissing/Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe, SGB III,
Kommentar, 2. Auflage, § 183 Rdnr. 55 und 56), wofür zum Beispiel sprechen
könnte, wenn ein verschuldeter Arbeitgeber sich unter Mitnahme von Vermögen ins
Ausland abgesetzt hat (BSG vom 22. September 1993 - 10 RAr 9/91 in: SozR 3-4100
§ 141b Nr. 7), jedenfalls nach der Lebenserfahrung kaum ohne Barmittel zum
Aufbau einer neuen Existenz im Ausland weggezogen ist (LSG Berlin-Brandenburg
vom 8. Dezember 2005 – L 28 AL 75/04).
Vorliegend war die durch Insolvenzgutachten von Dr. E., E-Stadt, vom 10. März
2001 geklärte Masselosigkeit der Firma P. GmbH am 31. Oktober 2000 auch ihrem
Anschein nach durch äußere Tatsachen hinreichend begründet: Die Firma P. GmbH
hatte die Entgeltforderungen des Klägers für die Entgeltabrechnungszeiträume ab
September 2000 nicht erfüllt, das Arbeitskraftangebot des Klägers ab 27.
September 2000 nicht angenommen, Baustellenmaterial (Baustelle G.) nicht
organisiert und die Arbeitsverhältnisse aller Beschäftigten zum 31. Oktober 2000
kündigen lassen. Umgekehrt sind Umstände, die seinerzeit Zweifel an diesem
Anschein hätten begründen können, nicht ersichtlich und klägerseitig nicht
dargelegt.
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Insolvenzgeld vom 12. Januar 2001
(Eingang bei dem Arbeitsamt Weilheim) erfolgte außerhalb der gesetzlichen
Ausschlussfrist. Die zweimonatige Ausschlussfrist beginnt bei allen
Insolvenzereignissen mit deren Eintritt und ohne Rücksicht auf die Kenntnis des
betroffenen Arbeitnehmers von dem maßgeblichen Insolvenzereignis (BSG SozR 4100
§ 141 Nr. 8 m.w.N.; BSG vom 4. März 1999 – B 11/10 AL 3/98 R). Ausgehend vom
Insolvenzereignis der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit am 31.
Oktober 2000 begann hier der Lauf der Ausschlussfrist des § 324 Abs. 3 Satz 1
SGB III unter Ausschluss des Tages des Insolvenzereignisses am Folgetag (§ 26
Abs. 1 SGB X i. V. m. § 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) und endete am
2. Januar 2001, weil der 31. Dezember 2000 sowie der 1. Januar 2001 Feiertage
(Silvester, Neujahr) waren (§ 26 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB). Der
Zeitpunkt der Antragstellung (12. Januar 2001) lag damit nach dem Ende der
Ausschlussfrist.
Dagegen macht der Kläger ohne Erfolg einen Fristlauf ab seiner Kenntnis des
maßgeblichen Insolvenzereignisses nach Weiterarbeit in Unkenntnis des
Insolvenzereignisses gemäß § 183 Abs. 2 SGB III geltend. Soweit im Schrifttum
diese Mindermeinung vertreten wird (Gagel, SGB III, Kommentar, Loseblatt, Stand
Juli 2004, § 324 Rdnr. 29; Schönefelder/Kranz/Wanka, SGB III, Kommentar, 3.
Auflage, Loseblatt, Stand 12/2002, § 324 Rdnr. 14; - anders: Hess/Wagner, in:
Gemeinschaftskommentar, SGB III, Loseblatt, Stand Dezember 1999, § 324 Rdnr. 34;
Eicher/Schlegel, SGB III, Kommentar, Loseblatt, Stand August 2004, § 324 Rdnr.
50; Hauck/Noftz, SGB III, Kommentar, Loseblatt, Stand IX/2003, § 324 Rdnr. 22;
Niesel, SGB III, Kommentar, 3. Auflage, § 324 Rdnr. 20), befindet sich diese
Meinung nicht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (nach altem
Recht). Das Bundessozialgericht hat im Gegenteil zur gutgläubigen Weiterarbeit
ausgeführt, dass die Antragsfrist von zwei Monaten nach dem Abweisungsbeschluss
des Konkursgerichts auch hier gelte (Urteil vom 27. August 1998 – B 10 AL 7/97
R, obiter dictum zu § 141e Abs. 1 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz). Ohnedies ist
vorliegend von einer tatsächlichen Weiterarbeit des Klägers nicht auszugehen
(siehe oben zur Fortführung einer dem Betriebszweck dienenden Tätigkeit).
Der Kläger hat die Versäumung der Ausschlussfrist zu vertreten. Hat der
Arbeitnehmer die Frist aus Gründen versäumt, die er nicht zu vertreten hat, so
wird gemäß § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag
innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird. Der
Arbeitnehmer hat die Versäumung der Frist gemäß § 324 Abs. 3 Satz 3 SGB III zu
vertreten, wenn er sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die
Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht hat. - Eine auf Fahrlässigkeit beruhende
Unkenntnis der rechtserheblichen Umstände seitens des Arbeitnehmers schließt
daher den Insolvenzgeldanspruch nach zwei Monaten aus (BSG vom 26. August 1983 -
10 RAr 1/82). Eine Nachfrist ist nicht eröffnet, wenn das Hindernis für eine
fristgerechte Antragstellung schon während des Laufs der Ausschlussfrist
wegfällt (LSG Bayern vom 15. Oktober 2002 – L 11 AL 327/01). Hinsichtlich der
bei einer gewissenhaften Prozessführung nach allgemeiner Verkehrsanschauung
erforderlichen Sorgfalt des Arbeitnehmers gilt ein an den
Erkenntnismöglichkeiten und -fähigkeiten des Arbeitnehmers (Hünecke, in: Gagel,
a. a. O., § 324 Rdnr. 31) orientierter objektiver Verschuldensmaßstab unter
Einschluss von Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 2 BGB). Es sind die für die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geltenden Grundsätze anzuwenden (LSG
Brandenburg vom 28. Juni 2000 – L 8 AL 42/99). Das Verschulden des von ihm
beauftragten Vertreters ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen (ständige
Rechtsprechung; BSG vom 29. Oktober 1992, 10 RAr 14/91). – Vorliegend hat der
Kläger eine fahrlässige Unkenntnis in Bezug auf alle Tatbestandsmerkmale des
Insolvenzereignisses gemäß § 183 Abs. 2 SGB III bis zum Ende der Ausschlussfrist
am 2. Januar 2001 zu vertreten.
Der Kläger hatte Kenntnis von der vollständigen Einstellung der
Betriebstätigkeit der P. GmbH am 31. Oktober 2000; denn in der ihm am 18.
Dezember 2000 zugegangenen Insolvenzgeldbescheinigung seines Arbeitgebers vom
18. Dezember 2000 waren Umstand und Zeitpunkt der vollständigen Einstellung der
Betriebstätigkeit ausdrücklich so eingetragen. Weiter wusste der Kläger oder
hätte erkennen müssen, dass ein Insolvenzverfahren am 31. Oktober 2000
offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kam. Insoweit genügt auch im
vorliegenden Kontext das Erkennen-Können des äußeren Scheins einer
offensichtlichen Masselosigkeit (sie oben). An äußeren Tatsachen war zu
beachten: Die P. GmbH hatte die Entgeltforderungen des Klägers für die
Entgeltabrechnungszeiträume ab September 2000 nicht erfüllt, das
Arbeitskraftangebot des Klägers ab 27. September 2000 nicht angenommen,
Baustellenmaterial (Baustelle G.) nicht besorgt und ihm - nach seiner
Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses zum 16. November 2000 – schließlich die
Insolvenzgeldbescheinigung vom 18. Dezember 2000 zugesandt. Die Summe der
genannten Umstände hätte dem Kläger Anlass zu einer unverzüglichen Beantragung
von Insolvenzgeld geben müssen; insbesondere die Zusendung der ausdrücklich so
überschriebenen "Insolvenzgeldbescheinigung" hätte dem Kläger ein Anstoß sein
müssen. Der Kläger hatte schließlich Kenntnis davon, dass am 23. November 2000
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma P. GmbH
gestellt worden war; denn sein Bevollmächtigter von der Industriegewerkschaft
Bauen-Agrar-Umwelt hatte nach Zugang der Insolvenzgeldbescheinigung die
entsprechende Information bei dem Insolvenzgericht Weilheim telefonisch in
Erfahrung gebracht (siehe Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers
vom 24. April 2003) oder hätte sie aus Anlass dieses Gesprächs erfragen müssen.
Dem Kläger ist auch als einem rechtsunkundigen Arbeitnehmer keine generelle
Überlegungsfrist von ca. 2 Wochen ab Zugang der Insolvenzgeldbescheinigung vom
18. Dezember 2000 einzuräumen; er hätte zumindest vorsorglich zur Wahrung der
Ausschlussfrist den Insolvenzgeldantrag - ggf. unter Inanspruchnahme einer
Beratung bei dem zuständigen Arbeitsamt - stellen müssen (BSG vom 18. Januar
1990 - 10 RAr 14/89). Wenn er die fristgerechte Antragstellung etwa wegen einer
rechtsirrigen Beurteilung der Antragsvoraussetzungen unterließ, hat er diesen
Rechtsirrtum zu vertreten (BSG, wie vor). Ein Rechtsirrtum entschuldigt ein
Fristversäumnis nur ausnahmsweise, wenn der Beteiligte den Irrtum auch bei
sorgfältiger Prüfung nicht hätte vermeiden können (Meyer-Ladewig, SGG,
Kommentar, 8. Auflage, § 67 Rdnr. 8 – 8a m. w. N.). Ein unvermeidlicher
Rechtsirrtum eines rechtsunkundigen Arbeitnehmers liegt dann nicht vor, wenn
dieser nicht unverzüglich sachkundigen Rechtsrat einholte (vgl. BSG vom 18.
Januar 1990 – B 10 RAr 14/89). Wenn der Kläger seiner Sorgfaltspflicht dadurch
genügt hätte, dass er – anstelle einer unverzüglichen Antragstellung - nach
eigenen Angaben Ende Dezember 2000, also noch vor Fristablauf, seine
gewerkschaftlichen Bevollmächtigten aufsuchte, die dann die Frist möglicherweise
unter Verkennung der Rechtslage verstreichen ließen, wäre ihm deren Verschulden
zuzurechnen. Die Beauftragung der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt mit
der Insolvenzgeldsache steht mit Rücksicht auf ihre Insolvenzgeld-Antragstellung
mit Schreiben vom 11. Januar 2001 fest. Die Anforderungen an die
Sorgfaltspflicht von Verbandsvertretern im Hinblick auf die Einhaltung einer
gesetzlichen Verfahrensfrist ist derjenigen von Rechtsanwälten grundsätzlich
gleich (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 67 Rdnr. 8b). Das Informationsschreiben der
Prozessbevollmächtigten vom 6. April 2001 an den Kläger enthielt zwar einen
"vorsorglichen" Hinweis auf die Beantragung von Insolvenzgeld, lässt indes den –
ungeachtet der Beurteilung des maßgeblichen Insolvenzereignisses –
erforderlichen Hinweis auf die Fristgebundenheit des Antrags vermissen; die in
der Widerspruchsbegründung der Prozessbevollmächtigten vom 25. Februar 2002
vertretene Rechtsauffassung, im aktuellen Insolvenzgeldrecht sei keine
zweimonatige Ausschlussfrist vorgesehen, beinhaltet auch eine fahrlässige
Falsch-Beratung gegenüber dem Kläger. In einem solchen Fall ist dem
beauftragenden Arbeitnehmer dann nicht die Nachfrist zu gewähren, sondern er ist
auf eventuelle Regressansprüche gegen seinen Bevollmächtigten zu verweisen (LSG
Berlin-Brandenburg vom 8. Dezember 2005 – L 28 AL 75/04).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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